Verordnung zur Ausführung des Thüringer Jagdgesetzes (ThJGAVO)

vom 07. April 2006  (GVBl. Nr. 9, S. 245)

inoffizielle Fassung der Verordnung mit allen Änderungen - ohne Gewähr!

INHALT

Erster Abschnitt - Jagdbezirke
 § 1Gestaltung der Jagdbezirke
Zweiter Abschnitt - Jagdgenossenschaften, Jagdverpachtung
 § 2Satzung der Jagdgenossenschaften
 § 3Anzeige von Jagdpachtverträgen
 § 4Verfahren und Arten der Verpachtung von Gemeinschaftsjagdbezirken Jagdbezirken
Dritter Abschnitt - Hegegemeinschaften
 § 5Mindestanforderungen an die Satzung von Hegegemeinschaften
 § 6Abgrenzung des räumlichen Wirkungsbereichs von Hegegemeinschaften
Vierter Abschnitt - Beteiligung Dritter an der Jagdausübung
 § 7Mindestanforderungen an den Gesellschaftsvertrag
Fünfter Abschnitt - Schutz des Wildes
 § 8Pflege und Aufzucht von krankem und hilflosem Wild
Sechster Abschnitt - Jagdhaftpflichtversicherung, Abschussplanung
 § 9Jagdhaftpflichtversicherung
§ 10Abschussplanung und Erhebung von Bestandesdaten der Wildarten
§ 11Abschussplanerfüllung, Abschussplanüberwachung, Streckenliste
Siebter Abschnitt - Fütterung und Kirrung von Wild
§ 12Notzeit
§ 13Fütterung
§ 14Kirrung
§ 15Verbote
Achter Abschnitt - Hege und Bejagung des Schalenwildes
§ 16Schalenwildbestände
§ 17Zuwachs
§ 18Wildbestandsstruktur
§ 19Abschussaufteilung bei Rot-, Dam-, Muffel- und Rehwild
§ 20Klassifizierung und Hegeziele bei männlichen Rot-, Dam- und Muffelwild
§ 21Bejagung des Rot-, Dam- oder Muffelwildes außerhalb der Einstandsgebiete
§ 22Hege und Bejagung des Schwarzwildes
§ 23Aussetzen von Tierarten
Neunter Abschnitt - Bestätigte Schweißhundeführer
§ 24Verfahren zur Bestätigung der Schweißhundeführer
§ 25Anerkennung der Jagdhunde bestätigter Schweißhundeführer
Zehnter Abschnitt - Überwachung des Wildhandels
§ 26Überwachung des Wildhandels; Wildmarke und Wildursprungsschein
§ 27Verwendung des Wildursprungsscheins
§ 28Ausgabe und Nachweis der Wildmarken und der Wildursprungsscheine
§ 29Wildhandelsbuch
§ 30Auskunft, Nachschau, Vorzeigepflicht
Elfter Abschnitt - Jagdberater
§ 31Aufgabe, Stellung und Aufwandsentschädigung des Jagdberaters
Zwölfter Abschnitt - Ahndungs-, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 32Ordnungswidrigkeiten
§ 33Gleichstellungsklausel
§ 34In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

 

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 5, des § 11 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 7 Satz 2, des § 12 Abs. 1 Satz 4, des § 13 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4, des § 15 Abs. 2 Satz 3, der §§ 23 und 26 Abs. 4, des § 32 Abs. 7 Nr. 1, 2 und 4 sowie Abs. 9, des § 34 Abs. 3, des § 37a Satz 4, des § 43 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3, des § 49 und des § 51 Satz 5 des Thüringer Jagdgesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2006 (GVBl. S. 313) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz, hinsichtlich der §§ 8 und 26 bis 30 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit:

 

Erster Abschnitt
Jagdbezirke

Zu § 4 Abs. 1 Satz 5 ThJG

§ 1
Gestaltung der Jagdbezirke

(1) Die in § 5 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes genannten Flächen sind benachbarten Jagdbezirken auch dann anzugliedern, wenn sie die Größe eines selbstständigen Jagdbezirks aufweisen.

(2) 1 Flächen, die an ihrer breitesten Stelle weniger als 200 Meter breit, aber mehr als 400 Meter lang sind, bilden keinen Jagdbezirk und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirks zwischen angrenzenden Flächen nicht her. 2 Sie werden bei der Berechnung der Größen eines Jagdbezirks nicht berücksichtigt.

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Zweiter Abschnitt
Jagdgenossenschaften, Jagdverpachtung

Zu § 11 Abs. 3 Satz 3 ThJG

§ 2
Satzung der Jagdgenossenschaften

(1) Die Satzung der Jagdgenossenschaften muss mindestens folgende Bestimmungen der Mustersatzung (Anlage 1) unverändert enthalten:

  1.Name und Sitz der Jagdgenossenschaft (§ 1),
  2.Mitglieder der Jagdgenossenschaft (§ 3),
  3.Organe der Jagdgenossenschaft (§ 5),
  4.Durchführung der Versammlung der Jagdgenossen (§ 7),
  5.Beschlussfassung der Versammlung der Jagdgenossen (§ 8),
  6.Vorstand der Jagdgenossenschaft (§ 9),
  7.Sitzung des Jagdvorstandes (§ 10),
  8.Jagdvorsteher (§ 11),
  9.Kassenführer (§ 12),
10.Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (§ 13) und
11.Kassenverwaltung, Geschäfts- und Wirtschaftsführung (§ 14).

 

(2) Absatz 1 findet auf die Angliederungsgenossenschaften (§ 11 Abs. 7 ThJG) sinngemäß Anwendung.

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Zu § 12 Abs. 1 Satz 4 ThJG

§ 3
Anzeige von Jagdpachtverträgen

(1) Ein Jagdpachtvertrag gilt erst dann als angezeigt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Bundesjagdgesetz); wenn neben dem Jagdpachtvertrag der unteren Jagdbehörde vorgelegt werden:

  1. die Jagdscheine der Jagdpächter und
     
  2. bei einem Gemeinschaftsjagdbezirk außerdem die Niederschrift über die Versammlung der Jagdgenossen, in der über die Art der Verpachtung und die Verpachtung selbst beschlossen wurde.

(2) Bei der Verpachtung von Gemeinschaftsjagdbezirken gelten die Bestimmungen der Satzung der Jagdgenossenschaft über die Einladung zur Versammlung der Jagdgenossen, über die Beschlussfassung und die Aufnahme der Niederschrift hierüber als zwingende Bestimmungen im Sinne von § 14 Abs. 4 ThJG. Die untere Jagdbehörde hat den Eingang der Anzeige eines Jagdpachtvertrages den Vertragsseiten unverzüglich zu bestätigen oder aber fehlende Unterlagen befristet anzumahnen.

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§ 4
Verfahren und Art der Verpachtung von Gemeinschaftsjagdbezirken

(1) Bei der Verpachtung eines Jagdbezirks sind die Gesamtgröße des Jagdbezirks, die Größe der bejagbaren Fläche – aufgeteilt in Waldflächen, Feldflächen, Gewässerflächen – und die Fläche, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, anzugeben sowie durch eine beizufügende Karte im Mindestmaßstab von 1 : 25 000 auszuweisen.

(2) Zur einheitlichen Regelung der Jagdverpachtung soll der Musterjagdpachtvertrag (Anlage 2) verwendet werden.

(3) Gemeinschaftliche Jagdbezirke können im Wege der öffentlichen Versteigerung, der Einholung schriftlicher Gebote, der freihändigen Vergabe oder der Verlängerung laufender Pachtverträge verpachtet werden.

