Satzung

30.01.2012 - 16.45 Uhr - Neuer Anfängerkurs JUBB -  Jahreshauptversammlung 09.03.2012 -20.00 Uhr

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Satzung des Vereins Jugendinitiative Angerstein e.V.  (beschlossen in den Mitgliederversammlungen am 18.9.2006 und 12.3.2007 und 15.03.2010)

§ 1 Name und Sitz

(1)    Der Verein führt den Namen "Jugendinitiative Angerstein" (e.V.).
(2)    Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" (in der abgekürzten Form e.V.).
(3)    Der Verein hat seinen Sitz in Angerstein (Nörten-Hardenberg).

§ 2 Zweck des Vereins

(1)    Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendarbeit in Angerstein und in der näheren Umgebung im Sinne einer Kompetenzentwicklung.
(2)    Seine Angebote sollen den beteiligten Kindern und Jugendlichen Kompetenzen vermitteln, die ihrer Persönlichkeitsentwicklung hilfreich sind, ihnen gute Lebenschancen bieten und auch Freude machen.
(3)    Einen besonderen Stellenwert hat die Verbindung zwischen Jugendarbeit und Erwachsenen, die sich vielfältig an den Vereinsaktivitäten beteiligen können und für die auch besondere Angebote informeller Weiterbildung gemacht werden sollen.
(4)    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a)    die Vermittlung von besonderen kulturellen Fertigkeiten und Kompetenzen unter Berücksichtigung sozialer und individueller Voraussetzungen und Implikationen, vor allem in den Bereichen Musik, darstellende und malende Kunst, Handwerk und Computeranwendungen;
b)    die Vermittlung der Kompetenz zur Gestaltung der außerschulischen Jugendarbeit;
c)    die Entwicklung von Projekten zur Betreuung und Qualifizierung besonderer Problemgruppen (z.B. arbeitslose Jugendliche);
d)    die Konzipierung und Verbreitung einer pädagogisch orientierten Jugendarbeit unter dem Gesichtspunkt "Hilfe zur Selbsthilfe";
e)    die Konzipierung und Durchführung eines jugendgerechten Angebots zur Nutzung der außerschulischen Freizeit;
f)    die Bereitstellung, Unterhaltung und Weiterentwicklung einer kulturellen Begegnungsstätte, in der neben Angeboten für die Jugendlichen selbst auch Kulturveranstaltungen stattfinden, z.B. öffentliche Konzerte, Theateraufführungen, Ausstellungen und Gemeinschaftsfeste.
(5)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(6)    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.   
(7)    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins ohne konkrete Leistungsbeschreibung.
(8)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1)    Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.
(2)    Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen.
(3)    Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
(4)    Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
(4)    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(5)    Der Eintritt wird mit der Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
(6)    Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
(7)    Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 5 Austritt der Mitglieder

(1)    Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2)    Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
(3)    Die Kündigung wird mit Ende des Quartals wirksam. Sie muss spätestens am 3. Werktag des Kalendermonats zum Ablauf des Quartals erklärt werden und ist beim Vorsitzenden des Vereins einzureichen.

§ 6 Ausschluss der Mitglieder

(1)    Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
(2)    Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
(3)    Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.
(4)    Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung der Mitglieder schriftlich mitzuteilen.
(5)    Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung der Mitglieder zu verlesen.
(6)    Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
(7)    Der Beschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.

§ 7 Streichung der Mitgliedschaft

(1)    Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
(2)    Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 12 fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Absendung der Mahnung an voll entrichtet.
(3)    Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
(4)    In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
(5)    Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
(6)    Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

§ 8 Mitgliedsbeitrag

(1)    Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2)    Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
(3)    Der Beitrag ist mindestens vierteljährlich im voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.
(4)    Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
(5)    In begründeten Fällen kann der Vorstand die Zahlung des Beitrags ganz oder teilweise erlassen.
(6)    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
(1)    der Vorstand (§ 10 der Satzung)
(2)    die Mitgliederversammlung (§§ 12 bis 16 der Satzung).

