Satzungen der CB - Mosel - Tal - Runde Trier
 

§ 1 Name und Sitz des Vereins.

Der Verein führt den Nahmen " CB Mosel – Tal – Runde 88", mit dem Zusatz,

"e.V." (eingetragener Verein)

 

§ 2 Zweck und Vereinstätigkeit.

Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch Abhaltung von Vereinsabenden,

sowie Veranstaltungen und gemeinschaftlichen Ausflügen. Mit CB Funk,

Funkverbindungen auf nationaler und internationaler Ebene zu pflegen,

sowie Funkhilfe bei öffentlichen Veranstaltungen zu geben.

 

§ 3 Eintritt der Mitglieder.

1) Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied werden. Bei

Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters

vorzulegen.

Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Der Eintritt wird mit Aushändigung einer Mitgliedschafts – Bestätigung

wirksam. Die Ablehnung, der Aufnahme, durch den Vorstand ist nicht

anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

2) Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben

haben, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des

Vereins freien Eintritt.

3) Schüler und in der beruflichen Ausbildung befindliche Mitglieder zahlen

den halben Beitrag.

Mitglieder, die die Bundeswehrpflicht bzw. den Zivildienst ableisten, sind

beitragsfrei.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft.

1) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch freiwilligen Austritt

b) durch Tot

c) durch Ausschluß

2) Ein jeder der Mitglieder ist zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

Der Austritt muß dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Beim Austritt

aus der "CB Mosel-Tal-Runde Trier 88 eV" hat das bisherige Mitglied

keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

3) Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.

4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsintressen gröblich verstoßen

hat, mit sofortiger Wirkung, durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

Der Vorstand hat seinen Antrag, dem auszuschließenden Mitglied

mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen, um

dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluß soll

dem Mitglied, wenn es bei der Beschlußfassung nicht anwesend war, durch

den Vorstand, unverzüglich, eingeschrieben, bekanntgemacht werden.

 

§ 5 Streichung der Mitgliedschaft.

Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit drei fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag, auch

nach schriftlicher Mahnung, durch den Vorstand, nicht innerhalb von

einem Monat, von der Absendung der Mahnung an, voll entrichtet.

Die Mahnung muß, mit einem Eingeschriebenen Brief, an die letzte, dem

Verein bekannte Anschrift, gerichtet sein.

In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft

hingewiesen werden.

Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar

zurückkommt.

Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch den Beschluß des Vorstandes,

der dem betroffenem Mitglied nicht bekanntgemacht wird.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder.

1) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, und der Mitgliederversammlung, Anträge und Vorschläge zu unterbreiten.

2) Die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und zu unterstützen.

3) Die Satzungen und Beschlüsse einzuhalten.

4) Die Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu entrichten.

5) Den Vorstand bei den Vorbereitungen zu Veranstaltungen und Vereins-

festen zu unterstützen.

 

§ 7 Mitgliederbeitrag.

1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

2) Der Beitrag ist monatlich im voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.

3) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

§ 8 Organe des Vereins.

1) Der Vorstand.

2) Die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Der Vorstand.

1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Geschäftsführer

d) dem Schriftführer

e) dem Organisator

 

2) Die Mitglieder des Vorstandes

Jeder von Ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

4) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zwischen den Wahlterminen aus, so übernimmt auf Beschluß des Vorstandes eines der übrigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen, bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.

5) Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muß einberufen werden, wenn dies mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand ist Beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

6) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der erschienen Vorstandsmitglieder gefaßt. Sie sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

7) Der Vorstand arbeitet Ehrenamtlich, entstandene Unkosten werden erstattet.

 

§ 10 Berufung der Mitgliederversammlung.

1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen

a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,

b) wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

2) Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder vom 2

Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen

mittels einfachem Brief oder durch Bekanntmachung in einer Tageszeitung

einberufen. Die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung ist gleichzeitig

Mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen

Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert,

so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den

Versammlungsleiter. Eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten

Tagesordnung kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der

Beschlußfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der

Abgegebenen gültigen Stimmen. Die Art der Abstimmung wird vom

Versammlungsleiter festgesetzt. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme

der Beschlüsse zur Auflösung des Vereins und der Satzungsänderung,

werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch Niederschrift festzu-

halten und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

§ 11 Satzungsänderung.

Eine Satzungsänderung kann nur von einer Mitgliederversammlung mit

einer ¾ Mehrheit, der erschienenen Mitgliedern beschlossen werden. § 33 BGB.

 

§ 12 Rechnungsbelegung, Rechnungsprüfung

Der Geschäftsführer ist der Beauftragte für den Haushalt des Vereins. Er trägt

die Verantwortung für die Kassengeschäfte und die ordnungsgemäße

Verbuchung aller Geschäftsvorfälle. Die Kasse des Vereins wird in jedem

Jahr durch zwei, von der Mitgliederversammlung beauftragte Kassenprüfer

geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen

Prüfbericht und beantragen, bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte,

die Entlastung der dafür verantwortlichen Person.

 

§ 13 Auflösung des Vereins.

1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer, für diesen Zweck einbe-

rufenen Mitgliederversammlung, mit einer ¾ Mehrheit der erschienenen

Mitglieder beschlossen werden.

2) Bei der Auflösung des Vereins, wird das verbliebene Vereinsvermögen

der Stadtverwaltung Trier mit der Bestimmung übergeben, es zu verwalten,

bis ein anderer vom Finanzamt anerkannter, gemeinnütziger Verein, mit

den gleichen Bestrebungen und Zielen gegründet wird. Diesem Verein

ist nun das verbliebene Vereinsvermögen zu übergeben.

Wird innerhalb von 10 Jahren kein Verein, in diesem Sinne gegründet,

so hat die Stadtverwaltung Trier das Vermögen, mit Einwilligung des

Finanzamtes gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

 

Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 29. Dez. 1990

beschlossen worden und mit dem gleichen Tag in Kraft getreten.

Der Vorstand kann zur Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.

Die vorstehende Satzung wurde am 29.12.1990 von der Gründerversammlung

errichtet.

Trier, 29.12.1990

 

Am 03.02.2001 wurde diese Satzung überarbeitet und sinngemäß übernommen.

Die Mitgliederversammlung am 03. 02. 2001

Vorsitzender

Vorsitzender

Geschäftsführer

Schriftführer

Organisator

 

Nachtrag zur Satzung:

Mitgliederbeitrag ab 01. Jan. 2002

Der Mitgliederbeitrag beträgt zur Zeit 2,50 Euro im Monat,

Jahresbeitrag 30,00 Euro, von diesem Betrag werden an die Mitglieder

zurückgezahlt 20,00 Euro, die sich wie folgt aufteilen, Sommerfest 5,00 Euro,

Oktoberfest 5,00 Euro, Weihnachtsfeier 10,00 Euro. Ferner können zusätzliche

Zuschüsse vom Vorstand kurzfristig gewährt werden, z.B. bei Wanderungen

oder Ausflugsfahrten. Alle Zuschüsse werden nur bei Anwesenheit ausgezahlt.

Eine nachträgliche Auszahlung ist nicht im Sinne des Vereins.

 

Geburtstag.

Jedes Mitglied wird bei, bzw. nach seinem Geburtstag, in der Monatsversammlung,

mit einer Flasche Wein und einer Geburtstagskarte gratuliert

 

Tot.

Bei Tot bekommt jedes Mitglied, als letzter Gruß, eine Schale

im Wert von 50,00 Euro.

 

Nachtrag zur Satzung, bei der Jahreshauptversammlung am 05. Jan. 2002

beschlossen.

 

 

1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Schriftführer Kassierer Organisator