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Burgturm | |


| Die Gerichtsbarkeit
unterlieg den Grafen Das Amt des Vogtes der Glanländer
unterliegt
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Bekanntmachung des Gerichtes:Wer das Hohe Gericht anrufen will, mache dies entweder mündlich,
schriftlich oder unter Zuhilfenahme des elektronischen Botens bei einem der Richter. Weitere Einzelheiten folgen....... |