Satzung des ESV Lok Stralsund 1911 e.V.



§1 Name und Sitz des Vereins
§2 Ziele und Grundsätze des Vereins
§3 Gliederung des Vereins
§4 Mitgliedschaft
§5 Rechte und Pflichten
§6 Maßregelungen
§7 Organe des Vereins
§8 Mitgliederversammlung
§9 Stimmrecht und Wählbarkeit
§10 Der Vorstand
§11 Der Beirat
§12 Ehrenmitglieder
§13 Der Beschwerdeausschuss
§14 Die Kassenprüfer
§15 Beiträge und Umlagen
§16 Symbol des Vereins
§17 Kassenführung
§18 Auflösung des Vereins
§19 Inkrafttreten
§1
Name und Sitz des Vereins

  1. Der Eisenbahnersportverein Lokomotive Stralsund 1911 e.V.(Abk.ESV Lok 1911 e.V.) wurde am 19.07.1990 gegründet. Er wurde unter der Nummer VR C XI in das Vereinsregister beim Amtsgericht der Hansestadt Stralsund eingetragen und hat seinem Sitz in Stralsund.

  2. Der Verein tritt die Rechtsnachfolge der am 30.05.1949 gegründeten Betriebssportgemeinschaft Lokomotive Stralsund an.

  3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2
Ziele und Grundsätze des Vereins

  1. Der ESV LOk 1911e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung durch die Ausübung des Sportes in allen Bereichen. Der Zweck wird verwirklicht durch die Organisation und Ausübung sportlicher Betätigung zur Schaffung eines Freizeitklimas, zur Förderung der Körperlichen Leistungsfähigkeit und zur Erhaltung der Gesundheit. Für die Gewährleistung der Erholung und Entspannung, für die Pflege der Geselligkeit und Kommunikation, für den Erhalt der Arbeits- und Leistungsfähigkeit suwie für eine ausgeprägte Gesundheitserziehung. Darum steht allen Bürgern der Hansestadt Stralsund eine sportliche Betätigung in den Sportarten

    -  Basketball
    -  Fußball
    -  Gymnastik
    -  Turnen
    -  Vollyball
    -  Popgymnastik

    sowie in allgemeinen Sportgruppen zur Auswahl.

  2. Der Verein ist selbslos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Für die Gewährleistung des Sport- und Geschäftsbetriebes mietet der ESV Lok 1911e.V. die notwendigen Räume auf der Sportanlage Kupfermühle bei der Hansestadt Stralsund an . Die Miet- und Betriebskosten sowie Aufwendungen für den Geschäftsbetrieb trägt der ESV. Sie werden auf die Abteilungen umgelegt, im Finanzplan disponiert und über den Finanzbericht vor der Mitgliederversammlung abgerechnet.

  3. Die Organe des ESV Lok 1911e.V. üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

  4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  5. Der ESV LOk 1911e.V. wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Tolleranz.

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§3
Gliederung des Vereins

  1. Der Verein ist in Abteilungen untergliedert. Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten im Rahmen der Satzung selbst, ohne dass das Gesamtinteresse des Vereins davon betroffen wird

  2. Der Verein ist nach dem Grundsatz der Selbstverwaltung aufgebaut.

  3. Der ESV LOk 1911e.V. regelt seine Arbeit durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe.
    Grundlage dafür sind:

    - die Satzung
    - die Geschäftsordnung
    - die Finanzordnung
    - die Wettkampfordnungen der Sportverbände
    - die Rechtsordnungen der Sportverbände

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§4
Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:

    -  den erwachsenen Mitgliedern, das sind
    1. ordentliche Mitglieder, die sich im Verein sportlich betätigen und das
      18. Lebensjahr vollendet haben
    2. passive Mitglieder,die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das
      18. Lebensjahr vollendet haben
    3. fördernde Mitglieder
    4. Ehrenmitglieder
    - den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

  2. Dem Verein kann jede nartürliche Person als Mitglied angehören.

  3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Abteilung. Im Falle der Ablehnung ist die Berufung an den Vorstand durch den Antragsteller zulässig. Dieser entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger bis zu Vollendung des
    14. Lebensjahres ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

    - Austritt
    - Ausschluss
    - Tod

  5. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
    Bei Minderjährigen bis zum 14. Lebensjahr ist die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende des Halbjahres(30.06) oder zum Jahresende(31.12.) erfolgen.

  6. Ein Mitglied kann vom Vorstand mit einfacher Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden:

    - wegen erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen
    - wegen Zahlungsrückständen von mehr als 6 Monaten trotz Mahnung
    - wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben   unsportlichen Verhaltens
    - wegen unehrenhafter Handlungen

    Dem betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Er ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung.Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist zu begründen.
    Der Bescheid über den Ausschluss ist durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
    Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

  7. Bei Kündigung der Mitgliedschaft durch Austritt bleiben die Beitragspflichten und sämtliche sonstige Verpflichtungen des Mitgliedes und der Abteilung gegenüber dem Verein bis zum 30.06. bzw. 31.12. des laufenden Geschäftsjahres bestehen.

  8. AusgeschiedeneAusgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen
    6 Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch einen eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

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§5
Rechte und Pflichte

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und der weitren Ordnung des Vereins zu verhalten. Sie sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Vereinsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung für das jeweilige Kalenderjahr.

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§6
Maßregelungen

  1. Gegen Mitglieder,die gegen die Satzung oder gegen Bschlüsse des Vorstandes oder Mitgliederversammlung verstoßen oder eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:

    - Verweis
    - Verbot der Teilnahme am Sporttreiben und den Veranstaltungen des Vereins
    - Ausschluss

  2. Der Bescheid über die Maßregelungen ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entschdung binnen 2 Wochen nach Absendung den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen.

