Abstract: Gäbe es keinen Staat, dann müssten sich die Menschen selbst auf das einigen, was den öffentlichen Bereich des Staates ausmacht. Dies wird normalerweise für absurd gehalten, aber da der Staat alle Ordnung durch Gesetz schafft und sich das Gesetz von freien Normen nur darin unterscheidet, dass Gesetze durch die Ausübung von Zwang entstehen, ist die einzige 'Qualität', was den Staat ausmacht, dass er Zwang ausüben kann. Wenn man also fragt, ob Staat und Gesetz zu etwas gut sind, dann muss man das mit der Frage gleichsetzen, wozu Zwang gut ist. Normalerweise kann das nur Notwehr sein. Hinterfragt man so den Sinn von Zwang, erzielt man keine ethische Rechtfertigung für den Staat und bestätigt nur die soziologische Bedeutung des Staates im Klassenkampf. Handlungen des Staates, die als moralisch ausgewiesen sind, bleiben von ihrem Charakter her rein ökonomische Ansprüche. Ein staatliches Sozialwesen z.B. ist ein Wunsch der Befürworter, aber das bedeutet nicht, dass alle Menschen in diese Verantwortung gezogen werden müssten, damit die Befürworter ihr Sozialwesen bekommen. Ihre staatlichen Einrichtungen könnten sie sich auch in eigener Regie einrichten. Es ist vielmehr so, dass Enthaltung aus staatlichen Ordnungen nicht vorgesehen ist und Menschen somit zur Teilnahme gezwungen werden. Es ist keine Not, die die Befürworter des Staates antreibt und auch kein ethisches Recht, sondern im Kern nur eine ökonomische Handlung. Daher kann staatliche Ordnung letztlich auch keinem anderen Zweck dienen, als dass die herrschenden Klassen die niederen Klassen unterdrücken.
Der Begriff Zwang ist deshalb erkenntnistheoretisch interessant, weil Zwang und Gesellschaftsordnung nicht voneinander zu trennen sind. Würde ein Gesetz ohne Zwang befolgt, dann wäre das Gesetz überflüssig. Würde dem Gesetz kein Nachdruck verliehen, dann wäre es ebenso überflüssig.
Das bedeutet, dass der Staat nichts ohne Zwang verrichten kann und dass alle Maßnahmen des Staates mit dem Mittel Zwang inhärent sind, weil der Staat nur per Gesetz handeln kann.Staat —> Gesetz —> Zwang
Die Frage, ob ein Gesetz gerechtfertigt werden kann, ist also immer gleichbedeutend mit der Frage, ob die Anwendung von Zwang gerechtfertigt werden kann.
Also fragen wir uns einfach, wann man – unter Berücksichtigung der moralischen Komponente – Zwang anwenden darf oder soll.Die Moralwissenschaft beschäftigt sich damit, ob die moralischen Werte und diesbezügliche Handlungen gemessen an bestimmten Zielen im Einklang stehen. Zwang ausüben zu wollen, ist also eine moralische Absicht bzw. Handlungsoption. Unter diesem moralischen Aspekt findet eine Handlung nur statt
als Wahl der sozialverträglichsten Option in bedrohter Situation bei der Opfer unvermeidlich sind oder
als Wahl der ökonomischsten Option ohne Opfer.1
Mischformen dieser beiden Situationen haben keine Bedeutung für die weitere grundsätzliche Betrachtung, zum einen, weil die Betrachtung rein funktional ist und zum anderen, weil die Mischformen keine Ziele für moderne Gesellschaft sein können. Denn die Verbesserung der Volksökonomie unter Verfolgung von partikulären Interessen kann in diesem Sinne kein moralisches Ziel sein, da dies gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Das Universalitätsprinzip sei daher vorausgesetzt.
Unter Option a) fallen Notwehr- oder Mundraubsituationen; nicht aber eine Sozialpolitik mit der Absicht Bedürftigen eine Existenz zu sichern, denn es wird niemand von sozialer Fürsorge abgehalten. Bei einer Sozialpolitik geht es nur darum, Kosten dessen auf die Verweigerer der mehrheitlich geforderten sozialen Teilnahme abzuwälzen.2 Es handelt es sich also um Option b).