(4) Ein Mitglied des Jagdvorstandes darf beim Zuschlag und beim Pachtvertragsabschluss nicht mitwirken, wenn dadurch es selbst, sein Ehegatte, seine verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder eine von ihm kraft Gesetz oder Vollmacht vertretene Person einen unmittelbaren Vorteil erlangen.

(5) die Verpachtung ist mindestens zwei Wochen vor der Entgegennahme von Pachtgeboten unter gleichzeitiger Auslegung der Pachtbedingungen am Ausbietungsort in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. Hierbei sind anzugeben:

1.der Ort, Zeit und Art der Verpachtung,
2.die Größe des Jagdbezirks und der bejagbaren Fläche (aufgeteilt in Waldflächen, Feldflächen, Gewässerflächen),
3.die Einstufung als Hoch- oder Niederwildjagd,
4.die vorgesehene Pachtdauer,
5.der zugelassener Bieterkreis und
6.etwaige Sonderbedingungen.

(6) Bei freihändiger Vergabe und bei Verlängerung laufender Pachtverträge kann von der öffentlichen Bekanntmachung der Verpachtung und der Auslegung der Pachtbedingungen abgesehen werden.

(7) Zu Beginn der öffentlichen Versteigerung hat der Jagdvorstand die Ordnungsmäßigkeit der Verpachtungsbekanntmachung und die Auslegung der Pachtbedingungen festzustellen. Dann hat er zur Abgabe von Geboten aufzufordern. Er hat sich davon zu überzeugen, dass die Bieter zum Zeitpunkt des Pachtbeginns jagdpachtfähig sind.

(8) Der Jagdvorstand kann von einem Bieter sofort nach Abgabe des Gebots eine Sicherheitsleistung verlangen. Die Sicherheit darf den Betrag von 1000  Euro nicht übersteigen. Wird die geforderte Sicherheit nicht geleistet, ist das Gebot als unwirksam zurückzuweisen.

(9) Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben wird; jedoch bleiben die drei Bestbietenden an ihr Gebot bis zur Entscheidung über den Zuschlag gebunden. Die Versteigerung darf erst abgeschlossen werden, wenn nach Aufforderung zur Abgabe höherer Gebote niemand mehr bietet. Nach Schluss der Versteigerung darf kein Gebot mehr entgegengenommen werden.

(10) Der Jagdvorstand kann den Zuschlag an einen der Bestbietenden sofort erteilen oder sich die Erteilung binnen zwei Wochen vorbehalten. Wird innerhalb der Frist kein Zuschlag erteilt, erlöschen alle Gebote.

(11) Die Abtretung der Rechte aus einem Gebot ist unwirksam.

(12) Vom Zuschlag an einen der Höchstbietenden soll nur abgesehen werden, wenn dies im Interesse der Jagdgenossenschaft erforderlich ist.

(13) Schriftliche Pachtgebote sind dem Jagdvorstand verschlossen in einem zweiten Umschlag einzureichen. Der Jagdvorstand darf die Gebote erst nach Ablauf der Einreichungsfrist in Gegenwart eines Zeugen öffnen. Er hat ein Verzeichnis der Gebote anzufertigen und über die Annahme zu befinden. Wird binnen zwei Wochen nach Ablauf der Einreichungsfrist kein Gebot angenommen, so erlöschen alle Gebote.

(14) Über den wesentlichen Hergang der öffentlichen Versteigerung und über die Öffnung und Prüfung schriftlicher Pachtgebote ist unter Angabe von Ort und Zeit eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Jagdvorstand, bei schriftlichen Pachtgeboten auch von Zeugen, zu unterzeichnen ist.

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Dritter Abschnitt
Hegegemeinschaften

Zu § 13 Abs. 1 Satz 5 ThJG

§ 5
Mindestanforderungen an die Satzung von Hegegemeinschaften

Die Satzung von Hegegemeinschaften muss folgende Bestimmungen aus der Mustersatzung (Anlage 3)  enthalten:

  1.Name, Sitz, Gebiet und Mitglieder (§ 1),
  2.Zweck der Hegegemeinschaft (§ 2),
  3.Aufgaben ( § 3),
  4.Organe der Hegegemeinschaft (§ 4),
  5.Vorstand (§ 5),
  6.Mitgliederversammlung (§ 6),
  7.Beschlüsse der Mitgliederversammlung (§ 7) und
 ( Anmerkung: Ziffer 8 ist nicht belegt  smaily )
  9.In-Kraft-Treten der Satzung (§ 12).

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Zu § 13 Abs. 4 ThJG

§ 6
Abgrenzung des räumlichen Wirkungsbereichs von Hegegemeinschaften

(1) Der räumliche Wirkungsbereich eine Hegegemeinschaft hat zusammenhängende Jagdbezirke zu umfassen, die nach Lage, landschaftlichen Verhältnissen und natürlichen Grenzen den Lebensraum der darin vorkommenden Hauptwildart bilden und in ihrer Gesamtheit eine ausgewogene Hege und eine einheitliche großräumige Abschussregelung gewährleisten.

(2) Der räumliche Wirkungsbereich der Hegegemeinschaften für Niederwild wird durch Rechtsverordnung der unteren Jagdbehörde abgegrenzt. Die Rechtsverordnung ergeht im Benehmen mit den Vereinigungen der Jäger und, soweit der räumliche Wirkungsbereich der Hegegemeinschaft Landesjagdbezirke mit umfasst, im Benehmen mit den beteiligten unteren Forstbehörden.

(3) Muss sich der räumliche Wirkungsbereich einer Hegegemeinschaft aus zwingenden Gründen der Wildhege auf den Zuständigkeitsbereich mehrerer unterer Jagdbehörden nach Absatz 2 Satz 1 erstrecken, so grenzt jede dieser Behörden den auf ihren Zuständigkeitsbereichen entfallenden Teil ab.

(4) Der räumliche Wirkungsbereich von Hegegemeinschaften für Hochwild entspricht den nach § 32 Abs. 7 Nr. 3 ThJG festgesetzten Einstandsgebieten oder ihrer Unterteilung. In diesen Hegegemeinschaften sind für die einheitliche Abschussplanung diejenigen unteren Jagdbehörden zuständig, welche für die festgesetzten Einstandsgebiete als federführend bestimmt werden.

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Vierter Abschnitt
Beteiligung Dritter an der Jagdausübung

Zu § 15 Abs. 2 Satz 3 ThJG

§ 7
Mindestanforderungen an den Gesellschaftsvertrag

Ein nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ThJG abgeschlossener Gesellschaftsvertrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1.Art und Umfang der Jagdausübung durch die einzelnen Mitpächter und Festlegung der Teiljagdbezirke,
2.die Abgrenzung der Rechte der Mitpächter, insbesondere die Verteilung der Einnahmen untereinander,
3.die Abgrenzung der Pflichten der Mitpächter, insbesondere die Aufbringung aller Verbindlichkeiten,
4.die Verteilung des Abschusses auf die einzelnen Mitpächter,
5.die Befugnisse und Lasten bei der Anlage, Nutzung und Unterhaltung von jagdlichen Einrichtungen (beispielsweise Hochsitze und Wildäcker sowie
6.Regelung über
 a.  die Durchführung von Gesellschaftsjagden,
 b.  die Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen,
 c.  die Einladung und Beteiligung von Jagdgästen,
 d.  das Begleichen von Wild- und Jagdschäden,
 e.  alle Haftungsfragen und
 f.  das eventuelle Ausscheiden eines Mitpächters.

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Fünfter Abschnitt
Schutz des Wildes

Zu § 23 ThJG

§ 8
Pflege und Aufzucht von kranken und hilflosem Wild

(1) Pflege- und Aufzuchtanlagen sind Einrichtungen, die der Aufnahme, Pflege und Aufzucht verletzten, kranken oder hilflosen Wildes im Sinne des § 23 ThJG oder dem Ausbrüten verlassener oder aufgegebener Gelege dienen.