§ 10 Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der Stellvertreterin/dem Stellvertreter, der Schriftführerin/dem Schriftführer und dem Finanzvorstand  sowie 4 beratenden Mitgliedern nach Absatz 2. Vertretungsberechtigt nach außen sind im Sinne des § 26 BGB der/die 1. Vorsitzende und die Stellvertreterin/der Stellvertreter. Der/Die 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach außen gemeinsam mit dem Stellvertreter/der Stellvertreterin.
(2)    Der Vorstand wird beraten von 1 Elternvertreter/-in, 2 Vertretern/-innen der Jugendlichen des Vereins und 1 Vertreter/-in der Kursleiter/-innen bzw Dozenten/-innen. Minderjährige benötigen für ihre Bestellung zum beratenden Vorstandsmitglied der schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
(3)    Die Mitgliederversammlung wählt den/die 1. Vorsitzenden, den/die Stellvertreter/Stellvertreterin, die Schriftführerin/den Schriftführer sowie den Finanzvorstand und 2 Kassenprüfer/-innen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder für 2 Jahre.  
(4)    Die beratenden Vorstandsmitglieder werden von den betreffenden Gruppen (Jugendliche, Eltern, Dozenten/-innen) in der Mitgliederversammlung gewählt; ihre Amtszeit beträgt ebenfalls 2 Jahre.
(5)    Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er stellt einen Haushalts- und einen Arbeitsplan auf und bestimmt das Arbeitsprogramm. Der Vorstand kann für einzelne Aufgaben Beauftragte und Ausschüsse einsetzen. Die Beauftragten und Ausschussmitglieder müssen keine Vorstandsmitglieder sein.
(6)    Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
(7)    Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
(8)    Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(9)    Jede Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit aller Mitglieder jedes Vorstandsmitglied einzeln abwählen. Anträge auf Abwahl müssen Bestandteil der Tagesordnung sein, mit der die Versammlung einberufen wurde, auf der über eine Abwahl eines Vorstandsmitgliedes Beschluss gefasst werden soll. Der Vorstand ist verpflichtet, einen diesbezüglichen Antrag aus den Reihen der Mitglieder in die Tagesordnung aufzunehmen.

§ 11  Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleichen Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits immer die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 12   Kassenprüfer/-innen

Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer/-innen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder für 2 Jahre.

§ 13   Berufung der Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
a)    wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
b)    jedoch mindestens jährlich einmal in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
c)    bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 3 Monaten.
(2)    In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs. 1 Buchst. b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.

§ 14 Form der Berufung

(1)    Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
(2)    Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen.
(3)    Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

(4)    Die Einladung kann für diejenigen Mitglieder, welche sich hierzu bereit erklärt haben, elektronisch erfolgen (e-Mail oder Fax)

§ 15 Beschlussfähigkeit

(1)    Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
(2)    Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
(3)    Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätere 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
(4)    Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.
(5)    Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§ 16 Beschlussfassung

(1)    Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(2)    Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen (anwesenden) Mitglieder.
(3)    Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(4)    Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(5)    Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(6)    Stimmenthaltungen und bei schriftlicher Abstimmung ungültig abgegebene Stimmen zählen für die Mehrheiten der erschienen Mitglieder (Absätze 2, 3 und 5) als Nein-Stimmen.

§ 17 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

(1)    Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2)    Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der/die letzte Versammlungsleiter/in die ganze Niederschrift.
(3)    Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 18 Haftung

Der Verein ist in einer Haftpflichtversicherung. Weitere Ansprüche gegenüber dem Verein können nicht geltend gemacht werden.

§ 19 Änderung der Satzung

Die Satzung, einschließlich des Vereinszwecks, kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitgliedern geändert werden. Die Einladungen zu solchen ordentlichen Mitgliederversammlungen müssen den Tagesordnungspunkt "Satzungsänderung" bzw. "Änderung des Vereinszwecks" enthalten.

§ 20 Auflösung des Vereins

(1)    Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 16, Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Die Einladung zu einer solchen Mitgliederversammlung muss den Tagesordnungspunkt "Auflösung des Vereins" enthalten. Über das bei Auflösung festgestellte Restvermögen wird gemäß Abs. 3 entschieden.
(2)    Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 10 der Satzung).
(3)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirchengemeinde Angerstein, die es unmittelbar für kirchliche Zwecke (Förderung der kirchlichen Jugendarbeit) zu verwenden hat.

Nörten-Hardenberg, den 15. März 2009



(Carola Rhode, 1. Vorsitzende)        (Barbara Wissing, 2. Vorsitzende)

 

(Till Speer, Schriftführer)                 (Anke Saeger, Kassenwart)

 

 

Copyright © 2010 Jugendinitiative Angerstein e.V.                                                                                                                        
Stand: 24. März 2011