Der ganze unsägliche Streit mit der Postbank lässt sich folgendermaßen zusammenfassen (drei Punkte):
(1) Die Postbank behauptet, es sei ausgeschlossen, mit einer Kartendublette im Inland Geld abzuheben.
(2) Ich behaupte, am 2.3.09 um 0Uhr48 kann es nicht die Original-Karte gewesen sein beim Geldautomaten in Gundelfingen,
also muss es sich dort um eine Kartendublette gehandelt haben.
(3) Die Postbank behauptet faktisch, indem sie sich auf den Anscheinsbeweis (siehe unten) beruft: Nein, es ist die
originale Karte gewesen. Das aber muss - wenn es stimmt - die Postbank einwandfrei beweisen können. Also soll sie es
endlich beweisen. Die Möglichkeit zu beweisen, ob originale Karte oder nicht, liegt offenkundig allein auf Seiten
der Postbank. Und da sie sich bis zuletzt - über drei Jahre - auf mieseste Weise und mit Hilfe ihrer ebenso "ehrlichen"
Handlanger um diesen Beweis drückt, sagt das doch eigentlich schon alles.
Es wird von einigen Zeitgenossen behauptet - und dazu gehört der Ombudsmann des Bankenverbandes, Werner Weiß (siehe: "nach bestem Wissen und Gewissen") -, wir hätten die Beweispflicht. Er schreibt doch tatsächlich: "Das Ausspähen der ec Karte seiner Ehefrau als ernsthafte Möglichkeit einer anderen Schadensursache, die den Anscheinsbeweis entfallen lässt, hat der Bf. (also ich) und nicht die Bank darzulegen und zu beweisen." Wenn ich also beweisen könnte (wie denn?), dass es bei jener Abhebung eine Kartendublette gewesen ist, dann würde mir jedes Gericht recht geben. Aber selbstverständlich - das ist jedem vernünftigen, rechtschaffenen Menschen klar - lässt sich das nicht von MIR beweisen, ich habe offenkundig keinerlei Beweismittel. Aber die Postbank, die alle Beweismittel hat, sollte es beweisen können (dann das Gegenteil, nämlich dass es die originale Karte war), tut sie aber nicht. Warum wohl nicht? Und warum verlangte der Ombudsmann Werner Weiß und später der Karlsruher Richter Zimmer nicht den Beweis von der Postbank?! (Siehe unten zu Beweislastumkehr.) Da drängt sich doch ein sehr hässlicher Verdacht auf. Welcher Verdacht? - kann man sich doch denken.
Was ist eigentlich der Anscheinsbeweis, den die Postbank geltend macht?
(Siehe auch unten:
Ergänzt am 30.11.2011)
Wenn ein Bankkunde behauptet, mit seiner entwendeten (!) EC-Karte sei Geld abgehoben worden, dann geht die Rechtsprechung davon
aus - kann mit Sicherheit davon ausgehen -, dass eben diese Karte, also die originale Karte, dabei zum Einsatz gekommen ist. Und
dann - erst dann - gilt der sogenannte "Anscheinsbeweis". Denn wenn feststeht, dass die Abhebung mit der
originalen Karte geschehen ist, dann gibt es einen kräftigen Anschein dafür, dass entweder der Karteninhaber selbst es
war, oder ein anderer mit oder ohne Einverständnis des Karteninhabers. Wenn ohne Einverständnis - eben weil die Karte entwendet
worden ist -, dann ist höchstwahrscheinlich der Karteninhaber mit der PIN-Geheimhaltung "grob fahrlässig" gewesen.
Also wenn die originale Karte bewiesen ist, dann kann mit dem Anscheinsbeweis dem Karteninhaber eine Schuld zugewiesen werden.
Und dann ist es am Karteninhaber, diesen Anscheinsbeweis zu "erschüttern", d.h. darzulegen, warum trotz Einsatzes
der originalen Karte er nicht schuld sei - das dürfte schwierig sein. Das also ist der Anscheinsbeweis!
Beim eigentlichen Anscheinsbeweis geht es also nicht darum - wie Postbankster und Handlanger es bewusst falsch hinstellen -, ob es dem Anschein nach die Originalkarte war (das muss feststehen!), sondern darum, dass dann allem Anschein nach die Schuld auf Seiten des Bankkunden läge; aber dies eben erst dann, wenn einwandfrei bewiesen ist, dass es die originale Karte war! Was aber Postbank und Handlanger in unserem Fall machen - offenkundig in der Absicht, uns übers Ohr zu hauen -, ist diesen Anscheinsbeweis auf einen weiteren angeblichen Anschein gründen zu wollen, nämlich dass es dem Anschein nach die originale Karte gewesen sei. Dieser weitere angebliche Anschein jedoch ist kein echter Anschein, da der entsprechende Sachverhalt sich beweisen ließe - von der Postbank, die eben das aus durchsichtigen Gründen scheut! Was also Postbankster und Helfershelfer verüben, ist: der Anschein vom Anschein ! Nämlich der Anschein, dass wir schuld seien, abgeleitet vom angeblichen Anschein, dass es die originale Karte war. Man kann sich fragen: sind das Verrückte? - eher viel schlimmeres! (Als Nächstes kommt bei denen dann wohl: der Anschein vom Anschein vom Anschein !)