(2) Wild, welches gesund gepflegt oder aufgezogen wurde, ist in der Regel wieder in den Bereich der freien Wildbahn auszusetzen, in dem es aufgefunden wurde.

(3) 1 Die Errichtung, Erweiterung und der Betrieb von Pflege- und Aufzuchtanlagen bedürfen der Genehmigung der unteren Jagdbehörde. 2 Die Genehmigung erfordert das Einvernehmen mit dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt und der zuständigen Naturschutzbehörde und darf, unbeschadet anderer Vorschriften, nur erteilt werden, wenn

1.den Anforderungen des Veterinärrechts, insbesondere des Tierschutz- und Tierseuchenrechts, entsprochen wird,
2.die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung und Ernährung sowie die fachgerechte Betreuung gewährleistet sind,
3.durch die Anlage weder der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild beeinträchtigt noch der Zugang zur freien Landschaft in unangemessener Weise eingeschränkt wird,
4.die Tierhaltung den Zielen des Artenschutzes nicht abträglich ist und
5.keine anderen öffentlichen Belange entgegenstehen.

3 Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. 4 Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht mehr vorliegen oder wenn gegen Bestimmungen des Naturschutz-, des Tierschutz- oder Jagdrechts oder gegen  Nebenbestimmungen nach Satz 3 schwerwiegend verstoßen wurde.

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Sechster Abschnitt
Jagdhaftpflichtversicherung, Abschussplanung

Zu § 26 Abs. 4 ThJG

§ 9
Jagdhaftpflichtversicherung

(1) Die Jagdhaftpflichtversicherung hat sich auf sämtliche Fälle einer Inanspruchnahme

1.als Jäger, Jagdpächter oder Jagdveranstalter,
2.als Halter von Jagdhunden,
3.als Forstbediensteter, Berufsjäger oder Jagdaufseher,
4.aus Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition bei der Jagdausübung und auf Schiessständen einschließlich der dazugehörigen Wege von und zur Wohnung sowie
5.aus fahrlässiger Überschreitung der Befugnis zum Abschuss wildernder Hunde und streunender Katzen nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 ThJG

zu erstrecken.

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Zu § 32 Abs. 7 Nr. 1 und 2 ThJG

§ 10
Abschußplanung und Erhebung von Bestandsdaten der Wildarten

(1) Zur Gewährleistung der Wildbestandsermittlung nach § 16 können die unteren Jagdbehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere für bestimmte Wildarten auf ihren Lebensraum bezogene einheitliche Zähltermine anordnen und die Vorlage der Zählergebnisse verlangen.

(2) 1 Die Abschusspläne für Rot-, Dam-, Muffel- und Rehwild sind in der Regel für drei Jagdjahre und für alle Jagdbezirke des Landes unter Verwendung der Formblätter nach dem Muster der Anlagen 4 bis 7 aufzustellen. 2 Die Abschusspläne sind bei der unteren Jagdbehörde für verpachtete Eigenjagdbezirke und für Gemeinschaftsjagdbezirke vierfach, für nicht verpachtete Jagdbezirke dreifach bis spätestens 7. April im jeweiligen Planungsjahr einzureichen. 3 Ist bei der Aufstellung des Abschussplans das Einvernehmen zwischen dem Jagdbezirksinhaber und dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdbezirks (§ 21 Abs. 2, 3 und 4 des Bundesjagdgesetztes und § 32 Abs. 1 Satz 1 ThJG) nicht zu erzielen, so haben diese die gewünschten Änderungen mit einer Begründung auf dem einzureichenden Abschussplan zu vermerken.
4 Innerhalb einer Hegegemeinschaft können mehrere Jagdbezirksinhaber einen Gemeinschaftlichen Abschussplan unter Verwendung der Formblätter nach dem Muster der Anlagen 4 bis 7 aufstellen. 5 Da bei der Aufstellung entsprechend dem Einzelplan zu verfahren ist, muss aus dem Kreis der am Gemeinschaftlichen Abschussplan beteiligten Jagdbezirksinhaber ein Koordinator bestimmt werden. 6 Der Koordinator ist Ansprechpartner für die Grundeigentümer sowie die Hegegemeinschaft; er sammelt und aktualisiert die für den gemeinschaftlichen Abschussplan erforderlichen Angaben. 7 Die am Gemeinschaftlichen Abschussplan beteiligten Jagdbezirksinhaber melden dem Koordinator dazu innerhalb eines Jagdtages das durch Abschuss erlegte Wild sowie das Fall- und Unfallwild.

(3) 1 Der eingereichte Abschussplan ist zu bestätigen, wenn er den Bestimmungen des § 21 Abs. 1 des Bundesjagdgesetztes und des § 32 Abs. 1 Satz 1 ThJG entspricht und im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdbezirks aufgestellt worden ist. 2 In allen anderen Fällen ist der eingereichte Abschussplan durch die zuständige untere Jagdbehörde festzusetzen. 3 Das Gleiche gilt, wenn der Abschussplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 2 der unteren Jagdbehörde vorgelegt wird. 4 Ein rechtswirksam bestätigter oder festgesetzter Abschussplan gilt auch für und gegen einen während seiner Geltungsdauer nachfolgenden Jagdbezirksinhaber.

(4) 1 Ändern sich nach Bestätigung oder Festsetzung des Abschussplans die für die Abschussplanung maßgebenden Verhältnisse oder erweisen sich ursprüngliche Angaben als unrichtig, so hat die untere Jagdbehörde auf Antrag des Jagdbezirksinhabers oder von Amts wegen die erforderliche Erhöhung oder Verminderung der Abschusszahlen zu verfügen, soweit dies zur Sicherung einer den Bestimmungen des § 21 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes und des § 32 Abs.1 ThJG entsprechenden Abschussregelungen notwendig ist. 2 Dabei sind die Jagdvorstände der beteiligten Jagdgenossenschaften und die Inhaber der betroffenen Eigenjagdbezirke sowie die Vorsitzenden der Hegegemeinschaften und gegebenenfalls der Jagdbeirat zu hören.

(5) 1 Je eine Ausfertigung des bestätigten oder festgesetzten Abschussplans erhalten der Jagdbezirksinhaber, der Vorsitzende der Hegegemeinschaft, der Inhaber des verpachteten Eigenjagdbezirks und, bei einem Gemeinschaftsjagdbezirk, der Jagdvorsteher bis spätestens 30. April des jeweiligen Planungsjahrs. 2 Kann der Termin ausnahmsweise nicht eingehalten werden, so ist eine befristete und beschränkte Abschusserlaubnis zu erteilen. 3 Die unteren Jagdbehörden melden nach Anforderung der obersten Jagdbehörde eine Zusammenfassung nach Wildarten, beim Schalenwild (außer Schwarzwild) getrennt nach Klassen.

(6) Zur Bekämpfung von Tierseuchen und Zoonosen sowie zur Vermeidung oder Verminderung von Wildschäden können die unteren Jagdbehörden im Einzelfall in den betroffenen Jagdbezirken die Abschusspläne erhöhen oder Mindestabschüsse festsetzen. 

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§ 11
Abschussplanerfüllung

(1) 1 Die Abschusspläne sind für jede Schalenwildart (außer Schwarzwild) nach Anzahl, Geschlecht und den vorgegebenen Altersklassen zu erfüllen. 2 Im Rahmen des für drei Jagdjahre aufgestellten Abschussplans ist ein Drittel des Gesamtabschusses jährlich zu erfüllen; im einzelnen Jagdjahr sind geschlechts- und alterklassenbezogene Abweichungen bis zu 20 v.H. zulässig, jedoch im Rahmen des Gesamtabschusses auszugleichen. 3 Fall- und Unfallwildverluste, die nach Erfüllung des Abschussanteils eintreten, sind auf den Abschussanteil des nächsten Jahres anzurechnen. 4 Im Rahmen von gemeinschaftlichen Abschussplänen kann bei einer voraussichtlichen Nichterfüllung des Abschussanteils in einzelnen Jagdbezirken der Abschuss unter Beachtung des § 32 Abs. 1 Satz 1 ThJG an andere Jagdbezirke weitergegeben werden.

