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Aktuelle Meldungen auf einen Blick
Entfernungspauschale: Gerichte halten Kürzung
für verfassungswidrig
Bereits
zwei Finanzgerichte haben inzwischen die Streichung der
Entfernungspauschale bis zum 20. Entfernungskilometer ab dem Jahr
2007 für verfassungswidrig erklärt. In allen Fällen
hatten die Steuerzahler Klage gegen die Nichtberücksichtigung der
vollen Entfernung beim Eintrag eines Freibetrags auf der
Lohnsteuerkarte 2007 eingelegt. Was bedeutet das für Sie?
Steuerlich haben Sie keinen Nachteil, wenn Sie erst im Jahr 2008 gegen
Ihren Steuerbescheid 2007 Einspruch einlegen. Das
allerdings sollten Sie dann in jedem Fall tun, um Ihre Rechte zu
sichern. Da die Finanzrichter die Sache dem Bundesverfassungsgericht
zur Entscheidung vorlegt haben, steht bereits jetzt fest,
dass Einsprüche gegen den Steuerbescheid 2007
betreffend die Nichtanerkennung der ersten 20 km gemäß § 363 Abs.
2 Satz 2 AO ruhen können bis zur endgültigen Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts. Das Aktenzeichen dort lautet 2
BvL 1/07. Rechtzeitig zu Beginn des Jahres 2008 stellen wir
unseren Lesern einen Muster-Einspruch zur Verfügung.
Die bisher ergangenen Urteile im Einzelnen:
- Ganz aktuell hat das Finanzgericht des Saarlands entschieden,
dass die Neuregelung zur Entfernungspauschale gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstößt.
Sind Ehepartner beide berufstätig, liegt zudem ein Verstoß
gegen Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz von Ehe und Familie), da in
diesen Fällen die Wahl des Wohnsitzes nicht allein durch
private Erwägungen beinflusst werde (FG Saarland, Beschluss vom
22. 3. 2007, Az. 2 K 2442/06).
- Zu dem gleichen erfreulichen Ergebnis kam bereits der 8. Senat
des Niedersächsischen Finanzgerichts: Mit der Streichung der
Pendlerpauschale verstößt der Gesetzgeber sowohl gegen
das subjektive als auch gegen das objektive Nettoprinzip
(Niedersächsisches FG, Beschluss vom 27. 2. 2007, Az. 8 K
549/06).
- Auch der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat
erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung
der Pendlerpauschale, weil dadurch das Prinzip der Besteuerung
nach der finanziellen Leistungsfähigkeit verletzt werde. Die
Richter haben deshalb ein Finanzamt dazu verdonnert, den
beantragten Freibetrag auch für die ersten 20
Entfernungskilometer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
(Aussetzung der Vollziehung) auf der Lohnsteuerkarte des
Steuerzahlers einzutragen (Niedersächsisches
FG, Beschluss vom 2. 3. 2007, Az. 7 V 21/07).
- Weniger Erfolg bisher hatte leider ein Arbeitnehmer aus
Baden-Württemberg. Anders als die Richterkollegen aus Hannover
und Saarbrücken vertreten die dortigen Richter die Auffassung,
dass die Kürzung der Entfernungspauschale mit dem Grundgesetz
vereinbar sei, da es sich hierbei nicht um „originäre
Werbungskosten“ handele (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 7.
3. 2007, Az. 13 K 283/06). Das Gericht hat die Revision zum
Bundesfinanzhof zugelassen.
Freibetrag
zur Entfernungspauschale eintragen lassen
- Ausgelöst
durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 23.08.2007 haben
sich Bund und Länder geeinigt, den Eintrag eines Freibetrages
auch für die ersten 20 Entfernungskilometer zu gewähren. Mit
dem Hinweis, dass auch Steuern zurück gezahlt werden könnten,
versucht das Bundesministerium der Finanzen (BMF) jedoch im
gleichen Zug laut einer aktuellen Pressemitteilung, möglichst
viele Steuerpflichtige davon abzuhalten. Es wird empfohlen von
seinem Recht Gebrauch zu machen. Legen Sie Einspruch gegen
Kürzungen bei Einkommensteuer-Vorauszahlungen oder bei
Ablehnung von Anträgen auf Kindergeld ein.
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