§1 |
Name, Sitz und
Geschäftsjahr |
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1. |
Der Verein führt den
Namen Allgemeiner Deutscher Fahrrad Club, Ortsverband Usinger Land - nach Eintragung beim
Registergericht zusätzlich die Bezeichnung e.V. |
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2.
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Sein Sitz ist
Wehrheim. |
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3.
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Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr. |
§2 |
Zweck und Aufgaben |
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1.
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Der ADFC hat den
Zweck, unabhängig und parteipolitisch neutral |
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a) |
im Interesse der Allgemeinheit
den Fahrradverkehr und die Belange unmotorisierter Verkehrsteilnehmer zu fördern, durch
Werbung und sonstige geeignete Maßnahmen für die weitere Verbreitung des Fahrrades zu
sorgen und damit der Gesundheit der Bevölkerung, der Reinhaltung von Luft und Wasser, der
Lärmbekämpfung, der Energieersparnis, dem Naturschutz, der Landschaftspflege sowie der
Unfallverhütung zu dienen. |
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b) |
die Bevölkerung im Gebrauch von
Fahrrädern im täglichen Nahverkehr und zu Erholungszwecken zu beraten und durch
Informationen und durch sonstige geeignete Dienstleistungen zu unterstützen. |
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2.
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Seine Aufgaben sind
insbesondere |
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a) |
Zusammenarbeit mit Behörden,
Organisationen und der Öffentlichkeit zur Verbesserung der rechtlichen und
verkehrstechnischen Grundlagen und Möglichkeiten des Fahrradverkehrs, |
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b) |
Entwicklung, Verbreitung oder
Unterstützung von Konzepten und Bestrebungen zur Anhebung des Anteils des Fahrrades am
Gesamtverkehr und zur Verkehrsberuhigung in Wohn- und Erholungsgebieten, |
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c) |
Zusammenarbeit mit anderen
Vereinen, Bürgerinitiativen, Organisationen und Einzelpersönlichkeiten im In- und
Ausland, die sich dem Umwelt- und Naturschutz, der Verkehrsberuhigung und der
Verkehrssicherheit, der Verbesserung städtischer Lebensbedingungen, der Jugendarbeit und
der Gesundheit widmen, |
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d) |
Veranlassung und Durchführung
von Forschungsarbeiten, die Sammlung und Ausweitung von Erfahrungen, die Herausgabe und
Veranlassung von Veröffentlichungen allein oder in Gemeinschaft mit anderen Stellen, |
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e) |
Entwicklung, Förderung oder
Durchführung von Maßnahmen zur Integration des Fahrrades mit dem öffentlichen
Personenverkehr durch Mitbeförderung von Fahrrädern, geordnete und sichere Aufbewahrung
von Fahrrädern, Vorhaltung von Mietfahrrädern bei Bahnhöfen und sonstige geeignete
Mittel, |
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f) |
Organisation von Vorträgen,
Schulungs- und Übungsveranstaltungen, insbesondere zur Verbesserung der
Verkehrssicherheit, |
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g) |
Beratung von Radfahrern und
Bauherrn von Fahrradabstellanlagen zu Maßnahmen zur Prävention von Fahrraddiebstählen, |
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h) |
Förderung des Radsports als
Volks- und Breitensport durch Zusammenarbeit mit Radsportvereinen oder gemeinschaftliche
oder eigene radsportliche Veranstaltungen. |
§3 |
Gemeinnützigkeit |
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1.
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Der Verein dient
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. |
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2.
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Die dem Verein zur
Verfügung stehenden Mittel werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die
Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln
des Vereins. Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt. |
§4 |
Mitgliedschaft |
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1.
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Der Verein hat
persönliche, korporative und fördernde Mitglieder. |
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2.
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Persönliche
Mitglieder können alle natürlichen Personen werden. |
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3.
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Korporative
Mitglieder können solche Vereinigungen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen. |
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4.
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Fördermitglieder
können solche Personen oder Vereinigungen werden, die bereit sind, den Zweck des Vereins
ideell und materiell zu unterstützen. |
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5.
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Die Mitglieder des
Vereins sind auch Mitglieder des ADFC Hochtaunus e.V., des ADFC-Hessen e.V. und des ADFC
e.V. (Bundesverband). |
§5 |
Beginn und Ende
der Mitgliedschaft |
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1.
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Die Mitgliedschaft
beginnt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages mit der Zahlung des
Mitgliedsbeitrages, wenn nicht der Vorstand des Vereins oder der Vorstand der Gliederung
innerhalb eines Monats die Aufnahme ablehnt. Die Aufnahme oder die Ablehnung des Antrages
mit Begründung ist schriftlich mitzuteilen. |
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2.