Bei Option b) findet nun folgendes statt:
Jemand – nennen wir ihn „Oskar“ – wird behaupten eine Leistung zu verrichten, wovon ein anderer – namens „Sokrates“ – externen Nutzen zieht. Sokrates bestreitet dies aber und verlangt Kosten-Enthaltung. Oskar wird nun behaupten, Sokrates wolle sich nur der Kosten entziehen und trotzdem am Nutzen teilnehmen ohne dass Oskar ausreichende Möglichkeiten hat, den externen Nutzen zu versperren. Oskar bezichtigt Sokrates also des moralischen Betruges.3 Was kann Sokrates aber tun, um sich zu rechtfertigen? – Nichts, da es keine objektiven Argumente geben kann! Demnach könnte Oskar ohne einen Beweis beizubringen, Sokrates fortwährend den gleichen Vorbehalt unterbreiten und (mit gesellschaftlicher Akzeptanz) erpressen. Egal unter welchem scheinbaren Vorwand Oskar Leistungen anbietet; Sokrates wäre immer zum Kauf dieser Leistungen verpflichtet. Dass dies kein vernüftiges Prinzip sein kann, ist leicht einzusehen, denn auch unter juristischer Betrachtungsweise wäre immer Oskar beweispflichtig und nicht Sokrates.4Diese Beweispflicht, wenn sie denn bestehen soll – und das muss sie, wenn die Frage objektiv geklärt werden soll – kann auch gar nicht anders gelagert sein, denn Sokrates kann all die Vorbehalte von Oskar nicht kennen. Nicht einmal die Zahl möglicher Einwände ist begrenzt. Für Sokrates besteht somit keine Möglichkeit zur Falsifzierung. (Radnitzky, 2003) Unser soziales Dilemma ist, dass die Politik diesen Grundsatz nicht kennt.
Damit wäre bereits der Beweis erbracht – und zwar ganz allgemeingültig –, dass jede Art von Zwang, außer der von a),10 ethisch nicht gerechtfertigt werden kann.
Zweifler suchen nun gern nach Situationen in denen sich die Ursache von Zwang scheinbar verdrehen lässt. Dazu zwei typische Beispiele:
- Für eine Mutter kann es notwendig sein das ordentliche Betragen, d.h. bestimmte Leistungen vom Kind zu fordern, die der Erziehung dienen. Nun könne man behaupten, die Mutter übe Zwang aus. Das ist genau genommen aber nicht der Fall. Das Kind wird lediglich vor Handlungsoptionen gestellt. Nämlich entweder die Erziehung der Eltern als Ganzes anzunehmen oder nicht. Der wirkliche Zwang auf das Kind entsteht erst dadurch, dass dem Kind die Option des Wechsels seiner Erzieher durch ihre natürliche Bindung oder gar durch gesetzliche Regelungen und Strukturen verwehrt werden kann. Auch wenn das Kind unter Widerwillen folgt, tut es das doch in dem Bewusstsein, dass es seinem gesamten Fortkommen dient.
- Für die Bevölkerung kann das Bedürfnis bestehen, den Bau von Kernkraftwerken gesetzlich zu untersagen mit der Behauptung, die Betreiber könnten sonst das Risiko des Betriebes auf die Bevölkerung ausdehnen. Dies sei in einer freien Gesellschaft, in der Eigentumsrechte von Kraftwerksbetreibern opportun sind, nicht zu verhindern. Mit anderen Worten, der Betrieb von 'ruinösen' Kraftwerken, die zur potentiellen Schädigung von fremdem Eigentum führt, sei kein Zwang. In der Tat kann man hier geteilter Meinung sein, was genau eine Bedrohung sei. über die Frage, ob eine gewaltsame Bedrohung aber hingenommen werden muss – in diesem Fall auf Leib und Leben inklusive der Umwelt durch ein marodes Kraftwerk – darüber kann es schlecht eine geteilte Meinung geben, denn aus der Pflicht einen Schaden zu entschädigen, kann kein Recht abgeleitet werden, einen Schaden erzeugen zu dürfen, da man ihn anschließend entschädigt, was hier auch gar nicht möglich erscheint. Dies gleicht dem Zwang unter einem russischen Roulette. Und niemand wird ernsthaft behaupten wollen, das wäre keine Form Gewalt zu initiieren.
