Vaterländischer Hilfsdienst
Berlin, 22.11.1916
Jeder männliche Deutsche vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 60. Lebensjahre, soweit er nicht zum Dienste in der bewaffneten Macht einberufen ist, ist zum vaterländischen Hilfsdienst während des Krieges verpflichtet. Als vaterländischer Hilfsdienst gilt außer dem Dienste bei Behörden und behördlichen Einrichtungen insbesondere die Arbeit in der Kriegsindustrie, in der Landwirtschaft,in der Krankenpflege und in kriegswirtschaftlichen Organisationen jeder Art sowie in sonstigen Betrieben, die für Zwecke der Kriegführung oder Volksversorgung unmittelbar oder mittelbar von Bedeutung sind.