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Als Beitrittsmonat
gilt der Kalendermonat, in dem der erste Beitrag eingegangen ist. Der Beitragszeitraum
beginnt jeweils mit dem Beitrittsmonat und dauert zwölf Monate. Der Jahresbeitrag ist
jeweils im Beitrittsmonat fällig. |
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3.
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Jedes Mitglied kann
seine Mitgliedschaft mit der Frist von mindestens drei Monaten zum Ende eines
Beitragszeitraums schriftlich kündigen. Bei natürlichen Personen endet die
Mitgliedschaft mit dem Tod, bei juristischen Personen, Gesellschaften und Körperschaften
mit deren Auflösung. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft beim Ortsverband endet auch
die Mitgliedschaft im ADFC Hochtaunus e.V., dem ADFC-Hessen e.V. und im ADFC e.V.
(Bundesverband). |
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4.
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Bei grobem Verstoß
gegen die Satzung oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen, bei denen die Interessen
oder das Ansehen des Vereins geschädigt wurden, sowie wegen Beitragsrückstandes nach
zweimaliger, mit 6 Wochen befristeter erfolgloser Mahnung, können Mitglieder durch
Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. |
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5.
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Das ausgeschlossene
Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses (Absatz 4)
schriftlich Einspruch einlegen, über den die Landesversammlung entscheidet. Bis zur
Entscheidung ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft. Das gleiche Recht steht der
Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zu, deren bzw. dessen Aufnahme abgelehnt wurde
(Absatz 1). |
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6.
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Mit der Beendigung
der Mitgliedschaft oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinerlei
Ansprüche auf das Vermögen des Vereins. Die Beitragspflicht für den laufenden
Beitragszeitraum erlischt nicht. |
§6 |
Rechte und
Pflichten der Mitglieder |
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1.
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Alle persönlichen
Mitglieder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, haben Sitz und Stimme in der
Mitgliederversammlung. Sie haben das aktive Wahlrecht. Minderjährige üben das Wahlrecht
persönlich aus. Für das passive Wahlrecht ist in der Regel die Vollendung des
18. Lebensjahres Voraussetzung. Die Mitgliederversammlung kann Ausnahmen zulassen. |
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2.
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Korporative
Mitglieder haben Anspruch auf Sitz und Stimme für je eine Vertreterin bzw. einen
Vertreter in der Mitgliederversammlung. Die Vertreterin bzw. der Vertreter hat das aktive
Wahlrecht. Das passive Wahlrecht besitzt sie bzw. er nur dann, wenn sie bzw. er die
Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt. |
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3.
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Die Mitglieder
leisten Beiträge an den ADFC e.V. (Bundesverband), der entsprechend dessen Satzung
Anteile an die Gliederungen weiterleitet. Die Bundeshauptversammlung des ADFC e.V. legt
die Beitragshöhe fest. |
§7 |
Die Organe des
Vereins |
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1.
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Die Organe des
Vereins sind |
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a) |
die Mitgliederversammlung |
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b) |
der Ortsvorstand |
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c) |
evt. weitere Gliederungen |
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2.
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Dem Ortsvorstand
obliegen alle Angelegenheiten von übergreifender Bedeutung (insbesondere Koordination des
Informationswesens, Grundsatzentscheidungen und Kontakte, die über den Aufgabenbereich
der Ortsteil/Stadtteilgruppen bzw. der Arbeitsgemeinschaften hinausgehen, sowie Kontakte
zu anderen Ortsverbänden, zum Kreisverband und zum Landesverband. Dabei hat er die
Interessen der Gliederungen angemessen zu vertreten. |
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3.
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Die Mitglieder des
Vereins bilden mit Zustimmung des Ortsvorstands Gliederungen und Arbeitsgemeinschaften in
einem Ortsteil oder Stadtteil. Diese handeln in ihrem Bereich selbständig zur Förderung
der satzungsgemäßen Ziele des ADFC. Ihnen obliegt insbesondere die Betreuung der
Mitglieder. |
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4.
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Gliederungen können
in einer zusammenhängenden Region auch über die Kreis- bzw. Landesgrenzen hinweg und mit
anderen Vereinen in einer regionalen Arbeitsgemeinschaft zusammenarbeiten. |
§8 |
Die
Mitgliederversammlung |
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1.
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Die
Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. |
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2.
