Richtig ist: "Vertrag" - das klingt so recht nach Brief und Siegel, ausführlichen Dokumenten in Juristensprache und schwungvollen Unterschriften. Zum Glück ist aber all dies in den meisten Fällen nicht nötig, um einen Vertrag zu schließen. Denn sonst wäre die Schlange beim Bäcker noch viel länger als sie sowieso ist - schließlich werden dort laufend Kaufverträge (und manche anderen Verträge) geschlossen. Zu einem Vertrag gehören nur Antrag ("Zwei von den Brötchen zu 60 Pfennig bitte") und Annahme ("Bitte sehr" - Verkäuferin reicht die Brötchen rüber). Der Antrag muß alle wichtigen Vertragsbedingungen enthalten (Kaufgegenstand: Zwei Brötchen, Kaufpreis: je 60 Pfennig) und bei der Annahme muß der Vertragspartner diesem Antrag zustimmen. Das kann mit gesprochenen Worten oder sogar durch einfache Handlungen (die Verkäuferin reicht die Brötchen wortlos rüber) geschehen, wenn nur die Bedeutung erkennbar ist. Nur ganz bestimmte Verträge müssen schriftlich abgeschlossen werden, was dann ausdrücklich im Gesetz steht. Ein Beispiel dafür ist die vertragliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses (§ 623 BGB - auch eine Kündigung muß übrigens schriftlich erfolgen). zum Irrtum
Richtig ist: Und wenn die Kaufhäuser in den 14 Tagen nach Weihnachten noch so fleißig umtauschen, solange die gekauften Waren nicht gerade mangelhaft sind, sind sie nicht einmal dazu verpflichtet. Schon gar nicht müssen sie die Waren zurücknehmen und den Kaufpreis zurückzahlen. Gekauft ist gekauft. Ein 14tägiges Widerrufs- oder Rückgaberecht gibt es nur nach verschiedenen Verbraucherschutzvorschriften für ganz bestimmte Verträge, so etwa bei Haustürgeschäften (§ 1 HWiG) oder bei Versandhandelskäufen (§ 3 FAbsG). Und auch das gilt nur für Verbraucher, nicht für gewerbliche Einkäufe. Und natürlich kann ein einzelner Kaufvertrag ein Rückgaberecht vorsehen - aber das tut er meist nicht. zum Irrtum
Richtig ist: Oh nein! Wofür bitte sollte man Verträge schließen, wenn sich anschließend niemand daran halten müßte? Nur Verträge, die auf längere Zeit angelegt sind, lassen sich normalerweise kündigen, was dann wirklich eine einseitige Willenserklärung ist. zum Irrtum
Richtig ist: Auch in den Zeiten des Neuen Marktes, wo die seltsamsten Unternehmen an die Börse gehen, haben die meisten Leute noch keine Aktiengesellschaft gegründet. Auch GmbHs sind nach wie vor nicht jedermanns Sache. Aber wer in seinem Leben keinen Gesellschaftsvertrag schließt, muß schon ein ziemlich ungeselliger Mensch sein. Einen Gesellschaftsvertrag schließt nämlich, wer vereinbart, "die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern" (§ 705 BGB). Und unter diese - zugegeben: sehr abstrakte - Formulierung fallen auch ziemlich alltägliche Dinge wie eine gemeinsam ausgerichtete Party ("Du organisierst den Raum, ich besorge die Getränke") oder eine Fahrgemeinschaft mit dem Schönes-Wochenende-Ticket ("Das macht dann für jeden von uns sieben Mark"). zum Irrtum
Richtig ist: Zur Wirksamkeit eines Kaufvertrages bedarf es Angebot und Annahme (vgl. auch I 1). Es ist zwar möglich, daß ein Angebot zum Abschluß eines Kaufvertrages stillschweigend oder schlüssig (konkludent) gemacht wird. In jedem Fall muß der Leser aber einen Kaufwunsch "äußern". Dieser fehlt beim bloßen durchblättern, so daß kein Kaufvertrag zustande kommt. zum Irrtum
Richtig ist: Der Vermieter kann sich ganz alleine aussuchen, an wen er seine Wohnung/Haus vermietet. Bei einem guten Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter kann ein Nachmieter schon mal zum abgesprochenen Wegfall der Kündigungsfrist führen. Aber selbst wenn der Altmieter dem Vermieter 20 potentielle Nachmieter vorstellt, von denen ihm keiner als zukünftiger Mieter paßt, dann kann der Mieter daran nichts ändern und muß die drei (oder mehr) Monate warten. zum Irrtum
Richtig ist: Ein Irrtum, der weitreichende Folgen haben kann. Ein Brief kann allenfalls als Erinnerung dienen, hat aber keinerlei Auswirkung auf die Verjährungsfrist, die fröhlich weiterläuft. Unterbrochen wird die Verjährung nur durch ein Anerkenntnis des Verpflichteten (§ 208 BGB) oder einer gerichtlichen Geltendmachung (§ 209 BGB), dem u.a. auch ein gerichtliches Mahnverfahren gleich kommt (§ 209 II Nr. 1 BGB). zum Irrtum
Richtig ist: Die meisten sog. Internetversteigerungen sind nämlich keine Versteigerungen im Rechtssinne. Eine Versteigerung im Rechtssinne wird definiert in § 156 BGB als ein Vertragsschluß, bei dem das Angebot durch ein Gebot des einen Teils und die Annahme desselben durch den Zuschlag erfolgt. Behält sich der andere Teil die Annahme trotz Zuschlags vor, liegt keine Versteigerung im Rechtssinne vor. Es handelt sich dann vielmehr um einen Kaufvertrag gegen Höchstgebot. zum Irrtum
Richtig ist: Wenn Du beabsichtigst, genau die drei Eier zurückzugeben, die Du ausgeliehen hast, dann ist er es in der Tat. Da man Eier aber üblicherweise nicht zum staunenden Begucken verwendet, sondern sie möglichst lecker zubereitet essen möchte, handelt es sich rechtlich nicht um Leihe (§§ 598, 604 BGB) sondern um ein Darlehen (§ 607 BGB). Denn wer ein Darlehen empfangen hat, muß nur Sachen gleicher Art, Güte und Menge zurückgeben. Und so tun es dann auch andere Eier. zum Irrtum
Richtig ist: Nach § 607 BGB bestehen Darlehen aus "vertretbaren Sachen". Was das nun ist, zeigt einem ein Blick in § 91 BGB: Sachen, die üblicherweise nach Zahl ("drei Eier"), Maß ("hundert Meter Schnur") oder Gewicht ("zwanzig Zentner Kohlen") bestimmt werden. Geld ist nur eine von vielen solchen Sachen. zum Irrtum
Richtig ist: Auch wenn der Ober keine Lust zum Kassieren hat, wird davon nicht der Anspruch des Restaurants auf das Entgelt berührt. Das Restaurant wird möglicherweise in Annahmeverzug kommen, was bezogen auf das Beispiel grundsätzlich aber keine Folgen haben wird. Wenn das Restaurant also irgendwann später Geld sehen möchte, hilft in der Regel höchstens eine Verjährung, um nicht bezahlen zu müssen. zum Irrtum
Richtig ist: Einer der ehernen Grundsätze im Deutschen Recht lautet: pacta sunt servanda. Verträge müssen erfüllt werden.
Problematisch wird es dann, wenn gerichtlich um einen Vertrag gestritten wird, weil dann jeder die für ihn günstigen Fakten beweisen muß. Das kann dann zu einem Problem werden. Das passende Stichwort ist: Recht haben und Recht bekommen sind zwei verschiedene paar Schuhe. zum Irrtum
Richtig ist: Eine Werbung ist regelmäßig eine sog. "invitatio ad offerendum" die Einladung zur Abgabe eines Angebotes auf Abschluß eines Vertrages. Ob der Händler das Annehmen will, bleibt ihm selbst überlassen. In Deutschland herrscht das Prinzip der Vertragsfreiheit, d.h. ich kann mit jedermann Verträge schließen, muß es aber nicht. zum Irrtum
Richtig ist: Ein Kaufvertrag wird geschlossen, indem zwei übereinstimmende Willenserklärungen mit Bezug aufeinander abgegeben werden. Die Preisauszeichnung ist _keine_ Willenserklärung, sondern lediglich eine sogenannte "invitatio ad offerendum", die Aufforderung ein Angebot abzugeben - schließlich will der Ladeninhaber normalerweise eine ausgezeichnete Ware nicht ohne weiteres an jeden verkaufen. Beispielsweise will er sich sicher vorbehalten, nicht an jemanden zu verkaufen, der bekanntermaßen zahlungsunfähig ist. Und da dies einigermaßen offensichtlich ist, ist es noch nicht als bindendes Angebot zu verstehen, wenn er Waren - auch mit Preisauszeichnung - auslegt.
Beim Bezahlen einer falsch ausgezeichneten Ware zum Preis X liefe der Dialog zwischen V=Verkäufer und K=Käufer etwa folgendermaßen ab (hier etwas ausführlicher als im wirklichen Leben):
K: Ich möchte die Ware zu dem Preis erwerben, mit dem sie ausgezeichnet ist.
V: Oops, da muß uns wohl ein Fehler unterlaufen sein, denn die Ware wird von uns nur zum Preis Y verkaufen. Sind sie damit einverstanden?
