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Satzung § 1 Name und Sitz 1. Der Verein trägt den Namen: Tauschring Jülicher Knöllchen 2000 2. Er hat seinen Sitz in Jülich. 3. Der Verein wird im Vereinsregister beim Amtsgericht Jülich mit dem Namenszusatz e.V. eingetragen. § 2 Ziel und Zweck 1. Zweck des Vereins ist der Aufbau und die Durchführung eines Tauschrings zur geldlosen Verrechnung von Hilfeleistungen der Mitglieder untereinander. Damit verbunden ist das Ziel, über diese Tauschbörse neue soziale Kontakte zu fördern, die generationenübergreifend sind und möglichst viele gesellschaftliche Gruppierungen umfaßt. 2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
3. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig. § 3 Selbstlosigkeit 1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. 2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins wird das Vereinsvermögen gemäß des Beschlusses der Auflösungsversammlung verteilt.. § 4 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab 16 Jahre und jede juristische Person werden,die dessen Ziele im Sinne des §2 der vorliegenden Satzung unterstützt. 2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu stellen. Mit der Unterzeichnung des Antrags wird der Antragsteller Vereinsmitglied, sofern Mitgliederversammlung oder Vorstand keine Einwände erheben. 3. Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit möglich. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. 4. Bei schweren Verstößen gegen Ziele und Interessen des Vereins kann ein Mitglied nach vorheriger Anhörung durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. 5. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod der natürlichen Person oder durch den Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. § 5 Beiträge Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung. § 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung und der Vorstand. § 7 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und Beschlußvorlagen durch den Vorstand einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen. 2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. 3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und die Zahl der anwesenden, nicht dem Vorstand angehörigen Mitglieder größer ist als die Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder. Falls die Mitgliederversammlung trotz ordnungsgemäßer Einberufung beschlußunfähig ist, hat der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die grundsätzlich beschlußfähig ist. 5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. 6. Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere: a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands b) Entgegennahme des Berichts der Kassiererin oder des Kassierers c) Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts d) Entlastung der Kassiererin oder des Kassierers e) Entlastung des Vorstands f) Wahl und gegebenenfalls Abberufung des Vorstands g) Wahl von zwei Kassenprüferinnen oder -prüfern h) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages i) Beschlüsse über Satzungsänderungen, Mitgliedsbeiträge, Tauschbedingungen und die Auflösung des Vereins § 8 Vorstand 1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus - einem dreiköpfigen Leitungsteam, der Kassiererin oder dem Kassierer - der Schriftführerin oder dem Schriftführer - sowie bis zu fünf Beisitzerinnen oder Beisitzern 2. Beschlüsse werden gemeinsam mit einfacher Mehrheit gefaßt. 3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. 4. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Leitungsteam und der/dem KassiererIn. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. 5. Jeweils drei der Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. § 9 Haftung Der Verein übernimmt lediglich die Vermittlung von Tauschgeschäften, sowie die anschließende Verbuchung auf den Teilnehmerkonten. Der Verein übernimmt keine Garantie oder Zusicherung für den Wert, Zustand oder die Qualität der Leistungen, die getauscht werden. § 10 Tauschbedingungen Die Tauschbedingungen werden der Mitgliederversammlung durch den Vorstand vorgelegt und von dieser verabschiedet. § 11 Protokollführung Über den Ablauf der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung sowie über die dort gefaßten Beschlüsse ist Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollanten zu unterzeichnen ist. Die Protokolle müssen vom geschäftsführenden Vorstand aufbewahrt werden. Vorstehende Satzung wurde am 13.9.2000 in Jülich in der Gründerversammlung beschlossen.
Unterschriften
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