Betreiber eines Internet-Gästebuches sind für Einträge anderer Personen verantwortlich!
Nach dem LG Trier (Az: 4 O 106/00, Urteil vom 16.05.2001) hat in einer am 14. August 2002 verkündeten Entscheidung auch das LG Düsseldorf eine Haftung für Einträge in Internetgästebüchern bejaht. Deutlicher als das LG Trier hat das LG Düsseldorf klargestellt, dass jemand, der auf seiner privaten "Homepage für Dritte die Möglichkeit bietet, sich in ihr Gästebuch mit jedweden Beiträgen einzutragen" Teledienstanbieter im Sinne von § 5 TDG ist.
Ein Disclaimer, wie er oft unter Gästebüchern und ähnlichen Foren zu finden ist, sei nach Ansicht des LG Düsseldorf nicht ausreichend, sich von beleidigenden Äußerungen zu distanzieren.
Auch wenn es nach solchen Urteilen sinnlos scheint,
so behalte ich mir dennoch das Recht vor,
mich von Euren Beiträgen nach Kenntnisnahme gegebenfalls zu distanzieren.
Außerdem lösche ich solche Beiträge.
Also, bleibt sauber, bitte.