Die
Bet-at-home-Entscheidung des Landgerichts München I
Leitsätze:
1.
Eine österreichische Veranstaltungsbewilligung für
die Tätigkeit als Buchmacher ist eine behördliche Erlaubnis im Sinne des §
284 Abs. 1 StGB. Einer zusätzlichen deutschen Erlaubnis bedarf es nicht.
2.
§ 284 Abs. 1 StGB bezweckt nicht die Bekämpfung bzw.
Eindämmung der Spielsucht. Der Umstand, dass in Deutschland Wetten (mit
Ausnahme der Pferdewetten) unter staatlicher Monopolregie stehen, ist nicht
durch rechtsethische oder ordnungspolitische Erwägungen, sondern vor allem
durch fiskalische Gesichtspunkte begründet.
Beschluss vom 27. Oktober 2003, Az. 5 Qs
41/2003
Mit dieser, von der Rechtsanwaltskanzlei
ARENDTS ANWÄLTE erstrittenen Entscheidung hob das Landgericht München I
unter Hinweis auf die durch den EG-Vertrag garantierte
Dienstleistungsfreiheit einen Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts
München auf.
Aus
den Gründen:
Die Firma b-a-h GmbH hat ihren Sitz (…)
in Oberösterreich. Sie bietet über Internet Sportwetten im bereich Fußball,
Tennis, Formel 1 und Baseball an, unter anderem auch in der Bundesrepublik
Deutschland. Geschäftsführer sind die beiden Beschuldigten.
Die b-a-h GmbH ist im Besitz einer
„Veranstaltungsbewilligung für die Tätigkeit als Buchmacher“ (gewerbsmäßiger
Abschluss von Wetten) des Landes Oberösterreich vom 28.11.2001. Die
Erlaubnis einer deutschen Behörde im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB liegt nicht
vor.
Ein Spieler, der Wetten platzieren will,
muss sich zunächst bei der b-a-h GmbH über Internet registrieren lassen. Es
wird dann ein Wettkonto für ihn eingerichtet. Um jedoch Einzahlungen für
Wetten zu tätigen, muss er für den Bereich Deutschland auf das oben genannte
Konto bei der H-bank den Wetteinsatz überweisen. Etwaige Gewinnauszahlungen
werden ebenfalls über dieses Konto abgewickelt.
Auf dem (...) Konto der GmbH bei der H-bank wurden nach bisherigem
Ermittlungsstand mehr als … Einzelbuchungen abgewickelt, die Umsätze
belaufen sich auf mehr als ... Euro.
Die eingezahlten Beträge wurden mit
Beschluss des Amtsgerichts München vom 2.9.2003 beschlagnahmt. Es erging
eine Pfändungsanordnung der Staatsanwaltschaft (ohne Datum), wonach der
Drittschuldner H-bank verboten wird, die Beträge an die b-a-h GmbH
auszuzahlen.
Gegen den Beschlagnahmebeschluss des
Amtsgerichts München vom 2.9.2003 richtet sich die Beschwerde der
Beschuldigten. Sie ist zulässig und begründet.
Eine
strafbare Handlung nach § 284 Abs. 1, 3 StGB (gewerbsmäßige unerlaubte
Veranstaltung eines Glücksspieles) liegt nicht vor, da die Beschuldigten
über eine behördliche Erlaubnis im Sinne der Vorschrift verfügen.
Die Erlaubnis wurde vom Land
Oberösterreich am 28. November 2001 erteilt. Sie entfaltet nach Art. 59 Abs.
1 (nicht Art. 49, der einen anderen Sachverhalt regelt) des EG- Vertrags
Wirksamkeit für den gesamten Bereich des Gemeinschaftsgebietes der
Europäischen Union.
Nach Art. 59 des EG-Vertrags werden
„Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der
Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten … schrittweise aufgehoben“.
Nach Art. 60 des EG-Vertrags unterfallen die verfahrensgegenständlichen
Tätigkeiten grundsätzlich und inhaltlich den in Art. 59 gemeinten
Dienstleistungen.