(2) 1 Der Jagdbezirksinhaber hat über das durch Abschuss oder Fang erbeutete Wild eine Streckenliste auf landeseinheitlichem Formblatt nach dem Muster der Anlage 8 zu führen. 2 In die Streckenliste ist auch alles sonst verendet gefundene Wild (Fallwild, Unfallwild), beim Schalenwild jedoch mit Ausnahme des vor Beginn seiner Jagdzeit gefallenen, im ersten Lebensjahr stehenden Jungwildes, einzutragen. 3 Die Eintragungen in die Streckenliste sind beim Schalenwild binnen zwei Tagen, bei den übrigen Wildarten vor Ablauf des Quartals vorzunehmen. 4 Die Streckenliste ist der unteren Jagdbehörde auf Verlangen jederzeit zur Einsicht vorzulegen. 5 Nach Ablauf des Jagdjahres, spätestens bis zum 7. April, hat der Jagdbezirksinhaber die mit dem 31. März abgeschlossene und durch ihn unterschriebene Streckenliste bei der unteren Jagdbehörde abzugeben.

(3) 1 Zur Überwachung der Durchführung von Abschussplänen und zur Erhebung von Daten nach § 32 Abs. 7 Nr. 2 ThJG finden jährlich öffentliche Hegeversammlungen einschließlich der Hegeschauen statt. 2 Dabei sollen Informationen, insbesondere über 

1.die Entwicklung der Wildschadensituation und der Waldverjüngung unter Berücksichtigung der Gutachten der Forstbehörden zum Zustand der Vegetation,
2.die Erfüllung der Abschusspläne sowie die körperliche Verfassung des Wildes und die strukturelle Entwicklung der Wildbestände unter Berücksichtigung des Kopfschmucks des erlegten oder verendeten aufgefundenen Schalenwildes,
3.die Bestandsentwicklung der nicht abschussplanpflichtigen Wildarten und
4.Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der frei lebenden Tierwelt (Arten- und Biotopschutz) 

vermittelt werden.
3 Die Hegegemeinschaft beschließt darüber, ob die Jagdausübungsberechtigten den Kopfschmuck des gesamten in ihrem Jagdbezirken im letzten Jagdjahr erlegten oder verendet aufgefundenen Schalenwildes oder einen repräsentativen Querschnitt davon bei der öffentlichen Hegeversammlung vorzulegen haben. 4 Sie setzt den Zeitpunkt der öffentlichen Hegeversammlung fest. 5 Die Hegegemeinschaft kann einen Jagdausübungsberechtigten von der Verpflichtung zur Vorlage des Kopfschmucks befreien oder eine anderweitige Dokumentation, beispielsweise ein Foto der Trophäe, verlangen. 6 Die Durchführung der öffentlichen Hegeversammlung obliegt den Hegegemeinschaften. 7 Die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben durch die Jagd- und Forstbehörden bleibt hiervon unberührt. 8 Unabhängig von der öffentlichen Hegeversammlung können die Jagdbehörden Anordnungen nach § 32 Abs. 4 Satz 2 ThJG treffen.

(4) 1 Die Jagdausübungsberechtigten haben bis 31. Januar eines Jahres dem Vorsitzenden der Hegegemeinschaft die Informationen zu übermitteln, die zur Abgabe der Empfehlung zur Abschussplanung notwendig sind und Auskunft über den Stand der Abschussplanerfüllung des laufenden Jagdjahres zu erteilen sowie den Hegegemeinschaften die zur Durchführung der öffentlichen Hegeversammlung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 2 Der Vorsitzende der Hegegemeinschaft hat die unteren Jagd- und Forstbehörden von bedeutsamen, die Abschussplanung und die –planerfüllung betreffenden Vorgängen zu unterrichten.

(5) 1 Die unteren Jagdbehörden legen jährlich der obersten Jagdbehörde zu den von ihr festgesetzten Terminen Übersichten vor, aus denen die der Abschussplanung zugrunde gelegten Wildbestände und die Streckenergebnisse hervorgehen. 2 Bei Rot-, Dam- und Muffelwild ist eine Unterteilung nach Bewirtschaftungsgebiet und Nichtbewirtschaftungsgebiet vorzunehmen.

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Siebter Abschnitt
Fütterung und Kirrung von Wild

 

Zu § 32 Abs. 7 Nr. 4 sowie § 43 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 ThJG

§ 12
Notzeit

(1) Notzeit ist diejenige Zeit, in welcher dem Wild infolge der Witterung (hohe Schneelage, Harschschnee, Dürre), durch Katastrophen (Überschwemmung, Waldbrand) oder durch den Rhythmus der landwirtschaftlichen Nutzung (fehlende natürliche Äsung in ausgeräumten landwirtschaftlich genutzten Fluren nach der Sommer- und Herbsternte) natürliche Äsung nicht ausreichend zur Verfügung steht.

(2) In Höhenlagen ab 450 Meter über Normalnull (NN) ist im Zeitraum vom 16. Januar bis 30. April grundsätzlich die Notzeit anzunehmen. Auf Antrag kann auch in der Zeit vom 1. Mai bis 15. Januar oder in Höhenlagen unter 450 Meter über NN die Notzeit durch die untere Jagdbehörde bestätigt werden.

(3) Antragsberechtigt nach Absatz 2 Satz 2 ist der Jagdausübungsberechtigte oder die untere Forstbehörde. Die Bestätigung der Notzeit durch die untere Jagdbehörde ist unverzüglich den Jagdausübungsberechtigten bekannt zu geben. Die öffentliche Bekanntgabe in der Lokalpresse ist zulässig.

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§ 13
Fütterung

(1) 1 Fütterungen sind innerhalb der Notzeit in den Einständen des Wildes, aber aus Forstschutz und Wildschadensgründen nur bis 700 Meter über NN zu betreiben. Die Jagdausübungsberechtigten legen die Standorte der Fütterungen im Benehmen mit dem zuständigen Forstamt und der Hegegemeinschaft fest und zeigen diese der unteren Jagdbehörde unverzüglich an. Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, das Wild tierartenspezifisch zu füttern.

(2) Für die Fütterung von Schalenwild, mit Ausnahme von Schwarzwild, sind als Futtermittel Heu, Silagen, Hackfrüchte, Kastanien und Eicheln zugelassen. Grundsätzlich sind in einer Fütterung Rauh- und Saftfutter in einem sachgerechten Mengenverhältnis vorzulegen. Die Futtermittelmenge für eine Notzeitperiode richtet sich nach dem Bedarf der Wildarten und nach dem zu fütternden Wildbestand.

(3) Die Ablenkfütterung ist ganzjährig ausschließlich zur Vermeidung von Schwarzwildschäden zugelassen. Bei der Ablenkfütterung ist lediglich Getreide vorzulegen. Binnen einer Woche ab dem Tag der angelegten Ablenkfütterung ist diese durch den Jagdausübungsberechtigten der unteren Jagdbehörde anzuzeigen.

(4) Wildäcker, Daueräsungsflächen oder Verbissflächen sind keine Fütterungen.

(5) Die untere Jagdbehörde kann zu Lehr- und Forschungszwecken und in begründeten Einzelfällen hinsichtlich der Höhenlage der Fütterungsstandorte Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen.