Ein abänderndes Angebot wie das des V ist rechtlich eine Ablehnung verbunden mit einem neuen Angebot (§ 150 II BGB). Der Käufer kann nur dieses neue Angebot annehmen. Wenn der Händler allerdings häufig "aus Versehen" Preise falsch angibt, verstößt er gegen gewerbe- und wettbewerbsrechtliche Vorschriften. Das nützt allerdings dem Kunden nicht, nur die Konkurrenz, ein Verbraucherverein oder die Gewerbeaufsicht können gegen ihn vorgehen. zum Irrtum
Richtig ist: Mit dem Kauf vom Händler erwirbt man das Eigentum an den Originaldatenträgern mit der darauf enthaltenen Software. Damit erhält man das Recht "nach Belieben" (§ 903 BGB) mit der Sache zu verfahren. Dieses wird hinsichtlich der Software nur durch das Urheberrechtsgesetz beschränkt. Das UrhG regelt aber nur die Vervielfältigung von Werken, das Nutzungsrecht wird nicht angetastet. zum Irrtum
Richtig ist: Wenn man durch den Kauf der Software vom Händler das Eigentum an ihr erhalten hat, hat man das Recht, die Software zu nutzen. Wenn der einzige Weg zur Wahrnehmung dieses Rechtes das Wegklicken eines Vertragstextes ist, so kann daraus keine Zustimmung zu den Inhalten des Vertrages abgeleitet werden. Allerdings darf man keine "Online-Registirierung" durchführen, diese wäre bindend und würde zur Einhaltung der Lizenzbestimmungen führen. zum Irrtum
Richtig ist: Der Lizenzvertrag (so wirklich einer zustande gekommen ist, vgl. oben) unterliegt dem Recht, das darin vereinbart wurde. Das kann jegliches Recht sein. zum Irrtum
Richtig ist: Der Kaufvertrag verschafft lediglich den Anspruch auf Verschaffung des Eigentums (die sog. Übereignung) gegen den Verkäufer, nicht das Eigentum selbst. Im deutschen Recht wird zwischen beiden (Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft) strikt unterschieden, wenn auch beides in Geschäften des täglichen Lebens sehr oft zusammenfällt.
Die Übereignung der gekauften Sache ist ein eigenes, von dem Kaufvertrag getrenntes Rechtsgeschäft (sog. Trennungsprinzip). Eine Unwirksamkeit des einen hat i.d.R. keine Auswirkungen auf das andere (sog. Abstraktionsprinzip).
zum Irrtum
Richtig ist: Der Kunde kann eine im Versandhandel bestellte Ware laut dem Fernabsatzgesetz zurücksenden, wobei der Händler die Rücksendekosten grundsätzlich tragen muß. Nur ausnahmsweise kann zwischen Kunde und Händler bei der Bestellung vereinbart werden, daß der Kunde die Rücksendekosten trägt. Dafür darf der Betrag der Bestellung EUR 40,- nicht übersteigen.
Die Vereinbarung wird, wenn sie getroffen wird, in der Regel als Allgemeine Geschäftsbedingung des Händlers gelten. Sie ist unwirksam, wenn eine andere Ware als die bestellte geliefert wird.
zum Irrtum
Richtig ist: Es gibt keine Sippenhaft. Jeder haftet für sich selbst. Bei Kindern bestimmt sich die Verschuldensfähigkeit nach Alter und Einsichtsfähigkeit. Unter sieben haftet ein Kind gar nicht (§ 828 I BGB), zwischen 7 und 18 nach der Einsichtsfähigkeit (§ 828 II 1 BGB). Eine Haftung der Eltern kann nur entstehen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht gem. § 832 BGB verletzen. Allerdings liegt auch hier keine Durchbrechung des obigen Grundsatzes vor, weil sie nicht für die Fehler der Kinder, sondern für ihre eigenen haftbar gemacht werden. zum Irrtum
Richtig ist: Grundsätzlich haftet jeder nur für seine eigenen Schulden, daran ändert auch eine Ehe nichts. Wenn also ein Ehepartner vertraglich eine Verpflichtung eingeht, betrifft das den anderen erst mal nicht. Damit der verpflichtete Partner nicht sein gesamtes Hab und Gut auf den anderen überträgt und sich somit praktisch der Haftung entzieht, lassen gerade Banken den Ehepartner als Bürgen für die Verpflichtungen des anderen einstehen, so daß eine Vermögensverschiebung nutzlos wäre. zum Irrtum
Richtig ist: Die Haftung des Tierhalters gem. § 833 BGB ist - beschränkt auf sog. Luxustiere - verschuldensunabhängig. Für Schäden durch Haustiere, die dem Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalte des Tierhalters dienen sollen, haftet dieser nur bei Fahrlässigkeit. zum Irrtum
Richtig ist: Schadensersatzansprüche kommen dadurch zustande, daß jemand einen der zahlreichen Tatbestände im Zivilrecht erfüllt, die eine Schadensersatzpflicht als Rechtsfolge haben. Teilweise kann man sich gegen die Gefahr versichern schadensersatzpflichtig zu werden. Diese Versicherung nennt sich "Haftpflichtversicherung" und bezahlt den Schadensersatz, zu dem der Versicherte - ganz unabhängig von seiner Versicherung - verpflichtet ist. zum Irrtum
Richtig ist:
zum Irrtum
Zu diesem VRI hat leider noch niemand ein "Richtig ist" verfaßt. Wenn Du gerne möchtest, kannst Du das ja nachholen und in die Newsgroup d.s.r.m. zur Diskussion stellen oder direkt an mich mailen. Vielen Dank!
Richtig ist: Eine GmbH haftet mit ihrem gesamten Vermögen. Dieses beträgt bei Gründung ("Stammkapital") mindestens 25.000,- EUR (ca. 50.000,- DM), kann aber auch höher sein. Das Vermögen vermehr oder vermindert sich im Laufe des Bestehens der GmbH. zum Irrtum
Richtig ist: Die Idee war, daß die Endung "mbH" eine Beschränkung der Vertretungsmacht der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen ausdrücken sollte. Dies hat dem BGH (ZIP 1999, 1755) aber nicht ausgereicht, so daß er festgestellt hat, daß diese Endung die Haftung nicht beschränken kann. Eine wirksame Haftungsbeschränkung kann nur durch eine ausdrückliche individuelle Abrede mit dem jeweiligen Vertragspartner erfolgen. zum Irrtum
Richtig ist: Ein solcher Vertrag ist nur eine Sache zwischen Dir und Deinem Vertragspartner. Hat ein Dritter Ansprüche gegen Dich, so kannst weder Du ihn zwingen, diese Ansprüche statt dessen gegenüber Deinem Vertragspartner geltend zu machen noch kann dieser Dritte von sich aus seinen Anspruch unter Berufung auf den Vertrag gegenüber Deinem Partner geltend machen.
Möglich ist dies nur durch eine Forderungsabtretung, in der Du Deine Forderungen aus diesem Vertrag an den Dritten abtrittst. Eine solche Forderungsabtretung muß aber vom Anspruchsgegner nicht akzeptiert werden. zum Irrtum
Richtig ist [zu 1. und 2.]: Die Gewährleistung ist die Haftung des Verkäufers, Vermieters, Verpächters oder Unternehmers (Werkvertrag) für Sach- oder Rechtsmängel des Vertragsgegenstandes ohne Rücksicht auf Verschulden.
Als Gewährleistungsrechte sind Wandlung oder Minderung vorgesehen. Wandlung bedeutet, daß der Vertrag rückabgewickelt wird. Minderung heißt, daß der Vertragspartner, der das Geld als Leistung gibt einen Teil davon zurückerhält.
Die Garantie:
Eine Garantie ist die Erklärung, für alle Mängel einstehen zu wollen, die während der vereinbarten Garantiezeit bei ordnungsgemäßer Benutzung der Sache eintreten. Die Garantie kann länger sein, als die 6 Monate Gewährleistung (Regelfall), aber auch weiter, d.h. z.B. wird das Miteinanderfunktionieren mehrer Bauteile garantiert (seltener). Es ist ein besonderes Rechtsverhältnis zwischen den Vertragspartnern der Erklärung und hat mit anderen Verträgen erst einmal nichts zu tun.
zum Irrtum
Richtig ist: Wenn eine Sache mangelhaft ist, hat man die Möglichkeit die Wandlung zu verlangen. Dann gelten gem. § 467 S. 1 BGB die Rücktrittsvorschriften, durch die dann die jeweilige Rückgabe der übergebenen Sachen angeordnet wird (vgl. § 346 BGB). Der Verkäufer muß also das Geld zurückzahlen und der Kunde muß sich nicht mit einem Gutschein abspeisen lassen. zum Irrtum
Richtig ist: Für diese Annahme sind keine gesetzlichen Grundlagen erkennbar. Die Sachmängelhaftung richtet sich auch bei Privatverkäufen nach den §§ 459 ff. BGB. Die Haftung kann aber durch Vereinbarung der Vertragsparteien ausgeschlossen werden. zum Irrtum
Richtig ist: Der Instanzenzug ist reichlich kompliziert geregelt. Dieser Teil wird jetzt daher auch sehr §§-beladen. Gesetzestexte finden sich im WWW unter http://www.rechtliches.de. Zum BVerfG gibt es eine Erklärung unter 2.
Zivilrecht:
Ein AG ist nach §§ 23, 23a GVG zuständig für
§§ 71, 72 GVG regeln die Zuständigkeit von LGen. Hier wird alles Zivilrechtliche verhandelt, was nicht dem AG zugewiesen ist. Dort finden grundsätzlich die Berufungs- und Beschwerdeverhandlungen der AGe statt.
§ 119 GVG regelt die Zuständigkeit der OLGe: Berufungen gegen die Endurteile der Landgerichte und Beschwerden gegen Entscheidungen der Landgerichte gehen zum OLG. Das gleiche gilt für Berufungen und Beschwerden gegen bestimmte Entscheidungen der Amtsgerichte.
Schließlich regelt § 133 GVG die Zuständigkeit des BGH: Dort werden Revisionen gegen OLG-Endurteile und Sprungrevisionen gegen Landgerichtsurteile verhandelt.
Strafrecht:
- in Vorbereitung -öffentliches Recht:
VG > OVG > BVerwG
Nach § 40 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich- rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht (vor allem Finanz- und Sozialgerichte) ausdrücklich zugewiesen sind.
