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Selbstverteidigung und Waffen


Ich möchte vorwegschicken, daß ich vom Einsatz von Waffen gelinde gesagt wenig halte. Bis man die Sächelchen verteidigungsbereit hat, ist es ohnehin zumeist schon zu spät. Sehr viele Angriffe passieren nun einmal (für den Überfallenen) überraschend. Schließlich kann man den Angreifer schlecht bitten, mal eben innezuhalten, bis man das Spray etc. gezückt hat - und am Ende vergreift man sich und verschwendet teures Parfum. Weiterhin ist zu bedenken, daß Waffen nicht immer und überall hin mitgeführt werden können. Wer will schon die Gaspistole beim Theaterbesuch im Strumpfband unter der Festtagsgarderobe tragen, oder den Elektroschocker beim Besuch im Schwimmbad locker an der Badehose baumeln lassen?

Mir fällt eigentlich nur eine Sache ein, zu der das Mitführen von Waffen gut sein kann: um das eigene Auftreten sicherer zu machen. Manchen gibt die Waffe ein gewisses Maß an Sicherheit, das auch nach außen sichtbar ist. Allerdings stehen diesem einen 'Vorteil' gewichtige Nachteile gegenüber: eine Waffe ist nicht immer sofort zur Hand (wie gerade schon gesagt...), sie kann einem entwunden werden, so daß sie gegen den Verteidiger selbst gerichtet werden kann. Peinlich sicher auch, wenn man als stolzer Besitzer eines Gassprays die Windrichtung falsch kalkuliert.
Nichtsdestotrotz soll das Thema 'Waffen' angesprochen werden.


* Verteidigung mit Waffen * Verteidigung gegen Waffen
* Der rechtliche Aspekt


Selbstverteidigung mit Waffen

Zu den grundsätzlichen Bedenken habe ich mich ja schon einleitend geäußert. Hinzu kommt noch, daß der Einsatz von Waffen rechtlich nicht unbedenklich ist (vgl. Kapitel 'rechtliche Aspekte').

Was steht grundsätzlich zur Auswahl?

Vor einer Bewaffnung kann ich nur (nochmals) nachdrücklich warnen. Eine 'Spirale der Gewalt' ist eine der möglichen Folgen: wir bewaffnen uns, die 'bad guys' rüsten ihrerseits auf. Und setzen einen drauf. Das gilt für alle Waffenarten, insbesondere für Schußwaffen und Messer. Verhältnismäßig ungefährlich ist die Verwendung von Gasspray, mit Bedenken (!) auch die von Elektroschockern. Allerdings ist zu bedenken, daß gerade bei diesen beiden Mitteln ein Abwehrerfolg nicht hundertprozentig garantiert ist, selbst wenn ein 'sauberer' Treffer beim Angreifer erzielt wird, da manchen Menschen Gas oder Strom offenbar weniger ausmacht. Auch sollte die Wirkung des Adrenalins nicht unterschätzt werden - das wird nämlich nicht nur bei uns, sondern auch beim Angreifer ausgeschüttet und macht ihn gewissermaßen unempfindlicher. Und wenn dann das Hirn auch noch mit Alkohol benebelt ist...

Wer sich eine Waffe beschafft hat und auch wirklich gewillt ist, diese einzusetzten, sollte den Umgang mit ihr auch üben. Der unsichere Umgang mit Waffen führt nur dazu, daß es dem Angreifer leichter gemacht wird, sie letztendlich gegen uns selbst zu verwenden. Und Unsicherheit ist auch äußerlich sichtbar - der gewollte Abschreckungseffekt ist zum großen Teil dahin. Also nochmal: auch der Umgang mit der Waffe will geübt sein.


Selbstverteidigung gegen Waffen

Das ist ein wirklich heikles Thema. Gilt schon für den unbewaffneten Angreifer, daß es für dessen Angriffe eigentlich kein Patentrezept gibt, so gilt dies erst recht für einen Angreifer, der Waffen mit sich führt. Das eigene Risiko ist - je nach verwendeter Waffe - um ein Vielfaches größer.
Nebenbei: Wer wissen will, wie Opfer von Angriffen mit Waffen aussehen können, dem sei die Bildergalerie der forensischen Pathologie der Universität Utah zur Ansicht geraten. Achtung! Die dort gezeigten Bilder (nicht nur von Opfern von Messerangriffen) sind für Minderjährige und Menschen mit schwachem Magen nicht geeignet.
Wenn es einem bewaffneten Räuber wirklich nur auf unser Geld ankommt - bitteschön. Geld oder andere Dinge sind zu ersetzen. Gesundheit oder gar Leben nicht.
Etwas anderes gilt bei Angriffen, die auf unseren Körper zielen. Hier bleibt uns nichts anderes übrig, als uns zu verteidigen. Was also für Verteidigungstechniken anwenden? Naja, eigentlich gilt hierfür das gleiche, wie für den unbewaffneten Angreifer. Ausweichen und Distanz halten gewinnt noch an Wichtigkeit. Die Bereitschaft zur eigenen Kompromißlosigkeit muß mindestens so hoch sein, wie die des Täters.
Ich scheue ein wenig davor zurück, hier Technik X gegen Angriff Y mit Waffe Z zu beschreiben. Vielmehr möchte ich einige Tips geben, die Angriffen mit Waffen ein wenig Wirkung nehmen können.


