Das ändert sich zum 1. Januar 2004 im deutschen Gesundheitswesen
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die Änderungen, die zum 1.
Januar 2004 in der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft treten:
Einführung von DRG-Fallpauschalen in Krankenhäusern
Ab dem 1. Januar 2004 wird das Vergütungssystem im stationären Bereich von
einem Mischsystem aus tagesbezogenen Pflegesätzen (75 %) und Fallpauschalen/Sonderentgelte
(25%) auf ein umfassendes DRG-Fallpauschalensystem (DRG - Diagnosis Related Groups)
umgestellt. Das neue System hat sich international bewährt und wird bereits in vielen
anderen europäischen Ländern angewandt. Während die Krankenhäuser im
Jahr 2003 ihre Leistungen noch freiwillig mit DRG-Fallpauschalen abrechnen konnten, wird das
neue Vergütungssystem ab dem Jahr 2004 für alle Krankenhäuser verbindlich.
Ausgenommen von der DRG-Einführung bleiben vorerst psychiatrische Einrichtungen. Für
sie gelten weiterhin tagesgleiche Pflegesätze.
Gesundheitsreform schafft Klarheit zugunsten Pflegebedürftiger
Mit der Gesundheitsreform wird auch Klarheit darüber geschaffen, dass die Kosten
für das An- und Ausziehen von Stützstrümpfen ab Kompressionsklasse 2 von der
Krankenkasse bezahlt werden. Damit wird ein jahrelanger Streit zu Lasten der
Pflegebedürftigen beendet. Pflegebedürftige werden entlastet, denn bisher mussten
sie die Kosten häufig selber tragen, unterstreicht Bundessozialministerin Ulla Schmidt.
Die gesetzliche Neuregelung führt nicht nur zu einer wirksamen Hilfe für die
Pflegebedürftigen, sie schafft auch für die Anbieter von Pflegeleistungen die
notwendige Rechtssicherheit. Sie können das An- und Ausziehen der Kompressionsstrümpfe
künftig den Krankenkassen in Rechnung stellen.
Neues Krankenpflegegesetz
Die Pflege ist zu einem eigenständigen Aufgabenbereich geworden. Ihre Rahmenbedingungen
haben sich in den letzten Jahren stark verändert. Deshalb war es höchste Zeit auch
diesen Ausbildungsbereich zu modernisieren. Dies ist mit dem Gesetz über die Berufe in der
Krankenpflege vom 16. Juli 2003 und der dazu erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
vom 10. November 2003 geschehen. Diese Neuregelungen helfen den Krankenpflegeberufen den
ständig wachsenden Herausforderungen gerecht zu werden und kommen somit letztendlich den
Patientinnen und Patienten zugute.
Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG)
Zulassung von Internetapotheken
Auf Grund von Regelungen des GKV-Modernisierungsgesetzes wird deutschen Bürgerinnen
und Bürgern ab 2004 der Bezug von apothekenpflichtigen Arzneimitteln auch über
Versand- oder Internetapotheken ermöglicht. Um in dieser Hinsicht ein hohes Maß
an Verbraucherschutz zu gewährleisten, müssen die teilnehmenden Apotheken hohe
Sicherheits- und Qualitätsanforderungen erfüllen, um eine behördliche Erlaubnis
für diesen Handel zu erhalten. Die jeweilige Erlaubnis zur Teilnahme am Versandhandel
wird von der zuständigen Landesbehörde erteilt. Wenn Verbraucher sich an diese
Apotheken wenden, können sie davon ausgehen, dass sie bei einer Bestellung qualitativ
hochwertige Arzneimittel zugesandt bekommen.
Apotheken anderer EU-Mitgliedstaaten dürfen ebenfalls Arzneimittel an Endverbraucher
in Deutschland versenden, sofern sie die deutschen Sicherheitsstandards erfüllen. Von
diesen Apotheken dürfen nur in Deutschland zugelassene Arzneimittel versandt werden,
denen eine Packungsbeilage in deutscher Sprache beiliegen muss. Die Apotheke muss
außerdem eine Beratung in deutscher Sprache sicherstellen.
Versorgungsbezüge
Rentnerinnen und Rentner müssen bis zum Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze auf
ihre sonstigen Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten und Alterseinkünfte aus
selbständiger Tätigkeit den vollen Krankenkassen- und Pflegebeitrag zahlen.