Man könnte zu jedem politischen Thema ein weiteres Beispiel anführen, aber ihre Muster würden sich nur noch wiederholen. Diese Erkenntnis ist besonders hilfreich, da man auf diese Art jede politische Forderung auf ihren moralisch-ethischen Gehalt überprüfen kann.
Ob sich die Initiatoren politischer Forderungen auf solche Prüfungen einlassen, ist dagegen eher unwahrscheinlich.
Aber das ändert im Sinne Rothbards (1982) nichts daran, dass eine „verantwortungsvolle" und „gerechte" Politik – wenn sie diese Attribute jemals verdient – unter Missachtung einfachster natürlicher Verhaltensmuster, ohne wissenschaftliche Philosophie und ohne ein in sich gewissenhaft geprüftes ethisches Urteil nur ein untauglicher Versuch sein kann. Diese Forderung darf nicht an einem Punkt, der irgendwo nützlich erscheint, einfach aufhören; sondern ist auch und insbesondere auf den tabuisierten Bereich der Staatsbegründung anzuwenden. Das gilt nicht nur für den Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft, sondern beständig, denn in Folge der änderungen der Werte und Maßstäbe ändert sich auch die ethische Beurteilung eines Gesellschaftskonzeptes. Sie kann also nicht an rein traditionellen Werten oder denen des Status quo orientieren, sondern Gerechtigkeit braucht vor allem eine ethische und rechtliche Grundlage und diese wird nicht aufgrund von Mehrheiten begründet, sondern auf Vernunft und Gewissen. Diese Forderung ist also eine, die sich nicht auf demokratische Entscheidungsfindung beruft, sondern sie ist 'juristisch' zu nennen, so dass sich keine Gesellschaft dieser entziehen kann, die über ihre eigene Freiheit zu entscheiden hat. Murray Rothbard meint also: Eine Gesellschaft wird sich an irgendeinem Punkt und immer wieder fragen müssen, ob ihr ethisches Konzept tragbar oder verbesserungswürdig ist.
Die Philosophie der Etatisten ist sich dieser Lage durchaus bewusst. Aber sie verkennt das Wesen des Staates im Zwang, ignoriert unsere Beweisführung, geht von falschen Annahmen aus, macht die Willkür zur Tugend und verdreht in Folge dessen den Sinngehalt ihrer eigenen ethischen Säulen.
- So ist es eine Tatsache, dass die Gesellschaftsordnung den Zweck haben soll, die Tugenden der Menschen zu fördern, dazu aber eine Gesetzesordnung errichtet wurde, die nun auf ihr eigenes 'Funktionieren' bedacht ist.
- So existiert die 'Unantastbarkeit' der Würde des Menschen auf der Tatsache, dass die Persönlichkeitsrechte von außen begutachtet und der innere Wert eines Menschen staatlich bewertet werden kann.
- So existieren die Grundrechte, die eine Verfassung gewährt, auf der Tatsache, dass der Staat, bevor er in der Lage ist, „großzügig" Freiheitsrechte zu gewähren, sie zuerst (formal) alle nehmen muss.
- So existiert das Selbstbestimmungsrecht der Völker, dessen Träger erst Staatsvölker sind, auf der Tatsache, dass sie sich zuerst einem Staat unterwerfen müssen.
Was geht aus diesen Feststellungen hervor?
Es geht auf den „englischen Evolutionstheoretiker Herbert Spencer zurück, der 1851 in seinem Buch ‚Social Statics‘ den Staat als per se unmoralisch definierte und meinte, dass aufgrund des gleichen Rechtes auf Selbstbestimmung niemand gezwungen werden dürfe, einem Staat anzugehören, dem er nicht angehören will. Es gäbe ein individuelles ‚right to ignore the state‘. Ein Trennungsbeschluss sei, so das logisch durchaus recht zwingende Argument, per se kein aggressiver Akt gegen andere Menschen, und daher nicht legitimerweise kriminalisierbar.“11 (Doering, 2002)
Daraus folgt, wenn das Wesen eines Staates im Produzieren von Rechten bestehen soll, dann darf die Lösung des Problems nicht mit dem Gegenteil beginnen oder wenn doch, dann muss der Staat, um diesen Mangel zu beheben, in seinem Rechtskonstrukt aufnehmen, dass ein Jeder den Staat auch ignorieren darf. Und daraus ergibt sich als praktische Konsequenz der zwingende Bedarf nach einem individuellen Sezessionsrecht als ‚Menschenrecht‘.