In voller Übereinstimmung mit obigem steht, was ich zum Anscheinsbeweis bei www.online-recht.de/vorgl.html?aglossar#Anscheinsbeweis gefunden
habe, dort heißt es mit aller Deutlichkeit: "Ein Anscheinsbeweis liegt vor, wenn ein erwiesener Sachverhalt der
Lebenserfahrung nach auf einen bestimmten (typischen) Ablauf eines damit zusammenhängenden Sachverhalts hinweist, dieser also
indirekt dem Anschein nach bewiesen wird." (Und der erwiesene Sachverhalt - wenn es den gäbe! -, der
dann auf unsere damit zusammenhängende Schuld hinweisen würde, wäre in unserem Fall: es war die
originale Karte - und um eben diesen Beweis drückt sich die Postbank mit Hilfe ihrer
Handlanger, ebenso "ehrlich" wie die Postbank!)
Oder weiteres gefunden bei
http://de.wikipedia.org/wiki/Anscheinsbeweis: "..so müssen für einen Anscheinsbeweis folgende
Voraussetzungen erfüllt sein: ..der Beweisführer (also Postbank) hat die ihm nach Treu und Glauben
zumutbaren Maßnahmen zur Beweissicherung getroffen," Und weiter
heißt es dort: ".... für das Greifen des Anscheinsbeweises ist der Nachweis einer Basis nötig: So
muss etwa im EC-Fall die Bank zunächst nachweisen, dass tatsächlich eine Transaktion mit der entsprechenden
Karte und PIN ausgelöst wurde....." Eindeutiger geht's doch nimmer! (Und dort ist noch mehr Erhellendes zu
lesen.)
Ergänzt am 30.11.2011 nach einem freundlichen Hinweis von M.T.:
Einer Pressemitteilung vom 29.11.2011 zum Urteil XI ZR 370/10
des BGH ist bezüglich Anscheinsbeweis zu entnehmen: ".....Beweis des ersten Anscheins.....
Das setzt aber voraus, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist, da bei
Abhebung mithilfe einer ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten Kartenkopie (z.B. durch Skimming) kein typischer Geschehensablauf
dafür spricht, Originalkarte und Geheimzahl seien gemeinsam aufbewahrt worden. Den Einsatz der Originalkarte hat dabei die
Schadensersatz begehrende Bank zu beweisen." Aha, na also! Der BGH habe - heißt es einleitend dazu -
seine Grundsätze, also seine Rechtsauffassung, "fortentwickelt". Allerdings so eine Rechtsauffassung haben ganz
normale Leute ohnehin und schon lange - sogar ohne Jura studiert zu haben.
Kurz und bündig!
Es ist unstrittig: Wenn die originale Karte bewiesen ist, gilt der Anscheinsbeweis. Umgekehrt
gilt dann: Wenn nicht bewiesen, dass es die originale Karte war, dann gibt es keinen Anscheinsbeweis.
Also: Der Anscheinsbeweis steht oder fällt mit dem Beweis für die
originale Karte. Aus Obigem ergibt sich unzweideutig: Der Anscheinsbeweis hat in unserem Fall überhaupt noch nicht
gegolten, einfach weil der Beweis für den "erwiesenen Sachverhalt", nämlich
dass es die originale Karte war, fehlt! Und was nun, Werner Weiß oder Richter Zimmer, was nun? Postbank, deren Anwalt,
Banken-Ombudsmann und Richter ertappt, den Anscheinsbeweis zu verfälschen!
Die Beweislastumkehr, die pure Selbstverständlichkeit:
Normalerweise trägt der Kläger die Beweislast, aber wenn von zwei Kontrahenten es dem einen
per Prinzip unmöglich ist, einen entsprechenden Beweis zu erbringen, dann sollte
doch selbstverständlicherweise die Beweispflicht beim anderen liegen. So sieht es jeder vernünftige
Mensch mit normalem, intaktem Rechtsempfinden - und eben das besagt die "Beweislastumkehr bei
Unmöglichkeit"! (Und dies wird nun mein Hauptargument bei der Berufung
sein. Nachtrag nach der Berufungsverhandlung: Und nun muss tatsächlich die Postbank den
Beweis erbringen.