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Sie ist das höchste
Organ des Vereins. Sie beschließt über alle Vereinsangelegenheiten und
Satzungsänderungen. Ihre regelmäßigen Aufgaben sind: |
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a) |
Entgegennahme des Geschäfts- und
Kassenberichts des Vorstands sowie des Kassenprüfungsberichts. |
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b) |
Beschlussfassung über die
Entlastung des Vorstands; |
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c) |
Beschlussfassung über den
Haushalt; |
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d) |
Wahl des Vorstands und der
Rechnungsprüfer; |
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e) |
Wahl der Delegierten zur
Kreisversammlung des ADFC Hochtaunus e.V. |
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3.
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Die
Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt und wird vom Vorstand unter Einhaltung
einer Frist von 6 Wochen schriftlich mit einem Vorschlag zur Tagesordnung einberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstands oder auf
schriftlichen, Zweck und Gründe enthaltenden Antrag von mindestens 10% ihrer Mitglieder
statt, wobei die mit der Auslieferung zur Post beginnende Einladungsfrist von zwei Wochen
einzuhalten ist. |
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4.
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Antragsberechtigt zur
Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben. Die
Antragsfrist beträgt drei Wochen, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen 10 Tage.
Verspätet eingegangene Anträge bedürfen der Zulassung der Mitgliederversammlung. |
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5.
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Die
Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte ein Sitzungspräsidium, dem keine Mitglieder
des Ortsvorstands angehören sollen. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde. Entschieden wird im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen - Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung. Bei Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich,
eine Änderung des Vereinszwecks kann nur einstimmig erfolgen. |
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6.
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Jedes Mitglied hat
eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich. |
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7.
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Bei Wahlen ist
gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Auch
hier bleiben Stimmenthaltungen außer Betracht. Hat niemand mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden mit den höchsten
Stimmenzahlen Gewählten Stichwahl statt. |
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8.
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Die
Mitgliederversammlung tagt im allgemeinen öffentlich. Die Mitgliederversammlung kann z.B.
bei Personalangelegenheiten, die Öffentlichkeit ausschließen. Die Beschlußfassung muß
schriftlich erfolgen, wenn ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt. |
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9.
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Die
Mitgliederversammlung bestimmt das Verfahren zur Wahl der Delegierten für die
Kreisversammlung. |
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10.
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Von der
Mitgliederversammlung ist ein die Beschlüsse wiedergebendes Protokoll anzufertigen, das
von einem Mitglied des Präsidiums und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. |
§9 |
Der Vorstand |
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1.
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Dem Vorstand obliegt
die Führung der laufenden Geschäfte und die Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. |
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2.
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Der Vorstand besteht
mindestens aus dem bzw. der Ersten Vorsitzenden, dem oder der Zweiten Vorsitzenden und dem
Kassenführer bzw. der Kassenführerin. Zum Vorstand können zusätzlich noch ein
Schriftführer bzw. eine Schriftführerin und eine vor der Wahl festzulegende Anzahl von
Beisitzern gehören. |
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3.
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Die Mitglieder des
Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie
bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Vorzeitige Abwahl durch ein
konstruktives Mißtrauensvotum ist in jeder Mitgliederversammlung möglich. |
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4.
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Zwei
Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein. Nicht vertretungsberechtigt gemäß §
26 BGB sind die Beisitzer bzw. Beisitzerinnen. |
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5.
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Der Vorstand kann
für die Bewältigung der laufenden Geschäfte Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen
einstellen und diesen Aufgaben und Vollmachten übertragen. |
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6.
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Der Vorstand tritt
bei Bedarf auf Einladung des oder der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall des
Stellvertreters oder der Stellvertreterin zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als
die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind; er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Der
Vorstand kann auch im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren beschließen, wenn alle
Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. |
§10 |
Auflösung |
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1.
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Die Auflösung des
Vereins erfolgt durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene außerordentliche
Mitgliederversammlung, in der mindestens 50 % der Stimmberechtigten anwesend sein und
davon 75 % zugestimmt haben müssen. Ist dies nicht erfüllt, so kann frühestens
zwei Monate später in einer neuen Auflösungsversammlung mit derselben Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten die Auflösung beschlossen werden. Auf diese Bestimmungen ist
in den Einladungen besonders hinzuweisen. |
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2.
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Nach beschlossener
Auflösung bleibt der Vorstand im Sinne des § 26 BGB solange im Amt, bis nach Abdeckung
aller Verbindlichkeiten das Vermögen des Vereins auf einen Rechtsnachfolger übertragen
ist. |
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3.
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Das Vereinsvermögen
fällt bei Auflösung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes in Abstimmung mit dem
zuständigen Finanzamt an den ADFC-Hessen e.V., besteht dieser nicht mehr oder ist er
keine steuerbegünstigte Körperschaft mehr, an eine von der Auflösungsversammlung zu
bestimmende steuerbegünstigte Körperschaft, ausschließlich zur Verwendung für
gemeinnützige Zwecke. |