§1
Name und Sitz des Vereins
- Der Eisenbahnersportverein Lokomotive Stralsund 1911
e.V.(Abk.ESV Lok 1911 e.V.) wurde am 19.07.1990 gegründet. Er
wurde unter der Nummer VR C XI in das Vereinsregister beim Amtsgericht
der Hansestadt Stralsund eingetragen und hat seinem Sitz in Stralsund.
- Der Verein tritt die Rechtsnachfolge der am
30.05.1949 gegründeten Betriebssportgemeinschaft Lokomotive
Stralsund an.
- Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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§2
Ziele und Grundsätze des Vereins
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- Der ESV LOk 1911e.V. verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung durch die
Ausübung des Sportes in allen Bereichen. Der Zweck wird
verwirklicht durch die Organisation und Ausübung sportlicher
Betätigung zur Schaffung eines Freizeitklimas, zur Förderung
der Körperlichen Leistungsfähigkeit und zur Erhaltung der
Gesundheit. Für die Gewährleistung der Erholung und
Entspannung, für die Pflege der Geselligkeit und Kommunikation,
für den Erhalt der Arbeits- und Leistungsfähigkeit suwie
für eine ausgeprägte Gesundheitserziehung. Darum steht allen
Bürgern der Hansestadt Stralsund eine sportliche Betätigung
in den Sportarten
- Basketball
- Fußball
- Gymnastik
- Turnen
- Vollyball
- Popgymnastik
sowie in allgemeinen Sportgruppen zur Auswahl.
- Der Verein ist selbslos tätig und verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Für die
Gewährleistung des Sport- und Geschäftsbetriebes mietet der
ESV Lok 1911e.V. die notwendigen Räume auf der Sportanlage
Kupfermühle bei der Hansestadt Stralsund an . Die Miet- und
Betriebskosten sowie Aufwendungen für den Geschäftsbetrieb
trägt der ESV. Sie werden auf die Abteilungen umgelegt, im
Finanzplan disponiert und über den Finanzbericht vor der
Mitgliederversammlung abgerechnet.
- Die Organe des ESV Lok 1911e.V. üben ihre
Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen
nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Es darf keine
Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
- Der ESV LOk 1911e.V. wahrt parteipolitische
Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker
und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz
religiöser und weltanschaulicher Tolleranz.
oben |
§3
Gliederung des Vereins |
- Der Verein ist in Abteilungen untergliedert. Die
Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten im
Rahmen der Satzung selbst, ohne dass das Gesamtinteresse des Vereins
davon betroffen wird
- Der Verein ist nach dem Grundsatz der
Selbstverwaltung aufgebaut.
- Der ESV LOk 1911e.V. regelt seine Arbeit durch
Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe.
Grundlage dafür sind:
- die Satzung
- die Geschäftsordnung
- die Finanzordnung
- die Wettkampfordnungen der Sportverbände
- die Rechtsordnungen der Sportverbände
oben |
§4
Mitgliedschaft |
- Der Verein besteht aus:
- den erwachsenen Mitgliedern, das sind
- ordentliche Mitglieder, die sich im Verein
sportlich betätigen und das
18. Lebensjahr vollendet haben
- passive Mitglieder,die sich im Verein nicht
sportlich betätigen und das
18. Lebensjahr vollendet haben
- fördernde Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres
- Dem Verein kann jede nartürliche Person als
Mitglied angehören.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung
der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von
Mitgliedern entscheidet die Abteilung. Im Falle der Ablehnung ist die
Berufung an den Vorstand durch den Antragsteller zulässig. Dieser
entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen
Minderjähriger bis zu Vollendung des
14. Lebensjahres ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter erforderlich.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Austritt
- Ausschluss
- Tod
- Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber
schriftlich erklärt werden.
Bei Minderjährigen bis zum 14. Lebensjahr ist die Unterschrift der
gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Austritt aus dem Verein kann
nur zum Ende des Halbjahres(30.06) oder zum Jahresende(31.12.) erfolgen.
