© 2007 Dr.-Ing. Peter Goretzki,
Stuttgart
Etwa ein Drittel des
Gesamtenergieverbrauchs entfällt auf den Wärmebedarf
von Gebäuden, der größte Teil hiervon auf den Raumwärmebedarf.
Das größte Einsparpotential besteht zwar im privaten
Gebäudebestand, hier ist jedoch der Einflußbereich der
Kommune auf Zuschüsse für bauliche Maßnahmen begrenzt.
Dagegen eröffnet sich durch die
Planungshoheit der Kommune im Neubaubereich d.h.
der Bauleitplanung ein weites Einflussfeld.
Der Blick darf dabei nicht auf Wärmebedarfsminderung
in Form von Niedrigenergiebauweisen, Solarthermie,
Photovoltaik oder die Frage ob nach BauGB § 9 (1) Nr.23b
Solaranlagen festgesetzt werden können, verengt werden.
Der Handlungsspielraum ist hier auf städtebauliche Verträge
oder Kaufverträge für kommunales Bauland beschränkt.
Eine planungsrechtliche Festsetzung dieser Technologien
ist weiterhin nicht möglich.
Der tatsächliche Kernbereich
kommunalen Handels, die energieeffiziente Bauleitplanung,
wird in seiner energetischen Wirkung nach wie vor oft
unterschätzt. Allein durch solar+energetische
Optimierung der einzelnen planungs- und
bauordnungsrechtlichen Festsetzungen kann durch
Vermeidung solar+energetischer Fehler im Bebauungsplan
der Primärenergiebedarf von Neubaugebieten um
bis zu 40%, d.h. bei nach den
Mindestanforderungen der Energieeinsparverordnung EnEV
gedämmten Einfamilienhäusern, je nach Heizungssystem um
25 - 40 kWh/m²(WF)·a je Quadratmeter Wohnfläche
vermindert werden. Dem entspricht etwa der
Differenz zwischen EnEV und KFW60 bis KFW40!
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Zur Erinnerung: Eine Solaranlage
welche 60% des jährlichen Warmwasserbedarfs
deckt spart ca. 8 kWh/m²(WF)·a, eine Photovoltaikanlage,
welche die Südhälfte der Dachfläche einnimmt, erzeugt
ca. 30 kWh/m²(WF)·a. Für die thermische
Solaranlage müssen dabei ca. 3.000
- 6.000, für die Photovoltaikanlage ca. 40.000
- 60.000 aufgewandt
werden. Dagegen betragen die Kosten einer
städtebaulichen solar+energetischen Optimierung
dieses Einfamilienhauses, bei gleichem
bis höherem Energieeinsparpotential, nur
ca. 10 - 20.
Die Kosten
energieeffizienter Bauleitplanung amortisieren
sich damit volkswirtschaftlich in wenigen Wochen.
Zudem schafft die städtebauliche
Optimierung vielfach erst die Voraussetzungen für
Niedrigenergiebauweisen bzw. um aktive
Sonnenenergienutzung wirtschaftlich sinnvoll zu
ermöglichen.
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| Energieverbrauch
und Energieeffizienz sind jedoch nicht per
Augenschein aus dem städtebaulichen Entwurf
ablesbar - weder vom Planer noch vom
Energiefachmann. Zur solar+energetischen
Optimierung oder Bewertung städtebaulicher
Planungen ist eine Computersimulation unumgänglich. |
Es ist deshalb notwendig
alle städtebaulichen Planungen solar+energetisch zu überprüfen
und gegebenenfalls zu optimieren. (Niemand würde bei
einem Hochbau auf die Berechnung der Statik verzichten
und so entweder den Einsturz oder statische Überdimensionierung
und damit erhöhte Baukosten riskieren).
- Für städtebauliche
Wettbewerbe müssen in der Auslobung
solar+energetische Anforderungen definiert
werden, welche in der Vorprüfung
quantitativ durch Computersimulation überprüft
werden müssen.
- Für die Bauleitplanung müssen
solar+energetische Mindeststandards,
z.B. in Form maximal zulässiger solarer Verluste
und maximal zulässiger, auf die Gebäudetypen
bezogener wohnflächenspezifischer
Energiebedarfsdaten einschließlich
Berechnungsverfahren definiert werden.
