
"Überall lauern
z. Zt. die Abmahnhaie und warten auf Unwissende, die international übliche Begriffe verwenden und damit in
Konflikt mit (in der BR Deutschland) geschützten Begriffen/Warenzeichen/Marken kommen." warnte mich neulich
ein Kollege.
Um der Unwissenheit vorzubeugen, will ich hier eine Liste der zu vermeidenden Bezeichnungen aufbauen.
Diese Liste lebt von Ihrer Mithilfe. Wer weitere potentielle Verletzungen kennt,
benachrichtige uns bitte, damit wir sie aktualisieren können.
Auf der Folgeseite finden Sie u.a. eine
Checkliste zu Namens- und Markenverletzungen und Hinweise, wie Sie auf eine Abmahnung reagieren können.
| Umstrittener Begriff | Hinweise | |
|---|---|---|
| "Triton" | Juli 1995 | Der Name "Triton" kollidiert nach Ansicht bundesdeutscher Gerichte mit
dem Warenzeichen der holländischen Firma "Tricon". Dabei sei es unerheblich, ob in der Werbung nur
"Triton", "Triton-Chipsatz" oder "Intel Triton-Chipsatz" stehe. (Mutter/Vater der bekannteren Abmahnungen im Computerbereich, Abmahnungen erfolgten durch Die Kosten der Abmahnung können jedoch dem Vorlieferanten aufgebürdet werden, wie die Urteile |
| "Explorer" | u.a. 1999 2000 |
Gehört in der BR Deutschland einer Fa. aus Ratingen (symicron GmbH). Alle
Kombinationen und Zusammensetzungen sowie Verweise (Links) (siehe: Abgemahnt wurde u.a. die Verwendung von "FTP-Explorer", "Offline Explorer", "explorer.de", "explore-ext2fs", "3D-PC-Explorer", "3DexPlorer"-Grafikkarten, "explora.de" ... Weitere (Hintergrund-)Infos bietet auch Am 20.09.2000 hat erstmals ein Gericht die Verwechslungsgefahr zwischen "Explorer" und "FTP-Explorer" verneint (http://www.heise.de/newsticker/data/hob-20.09.00-000/), allerdings ist hierbei mit einer Berufungsverhandlung zu rechnen. |
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Juni 1999 | "Winchip" ist (in der BR Deutschland) ein eingetragenes Warenzeichen eines Reinhard Rosé aus dem
bayrischen Greifenberg und laut (nicht nur) Bislang vier Serienabmahnungen durch die |
| "D-..." | Die Topware-AG beruft sich auf "D-" als Serienmarke, so auch bestätigt durch LG Köln
"d-tec" (Az.: 31 O 873/97), LG Köln, Az.: 31 O 861/97 "D-Radio" und Az.: 31 O 422/97
"D-Mail". Die erste Klageabweisung erfolgte am 25.02.1999 in der Sache "d-net.de" (LG Köln
Az.: 31 O 1080/97). Abmahnungen erfolgen durch die |
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| "Site Promotion" | Juli 1999 | "Site Promotion" ist wohl in der BR Deutschland ein geschütztes Warenzeichen. Es sollen Abmahnungen erfolgt sein, Näheres ist mir (noch immer) nicht bekannt. |
| "Webspace" | Juli 1999 | Die Marke "Webspace" ist auf Herrn Klaus Thielker in D-44536 Lünen eingetragen:
Anmeldetag: 07.02.1998, Eintragsdatum beim deutschen Patentamt (DPA): 07.06.1999,
MarkenNr. 398 06 414 für "Beratung, Konzeption und Gestaltung von Internetpräsentationen
sowie Bereitstellung der für die Internetpräsentation benötigten Hard- bzw. Software sowie die
Durchführung der technischen Umsetzung." Abmahnungen durch die Nach erbittertem Ringen wurde Ende Februar 2000 vom DPA der Markeneintrag gelöscht. |
| div. Fanseiten | 2000 | Einige Firmen machen neuerdings Jagd auf "Fan-Seiten": Mal klagen sie wegen Verletzung der Urheberrechte (an Bild und/oder Ton), mal ist der Name der Seite ungelegen, mal das Anbieten von Fan-Artikeln nicht genehm ... |
| "Maxi-Card" | Sept.2000 | "Maxicard" -branchenübliche Bezeichnung für Maxi-CD Einleger- ist ein eingetragenes Warenzeichen der "Maxicard GmbH", einer Gesellschaft für Zahlungssysteme. Diese läßt über ein Anwaltsbüro (RA Peschmann+Collegen aus Bonn) die Verwendung dieser Bezeichnung für CD-Einleger abmahnen (wohl Serienabmahnung, Kostenrechnung etwa 2600 DM). |
Allerdings scheinen inzwischen auch einige Gerichte erkannt zu haben, dass es bei manchen Abmahnungen nicht um den Schutz der Rechte, sondern um schnöden Mammon geht. So berichtet z.B. das
Magazin "Markt und Mittelstand - M&M" (www.vogel.de/presseinfo/2000-08/abmahn.htm):
Zahlreiche Gerichtsverfahren offenbaren jedoch, dass es den Abmahnern nicht um den Interessensschutz geht, sondern ums Abkassieren. "Es gibt Unternehmen, bei denen die gewerbliche Aktivität in keiner Relation zur Abmahntätigkeit steht." In der Praxis bedeute dies, dass sich Firmenchef und Anwalt zusammentun, massenweise Abmahnungen verschicken und sich die geforderten Entschädigungen teilen. Darin sah in einem Fall das Landgericht München I den "alleinigen Zweck des Geldverdienens" (Az.: 9 HKO 14840/99). Trotz der rechtlichen Unzulässigkeit von Serienabmahnungen gehe die Rechnung der Absahner oft auf, denn die Betroffenen wehrten sich nur selten.
Eine Übersicht über aktuelle Fälle und die Tücken des Markenrechtes bieten u.a.
die
Initiative "Freedom for Links! e.V." (http://www.freedomforlinks.de) und die
Kanzlei Freiherr
von Gravenreuth [FvG] (http://www.gravenreuth.de), weitere Infos und Diskussionen finden sich auch im Usenet (in
http://www.deja.com/usenet/ z. B. nach "Winchip and Abmahnung" suchen).
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