Hallo Liebe Freunde

GEWONNEN!

Diese Internetseite Seite bleibt bei mir. Selbst in der Revision konnte die Gegenseite keine schlüssigen Gründe darlegen, weshalb Sie den Domain Namen bekommen sollte. Dabei habe ich gelernt, dass es zwar Anwälte, aber auch viel viel bessere Anwälte gibt. Wenn Ihr also einen der besseren braucht, dann kann ich euch meinen nur empfehlen. Denn Dank seiner guten Arbeit hat die gegnerische Seite nun endlich Rechtssicherheit bezüglich Domain Namen und Spitznamen und Familiennamen und noch einiges mehr. Ich übrigens auch. Wer näheres wissen möchte, kann mich ja kontaktieren.

An dieser Stelle möchte ich mich bei Euch nochmals bedanken, dass Ihr mich unterstützt habt in "Kulle" vs. Kulle.

Also: Vielen Dank euer KULLE



Nun wie versprochen: DAS URTEIL

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Domain "kulle.de".

Der Kläger plante, unter der Domain "kulle.de" eine private Internetseite für sich zu erstellen und die Domain bei der Vergabestelle DENIC eG anzumelden. Er holte Informationen über die Domain ein und musste dabei feststellen, dass die Domain bereits für den Beklagten registriert war. Gleichfalls stellte er fest, dass der Beklagte mit bürgerlichem, vollständigem Nachnamen nicht Kulle, sondern Kullmann heisst. Daraufhin forderte der Kläger den Beklagten per Schreiben vom 5.09.2000 und 24.01.2001 auf, den Gebrauch des Namens "Kulle" zu unterlassen und die Domain herauszugeben. Der Beklagte weigerte sich. Er wird seit seinem 13. Lebensjahr, somit seit fast 25 Jahren von Freunden, Mitschülern und später auch von den Kollegen und in der Theatergruppe, in der er sich aktiv beteiligt, vorwiegend "Kulle" genannt. Die Domain "kulle.de" wurde und wird von ihm ausschließlich privat genutzt.

Der Kläger meint, der Beklagte habe kein Recht an dem Namen "Kulle" und beantragte, den Beklagten zur Unterlassung und ‑ Zug um Zug gegen Erstattung der Eintragungskosten ‑ zur Übertragung der Inhaberrechte an der Domain zu verurteilen. In der mündlichen Verhandlung vom 6.11.2001 änderte er seine Anträge und beantragt nunmehr:

(tja da wussten die wohl nicht recht, wie sie die Klage zu formulieren hatten)

Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der DENIC die Löschung seiner Internetadresse "Kulle" zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Er meint, das Amtsgericht Dachau sei nicht zuständig, da auch markenrechtliche Ansprüche zu prüfen seien und somit Landgerichtszuständigkeit bestehe. Zudem sei die Klage wegen nicht ersichtlicher Namensrechtsverletzung unbegründet, da er den Namen "Kulle" als Spitznamen trage.

Im Übrigen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom XXXXX sowie auf die Schriftsätze .....und vom XXXXXX Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