(Die EnEV führt
hier nicht zum Ziel, da der zulässige
Energiebedarf auf die jeweils vorliegende nicht
jedoch typenspezifisch mögliche, günstige
"Kompaktheit" bezogen wird, d.h. für
ungünstige
Geometrien
ist ein höherer Energiebedarf zulässig. (Hört
sich komliziert an, ist es auch. Die solar+energetische
Optimierung ist nichts, was nebenbei erledigt
werden kann).
- Städtebauliche
Konzepte und Entwurfsvarianten müssen
auf ihre energetische Eignung überprüft und
gegebenenfalls in einer 1.Phase konzeptionell
optimiert werden.
- Rechtspläne müssen
solar+energetisch überprüft und in einer 2.Phase
durch Feinabstimmung der einzelnen planungs- und
bauordnungsrechtlichen Festsetzungen sowie der Grünordnungsplanung
optimiert werden.
Hierzu müssen politische
Beschlüsse
getroffen werden um Energieeffizienz in der täglichen
Plaungspraxis umzusetzen.
Dies haben bereits viele Kommunen
erkannt. So existiert beispielsweise in der Stadt
Dortmund ein Beschluss alle Pläne solar+energetisch mit
GOSOL zu überprüfen. Andere Kommunen
verwenden GOSOL direkt in der Bauleitplanung.
Die solar+energetische städtebauliche
Optimierung beschränkt sich hierbei nicht nur auf die
Verbesserung der Voraussetzungen zur aktiven und passiven
Sonnenenergienutzung. Gerade bei nur nach dem Mindeststandard
der EnEV gedämmten Gebäuden überwiegt das
Einsparpotential durch Optimierung der Gebäudegeometrie
und damit des maximal zulässigen Wärmeverlustes. Erst
beim Passivhaus erreicht die Optimierung der passiven
Solargewinne den Stellenwert der Optimierung der Gebäudegeometrie.
Die Optimierung der Gebäudegeometrie
darf dabei nicht als Verzicht auf bestimmte Bauweisen mißverstanden
werden sondern stellt eine quantitative Abstimmung der
die zulässigen Gebäudeabmessungen begrenzenden Maße
wie überbaubare Grundstücksfläche, Dachform, First-
und Traufhöhe bzw. Geschossigkeit und Dachneigung
hinsichtlich wohnflächenspezifischem Wärmeverlust und
Verschattung der Umgebung dar. Die Anwendung ungeeigneter
Optimierungs-Methoden, wie beispielsweise dem A/V-Verhältnis,
kann hierbei zu fatalen Fehleinschätzungen des tatsächlichen Energiebedarfs führen.
Die passiv solare Optimierung
Stadtplanung beeinflusst, ohne besondere
energetische Festsetzungen zu treffen, den
Heizenergiebedarf:
- Die Bauweise,
die Geschosszahl, die First- und Traufhöhe
der Gebäude, die Dachform, die
Ausformung der überbaubaren Grundstücksfläche
sowie Festsetzungen zu der äußeren
Gestaltung der Gebäude bestimmen über
die Gebäudegeometrie maßgeblich den Wärmeverlust
der Gebäude.
- Neben der Höhenentwicklung
und Dachform der Gebäude beeinflussen
die Erschließungsführung, die Stellung
der Gebäude und ihre durch die überbaubare
Grundstücksfläche bestimmte Lage
zueinander sowie gegebenenfalls
festgesetzte Pflanzgebote den Energiegewinn
durch passive Nutzung der Sonnenenergie.
- Für aktive
Solarsysteme ist zudem die
Dachneigung von Bedeutung.
- Das Erschließungssystem,
der Grundstückszuschnitt und die Grundstücksgröße
bestimmen die Anschlussdichte und damit
die Voraussetzungen und Wirtschaftlichkeit
der Energie- und Wärmeversorgung.
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| Regenerative Energien als Belang in der
verbindlichen Bauleitplanung |
- passive
Sonnenenergienutzung durch Fenster
- thermische
Sonnenenergienutzung durch Kollektoren
- photovoltaische
Sonnenenergienutzung durch Solarzellen
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Seit der 1998 novellierten Fassung
des Baugesetzbuchs (BauGB) sind Planer
und Kommunen explizit aufgefordert die
Nutzung erneuerbarer Energien als Belang in der
Bauleitplanung zu berücksichtigen (vergl. §1, Abs.