- Ein Mitglied kann vom Vorstand mit einfacher
Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer
Verpflichtungen
- wegen Zahlungsrückständen von mehr als 6 Monaten trotz
Mahnung
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des
Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
- wegen unehrenhafter Handlungen
Dem betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung die Gelegenheit zu
geben, sich zu rechtfertigen. Er ist zu der Verhandlung des Vorstandes
über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10
Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tag der
Absendung.Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist zu
begründen.
Der Bescheid über den Ausschluss ist durch einen eingeschriebenen
Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die
Mitgliederversammlung zulässig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
- Bei Kündigung der Mitgliedschaft durch Austritt
bleiben die Beitragspflichten und sämtliche sonstige
Verpflichtungen des Mitgliedes und der Abteilung gegenüber dem
Verein bis zum 30.06. bzw. 31.12. des laufenden Geschäftsjahres
bestehen.
- AusgeschiedeneAusgeschiedene oder ausgeschlossene
Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des
Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder
ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen
6 Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch einen
eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
oben |
§5
Rechte und Pflichte |
- Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des
Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend
der Satzung und der weitren Ordnung des Vereins zu verhalten. Sie sind
zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
- Die Mitglieder sind zur Entrichtung von
Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Vereinsbeitrages
beschließt die Mitgliederversammlung für das jeweilige
Kalenderjahr.
oben |
§6
Maßregelungen |
- Gegen Mitglieder,die gegen die Satzung oder gegen
Bschlüsse des Vorstandes oder Mitgliederversammlung
verstoßen oder eines Verstoßes gegen die Interessen des
Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen,
können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende
Maßregelungen verhängt werden:
- Verweis
- Verbot der Teilnahme am Sporttreiben und den Veranstaltungen des
Vereins
- Ausschluss
- Der Bescheid über die Maßregelungen ist
mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das
Recht zu, gegen diese Entschdung binnen 2 Wochen nach Absendung den
Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen.
oben |
§7
Organe des Vereins |
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
- die Abteilungsleitungen
- der Beschwerdeausschuss
oben |
§8
Mitgliederversammlung |
- Das oberste Organ des Vereins ist die
Mitgliederversammlung.
Sie ist zuständig für
- Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfer
- Entlastung und Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und Aufwendungen und
deren Fälligkeit sowie Verwendung des
Vereinsvermögen
- Genehmigung des Haushalts- und Finanzplanes
- Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über Anträge
- Entscheidung über Berufungen gemäß §4
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Wahl der Mitglieder von satzungsmäßig vorgesehenen Ausschüssen
- Auflösung des Vereins
-
Die Mitgliederversammlung findet jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres statt.
Verbindlicher Termin ist der dritte Mittwoch im März.
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer frist von zwei Wochen mit
entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
- der Vorstand beschließt
- die Mehrzahl der Abteilungen fordert.
- Die Einberufung der Mitgliederversmmlung erfolgt durch die öffentliche Bekanntgabe in der
örtlichen Presse, durch Aushang in der Geschäftsstelle sowie mittels schriftlicher
Einladung an die Abteilungen. In Verbindung mit 2. ist die Teilnahme aller Mitglieder
des Vereins sichergestellt.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von
mindestens zwei und höchstens vier Wochen liegen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Stimmengleicchheit bedeutet Ablehnung.Bei Beschlüssen über die Satzung und über die
Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
- Bei Wahlen ist eine offene Abstimmung zulässig. Der dazu erforderliche Beschluss muss
einstimmig sein, sonst erfolgt eine geheime Abstimmung.
- Anträge können gestellt werden
- von jedem erwachsenen Mitglied
- von den Abteilungsleitungen
- vom Vorstand
- Anträge auf Satzungsänderung müssen 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des
Vereins eingegangen sein.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungs-
leiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
oben |
§9
Stimmrecht und Wählbarkeit
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-
Stimmrecht und Wahlrecht haben alle Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.
-
das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
-
Gewählt können nur Mitglieder werden, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.
