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 IMPRESSUM

Impressum

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Ein Impressum (lat. Das Ein-/Aufgedruckte) ist eine in Publikationen vorgeschriebene Herkunftsangabe, die Angaben über den Verlag, Autor, Herausgeber und oder Redaktion enthält. Oft werden auch zusätzliche Informationen wie Drucker und Erscheinungsweise, -datum und -ort aufgeführt.

Je nach Art der Publikation und konkreter Gesetzeslage müssen oder mussten auch zusätzliche Angaben beispielsweise zur steuerlichen Situation des Herausgebers oder eine erfolgte Prüfung durch die Zensur enthalten sein.

In einer Bibliografie bezeichnet das Impressum die Angabe des Verlages und Erscheinungsortes eines Titels.

Siehe auch: Kolophon (Schriftstück), Metadaten


Impressum im Internet
In Deutschland schreibt das Teledienstegesetz seit 2002 vor, dass jeder geschäftsmäßige Dienst im Internet ein Impressum enthalten muss. Da ein Dienst geschäftsmäßig sein kann, ohne gewerblich zu sein, können auch private, unkommerzielle Websites unter die Impressumspflicht fallen. Ab wann eine Website als geschäftsmäßig gilt, ist umstritten. Für alle Nicht-Teledienste gilt der Mediendienstestaatsvertrag, der ebenfalls ein Impressum fordert. Beide Gesetze fordern, dass die entsprechenden Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein müssen.

Die erforderlichen Angaben sind sehr unterschiedlich (je nach Rechtsform oder Beruf des Anbieters).

Da weder das Teledienstegesetz noch der Mediendienstestaatsvertrag den Begriff Impressum verwenden, sondern lediglich von Informationspflichten sprechen, haben sich verschiedene Bezeichnungen für diese Pflichtangaben etabliert. Neben dem gebräuchlichsten Begriff Impressum sind dies zum Beispiel Webimpressum, Anbieterkennzeichnung oder Kontakt.


Impressumspflicht [Österreich] für Websites ab 1. Juli 2005

Vergangene Woche wurde im Parlament eine Novelle zum Mediengesetz verabschiedet. Ab 1. Juli wird diese in Kraft treten, unter anderem ist eine Impressumspflicht für Websites und Newsletter vorgesehen. Ausgenommen von dieser Pflicht sind aber so genannte "kleine Websites". Medieninhaber und Herausgeber sind künftig gesetzlich verpflichtet, in elektronischen Info-Mails Namen oder Firma sowie Anschrift anzugeben. Zusätzlich haben sowohl Websites als auch Newsletter weitergehende Angaben zu enthalten, die vom Medieninhaber ständig leicht und unmittelbar auffindbar offen zu legen sind. Die alljährliche Offenlegungsverpflichtung umfasst die Veröffentlichung von bestimmten Beteiligungsverhältnissen und von der grundlegenden Richtung des Mediums. Ist der Medieninhaber auch Diensteanbieter nach dem E-Commerce Gesetz, können die Informationen zusammen mit den Angaben nach E-Commerce Gesetz veröffentlicht werden.

Kernpunkt des neuen Gesetzes ist generell, dass die einzelnen Bestimmungen des Mediengesetzes nun auch auf das Internet und andere elektronische Medien angewendet werden können. Z.B. müssen Medien, die über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs des Inhabers hinausgehen und deren Informationsgehalt die öffentliche Meinungsbildung beeinflussen könnte, künftig Gegendarstellungen veröffentlichen. Dies würde z.B. auch Blogs betreffen. Neu ist laut dem neuen Gesetz auch, dass Medien künftig nicht mehr beschlagnahmt, eingezogen bzw. zu einer Urteilsveröffentlichung verpflichtet werden können, wenn sie Äußerungen von Dritten gerechtfertigt und wahrheitsgetreu wiedergegeben haben. Diese Änderung ist insbesondere für Internet Service Provider und Foren-Inhaber bedeutsam.

Für so genannte "kleine Websites", die sich auf die "werbliche Präsentation" eines Unternehmens, dessen Leistungen oder Produkte beschränken und die "keinen die öffentliche Meinungsbildung beeinflussenden Informationsgehalt aufweisen", gibt es eine Ausnahme, sie unterliegen weder der erweiterten Offenlegungsverpflichtung noch der Pflicht zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung.

Weitere Infos hier:
http://www.linksandlaw.info/



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