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Das Standardwerk.
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Die dieser Zusammenfassung zugrundeliegende Dissertation entstand 1997-99 unter der Betreuung von Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Stolleis am Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte in Frankfurt am Main im Rahmen eines Projektes der Deutschen Forschungsgemeinschaft zur "Ideen- und Wissenschaftsgeschichte des Völkerrechts zwischen Reichsgründung und Nationalsozialismus". Sie ist als Band 1 einer Reihe zur Völkerrechtsgeschichte bei Nomos erschienen. |
Wollte man sich in den ersten beiden Jahrzehnten des nun zu Ende gegangenen Jahrhunderts über das geltende Völkerrecht auf der Höhe seiner Zeit informieren, so griff man zum „Völkerrecht. Systematisch dargestellt“ von Franz von Liszt (1851 - 1919). Damit griff man zum Standardwerk.
Hinsichtlich seiner Autorität und Verbreitung war es vergleichbar mit den großen Lehrbüchern des 19. Jahrhunderts. Mehrere Generationen von Juristen des deutschsprachigen Raumes sowie des europäischen Auslandes studierten mit ihm das Völkerrecht und eigneten sich dadurch ihr völkerrechtliches Handwerkszeug an. Mit Fug und Recht läßt sich feststellen, daß das Lisztsche Lehrbuch mit seinen elf Auflagen von 1898 bis 1919 mehr zur Verbreitung der Kenntnisse auf diesem Rechtsgebiet beigetragen hat, als jedes seiner Vorgänger. Es war das Lehrbuch schlechthin geworden.
Schon diese erstaunliche Tatsache deutet es an: Die Geschichte des Lisztschen
Lehrbuchs war eine beispiellose Erfolgsstory. Und eine derartige Erfolgsstory
fordert das Interesse dessen geradezu heraus, der sich für die Wissenschaftsgeschichte
einer juristischen Disziplin interessiert.
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II.
Diesem wissenschaftsgeschichtlichen Phänomen habe ich mich auf dreierlei Wegen zu nähern versucht. 1. Da das Werk nie von seinem Meister zu trennen ist, war mein erster Ansatzpunkt für den Erfolg des Buches ein biographischer. Das überkommene „Genre-Bild eines erfolgreichen deutschen Strafrechtswissenschaftlers um die Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert“ (Naucke), das von Liszts Person bislang gezeichnet wurde, zwang mich, den Pinsel nochmals und mit etwas feinerem Strich zu führen. Liszt war durchaus ein arrivierter Großordinarius an der größten Juristenfakultät des deutschen Reiches. Gleichwohl aber war er kein Mainstream-Professor seiner Zeit, sondern blieb seinen liberalen Grundeinstellungen, die bereits in seiner Herkunft aus der Wiener Oberschicht angelegt waren, sein ganzes Leben lang treu. So sehr auch Liszt Patriot war, so wenig ließ er sich weder im Eindruck der Euphorie zu Beginn, noch der Niedergeschlagenheit gegen Ende des Ersten Weltkrieges zu Extrempositionen hinreißen. Im Gegensatz zu vielen German Mandarins (Ringer) verlor er selbst während des Krieges seinen Glauben an eine „schöne Zukunft der Menschheit“ nicht und bewahrte seinen „Traum einer friedlichen und fruchtbaren Zusammenarbeit der Wissenschaftler der Welt“. Während die Waffen auf den Schlachtfeldern des Ersten Weltkrieges gleichsam das Sinnbild der „ultima ratio dieser Welt“ verkörperten, arbeitete er an zwei neuen Auflage seines Völkerrechts. So zieht sich vor allem durch sein Lehrbuch des Völkerrechts als roter Faden die Suche nach Wegen und Möglichkeiten zur Gestaltung einer besseren Zukunft des Völkerrechtes. Seiner Neigung zur Veränderung konnte er auch auf dem politischen Parkett nachgehen. Er entfaltete ein beachtliches Engagement als Abgeordneter der Fortschrittlichen Volkspartei, insbesondere im Reichstag und im Preußischen Abgeordnetenhaus.
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Im ganzen betrachtet blieb er politisch indes stets ein Hinterbänkler,
denn es überwog bei ihm der Habitus des Professoralen. So sehr sein
politischer Impetus im und hinter dem Werk sichtbar wird, so sehr aber
war es ihm wichtig, nach wissenschaftlicher Methode und mit dem Ziel der
wissenschaftlichen Erkenntnis zu arbeiten. Er spielte nie auf der gesamten
Klaviatur eines professionellen Politikers. Auch als Völkerrechtler
trat er nie als Berater offizieller Stellen oder als internationaler Schiedsrichter
auf. Als Fortschrittlicher war er freilich auch Außenseiter im politischen
Geschäft und ein Dorn im Auge der Ministerialbürokratie.