Grundsätzlich ist das VG zuständig.
Das OVG entscheidet über die Berufungen gegen Urteile des VG und Beschwerden gegen andere Entscheidungen der VG.
Die wichtigste erstinstanzliche Zuständigkeit des OVG liegt in der Normenkontrolle hinsichtlich Satzungen nach dem BauGB. Weitere ergeben sich aus §§ 47, 48 VwGO.
Das BVerwG entscheidet über Revisionen gegen Urteile des OVG und über Sprungrevisionen vom VG. Erstinstanzliche Zuständigkeit des BVerwG ergibt sich aus § 50 VwGO. (Sehr selten)
Als Besonderheit ergibt sich, daß Berufungen nach § 124 VwGO und Revisionen nach § 132 VwGO zugelassen werden müssen. zum Irrtum
Richtig ist: Das BVerfG ist kein Revisionsgericht. Es wird nur in den Fällen tätig, die in Art. 93 GG und § 13 BVerfGG genannt sind. Für den Normalbürger gibt es da nur die Verfassungsbeschwerden, die "von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Art. 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 GG enthaltenen Rechte verletzt zu sein". Auf diese Weise kann das BVerfG tatsächlich auch Urteile überprüfen. Aber es prüft nur auf Verfassungsverstöße, die noch dazu einigermaßen schwer wiegen müssen. Anders als ein Revisionsgericht prüft es nicht, ob ein Urteil nur auf der falschen Auslegung eines Gesetzes beruht oder ob einfaches Recht verletzt wurde. Anders als bei Revisionsgerichten üblich, können die Fälle des BVerfG aus allen möglichen "Vorinstanzen" kommen. Es ist denkbar, daß das BVerfG über eine BGH Entscheidung zu Gericht sitzt. Es kann aber genausogut ein Urteil des AG, LG, VG o.ä sein. zum Irrtum
Richtig ist: Dem ist keineswegs immer so. Zunächst einmal kommt es darauf an, worauf man geklagt hat - neben Geldzahlungen können das im Zivilprozeß auch die Herausgabe von Sachen sowie alle möglichen Handlungen und Unterlassungen (z.B. von rufschädigenden Behauptungen) sein, um nur die wichtigsten Ziele von Klagen zu nennen. Wer in so einem Prozeß obsiegt, bekommt an Geld höchstens seine Auslagen. Ist man Beklagter, so bekommt man von den Auslagen abgesehen sogar gar nichts, wenn man den Prozeß gewinnt - man wird eben nur nicht verurteilt. Im Verwaltungsprozeß geht es meist gar nicht direkt um Geld, sondern meist um Erlaß oder Aufhebung von Verwaltungsakten (Baugenehmigung, Fahrerlaubnis, Versammlungsverbot...). Neben- und Privatkläger im Strafprozeß bekommen bei Prozeßgewinn auch kein Geld. Aber sogar wer erfolgreich auf eine Geldzahlung klagt, kann sich noch nicht sicher sein, Geld zu bekommen. Denn wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist, nützt das schönste Urteil nichts. zum Irrtum
Richtig ist: Spätestens wenn Post vom Gericht kommt, muß ich mich kümmern, auch wenn der geltend gemachte Anspruch aus meiner Sicht noch so absurd ist.
Ob und wie man auf außergerichtliche Schreiben reagieren sollte, hängt von sehr vielen verschiedenen Faktoren ab und läßt sich nicht allgemein beantworten. Wenn aber ein "blauer Brief" kommt, muß ich mir darüber klarwerden, was er mir sagen will und entsprechend reagieren. Bin ich dazu nicht in der Lage, muß ich an dieser Stelle professionelle Hilfe in Anspruch nehmen (vgl. auch X. 6.), wenn ich nicht - ggf. unwiderrufliche - Rechtsnachteile erleiden will.
zum Irrtum
Richtig ist: Finanzgerichte heißen Finanzgerichte, weil dort Entscheidungen über Abgaben, insbes. Steuer und verwandte Angelegenheiten verhandelt werden. Der Name kommt aus dem Französischen und ist eine Ableitung zu "finantia", was man mit "fälliger Zahlung" übersetzen kann. zum Irrtum
Richtig ist: Verwaltungsgerichte heißen Verwaltungsgerichte, weil an dem Streit vor Gericht die Verwaltung als Partei beteiligt ist. zum Irrtum
Das Polizeirecht ist Landesrecht, deswegen kann sich in den §§ evtl. eine Abweichung ergeben, große Abweichungen dürften sich jedoch nicht ergeben.
Ja, vor der Polizei kann jedermann die Aussage verweigern. Zu folgendem muß man (in NRW, vgl. § 9 Abs. 2 PolG-NW) jedoch angeben: Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit. zum Irrtum
Richtig ist: Meist darf man das nicht.
Zivilrecht: §§ 383, 384 ZPO, Ausnahmen in § 385 ZPO
Personen, die generell die Aussage verweigern dürfen sind: Verlobte und (ex-)Ehegatten einer Partei. Personen, die in gerader Linie mit einer Partei verwandt oder verschwägert sind/waren; Geistliche; Angehörige der Presse hinsichtlich ihrer Tätigkeit; Geheimhaltungsverpflichtete, denen dieses Wissen anvertraut wurde (Ärzte, Richter, Beamte, RAe, Notare [mit Abstrichen], etc)
Hinsichtlich einzelner Fragen darf die Antwort verweigert werden, wenn ein Vermögensrechtlicher Schaden entstehen würde; wenn die Antwort dem Zeugen oder einem Angehörigen zur Unehre gereicht oder eine Strafverfolgung stattfinden könnte oder ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis offenbart würde.
Strafrecht: §§ 52 ff. StPO
Zusätzlich: Mitarbeiter von Schwangerenberatungsstellen, Mitarbeiter von Beratungsstellen für Betäubungsmittelabhängige.
Verwaltungsrecht: Nach § 98 VwGO gelten die Regeln der ZPO
zum Irrtum
Richtig ist: Wie der Name schon sagt, vertritt der Staatsanwalt den Staat und hat dafür zu sorgen, daß der Angeklagte den Strafgesetzen entsprechend behandelt wird. Ist der Angeklagte unschuldig, dann darf er nach den Gesetzen auch nicht verurteilt werden. Und der Staatsanwalt muß eben auch dafür sorgen. Mehr noch - schon im Ermittlungsverfahren muß er auch entlastende Umstände ermitteln und Beweismittel sichern, die den Beschuldigten ("Angeklagter" ist er erst, wenn das gerichtliche Verfahren eröffnet ist) entlasten (§ 160 StPO). zum Irrtum
Richtig ist:
zum Irrtum
Zu diesem VRI hat leider noch niemand ein "Richtig ist" verfaßt. Wenn Du gerne möchtest, kannst Du das ja nachholen und in die Newsgroup d.s.r.m. zur Diskussion stellen oder direkt an mich mailen. Vielen Dank!
Richtig ist: Kostenanträge sind in anwaltlichen Schriftsätzen zwar üblich, eigentlich aber unnötig. Die Kostenentscheidung trifft das Gericht von Amts wegen und beruht (im Zivilprozeß) auf den §§ 91 ff. ZPO. zum Irrtum
Richtig ist: Ein Straf- und Zivilprozeß haben selbst dann nichts miteinander zu tun, wenn es um das gleiche Geschehen gilt. Es ist durchaus denkbar, daß die zwei Gerichte der zwei Verfahren zu unterschiedlichen Ansichten und damit zu unterschiedlichen Urteilen kommen, da das Zivilgericht nicht an die Feststellungen des Strafgerichts gebunden ist und für dieses Verfahren auch andere Beweisregeln gelten.
Natürlich muß man in der Regel für den Schaden aufkommen, wenn man jemanden in strafbarer Weise geschädigt hat (§ 823 I BGB n.F. bzw. § 823 II BGB n.F. i.V.m. dem § aus dem StGB). Allerdings ist für einen zivilrechtlichen Schadensersatz grundsätzlich Fahrlässigkeit ausreichend, während nicht alle fahrlässig herbeigeführten Schäden strafbar sind (wichtigstes Beispiel: fahrlässige Sachbeschädigung ist nicht strafbar). zum Irrtum
Richtig ist: So sah der Mordparagraph (§ 211) im deutschen Strafgesetzbuch nie aus. Vor langer Zeit wurde wegen Mordes bestraft, wer einen Menschen "mit Vorbedacht" getötet hatte. Schon dies war etwas anderes, denn Absicht liegt schon vor, wenn der Täter das Ziel hatte, sein Opfer zu töten, während unter "Vorbedacht" nur eine schon einiges im Voraus geplante Tötung fiel. Heute hängt die Frage "Mord oder Totschlag" von den Motiven des Täters ab und von der Art, wie er seine Tat begangen hat:
Motive:
Begehungsweisen:
Andererseits kann einen Mord auch begehen, wer einen Menschen nicht absichtlich tötet - es genügt nämlich direkter oder bedingter Vorsatz (s. VI.2.)