Bibliographie
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Weitere
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Fußnoten
1
Man kann b) auch anders herleiten. a) ist Zwang abgleitet aus reiner Notwendigkeit. b) ist Zwang abgleitet aus der Notwendigkeit des besseren Argumentes (der Moral).
2
Allerdings kann hier auch mit einer Notsituation argumentiert werden. Es kann behauptet werden, dass die verbleibenden Zahlungswilligen für die sozial notwendigen Mittel nicht mehr ausreiche, um die Notsituation der ärmsten zu verhindern. Da aber nicht einmal der Versuch gemacht wird, zu klären, ob die Mittel aufzuwenden sind und unter welchen Bedingungen Zahlungsbereitschaft entstünde, verfällt diese Option als Berechtigung Zwang anzuwenden.
3
Siehe dazu auch meine Anmerkungen über das Trittbrettfahrer-Problem. (Lennartz, 2005a)
4
Zu oft wird der Fehler gemacht diesen moralischen Vorwurf zu billigen. Dazu muss man sich aber klar machen von wem er kommt. Ayn Rand (1957) hat das einmal deutlich gemacht: „Ihr schlagt vor, eine soziale Grundordnung auf den folgenden Grundsätzen zu errichten: dass ihr unfähig seid, euer eigenes Leben zu führen, doch fähig das Leben anderer zu regieren; dass ihr unfähig seid, in Freiheit zu Leben, doch fähig allmächtige Herrscher zu werden, dass ihr unfähig seid, euren Lebensunterhalt durch eure Intelligenz zu verdienen, doch fähig Politiker zu beurteilen und sie in Ämter zu wählen, die ihnen absolute Macht verleihen über Künste, die sie nie erlernt haben, über Wissenschaften, die sie nie studiert haben, über Leistungen von denen sie keine Ahnung haben, über gigantische Industrieunternehmungen, in den sie, gemessen an eurer eigenen Definition eurer Fähigkeiten, unfähig wären, auch nur den Posten eines Hilfsarbeiters zufriedenstellend auszufüllen."
5
Unter einem Pareto-Optimum oder Pareto-Effizienz (nach Vilfredo Pareto) versteht man in der Ökonomie eine Allokation, in der es nicht mehr möglich ist, ein Wirtschaftssubjekt besser zu stellen, ohne gleichzeitig (mindestens) ein Wirtschaftssubjekt schlechter zu stellen.
6
Siehe dazu Hans-Hermann Hoppe (1987: Kapitel 2/I)
7
Siehe dazu Ludwig von Mises (1928)
8
Wie in einer Sklavenhaltergesellschaft. Man versucht diesen Mangel durch Menschen- und Verfassungsrechte auszugleichen, was aber nur unzureichend geschehen kann, was wir aber an anderer Stelle erörtern wollen.
„Während ein ‚Wirtschaftler’, indem er auf Gewalt verzichtet, immer nur in Übereinstimmung mit dem Gemeinwohl befindliche Ziele verfolgen kann und somit durch sein Handeln immer auch zugleich das Gemeinwohl fördert, verfolgt der ‚Politiker’ immer partikulare Werte auf Kosten eines universell anerkennungsfähigen Werts und beeinträchtigt auf diese Weise mit jeder seiner Handlungen das Gemeinwohl." Hoppe (1987: 101, Kapitel 5/1/II)9
Siehe auch DiLorenzo (1996), Rothbard (1962), Hoppe (1987: Kapitel 5/2/3) und Lennartz (2005b)
10
Und das auch nur deshalb, weil aus reiner Notwendigkeit angewendeter Zwang keine Moral benötigt, folglich auch keine Moralwissenschaft anwendbar ist. Ein Staat, der Zwang anwendet, kann daher nicht aus Moral handeln.
11
Anmerkung zur Quelle: Die mir überflüssig erscheineneden Worte „durchaus recht“ habe ich lediglich nicht entfernt, um durch eine Kürzung des Zitats keine Verwirrung zu stiften.