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Thema des Monats (bisherige Themen)

Passagierflüge

Ultraleichtfliegen ist kein billiges Hobby. Jeder Flug kostet sofort sichtbar Spritkosten. Und der Rotax 582, wie er in den meisten Trikes eingebaut ist, ist ein wahrer Säufer. Die Viertakter in modernen Dreiachsern konsumieren zwar verhältnismäßig sparsam, doch hier liegen die Gesamtkosten ohnehin um einiges höher.

Was liegt also näher, als Passagiere mitzunehmen und diese entsprechend an den Kosten zu beteiligen. Doch von ganz allein kommen diese nicht ins Cockpit. Mund-zu-Mund-Propaganda ist gut, Werbung würde das Ganze noch ergänzen. Doch wird hierbei nicht die Grenze zum gewerbsmäßigen Fliegen überschritten? 

Oder denken wir an folgenden Fall: Sie als Pilot führen Passagierflüge mit der Vereinsmaschine anlässlich eines Flugtages  (Tag der offenen Tür) durch, wofür auf Plakaten und in der Lokalpresse geworben wurde. Darf auf der Homepage des Vereins für Passagierflüge geworben werden? Was darf man konkret vom Mitflieger verlangen, damit der Flug nicht als gewerblich gilt und man dazu eine extra Genehmigung braucht? Unser UL-Schein gilt ja nur im nichtgewerbsmäßigen Flugverkehr!

Hierzu sei vorweg gesagt: Sie brauchen unabhängig davon in jedem Fall eine Passagierhaftpflicht- versicherung. Näheres hierzu in einem eignen Artikel.

Der Gesetzgeber hat im § 20 Abs. 1 LuftVG festgelegt, dass Selbstkosten-Erstattungsflüge genehmigungsfrei sind. Dies gilt für Luftfahrzeuge bis maximal vier Sitze, doch diese Einschränkung ist für ULs ohnehin nicht relevant.

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Flugschulen dürfen natürlich öffentlich auf sich aufmerksam machen. Aber auch Vereine können in gewissem Rahmen Werbung machen. Passagierflüge anlässlich eines "Tag der offenen Tür" können auf Plakaten oder Inseraten angekündigt werden.

Die Aufstellung von Werbetafeln an Zufahrststraßen zum Fluggelände sind allerdings verboten. Hierzu müsste man die Erlaubnis der Polizei (ist das Schild verkehrsgefährdend - lenkt es Verkehrsteilnehmer unnötig ab ...) und der zuständigen Straßenbaubehörde (Straßenbauamt) einholen. Würde auf dem Plakat auch noch für Flugvorführungen geworben, wäre das dann eine Flugveranstaltung (Flugtag). Dafür braucht man die Genehmigung des Luftamtes.

Wichtig ist allerdings, dass dabei nur die tatsächlichen Selbstkosten verlangt werden. Was Selbstkosten sind,  ist dabei nirgends festgelegt. Betriebswirtschaftlich können bei der Kalkulation nicht nur der Spritpreis, sondern auch anteilig Wartungskosten (Jahresnachprüfung), Hallenmiete und Versicherungen und (irgendwelche!) Verwaltungskosten mit einbezogen werden.

Zahlt der Verein dem Piloten eine Aufwandsentschädigung (Den UL-Verein möchte ich kennen!) wird die Sache problematisch. Und zwar wegen dem Finanzamt, das dem Verein dann die Gemeinnützigkeit aberkennen kann. Proficlub!

Also, wer einen Passagier mitnimmt und von diesem die Spritkosten und eventuell gar etwas mehr verlangt, ist auf der sicheren Seite. Das ist erlaubt. Und seine Visitenkarte mit der Bitte um Empfehlung darf man auch verteilen.

Sicher erlaubt ist dann auch auf der Vereinshomepage den teueren Flieger abzubilden und im Text darauf hinzuweisen, dass man damit (billige) Rundflüge über die Heimat durchführt. Und ein (kleines) Plakat im Vereinslokal mit ähnlichem Inhalt verbietet auch niemand.

Schon gewerbsmäßig wäre allerdings das Inserat in der Lokalzeitung, wo man explizit für Rundflüge mit der Vereinsmaschine wirbt.

Und was ist, wenn man seine Maschine vermietet, verchartert? Worauf ist zu achten, wenn man selbst ein Ultraleicht chartert?

Dies ist Thema im nächsten Monat.