Unsere Leistungen  

Mitgliedschaft und Beiträge  

Beratungsbefugnis  



Unsere Leistungen

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Allgemeine lohnsteuerliche Betreuung und Beratung innerhalb der gesetzlichen Beratungsbefugnis

  • Berechnung der Steuerrückerstattung
  • Prüfung des Steuerbescheids
  • Unterstützung bei der Erstellung von Steuersachen (z.B. Lohn- und Einkommenssteuererklärung)
  • Eigenheimzulage - Kindergeldangelegenheiten

Rechtliche Beratung und Vertretung

  • Einlegen von Widersprüchen
  • Rechtliche Vertretung vor den Finanzgerichten



Mitgliedschaft und Preise

Haben wir Sie mit unserem Leistungsangebot überzeugt? Dann werden Sie doch Mitglied des Lohnsteuerhilfevereins Burgenland Thüringen e.V. Suchen Sie einfach eine nächstgelegene Beratungsstelle auf und füllen Sie zusammen mit einem Mitarbeiter unseres Vereins eine Beitrittserklärung aus. Dann werden Sie kompetent und zuverlässig in Lohn- und Einkommenssteuersachen beraten.

Diese Dienstleistung ist unentgeltlich, sobald Sie eine einmalige Aufnahmegebühr und einen Mitgliedsbeitrag eingezahlt haben. Die Aufnahmegebühr beträgt 15,00 € (Brutto). Der jährlichen Mitgliedsbeitrag richtet sich nach Ihrem persönlichen Bruttojahreseinkommen:

Bruttojahreseinkommen

Jahresbeitrag

von EURO

bis EURO

in EURO

0,00

7.500,00

38,50

7.501,00

12.300,00

51,00

12.301,00

18.000,00

65,00

18.001,00

24.500,00

77,00

24.501,00

30.500,00

91,00

30.501,00

38.500,00

106,50

38.501,00

48.500,00

122,00

48.501,00

56.200,00

146,00

56.201,00

66.500,00

162,00

66.501,00

und mehr

178,50



Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.



Beratungsbefugnis

Auszug aus dem aktuellen Steuerberatungsgesetz:

§ 4 StBerG: Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt ...

Nr. 11
Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese

  1. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des EStG) oder Einkünfte aus Unterhaltsleistungen  oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 des EStG erzielen
  2. keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26a des EStG in voller Höhe steuerfrei und
  3. Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von € 13.000, im Falle der Zusammenveranlagung von € 26.000, nicht übersteigen.

Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage, bei mit Kinderbetreuungskosten im Sinne von § 9 (5), §10 (1) Nr. 5 & 8 des EStG, bei mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a Abs. 1 des EStG zusam- menhängenden Arbeitgeberaufgaben sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs  im Sinne des Einkommensteuergesetzes und der sonstigen Zulagen und Prämien auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind.

 Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.




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