Fabrikation modischer Gürtel & Accessoires
                                               
Markus Bertram


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Allgemeines

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Übertragungen von Rechten und Pflichten des 
Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. 

1. Geltung der Bedingungen

    Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten für alle geschäftlichen Vorgänge sowohl mit Zulieferern 
    und Zwischenhändlern als auch mit Endkunden. 
    
    Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verwender sie 
    schriftlich bestätigt.
    
    Abweichenden Geschäftsbedingungen anderer Verwender wird ausdrücklich widersprochen.
 
2. Angebot und Vertragsabschluß

    2.1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

    2.2. Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht anders vereinbart, unverbindlich.

    2.3. Für unsere Lieferverpflichtung ist die schriftliche Auftragsbestätigung / der schriftliche Auftrag maßgebend.

    2.4. Nebenabreden sind nur wirksam wenn sie schriftlich bestätigt worden sind.


3. Preise

    3.1. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung / dem Auftrag angeführten Preise zuzüglich der 
           gesetzlichen Mehrwertsteuer. 

           Dieser Preis versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe ab Standort des Kaufgegenstandes.

    3.2. Vereinbarte Nebenleistungen und vom Verkäufer vereinbarungsgemäß verauslagte Kosten gehen, 
           soweit nichts anderes geregelt ist, zu Lasten des Käufers.

    3.3. Preiserhöhungen nach Vertragsabschluß, die auf der Schwankung von Wechselkursen, Lohn- oder 
           Werkstoffverteuerung beruhen, können an den Käufer weitergegeben werden.


4. Zahlungsbedingungen
    4.1. Der Kaufpreis, die Preise für Nebenleistungen und verauslagte Kosten sind bei Übergabe des 
           Kaufgegenstandes zur Zahlung in bar fällig, soweit keine andere Zahlungsweise vereinbart ist. 
           Es besteht keine Verpflichtung, Schecks - Wechsel als Zahlungsmittel entgegen zu nehmen.

    4.2. Die Firma MARKUS BERTRAM behält sich für alle Lieferungen und Leistungen ausdrücklich das Recht vor, 
           Waren nur gegen Vorauskasse, Bar- bzw. Euroschecknachnahme oder Barzahlung zu versenden bzw. 
           zur Abholung freizugeben, auch wenn anders lautende Lieferverträge geschlossen sind. 
           Der Firma MARKUS BERTRAM steht das Recht zu, einen sich in Verzug befindlichen Käufer 
           von der jeweiligen Belieferung auszuschließen, auch wenn entsprechende Lieferverträge abgeschlossen worden sind.

    4.3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Betrag an die Zahlstelle (Bankkonto) der Firma MARKUS BERTRAM 
           entgültig gutgeschrieben wurde. Dies gilt besonders für die Einlösung von Schecks.

    4.4. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlung einstellt oder eine Bank einen Scheck
           nicht einlöst, ist die Firma MARKUS BERTRAM zum sofortigen Rücktritt von diesem Vertrag ohne besondere, 
           vorhergehende Ankündigung berechtigt. In diesen Fällen werden ohne besondere Aufforderung sämtliche Forderungen
           der Firma MARKUS BERTRAM gegenüber dem Käufer sofort in einem Betrag fällig.

    4.5. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers 
           unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, 
           soweit es auf Ansprüche aus dem Kaufvertrag beruht.


5. Lieferungen

    5.1. Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich. Die Lieferung erfolgt unfrei per Paketdienst, Spedition oder Post. 
           Kosten für die Lieferung trägt der Käufer. Für versandte Ware kann auf Kosten des Käufers eine Transportversicherung
           abgeschlossen werden.

    5.2. Die Transportgefahr trägt der Käufer auch bei Teillieferungen oder im Falle von Rücksendungen. 
           Mit der Aufgabe zum Versender hat der Verkäufer seinen Lieferverpflichtungen genügt.

    5.3. Bei unfrei eintreffenden Rücksendungen kann der Verkäufer die Annahme verweigern.

    5.4. Der Verkäufer ist zu Teilleistungen/Teillieferungen berechtigt.

    5.5. Bei Überschreitung von Lieferfristen kann der Käufer den Verkäufer schriftlich auffordern, 
           binnen angemessener Frist, die wenigstens vier Wochen beträgt, zu liefern. 
           Nach dieser Frist kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. 
           Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

    5.6. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen
           verlängern die jeweilige Lieferfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen zuzüglich 
           weiterer 4 Wochen.