zum Irrtum
Richtig ist: "Vorsatz" ist im Recht ein Oberbegriff, zu dem unter anderem die Absicht gehört. Absichtlich handelt jemand, dem es darauf ankommt, gerade das zu erreichen, was einen (Straf-)Tatbestand erfüllt. Es gibt aber auch den "direkten Vorsatz", wo der Täter eigentlich ein anderes Ziel hat, aber weiß, daß seine Handlungen gleichzeitig dazu führen, daß ein Tatbestand erfüllt wird (Beispiel: Jemand zündet sein Haus an, um die Versicherungssumme zu kassieren, weiß aber, daß jemand im Haus bei dem Brand ums Leben kommen wird). Geht es um direkten Vorsatz, so ist in Strafgesetzen oft von "wissentlich" die Rede. Schließlich gibt es auch noch den "bedingten Vorsatz". Der liegt vor, wenn der Täter zwar nicht sicher weiß, daß sein Handeln den Tatbestand erfüllen wird, dies aber für möglich hält und in Kauf nimmt. zum Irrtum
Schwarzfahren ist als eine Variante des Erschleichens von Leistungen gem. § 265 a StGB strafbar. Die zu erwartende Strafe ist eine Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Die üblichen € 40,- haben mit dem StGB allerdings nichts zu tun. Sie rühren aus den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Verkehrsbetriebe und werden immer erhoben. Zur Bestrafung aus § 265 a StGB bedarf es jedoch einem Strafverfahren vor einem Gericht, wozu es selten kommt, da die Verkehrsbetriebe meistens auf eine Anzeige verzichten. Wird jemand allerdings häufiger beim Schwarzfahren erwischt, ist es nicht unwahrscheinlich, daß er sich irgendwann vor Gericht zu verantworten hat, wo ihn eine deutlich höhere Strafe als die € 40,- erwartet. zum Irrtum
Richtig ist: Man schreibt es mit "t" ;-) zum Irrtum
Richtig ist: Wie ein Blick ins Rechtsberatungsgesetz beweist, gibt es dort zwar einen Paragraphen, der den Titel "Strafbestimmung" trägt (§ 8 RBerG), der aber trotzdem keine Strafbestimmung enthält, sondern nur bestimmte Verstöße für ordnungswidrig erklärt und ermöglicht, sie mit einer Geldbuße zu ahnden. Und die ist auch für falsches Parken möglich. zum Irrtum
Richtig ist: Grundsätzlich können Ordnungsbehörden (nach pflichtgemäßen Ermessen) entscheiden, ob eine Ordnungswidrigkeit verfolgt werden sollen. Es gibt allerdings besondere Konstellationen, da müssen sie handeln, die sogenannte Ermessensreduzierung auf Null. zum Irrtum
Richtig ist: Das ist de jure zwar möglich, de facto praktisch ausgeschlossen. Es wird sich kaum ein Richter finden lassen, der den Durchsuchungsbeschluß erlassen wird. Der Aufwand und die Kosten hierfür wären viel zu hoch. AFAIK sind noch keine Fälle einer "GEZ-Hausdurchsuchung" bekanntgeworden. zum Irrtum
Richtig ist: Angeklagte dürfen lügen bis sich die Balken im Gerichtssaal biegen, strafbar sind sie deswegen nicht. Die falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB) ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nur für Zeugen und Sachverständige strafbar. Beim Meineid (§ 154 StGB) gibt es diese Einschränkung zwar nicht, aber Angeklagte im Strafprozeß können nicht vereidigt werden - das ist nur für Zeugen (§ 59 StPO) und Sachverständige (§ 79 StPO) vorgesehen. zum Irrtum
Richtig ist: Unwissenheit kann sehr wohl vor Strafe schützen, allerdings nur in wenigen Fällen.
Zur Begehung einer Tat muß der Täter grundsätzlich Vorsatz haben. Fehlt der Vorsatz eine bestimmte Straftat zu begehen, kann der Täter nicht bestraft werden. Möglich bleibt nur eine Strafe wegen der fahrlässigen Begehung, die aber im Gesetz mit Strafe bedroht sein muß. Gem. § 16 entfällt der Vorsatz ebenfalls, wenn der Täter Umstände nicht kennt, die zum Tatbestand gehören (sog. Tatbestandsirrtum).
Gem. § 17 S. 1 StGB handelt ein Täter ohne Schuld, wenn ihm bei der Begehung der Tat die Einsicht fehlte, Unrecht zu tun und dieser Irrtum unvermeidbar war. An die Unvermeidbarkeit werden hohe Anforderungen gesetzt. Ggf. ist ausführlicher Rechtsrat einzuholen. zum Irrtum
Richtig ist: Dieser Irrtum scheint aus den USA zu stammen, wo er auch ein Irrtum ist und leider immer wieder dafür sorgt, daß irrende Juries dann lieber gleich für ein Todesurteil sorgen. Auch wenn die Folgen des Irrtums hierzulande nicht so fatal sind, lohnt ein Blick in § 57a StGB: Auf Bewährung entlassen wird ein Lebenslänglicher frühestens nach 15 Jahren - und auch das keineswegs immer. Vorher ist allenfalls eine Begnadigung möglich, doch eine solche findet keineswegs regelmäßig und bei "Lebenslänglichen" kaum je schon nach 6 Jahren statt. zum Irrtum
Richtig ist: Schuldunfähige Täter werden im Rahmen des § 63 StGB in psychiatrischen Krankenhäusern untergebracht. Diese Entscheidung wird jährlich geprüft (§ 67 e StGB). Eine Höchstdauer für die Unterbringung ist nicht vorgesehen (§ 67 d StGB). zum Irrtum
Richtig ist: Eine Beleidigung ist gem. § 185 StGB strafbar. Eine Norm, die darüber hinaus speziell die Beleidigung von Beamten sanktioniert, gibt es im deutschen Strafrecht nicht. Die Bezeichnung "Beamtenbeleidigung" hat sich wohl aus den am häufigsten publik werdenden Polizisten-Beleidigungen (auch hierfür gibt es keine spezielle Norm) herausgebildet. zum Irrtum
Richtig ist: Im StGB kommt "lebenslange Freiheitsstrafe" (§ 38 I) vor, keine "lebenslängliche". Der Ausdruck "lebenslänglich" zwar sonst sehr gebräuchlich, meint aber die lebenslange Freiheitsstrafe (zu ihrer Bedeutung siehe 10.). zum Irrtum
Richtig ist: Grundsätzlich gebietet Art. 3 GG zwar die Gleichbehandlung aller Menschen bei gleichem Sachverhalt, aber dies kann dann nicht gelten, wenn die Behandlung rechtswidrig wäre.
Merkformel: Keine Gleichheit im Unrecht.
Es würde ansonsten der Verwaltung auferlegt, sich bewußt und gewollt ein weiteres mal rechtswidrig zu verhalten. Dies ist ihr nach Art. 20 Abs. 3 GG verboten, weil sie an geltendes Recht gebunden ist.
zum Irrtum
Richtig ist: Nur Anbau, Herstellung, Handel, Einfuhr, Ausfuhr, Veräußerung, Abgabe, sonstiges Inverkehrbringen, Erwerb und sonstiges Sichverschaffen von 'Betäubungsmitteln' ist verboten und strafbar (§ 29 BtMG). Der bloße Konsum von 'Betäubungsmitteln', die im Besitz eines anderen bleiben (so bleibt z.B. der in der Runde kreisende Joint im Besitz desjenigen, der ihn gebaut hat), ist erlaubt. zum Irrtum
Richtig ist: Urkundenfälschung ist nur, wenn der scheinbare und der wirkliche Aussteller einer Urkunde auseinanderfallen; wenn also der Erklärungsinhalt von jemandem herzurühren scheint, von dem er in Wahrheit weder herrührt noch autorisiert worden ist.
Geschützt wird die Zuordnung der Erklärung, nicht ihr Inhalt; lediglich für Amtsträger gibt es das (Vorsatz-)Delikt der "Falschbeurkundung". Im übrigen aber kann die Urkunde inhaltlich so falsch sein wie sie will. So lange sie von dem ausgestellt wurde, der "druntersteht", ist die Urkunde im Sinne des Strafrechts "echt" und nicht "falsch". Die sog. "schriftliche Lüge" ist also grundsätzlich nicht strafbar. zum Irrtum
Richtig ist: Die notarielle Beurkundung beweist (fast) unwiderlegbar nur - aber immerhin -, daß die in ihr angegebenen Beteiligten die aufgeführten Erklärungen abgegeben haben. Sie besagt nichts über die inhaltliche Richtigkeit dieser Erklärungen. zum Irrtum
Richtig ist: Unter Putativnotwehr versteht man die Verteidigung, die zur Abwehr eines bloß vorgestellen und objektiv gar nicht stattfindenden Angriffs vorgenommen wird. Strafrechtlich liegt in der Regel ein sog. Erlaubnistatbestandsirrtum vor, der nach h.M. zum Ausschluß des Vorsatzes beim "Verteidiger" führt und dieser somit nicht bestraft werden kann.
Umstritten ist bereits, ob sich Polizisten überhaupt auf § 32 StGB (Notwehr) berufen können, oder ob sich ihre Legitimation zum Handeln ausschließlich aus den polizeirechtlichen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes ergibt. Aber selbst wenn man § 32 StGB für anwendbar hält, haben auch Polizisten nur dann ein Notwehrrecht, wenn die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Es muß also tatsächlich ein Angriff auf ein geschütztes Rechtsgut vorliegen. Ist das nicht der Fall, kann es auch beim Polizisten zum fehlenden Vorsatz durch den Erlaubnistatbestandsirrtum führen. Handelt der Polizist jedoch in Kenntnis des fehlenden Angriffs, ist er nicht über § 32 StGB gerechtfertigt und damit aus dem begangenen Delikt zu bestrafen.
