Allgemeine Reisebedingungen
Unsere Reisebedingungen sind auf der Grundlage der Empfehlungen des Deutschen
Reisebüro-Verbandes e.V. erstellt. Es gelten die Bestimmungen des
Reisevertragsgesetzes.
Abweichungen in den jeweiligen Reiseausschreibungen haben Vorrang.
1. Abschluss des Reisevertrages
Der Reisevertrag, den der Kunde dem Reiseveranstalter mit der Anmeldung
verbindlich
anbietet, kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die
Anmeldung
muss schriftlich (auch per Fax oder Internet) vorgenommen werden. Sie erfolgt
durch den
Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer,
für deren
Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen
einsteht, sofern er
eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und
gesonderte Erklärung
übernommen hat.
Nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden die Reisebestätigung
aushändigen.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab,
so liegt ein neues
Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10
Tagen gebunden ist. Der
Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der
Reisende
innerhalb dieser 10 Tage dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt.
2. Bezahlung
a) Mit Vertragsschluss kann eine Anzahlung bis zur Höhe von 10%
des Reisepreises
(höchstens € 150,-) pro Person gefordert werden. Die Anzahlung
wird auf den Reisepreis
angerechnet.
b) Die Restzahlung wird fällig, wenn die Reise nicht mehr aus den
in Ziffer 7.b) oder 7.
c) genannten Gründen abgesagt werden kann.
3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen
im Prospekt und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
Der
Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich
berechtigten, erheblicher
und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung
der Prospektangaben
zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich
informiert wird.
4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten
Inhalt des
Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet,
soweit sie den
Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden darüber in Kenntnis
zu setzen.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen
Der Kunde kann den Rücktritt gemäß § 651 i I BGB
erklären. Wir empfehlen aus
Beweisgründen die Schriftform. Eine Reiserücktrittsversicherung
ist im Reisepreis nicht
enthalten. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die
Reise nicht an, so kann
der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen
und für seine
Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich
ersparte
Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen
der Reiseleistungen
zu berücksichtigen.
Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung
der nachstehenden
Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich
vereinbarten
Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:
Bis zum 30.Tag vor Reisebeginn 15% des Reisepreises
29-22 Tage vor Reisebeginn 30% des Reisepreises
21-15 Tage vor Reisebeginn 35% des Reisepreises
14-7 Tage vor Reisebeginn 45% des Reisepreises
6-1 Tag vor Reisebeginn 65% des Reisepreises
Bei Nichterscheinen 95% des Reisepreises
Dem Reisenden wird gemäß § 309 Ziffer 5 BGB ausdrücklich
gestattet den Nachweis zu
erbringen, dass ein Schaden nicht oder nicht in Höhe der pauschal
veranschlagten Höhe
eingetreten ist.
Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein
Dritter in die Rechte
und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann
dem Eintritt des
Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht
genügt oder
seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen
entgegenstehen.
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem
Reiseveranstalter als
Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des
Dritten entstehenden
Mehrkosten. Im Falle eines Rücktritts kann der Reiseveranstalter vom
Kunden die tatsächlich
entstandenen Mehrkosten verlangen.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise
oder vorzeitigem
Verlassen der Reisegruppe, Nichterscheinen oder Verspätungen, gleich
aus welchem Grund,
nicht in Anspruch, wird keine Rückzahlung gewährleistet. Der
Reisende ist in diesen Fällen
für seine Weiter- und Heimreise in jeder Beziehung selbst verantwortlich.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise
vom Reisevertrag
zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung
der Reise ungeachtet
einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn
er sich in solchem Maße
vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages
gerechtfertigt ist.
Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf
den Reisepreis; er muss sich
jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen
lassen, die
er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen
Leistung erlangt,
einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten
Beiträge.
b) bis eine Woche vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen
oder behördlich
festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für
die entsprechende
Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist
der
Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden nach Eintritt der Voraussetzung
für die
Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm
die Rücktrittserklärung
zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis zurück.
Sollte bereits zu einem
früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl
nicht erreicht werden
kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon zu unterrichten.
c) bis vier Wochen vor Reiseantritt, wenn die Durchführung der Reise
nach Ausschöpfung
aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar
ist, weil das
Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter
im Falle
der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung
der wirtschaftlichen
Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Wird die Reise
aus diesem Grund
abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich
zurück. Zusätzlich
wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot
des
Reiseveranstalters keinen Gebrauch macht.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer
Gewalt erheblich
erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl
der Reisende als auch der
Reiseveranstalter den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt,
so kann der
Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der
Reise noch zu
erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
Weiterhin ist der
Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen,
insbesondere, falls der
Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern.