1.      Das Amtsgericht ist gemäß § 23 Abs. 1 GVG sachlich und nach § 32 ZPO örtlich zuständig.

Die generelle Möglichkeit von Rechtsverletzungen nach dem MarkenG in derartigen Streitigkeiten wie der vorliegenden Sache begründen noch nicht die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nach § 140 Abs. 1 MarkenG. Es ist stets erforderlich, dass hinreichend plausibel eine Kennzeichenrechtsverletzung geltend gemacht wird. Der Kläger ist ????????. Im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit wäre an eine Verletzung der geschäftlichen Bezeichnung "Kulle ????????" im Sinne von §§ 5, 15 Abs. 2 MarkenG zu denken. Dies setzt zum einen voraus, dass der Name "Kulle“ für den Kläger ein geschäftliches Kennzeichen ist, mithin den Kläger als ????????? bezeichnet. Zum anderen muss diese Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr unbefugt benutzt werden, § 15 Abs. 2 MarkenG. Derartiges ist nicht ersichtlich. Der Kläger tritt im geschäftlichen Leben als ????? der ???? auf. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als ?????? geschäftliche Beziehungen pflegt. Dies wäre jedoch notwendig, um die Anwendung des § 5 MarkenG in Betracht zu ziehen. Letztlich scheitert die Anwendung der §§ 15 Abs. 2 MarkenG i. V. m. § 140 Abs. 1 MarkenG jedenfalls an dem Merkmal der Verwendung im geschäftlichen Verkehr. Es fehlt an jeglichen, tatsächlichen Hinweisen, dass der Beklagte die Bezeichnung "Kulle" im Geschäftsverkehr nutzt. Derartige Anhaltspunkte sind jedoch notwendig, um im Rahmen einer Plausibilitätsbewertung zur Anwendbarkeit von § 140 Abs. 1 MarkenG zu kommen.

Gleichfalls ist das Amtsgericht Dachau örtlich zuständig, da der Domainname "Kulle.de" auch hier bestimmungsgemäß abrufbar ist. Somit gilt wegen der geltend gemachten Namensrechtsverletzung § 32 ZPO.

Der Kläger trägt den bürgerlichen Namen Kulle. Dieser unterfällt dem Schutz des § 12 BGB. Dem Kläger stehen folglich die Abwehrrechte aus § 12 BGB zu. Er kann sie jedoch nicht dem Beklagten gegenüber geltend machen. Es ist weder eine Namensleugnung noch eine Namensanmaßung ersichtlich. Letzteres läge nach § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB vor, wenn der Beklagte den gleichen Namen unbefugt gebraucht und dadurch schutzwürdige Interessen des Klägers verletzt.

a)      Die Verwendung des Domainnamens "kulle.de" ist als Namensgebrauch anzusehen. Ein Name wird gebraucht, wenn er zur Kennzeichnung der eigenen Identität oder Unterscheidung der eigenen Person von anderen verwendet wird. Aus technischer Sicht ist der Domainname nur der Verbindungsweg zu einer Homepage und bezeichnet eine Nummernkombination. Als Buchstabenfolge dient er jedoch wie ein Name zur Unterscheidung bestimmter Personen. Er kennzeichnet die Identität des Domaininhabers bzw. des Homepageinhabers und unterscheidet die Personen, die im Internet Informationen anbieten. Insoweit handelt es sich um ein namensartiges Kennzeichen.

b)      Der Beklagte gebraucht die Bezeichnung "Kulle" nicht unbefugt. Unbefugt ist der Gebrauch nur, wenn dem Inhaber der Domain kein Recht an dem streitigen Namen zusteht. Der Beklagte trägt seit fast 25 Jahren den Spitznamen Kulle, abgeleitet aus seinem bürgerlichen Namen Kullmann. Eine derartige Kurzbezeichnung genießt namensrechtlichen Schutz, wenn sie hinreichend unterscheidungskräftig ist. Die Bezeichnung "Kulle" ist aussprechbar und wirkt wie ein Eigenname. Ihr kommt daher eine natürliche Unterscheidungskraft zu. Der Beklagte hat somit ein Recht an der Bezeichnung "Kulle". Die Bezeichnung "Kulle" ist für ihn ein namensartiges Kennzeichen. Der Domainname "kulle.de" ist die Benutzung des namensartigen Kennzeichen "Kulle", mithin des Spitznamens des Beklagten. Zudem ist nicht ersichtlich, dass durch den Gebrauch der Bezeichnung "Kulle" schutzwürdige Interessen des Klägers verletzt werden. Derartiges käme nur in Betracht, wenn die Nutzung der Domain "kulle.de" zu Identitäts‑ oder Zuordnungsverwirrungen führen würde. Hierzu müsste der Eindruck persönlicher oder sonstiger Verflechtungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten entstehen. Dies ist nur denkbar, wenn Internetnutzer mit dem Namen "Kulle" eine ganz bestimmte Person verbinden. Der Kläger hat weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass sein Name so bekannt ist, dass Internetnutzer generell bei der Domain "kulle.de" auf ihn schließen würden. Vielmehr wurde bei Überprüfung des Namens "Kulle" im Telefonbuch durch das Gericht festgestellt, dass deutschlandweit eine nicht unerhebliche Anzahl von Personen den bürgerlichen Namen "Kulle" führen. Es kann somit nicht gefolgert werden, dass Internetnutzer bei der Domain "kulle.de" ausgerechnet auf Beziehungen zum Kläger schließen würden.