zum Irrtum
Richtig ist: Unter bestimmten Umständen darf das jeder. § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO lautet: "Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen." "Jedermann" schließt natürlich auch Frauen ein. zum Irrtum
Richtig ist [zu 3. und 4.]: Wenn man einer polizeilichen Vorladung nicht Folge leistet, hat man weder als Beschuldigter noch als Zeuge etwas zu erwarten. Es besteht keine Pflicht auf der Wache zur Aussage oder Vernehmung zu erscheinen. Diese Pflicht besteht nur vor der Staatsanwaltschaft und dem Gericht. Natürlich wird der Polizei durch die Aussagen allerdings ihre Arbeit erleichtert, so daß man mit einer Aussage evtl. sogar so weit helfen kann, daß es nicht erst zu einem Gerichtsverfahren kommen muß bzw. nur wegen der Aussage ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird. Insofern ist eine Aussage vor der Polizei zwar keine Pflicht, manchmal aber durchaus sinnvoll. Trotzdem sollte man beachten, daß sich auch gerne Unschuldige bei ihrer unbedachten Aussage um Kopf und Kragen reden können und sich damit erst richtig verdächtig machen. Es bedarf also einer sorgfältigen Überlegung, ob eine Aussage vor der Polizei eher sinnvoll oder eher schädlich ist. zum Irrtum
Richtig ist: Man darf dann dort überhaupt nicht parken. Parken auf Gehwegen ist nicht erlaubt, bzw. nur dort, wo es durch Verkehrszeichen oder Parkflächenmarkierungen vorgeschrieben wird. Zum Parken ist i.a. an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Wenn dann in einer Straße nicht genug Platz zum ungehinderten Durchfahren verbleibt, bedeutet das Parkverbot an dieser Stelle. zum Irrtum
Richtig ist: Wer sein Fahrzeug verläßt, parkt bereits ebenso wie derjenige, der beim Fahrzeug verbleibt aber länger drei Minuten hält. zum Irrtum
Richtig ist: Überholen setzt weder Beschleunigung noch Spurwechsel voraus. Beides können Indizien für den Beginn bzw. Abschluß eines Überholvorgangs sein, sind aber dafür nicht notwendig. Man kann auch überholen, indem man ohne die Spur zu wechseln, ein langsamer werdendes Fahrzeug passiert. zum Irrtum
Richtig ist: siehe unter 3. zum Irrtum
Richtig ist: Streckenverbote enden nur unter vier Bedingungen:
Die Wiederholung der Schilder nach Einmündungen ist zwar gebräuchlich, aber nicht strikt vorgeschrieben. Einbiegenden Fahrern ohne Ortskenntnis kann kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie das Streckenverbot nicht beachten. In der Praxis ergeben sich daraus bestenfalls Probleme bei der Ahndung von Verstößen. zum Irrtum
Richtig ist (zumindest im Straßenverkehr und in großen Teilen der Rechtsprechung): Samstag ist ein Werktag. Man unterscheidet zwischen Werktagen, Sonntagen und Feiertagen. Wichtig ist das besonders bei Anordnungen zu Haltverboten. zum Irrtum
Richtig ist (in Kürze): Das Rechtsfahrgebot dient in erster Linie dem Schutz des Gegenverkehrs. "Möglichst weit rechts" bedeutet nicht "absolut rechts", sondern der Fahrgeschwindigkeit und den Umständen angepaßt. Ein Sicherheitsabstand zum rechten Fahrbahnrand und zu Gehwegen von mindestens gut einem Meter ist sogar langsamen Fahrzeugen dringend empfohlen. Umgekehrt darf aber nicht zu nahe an die Mittellinie gefahren werden. Geht beides nicht, hat der Abstand zum Gegenverkehr Vorrang und die Geschwindigkeit ist diesen Umständen anzupassen. zum Irrtum
Richtig ist: Nur mit Zeichen 237 beschilderte Radwege sind benutzungspflichtig, wenn sie straßenbegleitend, benutzbar und zumutbar sind (Näheres siehe u.a. http://bernd.sluka.de/Radfahren/rechtlich.html). Dieses Zeichen muß nach jeder Einmündung wiederholt werden, sonst endet dort der benutzungspflichtige Radweg. zum Irrtum
Richtig ist: Radwege dürfen links der Fahrbahn (linksseitig) nur benutzt werden, wenn sie in dieser Richtung durch Zeichen 237 (Schild, nicht Bodenmalerei) dafür freigegeben sind. zum Irrtum
Richtig ist: Diese Regel gilt nur für Kraftfahrzeuge. Sie gilt auch nur, wenn der Fahrer nicht einen triftigen Grund für sein Langsamfahren angeben kann (das kann z.B. auch sein, daß ihm die StVO diese Geschwindigkeit vorschreibt). Und die Geschwindigkeitsgrenzen, ab der sie greift, sind niedriger als es sich viele vorstellen. Grob kann man sagen: Wer mindestens 60% der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (auf nicht limitierten Autobahnen: 60% der Richtgeschwindigkeit) fährt, verstößt nicht gegen § 3 Abs. 2 StVO. zum Irrtum
Rechtsüberholen ist in vielen Situationen erlaubt, u.a.
Richtig ist: Hupe und Lichthupe sind außerhalb geschlossener Ortschaften ein legales Mittel, die Überholabsicht anzukündigen. Ankündigen heißt aber nicht übertreiben, sondern eben nur diese Zeichen kurz zu verwenden. Wenn das keinen Erfolg hat, darf es nicht andauernd wiederholt werden. Zu einer Nötigung gehört aber wesentlich mehr als das. zum Irrtum
Richtig ist: An einer baulichen Engstelle hat Vorrang, wer sie zuerst erreicht hat. Bei nicht baulichen Hindernissen (Absperrung, haltendes Fahrzeug) muß derjenige warten, auf dessen Seite das Hindernis steht. zum Irrtum
Richtig ist: Umgekehrt wird die Ausführung des Reißverschlußprinzips richtig. Es ist möglichst weit vorzufahren, um die Kapazität der Fahrbahn auszunutzen und unmittelbar vor der Engstelle haben sich die Fahrzeuge abwechselnd einzuordnen. Diese Bestimmung wird voraussichtlich zur nächsten StVO-Novelle konkretisiert. zum Irrtum
Richtig ist: Radfahrer, die auf oder neben der Fahrbahn (z.B. auf Radwegen oder für sie freigegebenen Gehwegen) in gleicher Richtung fahren, haben Vorrang vor abbiegenden Fahrzeugen. Das gilt sogar, wenn sie diese Wege illegal, z.B. in falscher Fahrtrichtung benutzen. Man spricht in diesem Zusammenhang, wo sich beide auf derselben Straße befinden, nicht von Vorfahrt, sondern von Vorrang. zum Irrtum
Richtig ist: Es müssen dazu markierte Fahrstreifen vorliegen und es darf keine Autobahn sein. Nur Kraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen zul. Gesamtgewicht dürfen dann die Fahrspur frei wählen, alle dürfen rechts überholen. zum Irrtum
Richtig ist: Hineintasten darf man sich nur an Kreuzungen, wenn man nichts sieht. Beim Einfahren auf die Fahrbahn muß man sich nötigenfalls einweisen lassen. zum Irrtum
Richtig ist: Die StVO schreibt vor, daß das Fahrzeug gegen unbefugte Benutzung zu sichern ist. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit. zum Irrtum
Richtig ist: Nebenschlußleuchten dürfen nur bei Nebel mit Sichtweiten unter 50 m benutzt werden. Dann ist übrigens auch die Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h begrenzt. Anders Nebelscheinwerfer: Sie dürfen auch, aber auch nur, bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen benutzt werden. zum Irrtum
Richtig ist: Fahrräder - wie alle Fahrzeuge - müssen am rechten Fahrbahnrand parken, bzw. wenn Parkstreifen vorhanden sind in diesen. Es gibt nur zwei Ausnahmen:
Richtig ist: Auf die Autobahn dürfen nur Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit größer als 60 km/h ist. Das ist eine Zahl in den Fahrzeugpapieren, keine vorgeschriebene Fahrgeschwindigkeit. zum Irrtum
Richtig ist: Man darf auch und erst recht bei Nacht nur so schnell fahren, daß man innerhalb der überschaubaren Strecke - vor Hindernissen, auch dunklen - anhalten kann. Für das Fahren von Autos mit Abblendlicht wird das von der Rechtsprechung mit "höchstens 60 km/h" konkretisiert. Die Reichweite von Abblendlicht beträgt bei vorgeschriebener Einstellung maximal ca. 50 m. zum Irrtum
Richtig ist: An gekennzeichneten Haltestellen - Haltestellen-Zeichen 224 - gilt diese Regel gegenüber Linien- und Schulbussen, wenn sie mit Warnblinklicht stehen, auch wenn sie auf der anderen Straßeseite stehen. Ohne Warnblinklicht gilt muß immer noch vorsichtig und bremsbreit vorbeigefahren werden, ebenfalls auch bei Bussen, die auf der anderen Straßenseite halten. Diese Regeln gelten so nicht beispielsweise für Reisebusse, die auf der Fahrbahn halten. Dennoch empfiehlt sich natürlich auch hier, vorsichtig vorbeizufahren. zum Irrtum
Richtig ist: Vorgeschrieben (genaueres unter 23.) ist maximal Schrittgeschwindigkeit. zum Irrtum
Siehe 23. zum Irrtum
Richtig ist: Kinder bis 8 Jahre müssen auf dem Gehweg radfahren, selbst wenn ein Radweg vorhanden ist. Alle Kinder dürfen nur auf Radwegen fahren, die auch für Erwachsene freigegeben sind. Insbesondere dürfen sie nicht ohne weiteres auf linksseitigen Radwegen fahren (siehe 9.). Kinder mit Spielzeugrädern dürfen diese nur auf Gehwegen und anderen Fußgängerbereichen benutzen. zum Irrtum
Ladung darf höchstens einen Meter nach hinten hinausragen und muß immer, wenn sie hinausragt, durch ein rotes Tuch gekennzeichnet werden.