Natürlich war er im fortgeschrittenen Alter, in dem er sich dem Völkerrecht intensiv zu widmen begann, nicht mehr die „Kampfnatur“, wie sie uns von seinen jüngeren und mittleren Jahren geschildert wird. Er hatte sich dem Fach auch nicht mit dem Elan des ganz jungen Professors, von dem Veränderung und Provokation geradezu erwartet wird, genähert, sondern erst in Halle aus seiner Lehrverpflichtung heraus. Dies war übrigens nichts anderes als eine - allgemein übliche - Notlösung, da das Völkerrecht an den Universitäten damals ein Randgebiet war und traditionell den Strafrechtslehrstühlen zugewiesen war. Doch das Völkerrecht war ihm nicht bloßes Nebenfach geblieben. Gerade dieses Fach kam seiner Offenheit für Anregungen aus anderen Gebieten des Rechts entgegen, zumal er von je her ein großes Interesse für die Interdisziplinarität und die Internationalität des Rechts gezeigt hatte. Zugleich war er wegen seines strafrechtlichen Wirkens über Deutschland hinaus in ganz Europa zu einer anerkannten Größe geworden. Man kannte und schätzte den gründlichen und weitblickenden Strafrechtler und erwartete nichts anderes vom Völkerrechtler Liszt, was im übrigen auch die Nachfrage nach zahlreichen Übersetzungen des Völkerrechtslehrbuches erklärt. Schließlich ist vor allem das Völkerrecht ein Rechtsgebiet,
das wegen seiner stetigen Veränderung und Flexibilität den Juristen
sympathisch und der Mühen wert sein muß, die am wissenschaftlichen
Stillstand und – wie Liszt es oft formulierte – am juristischen „Formel-Krimskrams“
keinen Gefallen fanden.
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2. Ein zweiter Ansatzpunkt für die Erklärung des Erfolges
des Lisztschen Werkes war für die Analyse zweier externer Faktoren,
die Liszt zugute kamen, die ich hier nur kurz andeuten möchte.
Zum einen war dies die geschickte Politik seines erfolgreichen Verlegers Ferdinand Springer, der bald den Wert des Lisztschen Buches erkannte und ausgesprochen professionell die Vermarktung und die Herausgabe immer neuer, überarbeiteter Auflagen betrieb. Im gleichen Maße, in dem das Lisztschen Buch das Zugpferd des juristischen Teils des Springer-Verlages war, sorgte eben auch der Verlag für eine ständige Präsenz einer aktuellen Auflage in den Buchhandlungen. Diese glückliche Symbiose war also eine nicht zu unterschätzende Grundlage für den Erfolg dieses Buches. Der zweite externe Faktor war die Lage der Wissenschaft vom Völkerrecht.
Liszt hatte ein gutes Gespür für Marktlücken. Wie schon
Jahre zuvor mit seinen Lehrbüchern des Preßrechtes, stieß
er in eine solche auch mit seinem Völkerrechtslehrbuch. Das Völkerrecht
lag an den deutschen Hochschulen, aber auch im Bewußtsein der maßgeblichen
Kreise in Deutschland während der Hochphase der Reichsgründung
nach 1870/71 im Argen. Erst mit den Haager Konferenzen von 1899 und 1907
belebte sich die Disziplin allmählich wieder. In erster Linie waren
es die liberal gesinnten Juristen wie Liszt, die sich des Völkerrechts
mit Schwung und positivem Impetus annahmen. Es war eine geradezu ideale
Situation, auf dem Markt fast alleiniger Anbieter zu sein, als sich gerade
lebhafte Nachfrage zu entwickeln begann.
3. So hatte Liszt mit seinem Lehrbuch eine hervorragende Plattform, neben der Darstellung der Subjekte, Institutionen und Handlungsformen des klassischen Völkerrechtes, einige seiner völkerrechtspolitischen Überlegungen und Forderungen propagieren zu können, womit ich zum dritten Erklärungsansatz für den Erfolg des Lisztschen Buches komme.
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Im Lehrbuch des Völkerrechts kam – wie in allen seiner vier Lehrbücher – Liszts Gabe zum Tragen, einen riesigen Tatsachen- und Rechtsstoff in wenigen Sätzen zusammenzufassen. Schon die erste Auflage setzte sich zum Ziel, scharfe, schneidige Begriffe und eine klare Systematik zu entwickeln. Das machte in erster Linie den pädagogischen Wert des Buches aus. Damit verband sich aber auch die für das Völkerrecht unentbehrliche Fähigkeit, neues Recht zu „finden“ oder „die normative Kraft des Faktischen in ihrer ganzen schöpferischen Bedeutung zu erfassen“ (Liszt). Teilweise apodiktisch und wenig zur Diskussion einladend, handelte er die gängigen Topoi des Völkerrechtes ab. Es verkörpert eben nicht eine geistreiche Mindermeinung, sondern geradezu die Summe des Völkerrechts, wie es sich zu seiner Zeit darstellte, wie die herrschende Meinung dachte und wie die Staatenpraxis handelte. Es vermittelte für die Zwecke der Praxis und der Lehre einen schnellen Zugriff zum völkerrechtlichen Stoff ohne durch dessen Masse zu verwirren. Liszts Werk war fast wie ein Kodex zu gebrauchen, so umfassend und systematisch war es konzipiert. Gleichzeitig aber war es handlich geblieben und mit einem ausgesprochen praktischen Quellenteil ausgestattet. Damit befriedigte es alle Ansprüche der breiten Mehrheit seiner Leserschaft. Allein, innerhalb des Rahmens, der ihm auch durch die Gattung "Lehrbuch" gezogen war, war Liszt durchaus innovativ. Das zeigt sich insbesondere an seinen Ausführungen zur Staatengemeinschaft, zum Seekriegsrecht, zum Prisenrecht, zu den völkerrechtlichen Grundrechten sowie zum Auslieferungsrecht. Gerade letzteres war ein idealer Anknüpfungspunkt zwischen seinen beiden Disziplinen im sog. internationalen Strafrecht. Es gelang ihm, gleichermaßen eine klassische, vom Souveränitätsdenken des 19. Jahrhunderts ausgehende Idee von der Staatenwelt zu artikulieren, und ihm dennoch nicht verhaftet zu bleiben.