Die Mehrkosten für
die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte
zu tragen. Im Übrigen fallen die
Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
9. Haftung des Reiseveranstalters
9.1 Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichenKaufmanns für:
a) die gewissenhafte Reisevorbereitung
b) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
c) Die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen,
sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß Ziff. 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der
Prospektangaben erklärt hat.
d) die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.
9.2 Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr
erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so
erbringt der Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung
und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die
Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall
nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich
hingewiesen werden muss und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.
9.3 Der Veranstalter haftet nicht bei Schadenansprüchen nach Unfällen, die von Selbstfahrern
verursacht werden oder die durch Dritte verschuldet werden über die in den jeweiligen
Reiseländern gültigen Versicherungsbestimmungen hinaus. Weitergehende Ansprüche sind
ausgeschlossen.
10. Gewährleistung
10.1 Der Veranstalter haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
Die Haftung für
Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist gemäß
§ 651 h I jedoch auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich
noch grob
fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter
für einen dem Reisenden
entstehenden Schaden allein wegen eines Verschulden eines Leistungsträgers
verantwortlich
ist.
10.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen
im Zusammenhang mit
Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die
in der
Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet
werden.
10.3 Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit
beschränkt oder
ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf
solchen beruhenden
gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu
erbringenden Leistungen
anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger
nur unter
bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden
kann oder unter
bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
10.4 Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers
zu, so
regelt sich die Haltung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes
in Verbindung mit
den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der
Montrealer
Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen
beschränken in der
Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung
sowie für Verluste
und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in
anderen Fällen
Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
10.5 Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen
Reeders
zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches
und des
Binnenschiffahrtsgesetzes.
10.6 Der Reiseteilnehmer (Mindestalter gemäß gesetzl. Bestimmungen)
ist verpflichtet, für
die jeweiligen Reisegebiete eine ausreichende Kfz-Haftpflichtversicherung,
Reisekrankenund
Unfallversicherung, welche auch den Rücktransport im Krankheits- oder
Notfall abdeckt,
selbst abzuschließen und bei Bedarf eine gültige Fahrerlaubnis
bzw. einen internationalen
Führerschein mitzuführen. Der Veranstalter übernimmt hierfür
keine Haftung.
11. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen dergesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu
halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der
örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen,
sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so
tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalbeines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem
Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche
geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren gemäß $ 651 g II iVm § 651 m 2 nach
einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden
sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem
Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Für die Einhaltung der Pass, Visa-, Zoll-, Devisen-, Impf-, Gesundheits-
und sonstigen
Vorschriften der Reiseländer ist der Reisende selbst verantwortlich.
Alle Nachteile, die aus
der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten,
auch wenn diese
Vorschriften nach der Buchung geändert werden sollten.
14. Sonstiges
Caravan-Reisen, Off-Road-Abenteuerreisen und Wanderungen sind mit besonderen
Risiken
behaftet, die Teilnahme an diesen Reisen geschieht auf eigene Gefahr. Diese
Regelung gilt
besonders für Risiken, die vom Reiseveranstalter nicht vorhersehbar
sind. Durch technische
Ausfälle an Fahrzeugen kann sich der Reiseverlauf verzögern oder ändern.
Ein Anspruch auf
Schadensersatz oder Minderung des Reisepreises besteht in diesem Falle
nicht. Bei so
genannten "Pionierreisen" ("Off-Road-Abenteuerreisen und
Wanderungen") kann es zu
Änderungen des ausgeschriebenen Reiseverlaufs, der Art der Unterkünfte
oder
Transportmittel kommen. Den Anordnungen der jeweiligen Reiseleitung bzw.
den
Instruktoren ist Folge zu leisten.
15. Allgemeine Bestimmungen
Alle Angaben in der Internetseite, dem Katalog und den Infoblättern
werden vorbehaltlich
gesetzlicher und behördlicher Genehmigungen veröffentlicht. Die
Einzelheiten entsprechen
dem Stand bei Drucklegung. Für Druck- und Rechenfehler wird nicht
gehaftet.
16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht
die Unwirksamkeit
des gesamten Reisevertrages zur Folge.
17. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
Für Klagen des
Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend,
es sei
denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach
Abschluss des
Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland
verlegt haben, oder
deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt
ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.