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Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als
Gäste teilnehmen.
oben
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§10
Der Vorstand
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Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorzitzenden
- dem Finanzwart
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Vorstand im Sinne des §26 BGB sind nur der Vorzitzende, stellvertretende Vorzitzende und
der Finanzwart. Jeweils zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung
des Vereins berechtigt. Der Vorsitzende ist darüber hinaus einzelvertretungsberechtigt.
-
Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitglie-
derversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleich-
heit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei Abwesenheit die seiners Vertreters.
Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung
über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse
einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
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Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied
mit der Leitung beauftragen.
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Der Vorstand wird für jeweils 2 Geschäftsjahre gewählt.
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Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Durch Wahrnehmung der Aufgaben als
Vorstandsmitglied entstehende Kosten und nachgewiesende Aufwendungen werden vom
Verein erstattet. Für die durch die planmäßige Besetzung der Geschäftsstelle und die
Wahrnehmung des laufenden Geschäftsbetriebes entstehende Aufwendungen wird eine
pauschale monatliche Entschädigung geleistet. Über die Höhe entscheidet die
Mitgliederversammlung für das Geschäftsjahr.
oben
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§11
Der Beirat
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Neben dem Vorstand besteht der Beirat. Er besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes,
den Abteilungsleitern oder deren Vertretern und weiteren Mitgliedern des Vereins, die bei
Bedarf zur Wahrnehmung bestimmter Sonderaufgaben vom Vorstand mit Billigung des
Beirates in diesen berufen werden.
-
Der Beirat berät und koordiniert die Maßnahmen zur Durchführung des geregelten
Sportbetriebes aller Abteilungen des Vereins. Er stimmt die Veranstaltungen des Vereins und
seiner Abteilungen aufeinander ab.
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Der Beirat wählt je drei Mitglieder als Ehrenausschuss und als Beschwerdeausschuss.
oben
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§12
Ehrenmitglieder
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- Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes oder der
Abteilungsleitungen über den Ehrenausschuss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung
zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der Mitgliederversammlung
dem Vorschlag zustimmen.
oben
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§13
Der Beschwerdeausschuss
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- Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht den Vorstand
angehören dürfen. Seine Aufgabe besteht in der Schlichtung von Streitig-
keiten. Er ist außerdem Berufungsinstanz für alle Mitglieder des Vereins.
oben
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§14
Die Kassenprüfer
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- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüffer, die
nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Sie haben die Kasse des Vereins einschließlich
der Bücher und Belege einmal im Geschäftsjahr zu prüfen und dem Vorstand schriftlich
Bericht zu erstatten.
- Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung durch die Kassenprüfer zu erstatten.
Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des
Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
oben
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§15
Beiträge und Umlagen
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- Zur Erfüllung der Aufgabe des Vereins werden Mitgliederbeiträge erhoben.
- Die Entscheidung über die Beitragshöhe trifft die Mitgliederversammlung für das
Geschäftsjahr. Der Vorstand ist vorschlagsberechtigt.
- Über die Erhöhung des Beitrages in den Abteilungen nach sportspezifischen Gesichtspunkten
befindet die Abteilungsleitung.
- Zur Erfüllung von besonderen Aufgaben kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von
Umlagen beschließen.
oben
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§16
Symbol des Vereins
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- Der Verein führt ein eigenes Symbol und eine eigene Fahne. Die Vereinsfarben sind rot/schwarz.
oben
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§17
Kassenführung
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- Die Kassenführung ist Aufgabe des Kassenwartes. Nach Abschluss des Geschäfts-
jahres ist vom Vorstand ein Jahresabschluss zu erstellen. Er ist durch die gewählten Kassenprüfer
zu prüfen.
oben
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§18
Auflösung des Vereins
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- Bei Auflösung des Vereins fällt das verbleibene Vermögen nach Abgeltung berechtigter
Forderungen der Mitglieder und anderer Gläubiger dem Sportamt der Hansestadt Stralsund zu,
die es ausschließlich und unmittelbar für den Vereinssport zu verwenden hat.
oben
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§19
Inkrafttreten
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- Die vorliegende Satzung des ESV Lok 1911 e.V. wurde von der Mitgliederversammlung
am 28.Februar beschlossen und in Kraft gesetzt.
oben
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