Richtig ist: Ragt die Ladung weiter als einen Meter nach hinten hinaus, muß sie durch eine gespreizte rote Fahne (bei Dunkelheit eine entsprechende rote Lampe) oder gleichwertige rote Sicherungsmittel gekennzeichnet werden. Höchstens darf sie 1,5 Meter, auf Fahrstrecken bis 100 km auch bis zu 3 Meter nach hinten hinausragen. zum Irrtum
Richtig ist: Radfahrer dürfen nicht freihändig fahren. Einhändig dürfen sie sehr wohl fahren. Sie dürfen sogar in der freien Hand größere Gegenstände transportieren (z.B. Koffer, mitgeschobene Fahrräder), wenn sie sicher genug fahren, um ihr Fahrzeug dabei zu beherrschen. zum Irrtum
Richtig ist: Wer abbiegt muß auch im Zug einer abknickenden Vorfahrt blinken. Wer hier geradeaus durchfährt, darf nicht blinken. zum Irrtum
Richtig ist: Das wird als "unnötiges Laufenlassen von Motoren" nach der StVO als Umweltverschmutzung geahndet. Es schadet auch nach übereinstimmender Meinung von Autoherstellern, -verbänden und anderen Gruppierungen wie TÜV oder Umweltbundesamt den Motoren. Moderates Warmfahren verlängert die Motorlebensdauer. zum Irrtum
Richtig ist: Bei nur geringfügigem Schaden ist unverzüglich beiseite zu fahren. Die Polizei kommt auch nicht zu jedem Unfall. Nur Unfälle mit erheblichem Sachschaden (ab 4000 DM bei einem der Beteiligten) oder Personenschaden muß sie aufnehmen. zum Irrtum
Richtig ist: Sonderrechte haben bestimmte Personengruppen (u.a. Polizei, Feuerwehr, BGS) auch ganz ohne Fahrzeug (sie dürfen z.B. bei Rot über die Fußgängerampel laufen, wenn dies für ihren Einsatz nötig und angemessen ist) und ohne dafür gekennzeichnetes Fahrzeug. zum Irrtum
Richtig ist: Nur Blaulicht zusammen mit Einsatzhorn vermittelt sogenannte Wegerechte. zum Irrtum
Richtig ist: Nur bestimmte Gruppen (z.B. Postunternehmen, die Grundversorgungsleistungen erbringen) haben dieses Recht und nur wenn es für diese Pflichten erforderlich ist. Wenn nicht und für alle anderen gibt es Ladezonen, die i.a. durch eingeschränktes Haltverbot gekennzeichnet sind. Dort dürfen sie zum Be- und Entladen beliebig lange halten und parken, solange es ohne größerer Verzögerungen durchgeführt wird. zum Irrtum
Richtig ist: Die Warnblinkanlage ist ein Warnzeichen, das nur vor konkreten Gefahren wie Liegenbleiben, beim Abschleppen oder Warnung vor Stau benutzt werden darf. Obiges ist ein Mißbrauch. Die Benutzung der Warnblinkanlage in diesem Fall sagt i.a. vielmehr: "Ich parke hier falsch und ich weiß das."
zum Irrtum
Richtig ist: Die Polizei darf Verkehrsteilnehmer auch zum Zweck von Verkehrserhebungen anhalten. Dieser Weisung ist Folge zu leisten. zum Irrtum
Richtig ist: Grün gibt den Verkehr frei. Es befreit weder vor der Beachtung von Verkehrsregeln auf der Kreuzung (z.B. beim Abbiegen), noch vor der Sorgfaltspflicht. Wenn in der Kreuzung noch Fahrzeuge stehen, haben diese Vorrang und dürfen die Kreuzung zuerst räumen, auch wenn ihre Fahrtrichtung schon längst Rot zeigt. zum Irrtum
Richtig ist: Der Grünpfeil (Schild, nicht Leuchtzeichen) ist wie ein Stoppschild aufzufassen. Man muß - Fahrzeug für Fahrzeug - zunächst anhalten, ggf. sogar zweimal, einmal an der Haltlinie und einmal an der Sichtlinie, und darf erst dann nach rechts abbiegen, wenn man sich vergewissert hat, daß andere darurch nicht behindert oder gefährdet werden. zum Irrtum
Richtig ist: Es bedeutet "Radfahrer kreuzen" und steht nur dort, wo Radfahrer häufiger auf die Fahrbahn einfahren oder sie queren. "Vorsicht Radfahrer!" würde man durch ein allgemeines Warnzeichen (Zeichen 101) mit einem Zusatzzeichen "Radfahrer" oder Fahrradsymbol ausdrücken. zum Irrtum
Richtig ist: Das Zeichen verbietet allgemein das Einfahren und kann auch an anderen Stellen als am Ende von Einbahnstraßen stehen. zum Irrtum
Richtig ist: Einspurige Fahrzeuge dürfen hier überholt werden. Radfahrer dürfen hier alle Fahrzeuge überholen. Das Verbot bezieht sich nur auf das Überholen von mehrspurigen Fahrzeugen durch Kraftfahrzeugezum Irrtum
Richtig ist: Eine durchgezogene (Zeichen 295) darf nicht überfahren werden. Wenn man ohne sie zu überfahren legal (insbesondere unter Beachtung der vorgeschriebenen Seitenabstände) überholen kann, ist das zulässig. zum Irrtum
Richtig ist: Man darf dort halten, aber nicht parken. zum Irrtum
Richtig ist: Man kann nur an haltenden Fahrzeugen vorbeifahren. Fahrzeuge, die an der Ampel oder anderswo verkehrsbedingt stehen und deren Fahrer weiterfahren wollen, "warten". Solche Fahrzeuge überholt man rechtlich gesehen, wenn man an ihnen vorbeifährt. Es gelten dabei insbesondere die Überholregeln. zum Irrtum
Richtig ist: Das Zeichen hat mit Parken nichts zu tun. Man darf dort zum Ein- und Aussteigen und Be- und Entladen beliebig lange halten, solange das ohne Verzögerung geschieht (also auch den Kinderwagen ausladen, aufstellen, das Baby reinlegen, Küßchen für die Ehefrau und dann weiterfahren). Ansonsten darf man höchstens drei Minuten hier halten. zum Irrtum
Richtig ist: Das ist eine Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote (z.B. bei Bushaltestellen). Man darf darauf fahren, aber ggf. nicht halten oder parken. zum Irrtum
Richtig ist: Unmittelbar dem Ortsanfang sind Geschwindigkeitskontrollen durch verschiedene Gerichte als nicht verwertbar eingestuft worden, wenn das Ortschild schlecht einsehbar ist. Darüber hinaus enthalten Polizeivorschriften einiger Länder das Verbot, dort i.a. Messungen durchzuführen - begründete Ausnahmen sind möglich. Für den Ortsausgang gilt das alles nicht. zum Irrtum
Richtig ist: Das Zeichen steht für einen "Verkehrsberuhigten Bereich", in dem alle Verkehrsteilnehmer gleichberechtigt sind, Fußgänger etwas gleichberechtigter und nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden darf. Eine Spielstraße nach StVO ist eine durch Zeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) vollständig für Fahrzeuge gesperrte Straße, bei der ein Zusatzzeichen das Spielen auf der Fahrbahn generell erlaubt. zum Irrtum
Richtig ist: Schutzstreifen sind eine Empfehlung und den "anderen", d.h. nicht benutzungspflichtigen Radwegen gleichgestellt. Radfahrer tun gut daran, so zu fahren, als wären sie gar nicht vorhanden. zum Irrtum
Richtig ist: Wer Ausfallerscheinungen zeigt oder einen Unfall verursacht, macht sich schon ab 0.3 Promille strafbar. zum Irrtum
Richtig ist: Diese Vorschrift ist (noch - Änderung noch in 2000 geplant) nur für Rennräder gültig. Das Batterielicht muß zugelassen sein, mitgeführt werden (nicht montiert) und bei Bedarf benutzt werden. zum Irrtum
Richtig ist: Das ist strafbare und eventuell sogar schadenersatzpflichtige Nötigung. zum Irrtum
Richtig ist:
zum Irrtum
Zu diesem VRI hat leider noch niemand ein "Richtig ist" verfaßt. Wenn Du gerne möchtest, kannst Du das ja nachholen und in die Newsgroup d.s.r.m. zur Diskussion stellen oder direkt an mich mailen. Vielen Dank!
Richtig ist: Das ist Rechtsüberholen und nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt (siehe 11.). zum Irrtum
Richtig ist: Die Polizisten sind Zeugen. zum Irrtum
Richtig ist: Das Rechtsfahrgebot ist hier erheblich abgemildert. Man darf die mittlere Spur durchgehend befahren, wenn dabei rechts ab und zu Fahrzeuge sind. Ist die rechte Spur aber auf weite Strecken frei, muß sie benutzt werden. zum Irrtum
Richtig ist:
zum Irrtum
Zu diesem VRI hat leider noch niemand ein "Richtig ist" verfaßt. Wenn Du gerne möchtest, kannst Du das ja nachholen und in die Newsgroup d.s.r.m. zur Diskussion stellen oder direkt an mich mailen. Vielen Dank!