Der rechtliche Aspekt

In der Hauptsache werden hier Vorschriften aus dem Waffengesetz (WaffG) einschlägig. Der für Verbote besonders einschlägige § 37 ist unten im Wortlaut wiedergegeben.
Wer meint, unbedingt gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen zu müßen, hat mit saftigen Strafen zu rechnen! Ich erspare mir die Auflistung 'was wofür'. Merke: Verstöße gegen das Waffenrecht sind keine Kavaliersdelikte!

In Kurzform:

Zum Gesetz: im hier abgedruckten § 37 werden Verbote geregelt. Die Strafvorschriften werden in §§ 52a ff abgehandelt. Der interessierte Leser möge dort nachschlagen. Ebenfalls empfohlen sei ein Blick in die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV). Hier werden die Begriffe des Waffengesetzes konkretisiert und teilweise auch kommentiert.

Abschnitt VII. Verbote

§ 37: Verbotene Gegenstände
(1)
Es ist verboten, folgende Gegenstände herzustellen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu erwerben, zu vertreiben, anderen zu überlassen, einzuführen, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben:
1. Schußwaffen, die
a) über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder schnell zerlegt werden können,
b) eine Länge von mehr als 6 cm haben und zerlegbar sind, deren längster Waffenteil kürzer als 1 cm ist und die zum Verschießen von Handfeuerpatronen bestimmt sind,
c) ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind,
d) vollautomatische Selbstladewaffen sind,
e) ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Selbstladewaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist,
2. Vorrichtungen, die zum Anleuchten oder Anstrahlen des Zieles dienen und für Schußwaffen bestimmt sind,
3. Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind,
4. Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind,
5. Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch festgestellt werden können (Springmesser), ferner Messer, deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig festgestellt werden (Fallmesser),
[Anmerkung: nach Nr. 37.2.6 WaffVwV fallen Spring- und Fallmesser nur dann unter das Verbot, wenn der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge länger als 8,5 cm ist oder in der Mitte schmaler ist als 14% ihrer Länge oder die Klinge zweiseitig geschliffen ist oder diese keinen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt.]
6. Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe,
7. Geschosse, Wurfkörper oder sonstige Gegenstände, die Angriffs- oder Verteidigungszwecken dienen und dazu bestimmt sind leicht entflammbare Stoffe so zu verteilen und zu entzünden, daß schlagartig ein Brand entstehen kann,
8. Geschosse mit Betäubungsstoffen, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt sind,
9. Geschosse und sonstige Gegenstände mit Reizstoffen, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken oder zur Jagd bestimmt sind, wenn sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung den Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 4 Nr.4 nicht entsprechen,
10. Nachbildungen von Schußwaffen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe e,
11. unbrauchbar gemachte vollautomatische Selbstladewaffen, die Kriegswaffen waren, und unbrauchbar gemachte Schußwaffen, die den Anschein vollautomatischer Kriegswaffen hervorrufen.
[2] Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Einsteckläufe und Austauschläufe; Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für Springmesser und Fallmesser, die nach Größe sowie Länge und Schärfe der Spitze als Taschenmesser anzusehen sind. Es ist ferner verboten, zur Herstellung von Gegenständen der in Satz 1 Nr.7 bezeichneten Art anzuleiten oder Bestandteile zu vertreiben, die zur Herstellung dieser Gegenstände bestimmt sind.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit
1. die dort bezeichneten Gegenstände für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz, die Bundeszollverwaltung oder die Polizeien der Länder bestimmt sind und ihnen überlassen werden,
2. jemand auf Grund eines gerichtlichen oder behördlichen Auftrages tätig wird oder
3. jemand für Schußwaffen, die zugleich Kriegswaffen sind, eine Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen besitzt oder einer solchen Genehmigung nicht bedarf.
(3) Das Bundeskriminalamt kann von den Verboten des Absatzes 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, insbesondere wenn die in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind. Die Ausnahmen können mit Auflagen verbunden werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen oder zur Verhütung von sonstigen erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Nachträgliche Auflagen sind zulässig.
(4) Das Verbot nach Absatz 1 wird nicht wirksam, wenn
1. der Erbe den durch Erbfolge erworbenen Gegenstand unverzüglich unbrauchbar macht, einem Berechtigten überläßt oder einen Antrag nach Absatz 3 stellt,
2. der Finder den gefundenen Gegenstand unverzüglich einem Berechtigten überläßt.
(5) Solange keine Ausnahme nach Absatz 3 zugelassen ist, kann die zuständige Behörde den Gegenstand sicherstellen. Wird eine Ausnahme nach Absatz 3 nicht unverzüglich beantragt oder wird sie unanfechtbar versagt, so kann die zuständige Behörde den Gegenstand einziehen. Ein Erlös aus der Verwertung des Gegenstandes steht dem bisher Berechtigten zu.


Und bitte beachten: Waffenrecht ist komplex und erschöpft sich nicht in der gerade zitierten Norm!


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© 1997/98/99 Christian Stücke