Die Reichsfluchtsteuer
Wichtige Bestimmungen und gesetzliche Grundlagen
![]()
Als am 8. Dezember
1931 die „Vierte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von
Wirtschaft und Finanzen und zum Schutz des inneren Friedens“ von der Brüning-Regierung
erlassen wurde, ahnete wohl niemand, daß die in dieser Verordnung
enthaltene Reichsfluchtsteuer drei verschiedene Zeitepochen überdauerte.
|
Titelblatt der
Veröffentlichung der „Vierten Verordnung des Reichspräsidenten
zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutz des inneren Friedens“
- Reichsgesetzblatt vom 09.Dezember 1931
|
1931 zur Verhinderung von Kapitalflucht und zum Ausgleich des Haushaltes aufgrund der hohen Reparationen eingeführt, „überlebte“ sie das Dritte Reich und wurde in der Bundesrepublik Deutschland erst 1953per Gesetz des Deutschen Bundestages abgeschafft.
Ab 1933 bekam die Reichsfluchtsteuer einen ganz anderen Stellenwert als den ursprünglichen zugedachten. Mit dem massenhaften Exodus einer ganzen Bevölkerungsgruppe, die mit dieser Steuer belegt wurde, wurde sie zur „Menschenfluchtsteuer“. Die Steuer richtete sich nun in erster Linie gegen jüdische Menschen, auch wenn dies aus dem Gesetzestext nicht hervorgeht. Stellt man die Reichsfluchtsteuer jedoch in den Gesamtzusammenhang zu anderen steuerlichen Maßnahmen gegen jüdische Menschen,so wird deutlich, daß die Reichsfluchtsteuer sehr wohl ein Teil bewußt betriebener Ausplünderungs- und Vernichtungspolitik der Nationalsozialisten war.
Die Vorschriften wurden ab 1933 grundsätzlich so beibehalten, wie sie 1931 eingeführt worden waren. Veränderungen gab es ab 1935 bei der Bemessung von Freigrenzen sowie bei der Hinzurechnung von bestimmten Vermögensteilen. Ab 1938 wurde die Vorschriften jährlich verlängert, am 9.12.1942 bis auf weiteres.
Wer unterlag der Reichsfluchtsteuer?
Aus
Vereinfachungsgründen werden nur die grundlegenden gesetzlichen Bestimmungen
erwähnt:
Persönliche Steuerpflicht
Wie der Name schon aussagt, unterlagen diejenigen dieser Steuer, die Deutschland nach dem 31.03.1931 verlassen haben (d.h. Aufgabe des inländischen Wohnsitzes) und am 31.03.1931 Angehörige des Deutschen Reiches waren.Ausnahmen gab es für bestimmte Berufsgruppen wie Auslandsbeamte oder Personen, deren Aufgabe des inländischen Wohnsitzes im deutschen Interesse lag sowie für Personen, die erst nach dem 31.12.1927 ihren inländischen Wohnsitz in Deutschland genommen haben.
Sachliche Steuerpflicht
Wenn die o.g. Voraussetzungen erfüllt waren, wurden Diejenigen zur Reichsfluchtsteuer herangezogen, deren steuerpflichtiges Vermögen (als Grundlage wurde das der Vermögensteuer unterliegende Vermögen herangezogen zzgl. einiger Hinzurechnungen) mehr als 200.000 Reichsmark, ab 1934 mehr als 50.000 Reichsmarkbetrug.
Wie hoch war die zu entrichtende Reichsfluchtsteuer?
Die Reichsfluchtsteuer betrug 25 Prozent des steuerpflichtigen Vermögens. Einen Freibetrag, wie z.B. Bei der Vermögensteuer, gab es nicht. Zusammen mit der Judenvermögensabgabe, die zunächst 20 Prozent, später 25 Prozent betrug, mußten all Diejenigen, die nach 1938 auswanderten, allein für diese zwei Abgaben 50 Prozent ihres Vermögens zahlen. Dazu kamen noch die Kosten der Auswanderung, wie Gebühren und Reisekosten, „Vorzeigegelder“ sowie ab 1939 die angeordnete Auswanderungsabgabe.
Wann war die Reichsfluchtsteuer zu zahlen?
Die Steuer war mit Aufgabe des inländischen Wohnsitzes entstanden und fällig. Ein formeller Steuerbescheid wurde nur auf Antrag erteilt. Normalerweise war die Entrichtung der Reichsfluchtsteuer sowie aller anderen noch offenen Steuerschulden notwendig, um die „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ des Finanzamtes zu erhalten, die wiederum notwendig war, um die Pass- und Visaformalitäten abwickeln zu können. Die Zahlung der Reichsfluchtsteuer erfolgte in der Regel durch Geld bzw. gleichwertige Zahlungsmittel. Für Teilbeträge war es möglich Sicherheitsleistungen zu hinterlegen, wie z.B. die Eintragung von Grundschulden für Grundstücke.
Was passierte, wenn die Reichsfluchtsteuer nicht gezahlt wurde?
Wenn die Zahlung der Steuer nicht zum
Fälligkeitstag erfolgte, entstanden per Gesetz Zuschläge. Von
1931-1937 betrugen diese fünf Prozent je angefangenen Monat, d.h.
pro Monat zehn oder pro Jahr 120 Prozent. Ab 1938 wurden die Zuschläge
auf ein Prozent pro angefangenen Monat, mindestens aber zwei Prozent, herabgesetzt.