Richtig ist: Schon ein Tag Überziehung ist eine Ordnungswidrigkeit. Nach den Verwarn- und Bußgeldkatalogen wird aber nur eine Überziehung ab zwei Monaten geahndet. Das bedeutet nicht, daß nicht auch für eine geringere Überziehung ein Verwarngeld nach Ermessen festgesetzt werden kann. zum Irrtum
Richtig ist: Diese Pflicht gilt nur für Kraftfahrzeuge und Mofas. Fahrradreifen brauchen i.a. auf der Fahrbahn auch kein Profil, weil dieses dazu dient, Aquaplaning zu verhindern, das bei der Breite von Fahrradreifen und der Geschwindigkeit von Fahrrädern keine Rolle spielt. zum Irrtum
Richtig ist: Kennzeichen dürfen nicht verdeckt werden, auch nicht durch Folien. Das kann erhebliche Strafen nach sich ziehen, nicht nur wegen Verstoßes gegen § 60 StVZO (ordnungswidrig), sondern eventuell auch nach § 22 StVG als Straftat geahndet werden. zum Irrtum
Richtig ist: Die Straße ist die dem öffentlichen Verkehr in allen seinen Spielarten gewidmete Fläche, also einschließlich Seitenstreifen, Parkstreifen, Fussweg, Radweg etc. Die gängige korrekte Bezeichnung für "wo die Autos fahren" lautet "Fahrbahn". zum Irrtum
Richtig ist: Die StVO gilt überall, wo öffentlicher Straßenverkehr stattfindet. Dieser Begriff ist von Besitzverhältnissen unabhängig. Vielmehr wird außer auf gewidmeten Straßen dort "öffentlich verkehrt", wo Flächen mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten allgemein benutzt werden. Ein Beispiel ist der Parkplatz oder die Tiefgarage eines Supermarkts. Wer die Geltung der StVO auf seinem Grundstück ausschließen will, der muß ein Schuld aufstellen und damit klarstellen, daß das Gelände nur noch ausgewählten Fahrzeugen zur Verfügung steht. Eindeutiger ist eine physikalische Absperrung (z.B. eine Schranke). Umgekehrt kann auch der Verkehr auf öffentlichen Straßen außerhalb der StVO stattfinden, wenn diese wirksam für die Allgemeinheit gesperrt sind (z.B. Baustelle). zum Irrtum
Richtig ist: Jedes veröffentlichte Werk genießt den Schutz des Urheberrechts. Daß etwas frei zugänglich ist, heißt noch lange nicht, daß jeder damit auch machen draf, was er will. zum Irrtum
Richtig ist: Das Urheberrecht besteht aus einem "Urheberpersönlichkeitsrecht" und "Verwertungsrechten". Der englische Begriff "Copyright" bezeichnet nur letzteres, weil es im angloamerikanischen Rechtskreis Urheberpersönlichkeitsrechte nicht gibt bzw. gab. Der Irrtum, daß nur Werke, die mit "Copyright" gekennzeichnet sind, Schutz genießen, stammt aus den USA, wo dies vor 1978 tatsächlich der Fall war. zum Irrtum
Richtig ist: Die GEMA ist ein rechtsfähiger Verein kraft Verleihung. Sie ist also eine privatrechtliche Vereinigung, die Verwertungsrechte für ihre Mitglieder (und nur für diese) geltend macht. zum Irrtum
Richtig ist: Die GEMA-Abgabe hat keinen Einfluß darauf, ob die Herstellung einer Kopie legal oder illegal ist. Das Recht, Kopien für den Privatgebrauch zu erstellen, ergibt sich unabhängig von einer Abgabe aus § 53 UrhG. Die Abgabenpflicht nach § 54 UrhG knüpft hieran an, nicht umgekehrt. zum Irrtum
Richtig ist: siehe 4. Ein Importverbot besteht nicht; allenfalls kann die GEMA oder eine ähnliche Verwertungsgesellschaft die Abgabe vom Iporteur verlangen. zum Irrtum
Richtig ist: Die GEMA-Abgabe wird erhoben, weil es erlaubt ist, bestimmte Werke für private Zwecke zu kopieren. Sie wird sogar nur dann erhoben. zum Irrtum
Richtig ist: Wie sagt schon § 1 des Urheberrechtsgesetzes? - "Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz (...)" Und in § 2 II geht es weiter: "Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Leistungen". Nun müssen die Leistungen nicht unbedingt Meisterleistungen sein - aber wer nicht gerade einfallsreiche Neuschöpfungen von Flüchen und Schimpfbegriffen bieten kann, dessen Mail wird die nötige "Schöpfungshöhe" (so ein Fachbegriff) nur aus der Froschperspektive zu Gesicht bekommen. zum Irrtum
Richtig ist:
zum Irrtum
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Richtig ist:
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Richtig ist: Die Charta von dsrm lautet:
"In dieser Gruppe sollen Rechtsfragen diskutiert werden. Bedenke aber, daß dies weder eine Rechtsberatungsstelle noch eine Urteilsdatenbank sondern eine Diskussionsgruppe ist. Werbung ist hier unerwünscht."
Daraus läßt sich schon erkennen, daß eine konkrete Rechtsberatung nicht möglich ist. Eine solche wäre wegen des RBerG auch nicht erlaubt, da eine Rechtsberatung danach den rechtsberatenden Berufen vorbehalten ist. Erlaubt und erwünscht ist daher eine abstrakte Diskussion über Rechtsfragen und -probleme. Dabei läßt es sich naturgemäß nicht verhindern, daß hin und wieder echte Probleme zur Sprache kommen. Wenn es zu konkret wird, kommt oft nur die Antwort "Geh zum Anwalt!". Ansonsten werden aber auch solche Fälle gerne genutzt, um über die angesprochenen Themen zu diskutieren und diese auch außerhalb des geschilderten Falls zu beleuchten und zu hinterfragen.
zum Irrtum
Richtig ist: Wie wohl jeder Berufsträger haben Rechtsanwälte Terminkalender und außerdem spezielle Fristenkalender, in die fristgebundene Abläufe eingetragen werden, um ein Fristversäumnis zu verhindern. Trotzdem sind auch Rechtsanwälte und deren Mitarbeiter nur Menschen, so daß man nicht ausschließen kann, daß bei diesen Dingen mal etwas schief geht. Wenn dem Mandanten durch ein solches Versäumnis einen Schaden erleidet, wird regelmäßig die Haftpflichtversicherung des Anwalts dafür einstehen müssen. zum Irrtum
Richtig ist: Ein altbekannter Scherz zu diesem Thema lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen.". In der Jurisprudenz ist vieles sehr umstritten. Das hat seinen Grund in unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten der vielen Gesetze, so daß man die meisten Normen auf die eine oder auch auf die andere Weise verstehen kann. Hinzu kommt, daß der Wortlaut nur eine Auslegungshilfe ist und darüber hinaus noch auf die Entstehungsgeschichte der Norm, die Systematik, den gesetzgeberischen Zweck und auch die Folgen in der Praxis zu schauen ist. Diese vielfältigen Kriterien führen zu sehr vielen Meinungsverschiedenheiten. Viele davon sind für Otto Normal-Rechtsanwender kaum von Bedeutung, da sie entweder lediglich dogmatischer Natur sind, so daß z.B. das Ergebnis klar ist, nur über den Weg dahin gestritten wird. Weiterhin gibt es in vielen Bereichen eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, so daß das Ergebnis hierdurch schon vorgezeichnet und damit absehbar wird. Natürlich gibt es aber einige Streitpunkte, die auch für den normalen rechtsuchenden Bürger von Bedeutung sind. An dieser Stelle knüpft der Instanzenzug der Gerichte an, wodurch eine Entscheidung eines Gericht durch das nächsthöhere möglicherweise wieder aufgehoben wird. Selbst beim Bundesgerichtshof gibt es im Falle von Meinungsverschiedenheiten unter den Senaten oder sogar unter den verschiedenen Fachbereichen Einrichtungen, wie den Großen Senat oder den Gemeinsamen Senat, die in diesen Fällen angerufen werden, um eine einheitliche Rechtsprechung herzustellen. zum Irrtum
Richtig ist:
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Richtig ist: Das tun sie nicht - und zwar einfach deshalb, weil es keine solche Steuer gibt. Was es hingegen gibt, ist die ganz normale Einkommensteuer, die eben auch für Aktiengewinne gilt - aber nur wenn zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt (§ 23 I Nr. 2 EStG). Und solche recht kurzfristigen Geschäfte werden eben manchmal auch als "Spekulationsgeschäfte" bezeichnet. zum Irrtum
Richtig ist: Was es gibt, ist ein "Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform" und ein "Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform". In beiden Gesetzen ist aber nirgends von einer "ökosteuer" die Rede. Durch das erste der beiden Gesetze wurde tatsächlich eine neue Steuer eingeführt: die Stromsteuer. Die viel diskutierte "ökosteuer" auf Mineralöl hingegen ist die altbekannte Mineralölsteuer, die durch die beiden Gesetze erhöht wurde - und zwar weniger als bei mancher anderen Erhöhung, die nur niemand als "ökosteuer" bezeichnet hat. zum Irrtum
Richtig ist:
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Richtig ist: Der Anspruch eines Gläubigers (in diesem Fall auf Zahlung einer Geldschuld) erlischt grundsätzlich nur mit Zahlung des Geldes (§ 362 I BGB n.F.). Es ist auch möglich, daß "der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllung Statt annimmt" (§ 364 I BGB n.F.), wodurch der Anspruch ebenfalls befriedigt wird und damit erlischt. Anders liegt es jedoch, wenn die Leistung nur erfüllungshalber vorgenommen wird. In diesem Fall soll die Erfüllung erst mit der Befriedigung des Gläubigers aus dem Geleisteten eintreten. Dies ist bei der Übergabe eines Schecks gegeben, so daß die Leistung der geschuldeten Summe erst mit Einlösung des Schecks durch Barzahlung oder Gutschrift erfolgt. Geht der Scheck vorher unter, ist keine Erfüllung eingetreten und der Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner besteht trotz Übergabe eines Schecks fort. zum Irrtum
Der Zivilprozeß kennt sog. Einreden und Einwendungen. Beide müssen vorgetragen werden. Unter Vortrag versteht man den Tatsachenvortrag einer Partei.
Einwendungen, die sich aus dem Tatsachenvortrag ergeben, werden von Amts wegen berücksichtigt. Einreden müssen geltend gemacht werden, indem man sich darauf beruft. In der ZPO selber werden diese Begriffe leider uneinheitlich verwendet. zum Irrtum
Richtig ist: Hier liegt eine Verwechslung mit einer Abbuchung per Einzugsermächtigung vor (s. hierfür aber Nr. 4!). Überwiesen ist überwiesen. Im Falle einer unberechtigten Überweisung kann man sich den Weg zur Bank sparen. Der richtige "Ansprechpartner" ist der Überweisungsempfänger. zum Irrtum
Richtig ist: Die Frist, von der schon lange die Rede ist, entspringt einer Vereinbarung zwischen den Banken. Für den Kunden ist sie nicht bindend. Das hat der BGH (XII ZR 271/94) ausdrücklich festgelegt und dem Kunden damit ermöglicht eine Lastschrift auch nach Ablauf dieser 6-Wochen-Frist zurückzugeben.
