Satzung des Vereins Jugendinitiative Angerstein e.V.
(beschlossen in den Mitgliederversammlungen am 18.9.2006 und
12.3.2007 und 15.03.2010)
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen
"Jugendinitiative Angerstein" (e.V.).
(2) Er führt nach Eintragung in das
Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein"
(in der abgekürzten Form e.V.).
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Angerstein (Nörten-Hardenberg).
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der
Jugendarbeit in Angerstein und in der näheren Umgebung im Sinne
einer Kompetenzentwicklung.
(2) Seine Angebote sollen den beteiligten Kindern
und Jugendlichen Kompetenzen vermitteln, die ihrer Persönlichkeitsentwicklung
hilfreich sind, ihnen gute Lebenschancen bieten und auch Freude
machen.
(3) Einen besonderen Stellenwert hat die
Verbindung zwischen Jugendarbeit und Erwachsenen, die sich vielfältig
an den Vereinsaktivitäten beteiligen können und für die auch
besondere Angebote informeller Weiterbildung gemacht werden sollen.
(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch
a) die Vermittlung von besonderen kulturellen
Fertigkeiten und Kompetenzen unter Berücksichtigung sozialer und
individueller Voraussetzungen und Implikationen, vor allem in den
Bereichen Musik, darstellende und malende Kunst, Handwerk und
Computeranwendungen;
b) die Vermittlung der Kompetenz zur Gestaltung
der außerschulischen Jugendarbeit;
c) die Entwicklung von Projekten zur Betreuung und
Qualifizierung besonderer Problemgruppen (z.B. arbeitslose
Jugendliche);
d) die Konzipierung und Verbreitung einer pädagogisch
orientierten Jugendarbeit unter dem Gesichtspunkt "Hilfe zur
Selbsthilfe";
e) die Konzipierung und Durchführung eines
jugendgerechten Angebots zur Nutzung der außerschulischen Freizeit;
f) die Bereitstellung, Unterhaltung und
Weiterentwicklung einer kulturellen Begegnungsstätte, in der neben
Angeboten für die Jugendlichen selbst auch Kulturveranstaltungen
stattfinden, z.B. öffentliche Konzerte, Theateraufführungen,
Ausstellungen und Gemeinschaftsfeste.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(6) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(7) Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins ohne konkrete
Leistungsbeschreibung.
(8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige
natürliche Person werden.
(2) Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger
Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen.
(3) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in
den Verein.
(4) Die Beitrittserklärung ist schriftlich
vorzulegen.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(5) Der Eintritt wird mit der Aushändigung einer
schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
(6) Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht
anfechtbar.
(7) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 5 Austritt der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem
Verein berechtigt.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu
erklären.
(3) Die Kündigung wird mit Ende des Quartals
wirksam. Sie muss spätestens am 3. Werktag des Kalendermonats zum
Ablauf des Quartals erklärt werden und ist beim Vorsitzenden des
Vereins einzureichen.
§ 6 Ausschluss der Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch
Ausschluss.
(2) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei
wichtigem Grund zulässig.
(3) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag
des Vorstands die Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden
Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung der Mitglieder
schriftlich mitzuteilen.
(5) Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des
Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung
der Mitglieder zu verlesen.
(6) Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit
der Beschlussfassung wirksam.
(7) Der Beschluss soll dem Mitglied, wenn es bei
der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich
eingeschrieben bekannt gemacht werden.
§ 7 Streichung der Mitgliedschaft
(1) Ein Mitglied scheidet außerdem mit
Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
(2) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt,
wenn das Mitglied mit 12 fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand
ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den
Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Absendung der
Mahnung an voll entrichtet.
(3) Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an
die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet
sein.
(4) In der Mahnung muss auf die bevorstehende
Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
(5) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung
als unzustellbar zurückkommt.
(6) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt
durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht
bekannt gemacht wird.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) Seine Höhe bestimmt die
Mitgliederversammlung.
(3) Der Beitrag ist mindestens vierteljährlich im
voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.
(4) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
(5) In begründeten Fällen kann der Vorstand die
Zahlung des Beitrags ganz oder teilweise erlassen.
(6) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
(1) der Vorstand (§ 10 der Satzung)
(2) die Mitgliederversammlung (§§ 12 bis 16 der
Satzung).
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem 1.
Vorsitzenden, der Stellvertreterin/dem Stellvertreter, der Schriftführerin/dem
Schriftführer und dem Finanzvorstand sowie 4 beratenden
Mitgliedern nach Absatz 2. Vertretungsberechtigt nach außen sind im
Sinne des § 26 BGB der/die 1. Vorsitzende und die
Stellvertreterin/der Stellvertreter. Der/Die 1. Vorsitzende vertritt
den Verein nach außen gemeinsam mit dem Stellvertreter/der
Stellvertreterin.
