IPK-Schweiz

2.2. Politischer Hintergrund

Politische Situation in der Schweiz
Um die Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Mitgliedern der Europäischen Union zu regeln, wurden verschiedene Verträge verabschiedet. Diese Abkommen befassen sich mit politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Belangen und nennen sich Bilaterale Verträge.

Die Bilateralen Verträge
Um die enge Beziehung zwischen der Schweiz und der EU zu erhalten und zu verfestigen, entstand über mehrere Jahre ein Vertragswerk von bilateralen Abkommen, das zwischen der Schweiz und der EU abgeschlossen wurde.

Die erste Etappe stellt das Freihandelsabkommen (FHA) von 1972 dar. Im Vordergrund dieser Regelung steht der Abbau von Zöllen und Kontingenten für Industrieprodukte zwischen den Vertragspartnern. Dadurch entstand eine Freihandelszone. Da die Parteien keine einheitliche Zollpolitik verfolgen, werden an den Grenzen weiterhin Zollkontrollen durchgeführt.

Die zweite Etappe ist das Versicherungsabkommen von 1989. Diese Regelung gewährleistet den Versicherungsgesellschaften der anderen Vertragspartei die gleichen Niederlassungsrechte wie den eigenen Gesellschaften.

Die bilateralen Abkommen I von 1999 stellen die dritte Etappe der engen Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU dar. Insgesamt regeln sieben bilaterale Einzelabkommen eine weitere, gegenseitige Öffnung der Märkte in verschiedenen Bereichen: Personenfreizügigkeit, technische Handelshemmnisse, Beschaffungswesen, Landwirtschaft, Luft- und Landverkehr. Ein Forschungsabkommen ermöglicht zusätzlich die Teilnahme der Schweiz an europäischen Forschungsprogrammen.

2004 wurden die bilateralen Abkommen II verabschiedet. Diese Regelungen umfassen weitere wirtschaftliche und politische Interessen, wie die innere Sicherheit, Asyl, Umwelt und Kultur.

Die Personenfreizügigkeit
Das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU führte zur schrittweisen Anwendung der Grundregeln des freien Personenverkehrs. Das heißt, Staatsangehörige der Schweiz und der EU-Staaten erhalten das Recht und die Möglichkeit, ihren Arbeitsplatz und damit auch ihren Aufenthaltsort innerhalb der Staatsgebiete der Vertragsparteien zu wählen. Einzige Voraussetzungen dafür sind ein gültiger Arbeitsvertrag, der Nachweis eines selbstständigen Gewerbes oder (bei Nichterwerbstätigkeit) genügend finanzielle Mittel und eine gültige Krankenversicherung. Durch die gegenseitige Anerkennung von Berufs- und Universitätsdiplomen und durch die Koordination der nationalen Sozialversicherungssysteme wird der freie Personenverkehr erleichtert und ergänzt.

Das Abkommen regelt auch Übergangsfristen für die Erwerbstätigen in der Schweiz, bei welchen Zuwanderungsbeschränkungen geltend werden, so z.B. Inländervorrang, Kontrollen der Arbeitsbedingungen und Kontingente. Sind diese Fristen abgelaufen, gilt weiterhin eine Schutzklausel, die die Zahl der Aufenthaltsbewilligungen beschränken kann (Kontingentsregelung), falls eine unerwünscht starke Zuwanderung in das jeweilige Land erfolgen sollte. Diese Übergangsregelungen ermöglichen eine kontrollierte Öffnung der Arbeitsmärkte. Für die 15 "alten" EU-Staaten sowie Malta und Zypern wurde die Kontingentsregelung fünf Jahre nach dem Inkrafttreten (am 31. Mai 2007) aufgehoben. Für die achtosteuropäischen Staaten, die 2004 der EU beigetreten sind, wurden Zuwanderungsbeschränkungen bis 30. April 2011 festgelegt. Für bulgarische und rumänische Bürger, die 2007 der EU beigetreten sind, wurde eine Zuwanderungsbeschränkung während sieben Jahre ab Inkrafttreten festgelegt.

Dieses Freizügigkeitsabkommen ist 1. Juni 2002 in Kraft getreten. Bis spätestens 31. Mai 2009, also sieben Jahre später, musste die Schweiz der EU schriftlich mitteilen, ob das Abkommen weiterhin gelten soll oder nicht. Am 13. Juni 2008 wurde der Entscheid über die Weiterführung sowie über die Ausweitung des Abkommens auf Rumänien und Bulgarien im schweizerischen Bundesbeschuss mit großer Mehrheit genehmigt. Das Abkommen wurde bereits im Jahr 2000 vom Schweizerischen Volk genehmigt. Das Eidgenössische Departement für ausländische Angelegenheiten EDA weist auf die wirtschaftliche Wichtigkeit dieses Abkommen hin. Die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen erhält dabei einen besonders hohen Stellenwert. Weder bewahrheiteten sich Befürchtungen gegenüber systematischen Lohndumping noch einer übermäßigen Belastung oder einem zunehmendem Missbrauch der Sozialversicherung.

Zahlen und Fakten
Knapp 1,6 Mio Ausländer wohnen 2008 in der Schweiz. Im Vergleich zum Jahr 2003 zählte das Bundesamt für Migration 1,45 Mio Ausländer. Diese steigende Tendenz ist auch in der Zuwanderung von deutschen Staatsbürgern sichtbar: Im Dezember 2007 wohnten 201'000 Tausend Deutsche in der Schweiz, 2006 waren es 172'000 Tausend. Dies ist eine Steigerung von 17%. Neben den deutschen Staatsbürgern ziehen auch gerne polnische (+22% Zuwachs zum Vorjahr), slowakische (+21%), estnische (+24%) Staatsbürger in die Schweiz. Zahlenmäßig leben jedoch nur noch mehr Italiener als Deutsche in der Schweiz. Gründe für die Auswanderung in der Schweiz ergeben eine klare Statistik: mehr als 52% aller in die Schweiz eingereiste Ausländer haben aufgrund einer Erwerbstätigkeit ihr Heimatland verlassen. Weitere 30% kommen als Familiennachzug in die Schweiz. 9% sind aufgrund Aus- und Weiterbildung in der Schweiz.