Prüfungsordnung der SHS

Wassersuchprüfung

Für die Zulassung zur Wassersuchprüfung besteht ein Mindestzulassungsalter für den Hund von 14 Monaten und für den Hundeführer von 18 Jahren. Die Hunde müssen versichert sein und über einen ausreichenden Impfschutz verfügen. Die Hundeführer müssen schwimmen können, dies kann gegebenenfalls im Sinne der Konditionsprüfung überprüft werden.

Es werden Hund und Hundeführer geprüft, besteht einer von beiden nicht, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Der Hundeführer ist in mind. 70 % der in der Ausbildungsordnung genannten Sparten (1. Hilfe Mensch, 1. Hilfe Hund, UTM-Karte/Kompaß/GPS, BOS Funk, Einsatztaktik, Selbstsicherung, Bergung, Kynologie) zu prüfen, die Überprüfung ist in die Prüfungsaufgabe mit einzubeziehen.

Hundeführer die den Prüfungsstress nicht kompensieren können oder die den Stress an ihrem Hund abreagieren, können die Prüfung nicht bestehen. Die Bewältigung der Gesamtaufgabe ist beim Hundeführer besonders zu bewerten.

Die abzusuchende Wasseroberfläche eines stehenden Gewässers  sollte c. 150.000 qm betragen und muss mit 1 Leichengeruchsobjekt (organisches Material, Leichentuch oder chemisches Geruchsobjekt) in einer Tiefe von 10-20 Metern besetzt werden. Die Leichengeruchsobjekte dürfen nicht sichtbar sein und nicht mit Bojen auf der Wasseroberfläche gekennzeichnet sein.

Der Hundeführer hat nach der Befragung seine voraussichtliche Einsatztaktik mitzuteilen und zu begründen. Auf dem Gewässer hat der Hundeführer per Funk seine Einsatztatik dem Prüfer zu bestätigen und zu begründen oder eine neue Einsatztaktik zu begründen. Ein Wechsel der Einsatztaktik ist jederzeit zulässig, muß jedoch dem Prüfer gegenüber begründet werden. Die Suche kann sowohl vom Ufer als auch vom Boot aus erfolgen, sofern der Hundeführer seine Entscheidung schlüssig begründen kann.

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Der Hund hat ohne Kommando das Leichengeruchsobjekt deutlich anzuzeigen. Bellen als Anzeige muß höher bewertet werden als andere Anzeigearten. Sämtliche Anzeigearten sind zulässig. Die Anzeige ist vom Hundeführer dem Prüfer per Funk zu melden und mittels GPS oder Kreuzpeilung zu markieren. Erst dann gilt die Anzeige als Anzeige. Ist die Anzeige vom Hundeführer gemeldet kann der Anzeigepunkt nicht mehr revidiert werden.

Die Prüfung ist bestanden, wenn der Hund innerhalb von höchstens 45 Minuten das Leichengeruchsobjekt deutlich angezeigt hat.

Ein Hund kann die Prüfung nicht bestehen, wenn er

  • nicht innerhalb der Zeit das Leichengeruchsobjekt deutlich anzeigt
  • einen Helfer im Boot aggressiv bedrängt
  • das Boot verläßt, ohne vom HF dazu aufgefordert zu sein
  • nicht selbstständig sucht
  • keine Suchfreude zeigt
  • zu stark auf Ablenkung reagiert
  • eine Fehlanzeige macht

Läufige Hündinnen sind zur Wassersuchprüfung zugelassen, unabhängig von der Prüfungsreihen-folge.

Der Hundeführer hat nach Abschluss der Prüfung, als Prüfungsaufgabe, einen Einsatzbericht zu erstellen.

Das Prüfungsergebnis ist dem Hundeführer nach der Prüfung bekanntzugeben, auf Wunsch sind Erläuterungen hierzu zu geben.

Bei Nichtbestehen sind die Gründe hierfür, sowie die Bedingungen einer Wiederholung mitzuteilen. Das Prüfungsergebnis ist nicht anfechtbar.