(2) Der Vorstand wird beraten von 1
Elternvertreter/-in, 2 Vertretern/-innen der Jugendlichen des
Vereins und 1 Vertreter/-in der Kursleiter/-innen bzw
Dozenten/-innen. Minderjährige benötigen für ihre Bestellung zum
beratenden Vorstandsmitglied der schriftlichen Zustimmung der
Erziehungsberechtigten.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt den/die 1.
Vorsitzenden, den/die Stellvertreter/Stellvertreterin, die Schriftführerin/den
Schriftführer sowie den Finanzvorstand und 2 Kassenprüfer/-innen
mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder für 2 Jahre.
(4) Die beratenden Vorstandsmitglieder werden von
den betreffenden Gruppen (Jugendliche, Eltern, Dozenten/-innen) in
der Mitgliederversammlung gewählt; ihre Amtszeit beträgt ebenfalls
2 Jahre.
(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.
Er stellt einen Haushalts- und einen Arbeitsplan auf und bestimmt
das Arbeitsprogramm. Der Vorstand kann für einzelne Aufgaben
Beauftragte und Ausschüsse einsetzen. Die Beauftragten und
Ausschussmitglieder müssen keine Vorstandsmitglieder sein.
(6) Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen
Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
(7) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet
mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
(8) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in
einer Person vereinigt werden.
(9) Jede Mitgliederversammlung kann mit einfacher
Mehrheit aller Mitglieder jedes Vorstandsmitglied einzeln abwählen.
Anträge auf Abwahl müssen Bestandteil der Tagesordnung sein, mit
der die Versammlung einberufen wurde, auf der über eine Abwahl
eines Vorstandsmitgliedes Beschluss gefasst werden soll. Der
Vorstand ist verpflichtet, einen diesbezüglichen Antrag aus den
Reihen der Mitglieder in die Tagesordnung aufzunehmen.
§ 11 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte
in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb
oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über
Grundstücke (und grundstücksgleichen Rechte) sowie außerdem zur
Aufnahme eines Kredits immer die Zustimmung der
Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 12 Kassenprüfer/-innen
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer/-innen mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder für 2 Jahre.
§ 13 Berufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
b) jedoch mindestens jährlich einmal in den
ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands
binnen 3 Monaten.
(2) In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl
stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs. 1 Buchst. b zu
berufenden Versammlung einen Jahresbericht vorzulegen und die
Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
§ 14 Form der Berufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
(2) Die Berufung der Versammlung muss den
Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen.
(3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung
der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
(4) Die Einladung kann für diejenigen
Mitglieder, welche sich hierzu bereit erklärt haben, elektronisch
erfolgen (e-Mail oder Fax)
§ 15 Beschlussfähigkeit
(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß
berufene Mitgliederversammlung.
(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des
Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der
Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung
des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht
beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem
Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben
Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens
2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber
jedenfalls spätere 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
(4) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat
einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu
enthalten.
(5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
§ 16 Beschlussfassung
(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf
Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim
abzustimmen.
(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die
Mehrheit der erschienenen (anwesenden) Mitglieder.
(3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der
Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der
erschienenen Mitglieder erforderlich.
(4) Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der
Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die
Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich
erfolgen.
(5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des
Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der
erschienenen Mitglieder erforderlich.
(6) Stimmenthaltungen und bei schriftlicher
Abstimmung ungültig abgegebene Stimmen zählen für die Mehrheiten
der erschienen Mitglieder (Absätze 2, 3 und 5) als Nein-Stimmen.
§ 17 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
(1) Über die in der Versammlung gefassten
Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden
der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig
waren, unterzeichnet der/die letzte Versammlungsleiter/in die ganze
Niederschrift.
(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die
Niederschrift einzusehen.
§ 18 Haftung
Der Verein ist in einer Haftpflichtversicherung. Weitere Ansprüche
gegenüber dem Verein können nicht geltend gemacht werden.
§ 19 Änderung der Satzung
Die Satzung, einschließlich des Vereinszwecks, kann nur in einer
ordentlichen Mitgliederversammlung mit Zustimmung von 3/4 der
anwesenden Mitgliedern geändert werden. Die Einladungen zu solchen
ordentlichen Mitgliederversammlungen müssen den Tagesordnungspunkt
"Satzungsänderung" bzw. "Änderung des
Vereinszwecks" enthalten.
§ 20 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der
Mitgliederversammlung (vgl. § 16, Abs. 5 der Satzung) aufgelöst
werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden
Mitglieder. Die Einladung zu einer solchen Mitgliederversammlung
muss den Tagesordnungspunkt "Auflösung des Vereins"
enthalten. Über das bei Auflösung festgestellte Restvermögen wird
gemäß Abs. 3 entschieden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§
10 der Satzung).
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an die Evangelische Kirchengemeinde Angerstein, die es unmittelbar für
kirchliche Zwecke (Förderung der kirchlichen Jugendarbeit) zu
verwenden hat.
Nörten-Hardenberg, den 15. März 2009
(Carola Rhode, 1. Vorsitzende)
(Barbara Wissing, 2. Vorsitzende)
(Till Speer, Schriftführer)
(Anke Saeger, Kassenwart)