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§ 14
Kirrung

(1) Eine Kirrung im Sinne des § 32 Abs. 7 Nr. 4 ThJG ist die Vorlage geringer Mengen Futtermittel mit dem Ziel, Wild anzulocken, um es zu beobachten oder zu erlegen. 

(2) Für die Kirrung sind technische Einrichtungen nicht zulässig. Sie ist mit höchstens 5 Litern Futtermittel zu beschicken. Kirrmaterial ist erst dann neu vorzulegen, wenn die vordem ausgebrachten Futtermittel vom Wild aufgenommen wurden.

(3) Für die Kirrung sind als Futtermittel Getreide, Druschabfälle, heimisches Obst, Hackfrüchte, Eicheln und Kastanien zulässig.

(4) Es sind auf bis zu 150 Hektar zusammenhängender bejagbarer Fläche zwei Kirrungen und je weitere 150 Hektar eine zusätzliche Kirrung erlaubt.

(5) Beim Betreiben von Kirrungen ist ein Mindestabstand von 100 Meter zur Jagdbezirksgrenze einzuhalten.

(6) Die Anwendung von Salzlecken und Lockstoffen gilt als Kirrung im Sinne des Absatzes 1. Die vorstehenden Regelungen finden mit Ausnahme der Absätze 3 und 4 entsprechend Anwendung.

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§ 15
Verbote

Die Fütterung oder Kirrung von Wild in befriedeten Bezirken, im Nationalpark Hainich, in Naturschutzgebieten, geschützten Landschaftsbestandteilen, Flächennaturdenkmalen, gesetzlich geschützten Biotopen oder in Naturwaldparzellen ist verboten, sofern in sonstigen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

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Achter Abschnitt
Hege und Bejagung des Schalenwildes

Zu § 32 Abs. 9 ThJG

§ 16
Schalenwildbestände in Hoch- und Niederwildjagdbezirken

(1) 1 Die nach § 32 Abs. 1 ThJG vorzunehmenden Abschussplanung für die Hoch- und Niederwildjagdbezirke setzt die Ermittlung des jeweilig vorhandenen Schalenwildbestandes (außer Schwarzwild) zum 1. April eines jeden Jahres als Frühjahrsbestand durch den Jagdbezirksinhaber für seinen Jagdbezirk voraus. 2 Bei dreijähriger Abschussplanung ist dies immer nur im Jahr der Erstellung des Dreijahres-Abschussplans notwendig. 3 Gehören zu einem Hoch- oder Niederwildjagdbezirk mehr als ein Forstrevier (§ 59 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Waldgesetzes in der Fassung vom 18. September 2008 -GVBl. S. 327- in der jeweils geltenden Fassung) oder Anteile von mehr als einem Forstrevier, muss der Abschussplan stets durch eine Teil-Abschussplanung bezogen auf das Forstrevier oder den Forstrevieranteil schriftlich untersetzt sein. 4 Die Ermittlung des Frühjahrsbestandes ist als Fütterungs- (Winter-) oder Frühjahrszählung von Ende Januar bis Ende März durchzuführen. 5 Im Vorjahr gesetztes Wild wird zum Stichtag 1. April der Jugendklasse zugeordnet.

(2) Die Wildbestandsentwicklung des Rot- und Damwildes ist nach Durchführung geeigneter Monitoringverfahren zu dokumentieren.

(3) Folgende Wilddichten sind nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 des Bundesjagdgesetztes und des § 32 Abs. 1 ThJG anzustreben:

1. Rotwild 2 bis 3 Stück pro 100 ha Bewirtschaftungsfläche
2. Damwild 3 bis 5 Stück pro 100 ha Bewirtschaftungsfläche
3. Muffelwild 2 bis 4 Stück pro 100 ha Bewirtschaftungsfläche und
4. Rehwild 3 bis 10 Stück pro 100 ha Biotopfläche.

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§ 17
Zuwachs

(1) Der Zuwachs ist auf der Grundlage des ermittelten Wildbestandes nach § 16 Abs. 1 zu berechnen.

(2) Folgende Zuwachsraten werden festgelegt:

1. Rotwild 40 v. H.
2. Damwild 35 v. H.
3. Muffelwild 40 v. H. und
4. Rehwild 50 v. H.

In den Zuwachsraten sind die regelmäßigen Jungwildverluste, die bis zum Beginn der jährlichen Jagdzeiten anfallen, berücksichtigt.

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§ 18
Wildbestandsstruktur

Entsprechend den natürlichen Wildbestandesstrukturen wird das Schalenwild nach Geschlecht und Alter wie folgt klassifiziert:

Nr.WildartenZuwachsGeschlechtJugendklasseMittlere AltersklasseObere Altersklasse
1234567
2RotwildKalbweiblichSchmaltierAlttier
Rothirsch1- 3 jährig4 bis 9 jährig10 jährig und älter
3DamwildKalbweiblichSchmaltierDamtier
Damhirsch1- 2 jährig3 bis 7 jährig8 jährig und älter
4MuffelwildLammweiblichSchmalschafAltschaf
Muffelwiddereinjährig2 bis 5 jährig6 jährig und älter
5RehwildKitzweiblichSchmalrehRicke
Rehbockeinjährig2-jährig und älter
6SchwarzwildFrischlingBacheÜberläufer2-jährig und älter
Keiler2-jährig  und älter

 

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§ 19
Abschussaufteilung bei Rot-, Dam-, Muffel- und Rehwild

(1) Für die Abschussplanung gilt folgende Abschussaufteilung:

1. bei Rotwild 

a)Kälber (beiderlei Geschlecht)30 v. H.,
b)Schmaltiere10 v. H.,
c)Alttiere30 v. H.,
d)Rothirsche Klasse III b15 v. H.,
e)Rothirsche Klasse II b10 v. H.,
f)Rothirsche Klasse I  5 v. H.,

2. bei Damwild

a)Kälber (beiderlei Geschlecht)30 v. H.,
b)Schmaltiere10 v. H.,
c)Damtiere25 v. H.,
d)Damhirsche Klasse III15 v. H.,
e)Damhirsche Klasse II b10 v. H.,
f)Damhirsche Klasse I10 v. H.,

3. bei Muffelwild

a)Lämmer (beiderlei Geschlecht)40 v. H.,
b)Schmalschafe10 v. H.,
c)Schafe20 v. H.,
d)Muffelwidder Klasse III10 v. H.,
e)Muffelwidder Klasse II b15 v. H.,
f)Muffelwidder Klasse I  5 v. H.,

4. bei Rehwild

a)Kitze (beiderlei Geschlecht)30 v. H.,
b)Schmalrehe15 v. H.,
c)Ricken20 v. H.,
d)Rehböcke – 1 jährig15 v. H.,
e)Rehböcke – 2 jährig und älter20 v. H.

 

(2) 1 Zeichnet sich bei der Abschussplanung beim Rot-, Dam- oder Muffelwild Ende November eine Untererfüllung bei männlichen Wild ab, ist die restliche Abschussplanerfüllung durch den zusätzlichen Abschuss einer entsprechenden Anzahl von Alttieren und Kälbern beziehungsweise von Schafen und Lämmern zu gewährleisten. 2 Zur Gewährleistung der Abschussplanerfüllung bei Muffelwild kann auf Beschluss der örtlichen Muffelwildhegegemeinschaft abweichend von den vorgegebenen Von-Hundert-Sätzen zwischen den Klassen I und II b ein Ausgleich vorgenommen werden.

