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Allgemeine Reisebedingungen


Unsere Reisebedingungen sind auf der Grundlage der Empfehlungen des Deutschen
Reisebüro-Verbandes e.V. erstellt. Es gelten die Bestimmungen des Reisevertragsgesetzes.
Abweichungen in den jeweiligen Reiseausschreibungen haben Vorrang.

1. Abschluss des Reisevertrages

Der Reisevertrag, den der Kunde dem Reiseveranstalter mit der Anmeldung verbindlich
anbietet, kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Anmeldung
muss schriftlich (auch per Fax oder Internet) vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den
Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren
Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er
eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung
übernommen hat.
Nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden die Reisebestätigung
aushändigen.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues
Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der
Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende
innerhalb dieser 10 Tage dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt.

2. Bezahlung

a) Mit Vertragsschluss kann eine Anzahlung bis zur Höhe von 10% des Reisepreises
(höchstens € 150,-) pro Person gefordert werden. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis
angerechnet.
b) Die Restzahlung wird fällig, wenn die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.b) oder 7.
c) genannten Gründen abgesagt werden kann.

3. Leistungen

Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen
im Prospekt und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Der
Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblicher
und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben
zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

4. Leistungs- und Preisänderungen

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des
Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit sie den
Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden darüber in Kenntnis zu setzen.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen

Der Kunde kann den Rücktritt gemäß § 651 i I BGB erklären. Wir empfehlen aus
Beweisgründen die Schriftform. Eine Reiserücktrittsversicherung ist im Reisepreis nicht
enthalten. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann
der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine
Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte
Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen
zu berücksichtigen.
Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden
Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten
Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:
Bis zum 30.Tag vor Reisebeginn 15% des Reisepreises
29-22 Tage vor Reisebeginn 30% des Reisepreises
21-15 Tage vor Reisebeginn 35% des Reisepreises
14-7 Tage vor Reisebeginn 45% des Reisepreises
6-1 Tag vor Reisebeginn 65% des Reisepreises
Bei Nichterscheinen 95% des Reisepreises
Dem Reisenden wird gemäß § 309 Ziffer 5 BGB ausdrücklich gestattet den Nachweis zu
erbringen, dass ein Schaden nicht oder nicht in Höhe der pauschal veranschlagten Höhe
eingetreten ist.
Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte
und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des
Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder
seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als
Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden
Mehrkosten. Im Falle eines Rücktritts kann der Reiseveranstalter vom Kunden die tatsächlich
entstandenen Mehrkosten verlangen.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder vorzeitigem
Verlassen der Reisegruppe, Nichterscheinen oder Verspätungen, gleich aus welchem Grund,
nicht in Anspruch, wird keine Rückzahlung gewährleistet. Der Reisende ist in diesen Fällen
für seine Weiter- und Heimreise in jeder Beziehung selbst verantwortlich.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag
zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet
einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße
vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich
jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die
er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt,
einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beiträge.
b) bis eine Woche vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich
festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende
Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der
Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden nach Eintritt der Voraussetzung für die
Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung
zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis zurück. Sollte bereits zu einem
früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden
kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon zu unterrichten.
c) bis vier Wochen vor Reiseantritt, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung
aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das
Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter im Falle
der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen
Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Wird die Reise aus diesem Grund
abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich
wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot des
Reiseveranstalters keinen Gebrauch macht.

8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich
erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reisende als auch der
Reiseveranstalter den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der
Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu
erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der
Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der
Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für
die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die
Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

9. Haftung des Reiseveranstalters

9.1 Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen
Kaufmanns für:
a) die gewissenhafte Reisevorbereitung
b) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
c) Die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen,
sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß Ziff. 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der
Prospektangaben erklärt hat.
d) die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.
9.2 Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr
erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so
erbringt der Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung
und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die
Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall
nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich
hingewiesen werden muss und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.
9.3 Der Veranstalter haftet nicht bei Schadenansprüchen nach Unfällen, die von Selbstfahrern
verursacht werden oder die durch Dritte verschuldet werden über die in den jeweiligen
Reiseländern gültigen Versicherungsbestimmungen hinaus. Weitergehende Ansprüche sind
ausgeschlossen.

10. Gewährleistung

10.1 Der Veranstalter haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für
Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist gemäß § 651 h I jedoch auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden
entstehenden Schaden allein wegen eines Verschulden eines Leistungsträgers verantwortlich
ist.
10.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit
Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der
Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
10.3 Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder
ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden
gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen
anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter
bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter
bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
10.4 Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so
regelt sich die Haltung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit
den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer
Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der
Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste
und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen
Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
10.5 Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders
zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des
Binnenschiffahrtsgesetzes.
10.6 Der Reiseteilnehmer (Mindestalter gemäß gesetzl. Bestimmungen) ist verpflichtet, für
die jeweiligen Reisegebiete eine ausreichende Kfz-Haftpflichtversicherung, Reisekrankenund
Unfallversicherung, welche auch den Rücktransport im Krankheits- oder Notfall abdeckt,
selbst abzuschließen und bei Bedarf eine gültige Fahrerlaubnis bzw. einen internationalen
Führerschein mitzuführen. Der Veranstalter übernimmt hierfür keine Haftung.

11. Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu
halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der
örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen,
sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so
tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb
eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem
Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche
geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren gemäß $ 651 g II iVm § 651 m 2 nach
einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden
sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem
Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.

13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

Für die Einhaltung der Pass, Visa-, Zoll-, Devisen-, Impf-, Gesundheits- und sonstigen
Vorschriften der Reiseländer ist der Reisende selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus
der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, auch wenn diese
Vorschriften nach der Buchung geändert werden sollten.

14. Sonstiges

Caravan-Reisen, Off-Road-Abenteuerreisen und Wanderungen sind mit besonderen Risiken
behaftet, die Teilnahme an diesen Reisen geschieht auf eigene Gefahr. Diese Regelung gilt
besonders für Risiken, die vom Reiseveranstalter nicht vorhersehbar sind. Durch technische
Ausfälle an Fahrzeugen kann sich der Reiseverlauf verzögern oder ändern. Ein Anspruch auf
Schadensersatz oder Minderung des Reisepreises besteht in diesem Falle nicht. Bei so
genannten "Pionierreisen" ("Off-Road-Abenteuerreisen und Wanderungen") kann es zu
Änderungen des ausgeschriebenen Reiseverlaufs, der Art der Unterkünfte oder
Transportmittel kommen. Den Anordnungen der jeweiligen Reiseleitung bzw. den
Instruktoren ist Folge zu leisten.

15. Allgemeine Bestimmungen

Alle Angaben in der Internetseite, dem Katalog und den Infoblättern werden vorbehaltlich
gesetzlicher und behördlicher Genehmigungen veröffentlicht. Die Einzelheiten entsprechen
dem Stand bei Drucklegung. Für Druck- und Rechenfehler wird nicht gehaftet.

16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit
des gesamten Reisevertrages zur Folge.

17. Gerichtsstand

Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des
Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei
denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des
Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder
deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.