Mittlerweile haben die Banken und Sparkassen auf diese Entscheidung reagiert und in ihren AGB ausdrücklich festgelegt, daß die Rückgabe einer Lastschrift nur bis zu sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses möglich ist und danach als genehmigt gilt (Nr. 7 Abs. 3 bzw. 4 AGB). Diese Möglichkeit hatte auch der BGH (XI ZR 258/99) erwogen.
Damit gilt nunmehr: die 6-Wochen-Frist ab Belastung durch die Lastschrift ist nach wie vor bankenintern und nicht kundenrelevant. Entscheidend ist die 6-Wochen-Frist, die ab Zugang des Rechnungsabschlusses zu laufen beginnt. Danach sind Rückgaben von Lastschriften nicht mehr möglich. zum Irrtum
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Richtig ist: Das JöSchG ist eigentlich hübsch übersichtlich. Man braucht kein Jurastudium um festzustellen, daß ein solches Verbot nicht im JöSchG steht. In anderen Gesetzen steht das übrigens auch nicht. zum Irrtum
Richtig ist: Eines der dicksten Gesetzbücher, das BGB, kostet mitsamt Nebengesetzen genau neun Mark und neunzig Pfennige. Wem das zu teuer ist, der nimmt eine leicht veraltete Ausgabe ohne Nebengesetze für fünf Mark. Und ein ordentlicher Kleinstadt-Buchladen hat meist mehr als nur ein Exemplar davon auf Lager. zum Irrtum
Richtig ist: Doch, es gibt in Deutschland gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtsinstitute, wie bspw. die postive Vertragsverletzung (auch positive Forderungsverletzung) oder die c.i.c (Verschulden bei Vertragsschluß). Diese werden zwar in einigen Gesetzen (bspw. dem AGBG) erwähnt, aber in ihren Voraussetzungen nicht näher beschrieben. zum Irrtum
Richtig ist: Demonstrationen sind rechtlich gesehen Versammlungen unter freiem Himmel. Und nach dem Versammlungsgesetz müssen solche wohl angemeldet (§ 14 VersG) werden. Aber wenn die Behörde nach der Anmeldung nichts tut, dann ist die Versammlung erlaubt. Ganz ohne Genehmigung. Wenn Dir der Beamte in der Stadtverwaltung das Gegenteil erzählt, dann bist Du vermutlich in Bayern, mußt aber trotzdem nicht auf den Schwätzer hören. Wer aus aktuellem Anlaß oder warum auch immer ganz spontan demonstrieren will, der muß die Versammlung noch nicht einmal anmelden. Das allerdings steht nicht im Versammlungsgesetz sondern in einem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts. zum Irrtum
Richtig ist:
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Richtig ist: Die sog. Erbquote des überlebenden Ehegatten neben erbenden Verwandten hängt zunächst davon ab, welcher Ordnung (§§ 1924, 1925, 1926, 1928 BGB) diese angehören. Darüber hinaus ist noch zu berücksichtigen, welcher Güterstand (§§ 1408ff. BGB) durch die Eheleute gewählt wurde. Die denkbaren Konstellationen zu schildern, würde diesen Rahmen sprengen, wer es genau wissen will, der lese selbst im BGB nach. Aber alles erbt der Ehepartner in sehr vielen Fällen nicht. Die gesetzliche Regelung kann übrigens durch vertragliche und testamentarische Regelungen ganz erheblich geändert werden. zum Irrtum
Richtig ist: Wird nichts besonderes vereinbart, dann gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wie der Blick in § 1363 I BGB zeigt. Und wer dann weiterliest findet in § 1363 II BGB die klare Aussage "Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten". Nur muß der Vermögenszuwachs (Zugewinn) nach dem Ende der Ehe ausgeglichen werden, was nicht der Fall ist, wenn man Gütertrennung vereinbart hat. Wer wirklich will, daß (fast) das ganze Vermögen gemeinschaftlich wird, muß Gütergemeinschaft vereinbaren (§ 1416 BGB). zum Irrtum
Richtig ist: Wenn sich jemand in einer Notlage befindet, ist ausnahmslos jeder (egal ob Ausbildung oder nicht) verpflichtet zu helfen. Natürlich beschränkt sich diese Pflicht auf den Rahmen der Möglichkeiten des Helfers. Von einem Notarzt (auch in zivil) kann man sicherlich mehr erwarten, als von jemanden, der gerade mal einen Erste-Hilfe-Kurs vor einigen Jahren absolviert hat. Jedenfalls das Rufen von qualifizierter Hilfe ist grundsätzlich jedem möglich, und sollte deshalb auch durchgeführt werden. zum Irrtum
Richtig ist:
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Richtig ist: Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen (so z.B. § 4 III ABB-VBN). Das schließt eine Haftung des Verkehrsunternehmens bei Verletzung eines Fahrgasts jedoch nicht aus. zum Irrtum
Richtig ist: Grundsätzlich ist derjenige Besitzer einer Sache, der die tatsächliche Gewalt über die Sache besitzt (§ 854 BGB). Es gibt einige Sonderregelungen in den §§ 854 ff. BGB. Auch wer eine Sache gestohlen hat, wird Besitzer. Der Begriff des Eigentümers ist im BGB nicht definiert. Begrifflich ist das Eigentum das umfassende Recht zu allen tatsächlichen und rechtlichen Herrschaftshandlungen, die die Rechtsordnung zuläßt. Eigentum im Sinne des GG zeichnet sich durch Ausübbarkeit der Rechte zum eigenen Vorteil einerseits und das Sozialgebot "Eigentum verpflichtet" (Art. 14 II GG) andererseits aus. zum Irrtum
Richtig ist:
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Richtig ist: Kommerzieller Adressenhandel, auch ohne Benachrichtigung des Betroffenen, wird im Bundesdatenschutzgesetz, besonders in § 28 II Nr. 1 b, ausdrücklich erlaubt. zum Irrtum
Richtig ist: Die "Robinsonliste" wurde freiwillig vom Deutschen Direktmarketingverband e.V. (DDV) eingeführt. Unternehmen, die Direktmailings versenden wollen, können ihre Adreßlisten mit der Robinsonliste abgleichen. Dadurch sparen sie Porto- und Materialkosten.
Die Robinsonliste ist also eine Dienstleistung des DDV für seine Mitglieder und weder eine Institution des Datenschutzes noch eine Dienstleistung für werbemüde Verbraucher.
Daß man als Verbraucher von viel lästiger Werbung verschont wird wenn man sich in der Robinsonliste eintragen läßt, ist nicht die Zielsetzung dieser Liste sondern eher ein angenehmer Nebeneffekt. zum Irrtum
Richtig ist:
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Richtig ist: Der Finderlohn berechnet sich nach § 971 BGB. Er beträgt, wenn die gefundene Sache bis zu 1000,-DM wert sind, 5% (Bei Tieren 3%). Für den Mehrwert sind 3% Finderlohn zu zahlen. Wenn das Verlorene also 2000,-DM wert ist, dann hat der Finder einen Anspruch in Höhe von 50,- + 30,- = 80,- DM. zum Irrtum
Richtig ist: Der Versicherungsvertreter vertritt die Interessen der Versicherung, für die er arbeitet. Sowohl als weisungsgebundener Angestellter, wie auch als selbständiger Mitarbeiter gem. § 84 HGB. zum Irrtum
Richtig ist: "Vermögensberater", "Wirtschaftsberater", "Unabhängiger Finanzoptimierer" und weitere irreführende Begriffe sind rechtlich nicht geschützt. Es kann sich jeder eine solche "Berufsbezeichnung" zulegen. Es gibt für solche nichtgeschützten "Berufsbezeichnungen" keine Mindestanforderung um sich so nennen zu dürfen.
Anmerkung: Eine geschützte Berufsbezeichnung hingegen ist der "Versicherungsberater" (Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 2 RBerG). So darf sich nur derjenige nennen, der eine justizbehördliche Zulassung vorweisen kann. zum Irrtum
Richtig ist: Auf die siebenjährige "Wohlverhaltensperiode" kommt es nur bei der Restschuldbefreiung gegen den Willen der Gläubiger an. Wenn diese sich verschweigen, der vorgelegte Schuldenbereinigungsplan ihre Zustimmung findest oder das Gericht diese Zustimmung ersetzt, ist das Verfahren sofort zu Ende; der Schuldner schuldet dann nur noch nach dem Plan. Der kann natürlich Zahlungen über lange Zeiträume vorsehen (auch sieben Jahre); aber das ist dann Zufall. Die übrigen Schulden sind "weg". zum Irrtum
Richtig ist: Jedermann darf selbstständig arbeiten, anderen Leuten seine Produkte oder Dienstleistungen verkaufen und dafür Geld fordern. Auch mehrere Personen gemeinsam können dies (z.B. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts) tun, ohne eine Gesellschaft im Handelsregister eintragen lassen zu müssen. Für eine gewerbliche Tätigkeit ist lediglich ein Gewerbeschein erforderlich, nicht aber bei einer freiberuflichen (alle Tätigkeiten des Katalogs in § 18 I Nr. 1 EStG und ähnlichen Tätigkeiten mit erforderlicher ähnlicher Ausbildung). Die Einkünfte unterliegen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. selbständiger Arbeit der Einkommensteuerpflicht. Weitere Steuern fallen nicht an, solange der Umsatz unter 16.620 EUR p.a. bleibt. zum Irrtum