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§ 20
Klassifizierung und Hegeziele bei männlichem Rot-, Dam- und Muffelwild

(1) Das männliche Rotwild (Rothirsch) unterliegt folgender Klassifizierung:

1. Klasse III: Jugendklasse - Tabelle in § 18 Nr. 1 Spalte 5;
a) Klasse III a: Gut veranlagte Rothirsche eines jeden Jahrgangs (Spießer mit beidseitig mehr als 30 Zentimeter Stangenlänge, Eissprossenzehner sowie ein- oder beidseitige Kronenhirsche) sind zu schonen.
Die Geweihkrone bilden mindestens drei Enden oberhalb der Mittelsprosse.
b) Klasse III b: Schwach veranlagte Rothirsche (Spießer mit beid- oder einseitig weniger als 30 Zentimeter Stangenlänge, Gabler, Sechser und Achter ).
2. Klasse II: Mittlere Altersklasse - Tabelle in § 18 Nr. 1 Spalte 6;
a) Klasse II a: Rothirsche mit entwickelter, beidseitiger Geweihkrone. Die Geweihkrone bilden mindestens drei Enden oberhalb der Mittelsprosse mit einer Mindestlänge je Ende von zehn Zentimetern. Diese Rothirsche sind zu schonen.
b) Klasse II b: Rothirsche ohne oder mit einseitiger Geweihkrone. Gegabelte Kronenenden sind nur einmal in ihrer größten Länge zu messen. Die übrigen, nicht in diese Messung einbezogenen Gabelenden sind jeweils von ihrem Ansatz an zu messen. Die Messung erfolgt vom unteren Ansatzpunkt der aus der Halbierung des Winkels zwischen Stangen- und Endenachse gebildet wird. Abgebrochene Enden oder abgebrochene Stangenteile des Rothirschgeweihs gelten nicht als Abschussgrund.
3. Klasse I: Obere Altersklasse - Tabelle in § 18 Nr. 1 Spalte 7.

 

(2) Das männliche Damwild (Damhirsch) unterliegt folgender Klassifizierung:

1. Klasse III: Jugendklasse - Tabelle in § 18 Nr. 2 Spalte 5;
Gut veranlagte Damhirsche eines jeden Jahrgangs, insbesondere Damspießer mit Spießen über Lauscherhöhe und mit deutlich verdickter, birnenförmiger Basis sowie Damhirsche mit beidseitiger, deutlicher Schaufelbildung, sollen geschont werden.
2. Klasse II: Mittlere Altersklasse - Tabelle in § 18 Nr. 2 Spalte 6;
a) Klasse II a: Damhirsche mit einer guten und sehr guten Geweihausbildung, insbesondere beidseitig starke, voll ausgebildete und geschlossene Schaufeln mit guter Auslage und voll ausgebildeten Augsprossen. Diese Damhirsche sind zu schonen.
b) Klasse II b: Damhirsche mit einer unerwünschten Geweihausbildung, insbesondere mit Kurz-, Schlitz- oder Schmalschaufeln, Stangentyp oder schwach ausgebildeten Augsprossen. Abgebrochene Aug- oder Mittelsprossen oder Schaufeln des Damhirschgeweihs gelten nicht als Abschussgrund.
3. Klasse I: Obere Altersklasse - Tabelle in § 18 Nr. 2 Spalte 7.

 

(3) Das männliche Muffelwild (Widder) unterliegt folgender Klassifizierung:

1. Klasse III: Jugendklasse - Tabelle in § 18 Nr. 3 Spalte 5;
Gut veranlagte Widder, deren Schnecken, die im Ansatz einen großen Kreisbogen erwarten lassen, auf normale weite Auslage und formgerechte Drehung hindeuten, einen starken Umfang aufweisen und eine Schlauchlänge von mindestens 40 Zentimetern haben, sollen geschont werden. 
2. Klasse II: Mittlere Altersklasse - Tabelle in § 18 Nr. 3 Spalte 6;
a) Klasse II a:Widder mit einer guten bis sehr guten Schneckenausbildung sind zu schonen.
b) Klasse II b:Widder mit einer unterdurchschnittlichen Schneckenausbildung, insbesondere Scheurer, Einwachser, geringe Auslage, Schneckenbrüche oder stark asymmetrischer Schnecke.
3. Klasse I: Obere Altersklasse - Tabelle in § 18 Nr. 3 Spalte 7.

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§ 21
Bejagung des Rot-, Dam- oder Muffelwildes außerhalb der Einstandsgebiete

(1) Außerhalb der festgelegten Einstandsgebiete für Rot-, Dam- oder Muffelwild tragen die Eigenjagdbezirksinhaber beziehungsweise die Vorstände der Jagdgenossenschaften im Benehmen mit den Jagdpächtern die ausschließliche Verantwortung für die Duldung der jeweiligen Hochwildart in ihren Jagdbezirken. Eine Bewirtschaftung des Rot-, Dam- oder Muffelwildes ist außerhalb der jeweiligen Einstandsgebiete nicht erlaubt.

(2) Die untere Jagdbehörde setzt für Jagdbezirke außerhalb der jeweiligen Einstandsgebiete, in denen Rot-, Dam- oder Muffelwild vorkommt, den Abschuss des weiblichen Wildes, der Kälber und Lämmer ohne Zahl fest. Die Abschussfestsetzung von männlichem Rot-, Dam- oder Muffelwild muss in einem angemessenen Verhältnis zur Jagdbezirksgröße und zum Abschuss des weiblichen Rot-, Dam- oder Muffelwildes sowie der Kälber oder Lämmer stehen.

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§ 22
Hege und Bejagung des Schwarzwildes

(1) Die Bejagung des Schwarzwildes ist auf eine dieser Schalenwildart entsprechende Sozialstruktur in der Weise auszurichten, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen Frischlingen und Überläufern einerseits sowie Bachen und Keilern andererseits erhalten bleibt oder wiederhergestellt wird.

(2) Freiwillige Vereinbarungen zur Abschussaufteilung, die den Festsetzungen der unteren Jagdbehörde nach § 32 Abs. 8 ThJG nicht zuwiderlaufen, können zwischen Jagdausübungsberechtigten benachbarten Jagdbezirken im Einvernehmen mit den Jagdvorständen, bei verpachteten Eigenjagdbezirken im Einvernehmen mit dem Eigentümer oder Nutznießer, getroffen werden.

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Zu § 34 Abs. 3 ThJG

§ 23
Aussetzen von Tierarten

In die freie Natur dürfen Auer-, Birken- und Haselwild, Rot-, Dam- und Muffelwild, Wildkatze, Luchs sowie Fischotter nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der obersten Jagdbehörde, dagegen Rebhühner und Fasane nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der unteren Jagdbehörde ausgesetzt werden. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Satz 2 ThJG sind für jede Wildart zu beachten.

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Neunter Abschnitt
Bestätigte Schweißhundeführer

Zu § 37 a Satz 4 ThJG

§ 24
Verfahren zur Bestätigung von Schweißhundeführern

(1) Schweißhunde im Sinne dieser Verordnung sind brauchbare Jagdhunde, die ihre Brauchbarkeit im Sinne des § 16 Abs. 3 oder 5 der Thüringer Prüfungsverordnung zur Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde vom 17. August 1992 (GVBl. S. 542), in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen haben. Schweißhundeführer im Sinne dieser Verordnung sind die Führer dieser Jagdhunde.

(2) Jagdscheininhaber können auf Antrag als Schweißhundeführer durch die untere Jagdbehörde nach Anhörung der örtlichen Vereinigung der Jäger (§ 53 ThJG) bestätigt werden, wenn sie nachweisen, dass sie 

1.an einem Ausbildungslehrgang von mindestens vier Stunden Dauer teilgenommen heben, der Kenntnisse über das Jagd- und Tierschutzrecht, die Fleischhygiene, das Verhalten auf der Nachsuche sowie Unfallverhütung vermittelt und zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegt,
2.mindestens drei Jahre einen gültigen Jagdschein besitzen und
3.mindestens zwei Jahre einen Jagdhund geführt haben, dem die Brauchbarkeit nach § 16 Abs. 3 der Thüringer Prüfungsordnung zur Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde vom 17. August 1992 (GVBl. S. 542) in der jeweils geltenden Fassung bestätigt wurde.