5, Nr.7 BauGB).
Dieser Belang verpflichtet
die Kommune u.a. die Anforderungen der
Sonnenenergienutzung bei der Aufstellung eines
Bebauungsplans zu beachten und diese gegen eventuell
konkurrierende Belange abzuwägen. Falls die Belange
regenerativer Energien im Einzelfall nicht berücksichtigt
werden können, ist dies besonders zu begründen.
Dieser eigenständige
Belang der Nutzung erneuerbarer Energien
wird gestärkt durch das allgemeine Planungsziel einer
"nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung",
d.h. u.a. Energiesparender Bauweisen (§1, Abs. 5
BauGB), den Belang "kostensparenden Bauens",
z.B. durch kompakte Baukörper (§1, Abs. 5, Nr.2
BauGB) sowie der allgemeinen Belange des
Umweltschutzes, z.B. der Emissionsvermeidung/Verminderung
(§1, Abs. 5, Nr.7 BauGB).
Hinzu kommen die wirtschaftlichen
Belange der Bauherren, z.B. in Form der Senkung
der Energie- und Baukosten. Dieser Belang wird durch die
Energieeinsparverordnung EnEV, nach der thermische
Solargewinne gegen einen baulichen Wärmeschutz
aufgerechnet werden können sowie durch das Erneuerbare
Energien Gesetz EEG, welches die Nutzung erneuerbarer
Energien als Wirtschafsgut interessant macht weiter gestärkt.
| Jeder
Bebauungsplan soll damit günstige
Voraussetzungen zur passiven, thermischen und
photovoltaischen Sonnenenergienutzung schaffen. |
Um die Belange erneuerbarer Energien in die Planung
einstellen und gegen andere Belange abwägen zu können
muss dieser Belang sachgerecht geprüft
werden, andernfalls ist ein Abwägungsdefizit zu vermuten.
Konkret bedeutet dies, dass beispielsweise die Festlegung
einer Firstrichtung allgemein mit den Belangen
regenerativer Energien, nicht aber allein durch
gestalterische Absichten rechtssicher begründet werden
kann - es sein denn der Belang regenerativer Energien
wurde geprüft und wird nicht unzumutbar beeinträchtigt.
Die floskelhafte Begründung im Bebauungsplan, dass der
Belang in die Abwägung eingestellt wurde, ohne dass eine
sachgerechte Prüfung, d.h. Berechnungen durchgeführt
wurde, wird einer gerichtlichen Überprüfung kaum
standhalten können, da solar+energetische Eigenschaften
(vergleichbar mit Lärmimmissionen, dem Statik- oder Wärmeschutznachweis)
nicht durch Augenschein erkennbar sind - außer sie sind
idealtypisch (über-)erfüllt was zumindest eine
Kollision mit dem Belang des "flächensparenden
Bauens" erzeugt.
Die Bauleitplanung ist aber auch
nach dem neuen Recht kein Instrument, um kommunale
Energiepolitik durchzusetzen. So kommt beispielsweise die
Festsetzung einer Verpflichtung zur Errichtung von
Solaranlagen im Bebauungsplan nicht in Betracht. Hier
bieten jedoch städtebauliche Verträge nach §§ 11
und 12 BauGB oder zivilrechtliche Grundstückskaufverträge
für kommunales Bauland die Möglichkeit entsprechende
Vereinbarungen zu treffen.
In §1, Abs. 5, Nr.1 BauGB werden
Anforderungen an "gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse"
formuliert. §136, Abs. 3, Nr.1a BauGB definiert
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse u.a. als "Belichtung
und Besonnung ... der Wohnungen".
Seit Oktober 1999
definiert eine DIN-Norm explizite Anforderungen an die
Mindestbesonnungsdauer von Wohnungen.
Damit ist die Kommune und
der Planer explizit aufgefordert eine ausreichende
Besonnung und Belichtung durch planungsrechtliche
Vorgaben, das heißt durch geeignete
Bebauungsplanfestsetzungen sicherzustellen.
Der Verweis auf die
Mindestabstände des Bauordnungsrechts greift hier nicht,
da diese nur die Einhaltung der "öffentlichen
Sicherheit und Ordnung" für die Bebauung des
einzelnen Grundstücks innerhalb des durch den
Bebauungsplan formulierten Rahmens regeln.
