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Am 10. Dezember 1948 verkündete die Generalversammlung der Vereinten Nationen:

"Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal". 

Hier die 30 Artikel der Menschenrechts-Erklärung (zum Teil stichwortartig zusammengefasst): 


Artikel 1: Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit - "Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen."

Art. 2: Verbot der Diskriminierung - "Jeder Mensch hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer und sonstiger Überzeugung ..."

Art. 3: Recht auf Leben und Freiheit

Art. 4: Verbot der Sklaverei und des Sklavenhandels

Art. 5: Verbot der Folter

Art. 6: Anerkennung als Rechtsperson

Art. 7: Gleichheit vor dem Gesetz

Art. 8: Anspruch auf Rechtsschutz

Art. 9: Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Ausweisung

Art. 10: Anspruch auf richterliches Gehör

Art. 11: Unschuldsvermutung und Verteidigung vor Gericht. Keine Strafe ohne vorausgegangenes Gesetz

Art 12: Freiheitssphäre des Einzelnen - "Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, sein Heim oder seinen Briefwechsel noch Angriffen auf seine Ehre und seinen Beruf ausgesetzt werden."

Art. 13: Freizügigkeit und Auswanderungsfreiheit

Art. 14: Asylrecht

Art. 15: Recht auf Staatsangehörigkeit

Art. 16: Freiheit der Eheschließung, Schutz der Familie

Art. 17: Gewährleistung des Eigentums

Art. 18: Gewissens- und Religionsfreiheit - "Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, in der Öffentlichkeit oder privat, durch Lehre Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung von Riten zu bekunden."

Art. 19: Meinungs- und Informationsfreiheit

Art. 20: Versammlungs- und Vereinsfreiheit

Art. 21: Allgemeines, gleiches Wahlrecht

Art. 22: Soziale Sicherheit - "Jeder Mensch ... hat Anspruch darauf ... in den Genuss der für seine Würde und freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlichen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen."

Art. 23: Recht auf Arbeit und gleichen Lohn, Koalitionsfreiheit

Art. 24: Erholung und Freizeit

Art. 25: Soziale Betreuung (Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Betreuung, Arbeitslosigkeit, Invalidität etc.) - "Alle Kinder, eheliche und uneheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz."

Art. 26: Kulturelle Betreuung, Elternrecht - "1. Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Der Unterricht muss wenigstens in den Elementar- und Grundschulen unentgeltlich sein. Der Elementarunterricht ist obligatorisch. ... 2. Die Ausbildung soll die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und die Stärkung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zum Ziele haben. Sie soll Verständnis, Duldsamkeit und Freundschaft zwischen allen nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen fördern und die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung des Friedens begünstigen. ..." 

Art. 27: Freiheit des Kulturlebens

Art. 28: Angemessene Sozial- und Internationalordnung

Art. 29: Grundpflichten - "1. Jeder Mensch hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entwicklung seiner Persönlichkeit möglich ist. 2. Jeder Mensch ist in Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zwecke vorsieht, um die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten der anderen zu gewährleisten und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und der allgemeinen Wohlfahrt in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen. ..." 

Art. 30: Auslegung der Erklärung - "Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat."

Der vollständige Text steht auf der Homepage der UN http://www.unhchr.ch/udhr/lang/ger.htm   

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