|
§ 1 Name und Sitz des Vereins.
Der Verein führt den Nahmen " CB Mosel – Tal – Runde
88", mit dem Zusatz,
"e.V." (eingetragener Verein)
§ 2 Zweck und Vereinstätigkeit.
Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch Abhaltung von
Vereinsabenden,
sowie Veranstaltungen und gemeinschaftlichen Ausflügen.
Mit CB Funk,
Funkverbindungen auf nationaler und internationaler Ebene
zu pflegen,
sowie Funkhilfe bei öffentlichen Veranstaltungen zu geben.
§ 3 Eintritt der Mitglieder.
1) Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied
werden. Bei
Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
vorzulegen.
Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Der Eintritt wird mit Aushändigung einer Mitgliedschafts
– Bestätigung
wirksam. Die Ablehnung, der Aufnahme, durch den Vorstand ist
nicht
anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
2) Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste
erworben
haben, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt
werden.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen
des
Vereins freien Eintritt.
3) Schüler und in der beruflichen Ausbildung befindliche
Mitglieder zahlen
den halben Beitrag.
Mitglieder, die die Bundeswehrpflicht bzw. den Zivildienst
ableisten, sind
beitragsfrei.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft.
1) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tot
c) durch Ausschluß
2) Ein jeder der Mitglieder ist zum Austritt aus dem Verein
berechtigt.
Der Austritt muß dem Vorstand schriftlich mitgeteilt
werden. Beim Austritt
aus der "CB Mosel-Tal-Runde Trier 88 eV" hat das bisherige
Mitglied
keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
3) Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.
4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsintressen gröblich
verstoßen
hat, mit sofortiger Wirkung, durch den Vorstand ausgeschlossen
werden.
Der Vorstand hat seinen Antrag, dem auszuschließenden
Mitglied
mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen,
um
dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der
Beschluß soll
dem Mitglied, wenn es bei der Beschlußfassung nicht
anwesend war, durch
den Vorstand, unverzüglich, eingeschrieben, bekanntgemacht
werden.
§ 5 Streichung der Mitgliedschaft.
Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied
mit drei fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand
ist und diesen Betrag, auch
nach schriftlicher Mahnung, durch den Vorstand, nicht innerhalb
von
einem Monat, von der Absendung der Mahnung an, voll entrichtet.
Die Mahnung muß, mit einem Eingeschriebenen Brief, an
die letzte, dem
Verein bekannte Anschrift, gerichtet sein.
In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung
der Mitgliedschaft
hingewiesen werden.
Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar
zurückkommt.
Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch den Beschluß
des Vorstandes,
der dem betroffenem Mitglied nicht bekanntgemacht wird.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder.
1) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, und der
Mitgliederversammlung, Anträge und Vorschläge zu unterbreiten.
2) Die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
und zu unterstützen.
3) Die Satzungen und Beschlüsse einzuhalten.
4) Die Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu entrichten.
5) Den Vorstand bei den Vorbereitungen zu Veranstaltungen
und Vereins-
festen zu unterstützen.
§ 7 Mitgliederbeitrag.
1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2) Der Beitrag ist monatlich im voraus zu zahlen und für
den Eintrittsmonat voll zu entrichten.
3) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 8 Organe des Vereins.
1) Der Vorstand.
2) Die Mitgliederversammlung.
§ 9 Der Vorstand.
1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) dem Schriftführer
e) dem Organisator
2) Die Mitglieder des Vorstandes
Jeder von Ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen
Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
4) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden
Vorstandes zwischen den Wahlterminen aus, so übernimmt auf
Beschluß des Vorstandes eines der übrigen
Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen, bis
zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
5) Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.
Er muß einberufen werden, wenn dies mindestens die Hälfte
der Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand ist Beschlußfähig,
wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend
sind.
6) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher
Mehrheit der erschienen Vorstandsmitglieder gefaßt. Sie
sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer
zu unterzeichnen.
7) Der Vorstand arbeitet Ehrenamtlich,
entstandene Unkosten werden erstattet.
§ 10 Berufung der Mitgliederversammlung.
1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
b) wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder,
unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand schriftlich
verlangt wird.
2) Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder
vom 2
Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei
Wochen
mittels einfachem Brief oder durch Bekanntmachung in einer
Tageszeitung
einberufen. Die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung ist
gleichzeitig
Mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden,
bei dessen
Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist
auch dieser verhindert,
so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den
Versammlungsleiter. Eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten
Tagesordnung kann von der Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei
der
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit
der
Abgegebenen gültigen Stimmen. Die Art der Abstimmung
wird vom
Versammlungsleiter festgesetzt. Alle Beschlüsse, mit
Ausnahme
der Beschlüsse zur Auflösung des Vereins und der
Satzungsänderung,
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch Niederschrift
festzu-
halten und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 11 Satzungsänderung.
Eine Satzungsänderung kann nur von einer Mitgliederversammlung
mit
einer ¾ Mehrheit, der erschienenen Mitgliedern beschlossen
werden. § 33 BGB.
§ 12 Rechnungsbelegung, Rechnungsprüfung
Der Geschäftsführer ist der Beauftragte für
den Haushalt des Vereins. Er trägt
die Verantwortung für die Kassengeschäfte und die
ordnungsgemäße
Verbuchung aller Geschäftsvorfälle. Die Kasse des
Vereins wird in jedem
Jahr durch zwei, von der Mitgliederversammlung beauftragte
Kassenprüfer
geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung
einen
Prüfbericht und beantragen, bei ordnungsgemäßer
Führung der Kassengeschäfte,
die Entlastung der dafür verantwortlichen Person.
§ 13 Auflösung des Vereins.
1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer, für
diesen Zweck einbe-
rufenen Mitgliederversammlung, mit einer ¾ Mehrheit der erschienenen
Mitglieder beschlossen werden.
2) Bei der Auflösung des Vereins, wird das verbliebene
Vereinsvermögen
der Stadtverwaltung Trier mit der Bestimmung übergeben,
es zu verwalten,
bis ein anderer vom Finanzamt anerkannter, gemeinnütziger
Verein, mit
den gleichen Bestrebungen und Zielen gegründet wird.
Diesem Verein
ist nun das verbliebene Vereinsvermögen zu übergeben.
Wird innerhalb von 10 Jahren kein Verein, in diesem Sinne
gegründet,
so hat die Stadtverwaltung Trier das Vermögen, mit Einwilligung
des
Finanzamtes gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung am
29. Dez. 1990
beschlossen worden und mit dem gleichen Tag in Kraft getreten.
Der Vorstand kann zur Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.
Die vorstehende Satzung wurde am 29.12.1990 von der Gründerversammlung
errichtet.
Trier, 29.12.1990
Am 03.02.2001 wurde diese Satzung überarbeitet und sinngemäß
übernommen.
Die Mitgliederversammlung am 03. 02. 2001
Vorsitzender
Vorsitzender
Geschäftsführer
Schriftführer
Organisator
Nachtrag zur Satzung:
Mitgliederbeitrag ab 01. Jan. 2002
Der Mitgliederbeitrag beträgt zur Zeit 2,50 Euro im Monat,
Jahresbeitrag 30,00 Euro, von diesem Betrag werden an die
Mitglieder
zurückgezahlt 20,00 Euro, die sich wie folgt aufteilen,
Sommerfest 5,00 Euro,
Oktoberfest 5,00 Euro, Weihnachtsfeier 10,00 Euro. Ferner
können zusätzliche
Zuschüsse vom Vorstand kurzfristig gewährt werden,
z.B. bei Wanderungen
oder Ausflugsfahrten. Alle Zuschüsse werden nur bei Anwesenheit
ausgezahlt.
Eine nachträgliche Auszahlung ist nicht im Sinne des
Vereins.
Geburtstag.
Jedes Mitglied wird bei, bzw. nach seinem Geburtstag, in der
Monatsversammlung,
mit einer Flasche Wein und einer Geburtstagskarte gratuliert
Tot.
Bei Tot bekommt jedes Mitglied, als letzter Gruß, eine
Schale
im Wert von 50,00 Euro.
Nachtrag zur Satzung, bei der Jahreshauptversammlung am 05.
Jan. 2002
beschlossen.
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Schriftführer
Kassierer Organisator
|