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Bewertung

Die Bewertung des Hundes und des Hundeführers erfolgt zu gleichen Teilen mit je 100 möglichen Prozent, zum Bestehen einer Prüfung sind mind. 70 Prozent nötig. Besteht einer von beiden nicht, ist die Prüfung als nicht bestanden zu bewerten.

Die Bewertung der Wassersuchprüfung erfolgt bei

0 - 69 % als nicht erfüllt

70 - 89 % als erfüllt

90 -     100 % als besonders gut erfüllt

Die Prüfung kann von einem Ausbildungswart oder Prüfer, sollte aber möglichst von 2 Ausbildungs-warten zusammen abgenommen werden. Beide sind gleich stimmberechtigt, sie müssen unparteilich entsprechend der Prüfungsordnung bewerten.

Über den Prüfungsablauf und das Prüfungsergebniss ist eine Niederschrift zu fertigen, diese ist vom Prüfer zu unterschreiben.

 

Prüfungsdurchführung

Bei der Wassersuche ist das Leichengeruchsobjekt mindestens 1 Stunde vor Beginn der Prüfung zu versenken. Als Suchobjekt wird ein Leichentuch (ca. 30 x 40 cm) verwendet.

Für jeden Prüfling sollte möglichst ein anderer Bootsführer zur Verfügung zu stellen. Auf Anforderung des Hundeführers kann der Bootsführer bei der Verwendung vom Ruderbooten gewechselt werden, sofern dies bez. der Kondition des Bootsführers notwendig ist. Den Bootsführern darf die Versenkstelle nicht bekannt sein. Boots- und Hundeführer müssen durch Schwimmwesten gesichert sein, für die Hunde ist ein Geschirr mit Sicherungsleine ebenfalls zwingend vorgeschrieben.

Die Versenkstellen sind vom Ufer aus durch mindestens 2 Helfer per Schnittpunkt oder mittels GPS vom Boot aus zu bestimmen. Bei der Bewertung der Anzeige sind Windrichtung und -stärke, Witterung sowie Strömungsverhältnisse zu beachten. Eine Anzeige kann nur als Anzeige gewertet werden, wenn der Anzeigepunkt innerhalb eines 20 m Durchmesser um den Versenkpunkt liegt. Anzeigen außerhalb des 20 m Durchmesser müssen als Fehlanzeige bewertet werden. Die GPS Daten der Anzeigestelle sind dem Prüfer mitzuteilen und werden von diesem an Hand geeignetem Kartenmaterial überprüft in Bezug auf Entfernung zum tatsächlichen Versenkpunkt.

Dies hat der Prüfer die äußeren Gegebenheiten zu berücksichtigen und notfalls bei zu starken Einflüssen die Prüfung abzubrechen, insbesondere wenn die Windstärke keine Ortung innerhalb des geforderten 20 m Durchmesser zulässt.

Alle Prüfungen können zu jeder Tages- und Nachtzeit, sowie zu jeder Jahreszeit durchgeführt werden. Das Prüfungsgelände muß den Hundeführern unbekannt sein.

Vor Beginn der Suche ist eine Befragung durchzuführen, dabei ist der Hund frei abzulegen. Der Hundeführer erhält vom Prüfer eine Lageschilderung der zu bewältigenden Aufgabe. Er soll den Prüfer über alle ihm noch unklaren Punkte befragen, Aufzeichnungen sind zulässig.

Das Prädikat - bestanden - können nur Hunde erlangen, die ausdauernd ohne Hilfe des Hundeführers ein Geruchsobjekt verbellen.

Den Anweisungen des Prüfers ist Folge zu leisten.

 

Prüfungskriterien

Als Prüfungskriterien des Hundeführers gelten entsprechend der Anlage

  • Befragung
  • Ansatz
  • Kontakt zum Hund
  • Einsatztaktik
  • Zusatzaufgaben
  • Verhalten und Disziplin
  • psychische Belastbarkeit
  • physische Belastbarkeit
  • Einsatzbericht

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Als Prüfungskriterien des Hundes gelten entsprechend der Anlage

  • Anzeige
  • selbstständige Suche
  • Suchintensität
  • Führigkeit
  • Gehorsam
  • Verhalten anderen Hunden gegenüber
  • Kondition
  • Verhalten bei akustischen und optischen Störreizen

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