c)      Es mag auf Seiten des Klägers ein ideelles oder wirtschaftliches Interesse an der Domain bestehen. Auf ein besseres Recht an der Domain "kulle.de" kann sich der Kläger nicht berufen. Zwischen dem Schutz des Namens und dem Schutz des namensartigen Kennzeichens besteht kein Stufenverhältnis.

d)      Im Übrigen liegt in der Verwendung des Namens "Kulle" auch keine Namensleugnung im Sinne von § 12 S. 1 Alt. 1 BGB. Derartiges ist zu bejahen, wenn dem tatsächlichen Namensinhaber das Recht abgesprochen wird, seinen Namen zu gebrauchen, folglich der Bestand des Namensrechts in Frage gestellt wird. Es ist bereits zweifelhaft, ob in der Reservierung einer Domain ein Bestreiten des Namensrechts gesehen werden kann. Die Klärung dieser Frage erübrigt sich letztlich, da der Name des Klägers von etlichen anderen Personen getragen wird. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass in der Nutzung des Domainnamens durch den Beklagten gerade ein Angriff auf die Namensberechtigung des Klägers liegt. Eine Verletzung des Namensrechts des Klägers ist auch aus anderen Rechtsgründen nicht ersichtlich. Insbesondere aus Treu und Glauben, wegen "domain‑grabbings", lässt sich keine Rechtsverletzung durch den Beklagten begründen. Der Beklagte beabsichtigte bei Registrierung der Domain nicht, den Kläger zu behindern oder ihn zu veranlassen, ihm die Domain abzukaufen. Der Beklagte gebrauchte die Bezeichnung "Kulle" nämlich lang vor der Domainregistrierung. Im Übrigen ist der Name "Kulle" nicht derartig bekannt, dass allein aus der Registrierung auf eine sittenwidrige Verkaufsabsicht zu schließen wäre.

3.     Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Ausgefertigt:

Dachau,, den 15.01.2002

 

Doch das war für den gegnerischen Anwalt noch nicht genug, er ging in die nächste Instanz, und bekam folgendes Urteil:

 



Landgericht München II

IM NAMEN DES VOLKES !

URTEIL

In dem Rechtsstreit

XXXXXXXXX,XXXXXXXXXXX,

- Kläger und Berufungskläger - ‑

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte XXXXXXXXXXXXXXXXXX

gegen

K u 1 1 m a n n Frank

- Beklagter und Berufungsbeklagter -

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte XXXXXXXXXXXXXXX

wegen Unterlassung

erläßt die II. Zivilkammer des Landgerichts München II, durch XXXXXXXX ...... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom z. Mai 2002

folgendes

E n d u r t e i l

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Amtsgerichts Dachau vom 15. Januar 2002 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

(§ 543 Abs. 1 ZPO)

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Kammer folgt den Gründen des angefochtenen Urteils. Das Berufungsvorbringen vermag eine abweichende Entscheidung nicht zu rechtfertigen.

Auch die Kammer geht davon aus, daß ein lange gebrauchter Spitzname einem Pseudonym gleichzusetzen ist und daher den Namensschutz gemäß § 12 BGB genießt. Anhaltspunkte für eine Namensleugnung oder eine Namensanmaßung werden in Übereinstimmung mit der ersten Instanz nicht gesehen. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten etwa ein besseres Recht hätte, das den Beklagten verpflichten würde, auf seine Domain zu verzichten.



So das wars.

 

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