
Samuel Preußlers Erbkauf umb Hannß
Schwabens guth zu Schönfeldt
Kund undt zu wißen sey hiermit Jedermänniglichen
das heut dato den 25. Juny im Jahre nach Christi unsers Erlösers undt Seligmachers
geburth 1668. in dem Lehngericht zu Schönfeldt erschienen undt fürkommen sindt, Hannß
Schwab daselbst an einem, dann Samuel Preußler, ein wegen der Religion vertriebener Mann
von der Flöh aus Böhmen anderstheils, undt haben alda einen unwiederruflichen Erbkauf
miteinander abgeredt undt beschloßen, dergestalt und also:
Es verkauft Hannß Schwab zu Schönfeldt sein guth, wie
von Hochadl. Herrschaft Anno 1660. er solches an sich erkaufet, welches zwischen Georg
Dietel und Michael Einhorns gütern in seinen Rainen undt Steinen zu befinden undt
HochAdl. Herrschaft mit Frohnen, Zinßen, Diensten, Steuern undt anderen verschaffet,
sambt allen was darinnen Erd-, Nagel- undt Niedfest ist, wie auch Äckern, Wiesen,
gehöltze und gepüsche, allermaßen er es bißher genutzet und gebrauchet, nichts darvon
ausgeschloßen, Ihme Samuel Preußlern recht und redlich umb und vor Zweyhundert Thaler
Haupt- und Kaufsumma, welche Käufer dem Verkäufer an ieder Zeit gangbarer Müntze
folgender Gestalt erlegen undt entrichten will, als 60. Thlr. zum Angeldt will er vor iezo
baar, dann 3. Gdst: zum Erbegeldt Walp. 1669. anfangende, erlegen undt jährlich
also verfahren, biß gedachte Hauptsumma derer 200 Thaler Verkäufern oder dessen Erben
Vorfall abgeführet undt bezahlet sind.
Anlangende die Pferdtdienste so HochAdl. Herrschafft
von diesem guthe zu Hofe geführet werden müßen, ist von Wohl Hoch Adl. gedachter
Herrschafft das eine Pferdt |: nicht allein Hannß Schwaben als Verkäuffern,
sondern auch deßen Nachkommen :| auf ewig erlassen worden das als von iezo an, nicht mehr
als 3. Pferde zu Hofe geführet werden dürfen.
Weile auch hiebevor ein Erbhain zu diesem Guthe |: an
der Beerenbach gelegen :| gehöret, undt selbiger Hoch Adl. Herrschafft Jährl. mit 2.
Thlr : zu Johannis verzinßet werden muß, hat Käuffer bewilliget, solchen Zinß der 2.
Thlr. von iezo Johannis anfangende. Jährl. richtig abzuführen.
Bey solchen guth bleibet den Käuffer die Saat wie
Verkäuffer solche mit 28 1/2. Schfl: Korn undt Haber, so wohl 1/2 stel. Lein beseet, Item
1. Wagen wie er ihn den Käuffer angewiesen, 1. Pflugk wie er zu Felde geführet wird,
eine 7. balkigte Egde mit vollen Zinken, 2. Hacken mit Schaaren, eine Heu-, eine Ofen-
eine Mistgabel.
Zum Auszuge behelt Verkäufer ihm vor zu 1/2
Scheffel Leinacker, künftiges 1669.tes Jahr zu seen, item 1. Stückgen zu 6. Vl. Haber
uff 5. Jahr, zuvor das solches Stücke mit Ausgang des 1671. Jahres Käufern wieder
heimgehet, wie auch die Gemeinwiese auf 3. Jahr, iedoch das der Verkäufer den Zins darvon
giebet.
Wann sie dann |:Käufer und Verkäufer:| deßen als
einig, als ist es in diesen Kaufbrief, bis auf Hoch Adl. Herrschaft Consens undt
Ratification im Lehngericht zu Schönfeldt verfasset, undt umb mehrer undt steter Haltung
willen zum Rent oder Wandelkauf 2. Vl. der Herrschaft undt 1. Vl. Bier der Gemeinde
gesetzet worden, so geschehen in beyseyn Philip Drechslers des Lehnrichters undt Hannß
Schwabens Gerichtschöppens, Anno & die ut Supra.
Dieser Kauf, weil er gebührende vorgetragen, wirdt
crafft
meiner eigenhändigen Unterschrift hiermit ratificieret
undt confirmieret. Actum Hauß Pfaffroda den 25. Juny
1668.
Caspar von Schönberg