Die Verletzung der
Mindestanforderungen an Belichtung und Besonnung führt
zu einer Schadensersatzpflicht des Planers!
Kommunalpolitische Anträge:
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Auslobung eines städtebaulichen
Wettbewerbs:
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In dem städtebaulichen Wettbewerb ... sollen
die Aspekte der Nutzung regenerativer
Energien (aktive und passive
Sonnenenergienutzung) und nachhaltiger
Bauweisen (Wärmebedarfsminderung durch
Kompaktheit) in den Anforderungskatalog der
Auslobung mit aufgenommen werden und in die
Wettbewerbsentscheidung mit einfließen.
Hierzu ist
eine quantitative solar+energetische Vorprüfung
zu beauftragen. Dabei sind folgende Kennwerte
als Wohnflächenmittelwert für den
Wettbewerbsbereich zu ermitteln:
Solare
Verluste für Passive
Sonnenenergienutzung durch
ungünstige Orientierung,
gegenseitige Verschattung der Gebäude,
Verschattung durch raumbildende und
zu erhaltende Vegetation in öffentlichen
Raum sowie Verschattung durch
Topographie.
Solare
Verluste für Aktive
Sonnenenergienutzung durch
ungünstige Orientierung und Neigung
der Aufstell-/Dachflächen,
gegenseitige Verschattung der Gebäude,
Verschattung durch raumbildenende und
zu erhaltende Vegetation in öffentlichen
Raum sowie Verschattung durch
Topographie
Bewertung
der Kompaktheit durch
Ermittlung des wohnflächenspezifischen
Wärmeverlustes entsprechend
den Mindestanforderungen der EnEV
2006 (/ KFW 60 / KFW 40 /
Passivhausstandard) an den baulichen
Wärmeschutz.
Bewertung
der Gesamtenergiebilanz
durch Ermittlung des Primärenergiebedarfs
für Heizung und Warmwasserbereitung
(bei 0.02 m² Kollektorfläche je m²
Wohnfläche)
Einhaltung
der Mindestanforderungen an
die Besonnungsdauer gemäß DIN.
Die solar+energetische
Vorprüfung hat mit einem städtebaulichen
Simulationsprogramm nach dem Stand der
Technik zu erfolgen. Vom Vorprüfer ist ein
Qualifikationsnachweis zu erbringen.
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Aufstellung eines
Bebauungsplans (Aufstellungsbeschluss)
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Die Stadtverwaltung wird aufgefordert den
Bebauungsplan ... solar+energetisch überprüfen
zu lassen. Soweit durch
Bebauungsplanfestsetzungen die Nutzung
regenerativer Energien nicht im ausreichenden
Maß ermöglicht oder energiesparende
Bauweisen verhindert werden ist der
Bebauungsplan solar+energetisch zu optimieren.
Die solar+energetische
Überprüfung hat nach dem Stand der Technik
durch Simulationsrechnung zu erfolgen und
muss passiv-solare Gewinne, aktiv-solare
Gewinne, die passiv-solare Heizenergiebilanz
und die Besonnungsdauer für jedes einzelne
Gebäude sowie als Gesamtbilanz für den
Planungsbereich ausweisen. Vom beauftragten
Gutachter ist ein Qualifikationsnachweis zu
erbringen.
Das
Ergebnis der solar+energetischen Überprüfung
soll in einer öffentlichen Sitzung
vorgestellt und potentiellen Bauherren zur
Verfügung gestellt werden.
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| Städtebaulicher
Vertrag BauGB § 11 |
In den städtebaulichen Vertrag ... sind
nachfolgene Regelungen aufzunehmen:
Der Vorhabensträger
ist verflichtet die Planung solar+energetisch
Überprüfen zu lassen. Weiter ist der
Nachweis einer ausreichenden Besonnungsdauer
für alle Wohnungen zu führen. Die Prüfverfahren
werden in Anlage xxx definiert.
Soweit bei einer GFZ
von ... ein solarer Verlust von ... im Mittel
überschritten wird, ist eine solar+energetische
Optimierung durchzuführen.
Je Quatratmeter Wohnfläche
sind thermische Solaranlagen mit xxx
Kollektorfläche je m2 Wohnfläche /
Potovotaikanlagen mit xxx Kollektorfläche je
m2 Wohnfläche zu installieren.
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