Die neuen Zuzahlungs- und Finanzierungsregelungen auf einen Blick:
Vereinfachte Zuzahlungsregeln
Grundsätzlich wird künftig bei allen Leistungen eine Zuzahlung von zehn Prozent
der Kosten erhoben. Höchstens allerdings zehn Euro, mindestens fünf Euro. Wenn die
Kosten unter fünf Euro liegen, wird der tatsächliche Preis gezahlt.
Belastungsgrenzen
Alle Zuzahlungen werden künftig für das Erreichen der Belastungsgrenze
berücksichtigt. Die jährliche Eigenbeteiligung der Versicherten darf zwei Prozent
der Bruttoeinnahmen nicht überschreiten. Für chronisch Kranke gilt eine Grenze
von einem Prozent der Bruttoeinnahmen. Für Familien verringert sich die Belastungsgrenze
durch die Kinderfreibeträge (pro Kind 3.648 Euro) und gegebenfalls den Freibetrag für
den Ehepartner (4.347 Euro). Bei Beziehern von Sozialhilfe gilt der Regelsatz des
Haushaltsvorstands als Berechnungsgrundlage für die Belastungsgrenze. Das heißt ein
chronisch kranker Sozialhilfeempfänger zahlt im Jahr rund 36 Euro, ansonsten 72 Euro.
Befreiung für Kinder und Jugendliche
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind generell von Zuzahlungen
befreit.
Bonusregelung
Wer aktiv Vorsorge betreibt und an Präventionsmaßnahmen teilnimmt, kann von
seiner Krankenkasse einen finanziellen Bonus bekommen. Das kann beispielsweise eine teilweise
Befreiung von den Zuzahlungen oder auch eine Ermäßigung des Beitrags sein. Das gilt
auch für Versicherte, die an einem Hausarztsystem, an einem Chronikerprogramm oder an
einer integrierten Versorgung teilnehmen.
Zuzahlungsbefreiungen
Ab dem 1. Januar 2004 gelten die alten Befreiungen nicht mehr. Wenn man seine
Belastungsgrenze erreicht hat, stellt die jeweilige Kasse für den Rest des
Kalenderjahres eine Befreiung aus.
Zuzahlungen
Arztbesuch: Praxisgebühr von 10 Euro pro Quartal beim Arzt oder Zahnarzt.
Überweisungen: Wer von einem Arzt zu einem anderen Arzt überwiesen wird,
zahlt dort keine Praxisgebühr mehr, wenn der zweite Arztbesuch in das selbe Quartal
fällt.
Vorsorge: Kontrollbesuche beim Zahnarzt, Vorsorge- und Früherkennungstermine,
Schutzimpfungen und Schwangerenvorsorge sind davon ausgenommen.
10 Euro pro Quartal bedeutet: Wer immer erst zum Hausarzt geht und sich
überweisen lässt, muss die Praxisgebühr von 10 Euro nur einmal im Quartal
bezahlen, auch wenn verschiedene Arztbesuche notwendig sind.
Verschreibungspflichtige Arzneimittel und Verbandmittel: Zuzahlung von 10% des
Preises, jedoch mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro pro Arzneimittel.
Beispiele: Ein Medikament kostet 10 Euro. Die Zuzahlung beträgt mindestens 5 Euro.
Ein Medikament kostet 75 Euro. Die Zuzahlung beträgt 10% vom Preis, also 7,50 Euro.
Ein Medikament kostet 120 Euro. Die Zuzahlung ist auf maximal 10 Euro begrenzt.
Heilmittel und häusliche Krankenpflege: Zuzahlung von 10% der Kosten des
Mittels zuzüglich 10 Euro je Verordnung (bei häuslicher Krankenpflege auf 28 Tage
pro Kalenderjahr begrenzt).
Beispiel: Wenn auf einem Rezept sechs Massagen verordnet werden, beträgt die Zuzahlung
10 Euro für diese Verordnung und zusätzlich 10% der Massagekosten.
Hilfsmittel: Zuzahlung von 10% für jedes Hilfsmittel (z.B. Hörgerät,
Rollstuhl), jedoch mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro. In jedem Fall nicht mehr als die
Kosten des Mittels. Ausnahme: Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (z.B. Windeln bei
Inkontinenz): Zuzahlung von 10% je Verbrauchseinheit, aber maximal 10 Euro pro Monat.
Krankenhaus: Zuzahlung von 10 Euro pro Tag, aber begrenzt auf maximal 28 Tage pro
Kalenderjahr. Ein durchschnittlicher Krankenhausaufenthalt dauert 9 Tage.