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Denn das Völkerrecht war Liszt noch nicht mächtig, d.h. effizient
genug. So stand er der Schaffung eines obligatorischen Schiedsgerichtshofes
stets ausgesprochen positiv gegenüber und verurteilte die ablehnende
Haltung der deutschen Delegation, an der auf der zweiten Haager Konferenz
ein obligatorisches Weltschiedsgericht gescheitert war. Er war ein begeisterter
Anhänger der Errichtung eines Internationalen Prisenhofes, sah er
darin doch den ersten Schritt zu einer effektiven Integration der Staaten
zu einem eher herrschaftlich als genossenschaftlich organisiertem Staatenverband.
Insgesamt stand die Interessen- und Kulturgemeinschaft der Völker sowie deren Organisation in einem Staatenverband im Mittelpunkt seines völkerrechtlichen Interesses. Zur nachhaltigen Sicherung des friedlichen Nebeneinanders der Staaten forderte er eine intensivere Integration der Staatenwelt. Ausgehend von der Zusammenarbeit wirtschaftlich, kulturell und geographisch eng verbundener Staaten – er dachte dabei freilich an Österreich-Ungarn und Deutschland – sah er ein „Völkerrecht der Staatengruppen“ entstehen. In diesen überschaubaren internationalen Zusammenschlüssen sah er praktikable völkerrechtliche Subsysteme entstehen, in denen sich völkerrechtliche Regeln herausbilden und bewähren sollten. Bereits seit 1914 äußerte er sich zu den Fragen um die Gestaltung
eines künftigen Völkerbundes, den er "Völkerareopag" nannte.
Man kann ihn daher in gewisser Weise auch zu den Vordenkern, zumindest
aber zu den namhaften Befürwortern eines solchen Unternehmens zählen.
So forderte er etwa einen wirklichen, mit Gerichts- und Zwangsmacht ausgestatteten
Völkerbund als Zusammenschluß gleichberechtigter Staaten zur
Sicherung des Friedens und nicht – wie es in Deutschland allgemein empfunden
wurde – als Verband der Siegermächte zur Konservierung der Allianz
gegen Deutschland. Verständlich ist daher auch seine Enttäuschung,
als sich abzeichnete, daß die deutschen Wünsche keine Berücksichtigung
finden würden.
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III.
Wird vom Strafrechtler Liszt gesagt, es sei angesichts seiner Variationsbreite nicht überraschend, daß keine der gängigen „Einordnungen“ seiner Persönlichkeit überzeuge, so bestätigt sich dieses Urteil auch für den Völkerrechtler.
Er war beweglich genug, ein völkerrechtliches Leitwerk vorlegen zu können, das den Übergang vom alten Völkerrechtsdenken des 19. Jahrhunderts hinüber zu den modernen Ideen der Völkerbundeszeit erlaubte. Er war nicht der reine Positivist, sondern bemühte sich durch seine völkerrechtssoziologischen Ansätze, das Auseinanderdriften von Recht und Realität zu verhüten. Er nahm nicht Abschied vom souveränen Staat und befürwortete doch seine bedingungslose Unterordnung unter ein internationales Regime der Friedenssicherung. Blickt man auf das völkerrechtliche Werk Liszts zurück, so muß man zu dem Schluß kommen, daß ein deutscher völkerrechtlicher "Sonderweg", so es ihn denn überhaupt gegeben hat, zumindest in seinem Denken keinen Raum hatte.
Franz von Liszt dokumentiert somit die Spannung zwischen altem, klassischem
und modernem Völkerrecht wie kaum ein anderer. Das Standardwerk des
Völkerrechts und sein Autor bleiben ein außergewöhnliches
und ausgesprochen faszinierendes Phänomen der Geschichte des Völkerrechts
am Ende des langen 19. Jahrhunderts. Nicht mehr, aber auch nicht weniger.
Bibliographie der wichtigsten völkerrechtlichen Schriften Franz von Liszts (Auswahl):
e-mail an den Autor: Florian.Herrmann@gmx.de
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Letzte Änderung: 21. Juni 2000, Florian.Herrmann@gmx.de