Am 30.6.1999 ist mir nun nachfolgende einstweilige Verfügung zugestellt worden - ohne die (jedenfalls bei einigen Gerichten) notwendigen Anlagen (Antrag, Rechtsmittelbelehrung).
Landgericht München I
Lenbachplatz 7 80316 München
Az: 17HK O 10280/99
Einstweilige Verfügung
In dem Rechtsstreit
****
- Antragsteller -
Prozeßbevollmächtigte:********
gegen
Klaus-Uwe Ittner, Rüdesheimer Pl., 7, 14197 Berlin ! merkwürdige
! Schreibweise
- Antragsgegner -
wegen einstweiliger Verfügung
erläßt das Landgericht München I, 17. Kammer für Handelssachen
am 16.6.1999 folgende
Einstweilige Verfügung
1. Dem Antragsgegner wird bei Meidung
- eines Ordnungsgeldes von DM 5,- bis zu DM 500.000,-, an
dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder
- einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§
935 ff, 890 ZPO
verboten,
die Bezeichnung "Winchip" - egal in welcher Schreib- oder
Darstellungsweise - für Mikroprozessoren zu verwenden,
Mikroprozessoren unter der Verwendung der Bezeichnung
"Winchip" anzubieten, feilzuhalten oder sonstwie in
Verkehr zu bringen oder die Bezeichnung "Winchip" als
Internetdomainadresse - egal an welcher Stelle- zu ver-
wenden.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tra-
gen.
3. Der Streitwert wird auf DM 100.000,-- festgesetzt.
Vors. Richter
am Landgericht
Am 02.07.1999 übersandte dann das LG München I endlich auch die als Reaktion auf den
Kostenfestsetzungsantrag angeforderten Unterlagen
(Antragschreiben zur e.V.). Diesen war dann auch endlich der konkrete Tatvorwurf zu entnehmen: In unserer
Selbstdarstellung "Unser Hardware-Angebot" befand
sich in der Rubrik Prozessoren auch der Eintrag "IDT (*******)". Diese Beanstandung sei
nach Auskunft der befragten
Patentanwälte bei Isar-Patent (http://www.isarpatent.com) zu Recht erfolgt.
Da weder unser Grossist noch idt ihre
Anweisungen, nichts zu unterschreiben, aufrechterhielten und wir von diesen auch keine weiteren
Lösungvorschläge erhielten, habe ich am 08.07.1999 folgende Abschlußerklährung abgegeben:
"Ich bestätige die Zustellung der mit AZ 17HK O 10280/99 am 16.6.1999 ergangenen einstweiligen Verfügung des Landgerichtes München I am 30.6.1999 und erkenne diese als endgültige und materiellrechtlich verbindliche Regelung für die Zukunft an. Ich verzichte rechtsverbindlich auf die Rechte zur Erhebung des Widerspruchs, des Antrages auf Fristsetzung zur Klageerhebung und der Aufhebung wegen veränderter Umstände (§§ 924, 926 und 927 ZPO)."
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