Stationäre Vorsorge und Rehabilitation: Zuzahlung von 10 Euro pro Tag, bei
Anschlussheilbehandlungen begrenzt auf 28 Tage.
Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter: Zuzahlung von 10
Euro pro Tag.
Soziotherapie und Haushaltshilfe: Zuzahlung von 10% pro Tag, jedoch höchstens
10 Euro und mindestens 5 Euro.
Leistungen der Krankenkasse
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel: Nicht verschreibungspflichtige
Arzneimittel werden von den gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich nicht mehr erstattet.
Arzneimittel, die überwiegend der Verbesserung der privaten Lebensführung dienen
(z.B. Viagra), werden nicht mehr erstattet. Ausnahmen: Bei der Behandlung schwerwiegender
Erkrankungen, wenn solche Arzneimittel zum Therapiestandard gehören. Dabei fällt
eine Zuzahlung von 10% der Kosten des Medikaments, maximal 10 Euro, an. Das heißt
für ein Medikament unter 5 Euro zahlt man den tatsächlichen Preis des Arzneimittels.
Für ein Medikament bis 50 Euro beträgt die Zuzahlung 5 Euro. Kostet das Medikament
mehr, sind maximal 10 Euro zu bezahlen.
Weitere Ausnahmen: Verordnungen für Kinder bis zum 12. Lebensjahr und für Jugendliche
mit Entwicklungsstörungen. Nicht verschreibungspflichtige Medikamente werden heute schon
zu zwei Dritteln selbst bezahlt.
Fahrkosten: Fahrkosten zur ambulanten Behandlung werden grundsätzlich nicht
mehr von der Krankenkasse übernommen. Ausnahme: Wenn es zwingende medizinische Gründe
gibt, kann die Krankenkasse in besonderen Fällen eine Genehmigung erteilen und die
Fahrtkosten übernehmen.
Sehhilfen/Brillen: Grundsätzlich übernehmen die Krankenkassen keinen
Zuschuss mehr. Ausnahme: Ein Leistungsanspruch besteht auch weiterhin für Kinder und
Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie für schwer sehbeeinträchtigte
Menschen.
Künstliche Befruchtung: Reduzierung von vier auf drei Versuche, die von der
Krankenkasse zu 50% bezahlt werden. Altersbegrenzung für Frauen zwischen 25 und 40 Jahren,
für Männer bis 50 Jahre.
Sterilisation: Keine Kostenübernahme bei Sterilisationen, die der
persönlichen Lebensplanung dienen. Ausnahme: Für medizinisch notwendige
Sterilisationen werden die Kosten weiterhin von der Krankenkasse übernommen.
Sterbegeld/Entbindungsgeld: Werden aus dem Leistungskatalog der Gesetzlichen
Krankenversicherung herausgenommen.
Mutterschaftsgeld, Empfängnisverhütung, Schwangerschaftsabbruch, Krankengeld
bei Erkrankung eines Kindes: Für die Versicherten ändert sich nichts, da sie
diese Leistungen auch weiterhin von der Krankenkasse erhalten. Da es sich um Leistungen
handelt, die im gesamtgesellschaftlichen Interesse sind, werden diese künftig aus
Steuermitteln finanziert. Zu diesem Zweck wird die Tabaksteuer in drei Stufen bis 2005
erhöht.
Zahnersatz: Bis Ende 2004 ändert sich nichts. Ab 2005 wird Zahnersatz als
obligatorische Satzungsleistung von den gesetzlichen Krankenkassen angeboten. Die Versicherten
bezahlen dann für die Absicherung des Zahnersatzes einen eigenen monatlichen Beitrag,
voraussichtlich unter 10 Euro. Mitversicherte Familienangehörige zahlen keinen Beitrag.
Der Zahnersatz kann auch privat versichert werden.
Am Umfang, an der Qualität der Versorgung sowie den Härtefallregelungen wird sich
gegenüber heute nichts ändern. Die Bonusregelungen gelten weiterhin. Ab 2005 werden
befundbezogene Festzuschüsse eingeführt. Kosten oberhalb dieser Festzuschüsse
tragen die Versicherten selbst.
Krankengeld: Bleibt Leistung der Krankenkasse. Ab 2006 wird von den Versicherten ein
Sonderbeitrag in Höhe von 0,5% erhoben. Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung,
den Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte zahlen, sinkt um 0,5 Prozentpunkte.
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