6. Abnahme

    6.1. Der Käufer hat die Pflicht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am 
           vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und abzunehmen.

    6.2. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 8 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige 
           oder Zusendung im Rückstand, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen 
           Nichterfüllung verlangen.

    6.3. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten
           oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 
           Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig
           auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.

    6.4. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 20 % des Kaufpreises. 
           Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen 
           geringeren Schaden nachweist. Diese Regelung findet auch Anwendung bei Stornierung oder Rücktritt auf Seiten des Käufers.


7. Eigentumsvorbehalt

    7.1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen
           Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegen 
           den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie
           sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt.

    7.2. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung.

    7.3. Bei Einbau in fremde Waren durch den Käufer wird die Firma MARKUS BERTRAM Miteigentümerin
           an den neu entstehenden Produkten, im Verhältnis des Wertes der durch die von ihr gelieferten Waren 
           zu den mitverwendeten fremden Waren. Wird die von der Firma MARKUS BERTRAM gelieferte Ware 
           mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Käufer schon jetzt seine Miteigentumsrechte 
           an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand an die Firma MARKUS BERTRAM
           ab und verwahrt diese kostenfrei.

    7.4. Kommt der Verkäufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, 
           kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener 
           Frist unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten.

    7.5. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung,
           Verpfändung, Sicherheitsübereignung, Vermietung und anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende 
           Überlassungen des Kaufgegenstandes sowie eine Veränderung zulässig.


8. Gewährleistung

    8.1. Die Gewährleistungspflicht beträgt für alle von der Firma MARKUS BERTRAM ab dem 1.1.2002 gelieferten Produkte 24 Monate. 
           Die Frist beginnt mit dem Lieferdatum bzw. dem Gefahrenübergang. 
           Die Gewährleistungspflicht ist auf die Nachbesserung beschränkt. 
           Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

    8.2. Der Käufer muss der Firma MARKUS BERTRAM etwaige Mängel unverzüglich, jedoch spätestens binnen einer Woche
           nach Kenntnis der Mängel schriftlich mitteilen. 
           Nach Ablauf dieser Frist ist die Firma MARKUS BERTRAM frei von der Gewährleistungspflicht. 
           Kaufmännische Rügepflichten und Fristen bleiben hier von unberührt.

    8.3. Bei ungerechtfertigten Beanstandungen oder solchen, die auf Bedienungsfehlern des Käufers oder unsachgemäßer Behandlung beruhen, 
           behält sich der Verkäufer vor, eine Prüfungspauschale von 10 Euro zu erheben.

    8.4. Der Käufer ist im Falle einer Mängelrüge verpflichtet, die defekte Ware auf eigene Kosten und Gefahren, 
           verbunden mit dem einer detaillierten Fehlerbeschreibung, Angabe der Modell- und Seriennummer, 
           sowie einer Kopie des Lieferscheins bzw. der Rechnung, an die Firma MARKUS BERTRAM einzusenden.

    8.5. Durch den Austausch von Teilen, Zutaten oder der ganzen Artikel treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. 
           Verschleißteile sind von der Gewährleistungsfrist ausgenommen.

    8.6. Die unsachgemäße Benutzung, Lagerung, Handhabung der Ware hat zur Folge, dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind.

    8.7. Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur oder den Austausch der beschädigten Liefergegenstände.

    8.8. Gewährleistungsanspruche gegen die Firma MARKUS BERTRAM stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
           Für Waren, die die Firma MARKUS BERTRAM nicht hergestellt hat, beschränkt sich die Gewährleistung auf die Abtretung Ihrer
           Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller.

    8.9. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der Firma MARKUS BERTRAM über.

    8.10. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für gelieferte Waren und schließen sonstige 
             Gewährleistungsansprüche jeder Art aus. 
             Ansprüche auf Schadensersatz wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.

    8.11. Die Haftung des Verkäufers ist auf den Warenwert beschränkt.


9. Erfüllungsort als Gerichtsstand
    
     9.1. Erfüllungsort ist BIELEFELD.

     9.2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist BIELEFELD.

     9.3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 
            Die Anwendung des EGK und EAG wird ausdrücklich ausgeschlossen.

     9.4. Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder werden oder sich sonst eine Lücke erweisen, 
            so soll der Kaufvertrag insgesamt wirksam bleiben. 
            Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen unberührt.

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