Die Frage, ob die Freizügigkeit
innerhalb des Gemeinschaftsgebietes uneingeschränkt auch für die hier in
Rede stehenden Dienstleistungen Geltung beanspruchen darf, ist freilich
umstritten. Aus einem von der Verteidigung vorgelegten Gutachten der
Rechtsanwälte ..., an deren Kompetenz und Objektivität zu zweifeln das
Gericht keine Veranlassung hat, ergibt sich der derzeitige Stand des
rechtlichen Diskurses vor dem EuGH. Danach steht letztlich, unabhängig von
Erwägungen über die Verhältnismäßigkeit, die Einschränkung der Freizügigkeit
in dem hier einschlägige Bereich unter dem – verkürzt ausgedrückt –
Vorbehalt der Frage, ob ein Staat kraft einer Wertentscheidung, etwa zum
Zwecke der Bekämpfung oder Eindämmung der Spielsucht, innerhalb des
Geltungsbereichs seiner Gesetze das Glücksspiel generell untersagt. In
solchen Fällen soll es auch unter der Geltung des EG-Vertrags möglich sein,
Dienstleistungen der verfahrensgegenständlichen Art zu verbieten oder an
besondere Erlaubnisse zu binden.
Diese Argumentation überzeugt. Sie führt
im vorliegenden Falle zu der Feststellung, dass eine Bindung der
Wettveranstaltung an eine gesonderte Erlaubnis deutscher Behörden oder gar
ein Verbot von Sportwetten trotz vorliegender Erlaubnis eines anderen
EU-Staates gegen die EU-Vereinbarungen und Art. 59 des EG-Vertrages
verstieße. Denn in der Bundesrepublik Deutschland sind Wetten, auch
Sportwetten, nach Maßgabe behördlicher Erlaubnis generell zulässig. Die
Wettveranstaltungen werden sogar in allen Medien nachdrücklich beworben,
nicht zuletzt auch unter dem Aspekt, dass ein Teil der Einnahmen
gemeinnützigen Zwecken zufließen. Den Gesichtspunkt der Bekämpfung bzw.
Eindämmung der Spielsucht kommt dabei, worauf das oben angeführte Gutachten
zurecht hinweist, keinerlei Bedeutung zu.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus
dem Umstand, dass in Deutschland die Wetten (Lotterie, Sportwetten) mit
Ausnahmen der Pferdewetten unter staatlicher, nämlich landesrechtlicher
Monopolregie stehen. Entscheidend für diese Regelung sind jedoch nicht etwa
rechtstheoretische oder ordnungspolitische Erwägungen, sondern vor allem
fiskalische Gesichtspunkte. Im Hinblick auf die in Deutschland geltende
Regelung ist es jedenfalls nicht gerechtfertigt, privatrechtlich geführte
Wettveranstaltungen unter der Geltung des EU-Rechts an eine besondere
deutsche Erlaubnis zu binden, wenn, wie hier, eine österreichische Erlaubnis
vorliegt.
Nach allem ist dem Beschlagnahmebeschluss mangels Vorliegens eines
Straftatbestandes die Grundlage entzogen.
An einer strafbaren Handlung müsste im
Übrigen schon deshalb gezweifelt werden, weil den Beschuldigten bei
obwaltender Teilgestaltung ein Tatbestandsirrtum (die Erlaubnis ist
Tatbestandsmerkmal) zur Seite stünde. Sollten sie, sofern man entgegen den
vorstehenden Erörterungen von Erfordernis einer gesonderten Erlaubnis durch
deutsche Behörden ausgeht, diese zusätzliche (deutsche)
Erlaubnispflichtigkeit generell verkannt haben, müsste jedenfalls diskutiert
werden, ob der entsprechende Verbotsirrtum unvereinbar war. Denn bei der
vorliegenden Fallgestaltung wäre für Laien, die zudem eine Sicherheit bei
der österreichischen Behörde hinterlegt haben, nur schwer verständlich,
warum Sie für den Bereich Deutschlands noch einmal eine Erlaubnis erholen
sollten.