Gewässerordnung des Angelsportvereins Zülpich e.V. (Neufassung Januar 2008)

§ 1 Diese Gewässerordnung gilt für die vom Angelsportverein Zülpich angepachteten Gewässer. Sie ist bindend für den Verein und dessen Mitglieder und Gastangler. Störungen, Fischsterben und Verschmutzungen am Gewässer sind dem Vorstand zu melden.

§ 2 Der waidgerechte Angler betreibt den Fischfang ausschließlich aus Gesichtspunkten der Erholung. Die entnommenen Fische dürfen nur für den Eigenbedarf verwerten werden. Ein Verkauf gefangener Fische ist strafbar.

§ 3 Jeder Angler hat Fischereischein, Fischereierlaubnisschein, Maßband, Hakenlöser (z.B. Zange), Landehilfe (z.B. Kescher) und Fischtöter am Wasser mit sich zu führen und auf Verlangen der Fischereiaufsicht vorzuzeigen und auszuhändigen.

§ 4 Bei Ausübung der Fischerei hat der Angler die gesetzlichen Vorschriften, Schonzeiten und Schonmaße sowie die auf der Rückseite des Erlaubnisscheines angegebenen Beschränkungen einzuhalten. Verstöße können von Fischereiaufsicht oder Vereinsführung durch Einziehen des Erlaubnisscheines für 3 bis 6 Monate geahndet werden. Im Wiederholungsfall erfolgt der Ausschluss aus dem Verein. Den Fischereiaufsehern sind alle Behältnisse vorzuzeigen.

§ 5 Geschonte, untermaßige oder in der Schonzeit gefangene Fische sind schonend zurückzusetzen. Verendet ein geschonter Fisch nach dem Fang, ist er in Stücke zu schneiden und zu vergraben. Die Benutzung von Drillingen beim Friedfischfang ist unzulässig. Beim Angeln auf Hecht und Zander ist das Stahlvorfach vorgeschrieben.

§ 6 Die Tageshöchstfangmenge ist begrenzt auf insgesamt drei Edelfische. Als Edelfische gelten Aal, Forelle, Hecht, Karpfen, Schleie, Wels, Zander. Der Gesamtfang darf 10 Fische pro Tag nicht überschreiten (hierzu zählen auch Köderfische). Rotfedern sind zur Krautbekämpfung ganzjährig geschont und dürfen nicht entnommen werden. Für die Bestandserhaltung wichtige Laichfische müssen aus Gründen der Hege in den Gewässern verbleiben. Folgende Fischarten müssen ab der angegebenen Länge schonend zurückgesetzt werden: Barsch ab 45 cm, Hecht ab 90 cm, Zander ab 80 cm, Karpfen ab 75 cm, Schleie ab 50 cm, Rotauge ab 30 cm, Brasse ab 50cm. Vor Verlassen des Gewässers ist die Fangstatistik auszufüllen.

§ 7 Es darf mit maximal 2 Angelruten gefischt werden. Das Angelgerät ist stets unter Aufsicht zu halten, die ausgelegten Ruten dürfen maximal in einem Abstand von 10 m abgelegt sein. Durch elektronische Bissanzeiger o.ä. sollte sichergestellt sein, dass der Anbiss jederzeit überwacht werden kann.

§ 9 Angelplatz und Gewässer sind vor Verschmutzungen zu bewahren. Abfälle müssen in den dafür vorgesehenen Mülltonnen bzw. Zuhause entsorgt werden. Das Ausnehmen von Fischen am Gewässer ist untersagt. Das übermäßige Anfüttern ist verboten. Die Höchstmenge beträgt 2 Liter pro Angeltag.

§ 10 An beiden Vereinsgewässern ist das Campen, Zelten und offene Feuermachen untersagt. Ausgenommen hiervon ist die Verwendung von Schutzzelten (grün und ohne festen Boden) und sog. Karpfenliegen. Das Befahren der Uferwege mit dem Pkw ist an beiden Gewässern untersagt. Verwarnungsgelder der zuständigen Ordnungsbehörde hat der Angler selbst zu verantworten.



Bootsordnung

§ 1 Am Wassersportsee Zülpich dürfen zur Fischerei nur die 20 Boote des Vereins-Bootsanlegers benutzt werden. Der Antrieb mit Motoren jeglicher Art ist untersagt. Ebenso ist Bootsangeln nur Mitgliedern erlaubt. Jedes Boot darf maximal mit zwei Anglern besetzt werden.

§ 2 Auf Verlangen der Fischereiaufsicht müssen Bootsangler eine Kontrolle ermöglichen. Das Anlegen der Boote ist an Segelbootstegen, Badeufer, Schutzmole und an der Vogelinsel untersagt. Der Segel- und Surfbetrieb darf nicht gestört werden. Bei Gewitter oder starkem Sturm ist die Bootsangelei verboten.

§ 3 Die Mitgliederhauptversammlung setzt alljährlich eine Liegeplatzgebühr fest, die zur Liegeplatzbenutzung am Wassersportsee berechtigt.

§ 4 Pflichten der Bootseigentümer. 1. Ein einmal zugewiesener Liegeplatz kann durch den Bootseigner nicht an Dritte (Käufer, Erbe usw.) weitergegeben werden. Die Vergabe von Liegeplätzen erfolgt allein durch den Verein.
2. Die Boote müssen den Sicherheitsanforderungen für Wasserfahrzeuge entsprechen und sind mit 2 Ankern auszustatten. Die Boote müssen auf Namen und Kosten des Eigentümers haftpflichtversichert werden.
3. Die Boote sind regelmäßig zu warten und auf ihre Sicherheit hin zu prüfen. Technisch nicht einwandfreie Boote können den Verlust des Liegerechtes nach sich ziehen.

§ 5 Vereinsboote
Die Vereinsboote dürfen nur von dem Verein gemeldeten Schlüsselinhabern zum Angeln genutzt werden. Das Verleihen der Schlüssel ist nicht gestattet.

Der Bootsnutzer ist verpflichtet, vor der Bootsbenutzung den ordnungsgemäßen Zustand des Bootes zu überprüfen und seinen Namen und mögliche Mängel und Beanstandungen am Zustand des Bootes in das Fahrtenbuch einzutragen. Berührungen mit der Uferbefestigung sind unbedingt zu vermeiden. Die Bootsnutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

Bei Verlust der Sicherheitsschlüssel verpflichtet sich der Bootsnutzer einen Schadensersatz von 50 Euro an den Verein zu zahlen. Der Bootsnutzer haftet für Schäden, die im Zeitraum seiner Bootsnutzung entstanden sind. Alle Schäden sind unverzüglich dem Verein zu melden.
Die Vereinsboote sind nur für die Bootsangelei zu nutzen und nicht für die Uferangelei. Es wird dringend empfohlen, eine Schwimmweste zu tragen.

Der Vorstand des ASV Zülpich e.V. 1964




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