(3) Im Fall der Bestätigung erhält der Antragsteller einen Schweißhundeführerausweis nach dem Muster der Anlage 9.

(4) Die Bestätigung als Schweißhundeführer erfolgt für die Dauer der Gültigkeit des Jagdscheins. Für weitere Bestätigung bedarf es keines erneuten Nachweises nach Absatz 2 Nr. 1. Die untere Jagdbehörde gibt zum 30. April eines jeden Jahres die bestätigten Schweißhundeführer im Mitteilungsblatt der Vereinigung der Jäger bekannt.

(5) Die Bestätigung der Schweißhundeführer ist zu versagen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine ordnungsgemäße Nachsuche ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht gewährleistet ist.

(6) Eine erteilte Bestätigung kann widerrufen werden, wenn 

1.nachträglich Tatsachen bekannt werden, die zur Versagung der Bestätigung geführt hätten,
2.eine ordnungsgemäße Nachsuche aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist oder
3.gegen Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen wurde.

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§ 25
Anerkennung der Jagdhunde bestätigter Schweißhundeführer

(1) Ein Jagdhund wird als Schweißhund durch die untere Jagdbehörde anerkannt, wenn

1.er die für den Jagdhund geforderten Voraussetzungen nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 erfüllt,
2.er im ständigen jagdlichen Einsatz steht und mindestens zehn erschwerte Nachsuchen pro Jahr erfolgreich durchgeführt hat, und
3.für ihn eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird.

Den Antrag auf Anerkennung stellt der bestätigte Schweißhundeführer als Halter des Hundes. Der Nachweis des jagdlichen Einsatzes, insbesondere die bisherigen Nachsuchen in verschiedenen Jagdbezirken, ist durch Vorlage eines Nachsuchenbuchs nach dem Muster der Anlage 10 zu führen.

(2) Die Anerkennung eines Jagdhundes als Schweißhund erfolgt jeweils für die Dauer der Gültigkeit der Bestätigung des Antragstellers als Schweißhundeführer. Der Antragsteller erhält einen Schweißhundepass nach dem Muster der Anlage 11.  § 24 Abs. 6 gilt entsprechend.

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Zehnter Abschnitt
Überwachung des Wildhandels

Zu § 49 ThJG

§ 26
Überwachung des Wildhandels; Wildmarke und Wildursprungsschein

(1) Die §§ 26 bis 30 regeln die Inbesitznahme und den Verbleib von erlegtem Schalenwild oder Fallwild sowie dessen An- und Verkauf, Tausch (Handel) oder seine Verbringung wie auch die gewerbsmäßige Bearbeitung einschließlich der behördlichen Überwachung der Wildhandelsbücher. Weitergehende veterinär- fleischhygiene- oder lebensmittelrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(2) 1 Jedes Stück Schalenwild ist am Erlegungsort oder sofort nach dem Auffinden mit einer nummerierten Wildmarke nach dem Muster der Anlage 12 in der Brust- oder Bauchwand zu kennzeichnen. 2 Ferner ist unverzüglich ein Wildursprungsschein nach dem Muster der Anlage 13 auszufüllen, in dem die Wildmarkennummer sowie Angaben über das Stück Schalenwild, sein Aufnehmen und Untersuchen sowie seinen Verbleib zu vermerken sind. 3 Bei Schalenwild, das für die Beseitigung nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehen ist, erfolgt die Anbringung der Wildmarke am Ohr (Lauscher oder Teller). 4 Bei Fallwild, das im Jagdbezirk beseitigt wird, entfällt die Pflicht zur Kennzeichnung mit einer Wildmarke.

(3) Die Wildmarke muss bis zur Zerlegung des Schalenwildes am Wildkörper verbleiben.

(4) Für die ordnungsgemäße Kennzeichnung nach Absatz 2 ist der Jagdausübungsberechtigte verantwortlich. Dies gilt auch, wenn er Dritte hiermit beauftragt.

(5) Der Handel mit Schalenwild ohne Kennzeichnung nach Absatz 2 ist unzulässig.

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§ 27
Verwendung des Wildursprungsscheins  - siehe dazu auch hier -

(1) 1 Der Wildursprungsschein (Anlage 13) wird im Durchschreibverfahren vierfach erstellt.  2 Der Jagdausübungsberechtigte behält das Original (weiß).  3 Die erste Durchschrift (grün) ist, bei Schwarzwild mit der Probe für die Trichinenuntersuchung, der Untersuchungsstelle zu übergeben, unabhängig davon, ob die Probennahme durch den Jagdausübungsberechtigten nach § 22a Abs. 1 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes oder durch den amtlichen Tierarzt oder Fleischkontrolleur vorgenommen wird.  4 Die zweite Durchschrift (gelb) erhält der Abnehmer des jeweiligen Stückes Schalenwild; diese Durchschrift verbleibt als Begleitpapier beim Schalenwild bis zu dessen Zerlegung.   5 Die dritte Durchschrift (rosa) ist zusammen mit der Streckenliste jeweils bis spätestens eine Woche nach dem Quartalsende für das abgelaufene Quartal der unteren Jagdbehörde zuzusenden.  6 Die untere Jagdbehörde kann anordnen, dass ihr zu Prüfungszwecken das Original des Wildursprungsscheins (weiß) unmittelbar zu übersenden oder zu übergeben ist.

(2) Das Original und die Durchschriften des Wildursprungsscheins sind von den Beteiligten bis zum Ende des auf die Erlegung folgenden Jagdjahres aufzubewahren, sofern andere Vorschriften nicht längere Fristen vorschreiben.

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§ 28
Ausgabe und Nachweis der Wildmarken und der Wildursprungsscheine

(1) Die Ausgabe der Wildmarken und der Wildursprungsscheine erfolgt durch die untere Jagdbehörde an den Jagdausübungsberechtigten in ausreichender Anzahl für das jeweilige Jagdjahr.

(2) 1 Die Nummern nicht verwendeter Wildmarken zeigt der Jagdausübungsberechtigte der unteren Jagdbehörde zusammen mit der Streckenliste zum Ende des abgelaufenen Jagdjahres an.  2 Nicht verbrauchte Wildmarken sind im folgenden Jagdjahr aufzubrauchen. 3 Die Nummern in Verlust geratener Wildmarken sind unverzüglich anzuzeigen.

(3) Für den Landesjagdbezirk tritt an die Stelle der unteren Jagdbehörde die oberste Jagdbehörde.

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§ 29
Wildhandelsbuch

(1) 1 Wer Schalenwild gewerbsmäßig an- oder verkauft, muss ein Wildhandelsbuch nach dem Muster der Anlage 14 führen, in dem das Eingangsdatum, die Wildmarkennummer, die Wildart, das Geschlecht, das Gewicht, die Herkunft nach Jagdbezirk, das Ergebnis amtlicher Untersuchungen, Besonderheiten, das Abnahmedatum und der Abnehmer zu vermerken sind.  2 Fleischhygienerechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Eintragungen im Wildhandelsbuch müssen für die Dauer von drei Jahren nachweisbar sein.

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§ 30
Auskunft, Nachschau, Vorzeigepflicht

(1) 1 Wer Schalenwild welches der Kennzeichnungspflicht nach  § 26 Abs. 2 unterliegt, aufnimmt, anderen überlässt, damit Handel treibt oder auf sonstige Weise die tatsächlichen Gewalt darüber ausübt, hat der unteren Jagdbehörde oder den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern auf Verlangen die für die Ausführung der §§ 26 bis 30 erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2 Die Auskunftspflicht erfasst auch Dritte, die im Auftrag der in Satz 1 genannten Personen tätig werden.

