| Prüfungsordnung der SHS | ||
Wassersuchprüfung
Der Hund hat ohne Kommando das Leichengeruchsobjekt deutlich anzuzeigen. Bellen als Anzeige muß höher bewertet werden als andere Anzeigearten. Sämtliche Anzeigearten sind zulässig. Die Anzeige ist vom Hundeführer dem Prüfer per Funk zu melden und mittels GPS oder Kreuzpeilung zu markieren. Erst dann gilt die Anzeige als Anzeige. Ist die Anzeige vom Hundeführer gemeldet kann der Anzeigepunkt nicht mehr revidiert werden. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Hund innerhalb von höchstens 45 Minuten das Leichengeruchsobjekt deutlich angezeigt hat. Ein Hund kann die Prüfung nicht bestehen, wenn erLäufige Hündinnen sind zur Wassersuchprüfung zugelassen, unabhängig von der Prüfungsreihen-folge. Der Hundeführer hat nach Abschluss der Prüfung, als Prüfungsaufgabe, einen Einsatzbericht zu erstellen. Das Prüfungsergebnis ist dem Hundeführer nach der Prüfung bekanntzugeben, auf Wunsch sind Erläuterungen hierzu zu geben. Bei Nichtbestehen sind die Gründe hierfür, sowie die Bedingungen einer Wiederholung mitzuteilen. Das Prüfungsergebnis ist nicht anfechtbar.
Bewertung Die Bewertung des Hundes und des Hundeführers erfolgt zu gleichen Teilen mit je 100 möglichen Prozent, zum Bestehen einer Prüfung sind mind. 70 Prozent nötig. Besteht einer von beiden nicht, ist die Prüfung als nicht bestanden zu bewerten. Die Bewertung der Wassersuchprüfung erfolgt bei 0 - 69 % als nicht erfüllt 70 - 89 % als erfüllt 90 - 100 % als besonders gut erfüllt Die Prüfung kann von einem Ausbildungswart oder Prüfer, sollte aber möglichst von 2 Ausbildungs-warten zusammen abgenommen werden. Beide sind gleich stimmberechtigt, sie müssen unparteilich entsprechend der Prüfungsordnung bewerten. Über den Prüfungsablauf und das Prüfungsergebniss ist eine Niederschrift zu fertigen, diese ist vom Prüfer zu unterschreiben.
Prüfungsdurchführung Bei der Wassersuche ist das Leichengeruchsobjekt mindestens 1 Stunde vor Beginn der Prüfung zu versenken. Als Suchobjekt wird ein Leichentuch (ca. 30 x 40 cm) verwendet. Für jeden Prüfling sollte möglichst ein anderer Bootsführer zur Verfügung zu stellen. Auf Anforderung des Hundeführers kann der Bootsführer bei der Verwendung vom Ruderbooten gewechselt werden, sofern dies bez. der Kondition des Bootsführers notwendig ist. Den Bootsführern darf die Versenkstelle nicht bekannt sein. Boots- und Hundeführer müssen durch Schwimmwesten gesichert sein, für die Hunde ist ein Geschirr mit Sicherungsleine ebenfalls zwingend vorgeschrieben. Die Versenkstellen sind vom Ufer aus durch mindestens 2 Helfer per Schnittpunkt oder mittels GPS vom Boot aus zu bestimmen. Bei der Bewertung der Anzeige sind Windrichtung und -stärke, Witterung sowie Strömungsverhältnisse zu beachten. Eine Anzeige kann nur als Anzeige gewertet werden, wenn der Anzeigepunkt innerhalb eines 20 m Durchmesser um den Versenkpunkt liegt. Anzeigen außerhalb des 20 m Durchmesser müssen als Fehlanzeige bewertet werden. Die GPS Daten der Anzeigestelle sind dem Prüfer mitzuteilen und werden von diesem an Hand geeignetem Kartenmaterial überprüft in Bezug auf Entfernung zum tatsächlichen Versenkpunkt. Dies hat der Prüfer die äußeren Gegebenheiten zu berücksichtigen und notfalls bei zu starken Einflüssen die Prüfung abzubrechen, insbesondere wenn die Windstärke keine Ortung innerhalb des geforderten 20 m Durchmesser zulässt. Alle Prüfungen können zu jeder Tages- und Nachtzeit, sowie zu jeder Jahreszeit durchgeführt werden. Das Prüfungsgelände muß den Hundeführern unbekannt sein. Vor Beginn der Suche ist eine Befragung durchzuführen, dabei ist der Hund frei abzulegen. Der Hundeführer erhält vom Prüfer eine Lageschilderung der zu bewältigenden Aufgabe. Er soll den Prüfer über alle ihm noch unklaren Punkte befragen, Aufzeichnungen sind zulässig. Das Prädikat - bestanden - können nur Hunde erlangen, die ausdauernd ohne Hilfe des Hundeführers ein Geruchsobjekt verbellen. Den Anweisungen des Prüfers ist Folge zu leisten.
Prüfungskriterien Als Prüfungskriterien des Hundeführers gelten entsprechend der Anlage
Als Prüfungskriterien des
Hundes gelten entsprechend der Anlage
|
||