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§7
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
- die Abteilungsleitungen
- der Beschwerdeausschuss

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§8
Mitgliederversammlung

  1. Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
    Sie ist zuständig für

    - Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
    - Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfer
    - Entlastung und Wahl des Vorstandes
    - Wahl der Kassenprüfer
    - Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und Aufwendungen und deren Fälligkeit sowie   Verwendung des Vereinsvermögen
    - Genehmigung des Haushalts- und Finanzplanes
    - Satzungsänderungen
    - Beschlussfassung über Anträge
    - Entscheidung über Berufungen gemäß §4
    - Ernennung von Ehrenmitgliedern
    - Wahl der Mitglieder von satzungsmäßig vorgesehenen Ausschüssen
    - Auflösung des Vereins

  2. Die Mitgliederversammlung findet jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres statt. Verbindlicher Termin ist der dritte Mittwoch im März.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es

    - der Vorstand beschließt
    - die Mehrzahl der Abteilungen fordert.

  4. Die Einberufung der Mitgliederversmmlung erfolgt durch die öffentliche Bekanntgabe in der örtlichen Presse, durch Aushang in der Geschäftsstelle sowie mittels schriftlicher Einladung an die Abteilungen. In Verbindung mit 2. ist die Teilnahme aller Mitglieder des Vereins sichergestellt.
    Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens vier Wochen liegen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleicchheit bedeutet Ablehnung.Bei Beschlüssen über die Satzung und über die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

  6. Bei Wahlen ist eine offene Abstimmung zulässig. Der dazu erforderliche Beschluss muss einstimmig sein, sonst erfolgt eine geheime Abstimmung.

  7. Anträge können gestellt werden

    - von jedem erwachsenen Mitglied
    - von den Abteilungsleitungen
    - vom Vorstand

  8. Anträge auf Satzungsänderung müssen 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingegangen sein.

  9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungs- leiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

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§9
Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmrecht und Wahlrecht haben alle Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.
  2. das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Gewählt können nur Mitglieder werden, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.
  4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
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§10
Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus

    - dem Vorsitzenden
    - dem stellvertretenden Vorzitzenden
    - dem Finanzwart


  2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind nur der Vorzitzende, stellvertretende Vorzitzende und der Finanzwart. Jeweils zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorsitzende ist darüber hinaus einzelvertretungsberechtigt.

  3. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitglie- derversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleich- heit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei Abwesenheit die seiners Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

  4. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.

  5. Der Vorstand wird für jeweils 2 Geschäftsjahre gewählt.

  6. Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Durch Wahrnehmung der Aufgaben als Vorstandsmitglied entstehende Kosten und nachgewiesende Aufwendungen werden vom Verein erstattet. Für die durch die planmäßige Besetzung der Geschäftsstelle und die Wahrnehmung des laufenden Geschäftsbetriebes entstehende Aufwendungen wird eine pauschale monatliche Entschädigung geleistet. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung für das Geschäftsjahr.

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§11
Der Beirat

  1. Neben dem Vorstand besteht der Beirat. Er besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes, den Abteilungsleitern oder deren Vertretern und weiteren Mitgliedern des Vereins, die bei Bedarf zur Wahrnehmung bestimmter Sonderaufgaben vom Vorstand mit Billigung des Beirates in diesen berufen werden.

  2. Der Beirat berät und koordiniert die Maßnahmen zur Durchführung des geregelten Sportbetriebes aller Abteilungen des Vereins. Er stimmt die Veranstaltungen des Vereins und seiner Abteilungen aufeinander ab.

  3. Der Beirat wählt je drei Mitglieder als Ehrenausschuss und als Beschwerdeausschuss.

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§12
Ehrenmitglieder

  1. Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes oder der Abteilungsleitungen über den Ehrenausschuss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der Mitgliederversammlung dem Vorschlag zustimmen.

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§13
Der Beschwerdeausschuss

  1. Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht den Vorstand angehören dürfen. Seine Aufgabe besteht in der Schlichtung von Streitig- keiten. Er ist außerdem Berufungsinstanz für alle Mitglieder des Vereins.

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§14
Die Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüffer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Sie haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege einmal im Geschäftsjahr zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten.

  2. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung durch die Kassenprüfer zu erstatten. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

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§15
Beiträge und Umlagen

  1. Zur Erfüllung der Aufgabe des Vereins werden Mitgliederbeiträge erhoben.
  2. Die Entscheidung über die Beitragshöhe trifft die Mitgliederversammlung für das Geschäftsjahr. Der Vorstand ist vorschlagsberechtigt.

  3. Über die Erhöhung des Beitrages in den Abteilungen nach sportspezifischen Gesichtspunkten befindet die Abteilungsleitung.

  4. Zur Erfüllung von besonderen Aufgaben kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen.

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§16
Symbol des Vereins

  1. Der Verein führt ein eigenes Symbol und eine eigene Fahne. Die Vereinsfarben sind rot/schwarz.

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§17
Kassenführung

  1. Die Kassenführung ist Aufgabe des Kassenwartes. Nach Abschluss des Geschäfts- jahres ist vom Vorstand ein Jahresabschluss zu erstellen. Er ist durch die gewählten Kassenprüfer zu prüfen.

oben
§18
Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins fällt das verbleibene Vermögen nach Abgeltung berechtigter Forderungen der Mitglieder und anderer Gläubiger dem Sportamt der Hansestadt Stralsund zu, die es ausschließlich und unmittelbar für den Vereinssport zu verwenden hat.

oben
§19
Inkrafttreten

  1. Die vorliegende Satzung des ESV Lok 1911 e.V. wurde von der Mitgliederversammlung am 28.Februar beschlossen und in Kraft gesetzt.

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