(2) 1 Betreibt der Auskunftspflichtige einen gewerbsmäßigen Handel mit Schalenwild, so sind die unteren Jagdbehörden berechtigt, Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume sowie das Innere von Betriebsfahrzeugen während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten, um dort die Prüfung der Kennzeichnung vorzunehmen. 2 Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahme zu dulden.

(3) Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über Schalenwild ist verpflichtet, dieses den mit dem Vollzug der §§ 26 bis 30 beauftragten Mitarbeitern der unteren Jagdbehörde oder des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes auf Verlangen zur Prüfung der Kennzeichnung vorzuzeigen.

(4) Das Wildhandelsbuch ist auf Verlangen der unteren Jagdbehörde oder des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes vorzulegen.  
 

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Elfter Abschnitt
Jagdberater

Zu § 51 Satz 5 ThJG

§ 31
Aufgabe, Stellung und Aufwandsentschädigung des Jagdberaters

(1) Der Jagdberater soll in allen jagdfachlichen und jagdwirtschaftlichen Angelegenheiten gehört werden und hat die untere Jagdbehörde bei der Behandlung solcher Angelegenheiten beratend zu unterstützen. Dem Jagdberater kann die Vorbearbeitung jagdfachlicher und jagdwirtschaftlicher Angelegenheiten übertragen werden. Er kann an den Sitzungen des Jagdbeirates teilzunehmen.

(2) Die Jagdberater erhalten von der unteren Jagdbehörde, welche sie bestellt hat, einen Dienstausweis. Sie sind zu unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(3) Der Jagdberater ist für die untere Jagdbehörde, die ihn bestellt hat, weder zeichnungs- noch vertretungsberechtigt. Er ist nicht Angehöriger der unteren Jagdbehörde.

(4) Für die unteren Jagdbehörden einer kreisfreien Stadt und eines angrenzenden Landkreises kann im gegenseitigen Einvernehmen ein gemeinsamer Jagdberater bestellt werden, wenn die beteiligten unteren Jagdbehörden dies für zweckmäßig halten. In flächenmäßig großen Landkreisen können zwei Jagdberater bestellt werden, deren Amtsbezirke genau abzugrenzen sind.

(5) Die Jagdberater erhalten als Ersatz der ihnen bei der Durchführung von genehmigten Dienstreisen entstehenden notwendigen Auslagen auf Antrag Fahrkostenerstattung nach dem Thüringer Reisekostengesetz. Zur Abgeltung des Zeitaufwands und der sonstigen mit ihrem Amt verbundenen Aufwendungen erhalten sie von der unteren Jagdbehörde eine monatliche Aufwandsentschädigung von 75 Euro. Wird ein Jagdberater mindestens einen Monat von seinem Stellvertreter vertreten, so ist für die Zeit der Vertretung die Aufwandsentschädigung an diesen zu zahlen.

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Zwölfter Abschnitt
Ahndungs-, Übergangs und Schlussvorschriften

Zu § 56 Abs. 1 Nr. 10

§ 32
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 10 ThJG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. gegen die Bestimmungen des § 13 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3 oder des § 14 Abs. 2 bis 6 verstößt oder dem Verbot nach § 15 zuwiderhandelt,
     
  2. entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1 Schalenwild nicht sofort  nach dem Erlegen oder Auffinden mit einer nummerierten Wildmarke kennzeichnet,
     
  3. entgegen § 26 Abs. 2 Satz 2 einen Wildursprungsschein nicht unverzüglich oder nicht vollständig ausfüllt,
     
  4. entgegen § 26 Abs. 2 Satz 3 Schalenwild, das für die Beseitigung nach § 3 TierNebG vorgesehen ist, nicht oder nicht richtig kennzeichnet,
     
  5. § 26 Abs. 3 zuwiderhandelt,
     
  6. entgegen § 26 Abs. 5 mit nicht gekennzeichnetem Schalenwild handelt,
     
  7. nicht nach § 27 Abs. 1 Satz 6 der Anordnung der unteren Jagdbehörde Folge leistet,
     
  8. entgegen § 27 Abs. 2 das Original und die Durchschriften des Wildursprungsscheins nicht bis zum Ablauf der vorgeschriebenen Frist aufbewahrt,
     
  9. entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 die Nummern nicht verwendeter Wildmarken der unteren Jagdbehörde nicht anzeigt,
     
  10. entgegen § 28 Abs. 2 Satz 3 die Nummern in Verlust geratener Wildmarken der Jagdbehörde nicht unverzüglich anzeigt,
     
  11. entgegen § 29 Abs. 1 Satz 1 das Wildhandelsbuch nicht oder nicht ordnungsgemäß führt,
     
  12. entgegen § 29 Abs. 2 das Wildhandelsbuch nicht so führt, dass die Eintragungen für die Dauer von drei Jahren nachweisbar sind,
     
  13. entgegen § 30 Abs. 1 der unteren Jagdbehörde oder dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt auf Verlangen die für die Durchführung der §§ 26 bis 30 erforderlichen Auskünfte nicht, nicht vollständig oder nicht richtig erteilt,
     
  14. entgegen § 30 Abs. 2 das Betreten von Betriebsgrundstücken und Geschäftsräumen oder des Inneren von Betriebsfahrzeugen während der Betriebs- und Arbeitszeit zum Zwecke der Prüfung der Kennzeichnung nicht duldet,
     
  15. entgegen § 30 Abs. 3 als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über Schalenwild dieses zur Prüfung der Kennzeichnung nicht vorzeigt oder
     
  16. entgegen § 30 Abs. 4 das Wildhandelsbuch nicht vorlegt.

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§ 33
Gleichstellungsklausel

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

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§ 34
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in kraft und mit Ablauf des 31. März 2016 außer Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten nach Absatz 1 treten:

Die Verordnung zur Durchführung des Thüringer Jagdgesetzes vom 7. Dezember 1992 (GVBl. S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Februar 2003 (GVBl. S. 109), die Thüringer Verordnung zur Gestaltung der Jagdbezirke vom 24. November 1994 (GVBl. S. 1231), die Thüringer Verordnung über den Umfang der Jagdhaftpflichtversicherung und Jagdscheingebühren vom 28. April 1992 (GVBl. S. 241), geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 27. November 2001 (GVBl. S. 448), die Thüringer Verordnung über die Hege und Bejagung des Schalenwildes vom 19. Februar 1997 (GVBl. S. 97) und die Thüringer Verordnung über die Fütterung und Kirrung von Wild vom 7. April 2000 (GVBl. S. 93), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Februar 2003 (GVBl. S. 109), außer Kraft.

 

Erfurt, den 07.04.2006

Der Minister für Landwirtschaft,
Naturschutz und Umwelt

Dr. Volker Sklenar

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ANLAGEN

 

Anlage 1AbstandMustersatzung für Jagdgenossenschaften

Anlage 2AbstandMusterjagdpachtvertrag

Anlage 3AbstandMustersatzung für Hegegemeinschaften

Anlage 4Abstand3-Jahres-Abschusspläne für Rotwild

Anlage 5Abstand3-Jahres-Abschusspläne für Damwild

Anlage 6Abstand3-Jahres-Abschusspläne für Muffelwild

Anlage 7Abstand3-Jahres-Abschusspläne für Rehwild

Anlage 8AbstandStreckenliste

Anlage 9AbstandSchweißhundeführerausweis

Anlage 10AbstandNachsuchenbuch

Anlage 11AbstandSchweißhundepass

Anlage 12AbstandWildmarke

Anlage 13AbstandWildurspruchgsschein

Anlage 14AbstandWildhandelsbuch

 

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