)
Zum MM-Merkmal als das Beweismittel für die Echtheit
der EC-Karte. (Die Echtheit der Karte ist der einzige und entscheidende Streitpunkt!)
Mit dem "MM-Merkmal" wird - in Deutschland angeblich in jedem Fall (siehe aber hier und auch hier) - geprüft, ob die EC-Karte echt,
also die originale Karte ist. Zu diesem Zweck ist in dem Kartenkörper eine leitende Folie mit einer individuellen, streifenartigen
Struktur ähnlich einem Barcode eingelassen, welche mittels "elektrokapazitivem Fühlen" erkannt werden kann. Diese
Struktur lässt sich als digitaler Datenencode darstellen, ähnlich wie die PIN.
Der betreffende Geldautomat kann nicht ohne weiteres die Richtigkeit dieser Daten erkennen, sondern dies wird erst über die Kommunikation mit dem fernen Zentralrechner bewerkstelligt. Der Geldautomat verarbeitet Daten, die er vom Zentralrechner erhalten hat, mit den eben erfassten individuellen MM-Merkmal-Daten der Karte und stellt so eine Richtigkeit und damit Echtheit der Karte fest. Und dies - behauptet die Postbank (siehe) - sei geschehen.
Aber erst die eindeutige Dokumentation dieser Richtigkeit, festgehalten in einem authentischem Protokoll, aus dem das gelesene individuelle MM-Merkmal der Karte direkt sichtbar oder eindeutig abzuleiten ist und übereinstimmt mit der echten Karte (die habe ich ja noch!), wäre der alles entscheidende, einwandfreie Beweis, dass die Originalität, die Echtheit dieser Karte positiv erkannt worden ist. Andernfalls ist eine Kartendublette bewiesen!


"Beweise" der Postbank
Wie schwach meine Gegner selbst ihre Position einschätzen, sieht man daran, zu welch schwacher, ja schwachsinniger
"Beweisführung" Postbank und Fachanwalt Dirk Rykena zu greifen sich genötigt sehen. Dirk Rykena
schreibt zum Beispiel in der Klageerwiderung:
"Außerdem spricht gegen das Ausspähen und Kopieren der Kartendaten auf dem Magnetstreifen
das äußere Bild der Verfügung vom 02.03.2009. Die Ehefrau des Klägers hat die Karte vor
der streitigen Verfügung unstreitig das letzte Mal am 20.02.2009 eingesetzt. Danach gab es keine Umsätze
mit dieser Karte mehr. Es dürfte ausgeschlossen sein, dass ein professioneller Täter, der in der Lage
ist, die Daten einer EC-Karte technisch auszuspähen, diese zu kopieren und eine Kartendublette anzufertigen, nach
erfolgter Ausspähattacke mehrere Tage wartet, um die Karte zu benutzen. Ein derartiger Täter würde
außerdem das zu Verfügung stehende Tageslimit von EURO 1000,00 für jede Abhebung nutzen. Beides ist
jedoch unterblieben."
Gegen diese schwachsinnigen, verlogenen Argumente eines "Anwalts des Rechts" ist vieles zu erwidern:
1. Warum denn sollte diese angegebene Wartezeit von 10 Tagen "ausgeschlossen sein" ?
2. Die Gauner mussten die Dublette nach dem Ausspähen erst noch anfertigen oder anfertigen lassen.
3. Die Gauner hatten überhaupt keinen Grund zur Eile, also den Coup "zeitnah" durchzuziehen,
weil es bis zum 2.3.2009 für uns keine Warnzeichen zu einem bevorstehenden Angriff auf unser Konto geben konnte!
4. Es ist - siehe Prof. Pausch - schlau, bis zum Wochenende
zu warten.
5. Es ist schlau, mit der (ersten) Attacke bis zum Monatsanfang zu warten, weil dann mehr Guthaben auf einem
Giro-Konto zu vermuten ist.
6. Die - angeblich - zu geringe Höhe von 800 EURO als Tageslimit ist belanglos, denn die ist uneinheitlich,
je nach Geldautomat und Konto.
7. Die angeblich geringe Höhe spricht eher dagegen, dass wir die Betrüger sind: Warum hätten wir uns
freiwillig mit 800 EURO begnügen sollen?
8. Die - zufällig sehr schnelle - Gegenreaktion von unserer Seite wenige Stunden danach spricht noch mehr
dagegen: Warum sollten wir uns freiwillig und so schnell die Möglichkeit für weitere Beutezüge nehmen?
9. Schließlich gehört zum "äußeren Bild" auch, dass wir seit 50 Jahren
dies Konto haben, noch nie die geringste Unregelmäßigkeit damit passiert ist, zum Skimming-Zeitpunkt ein sehr
hohes Guthaben auf dem Postbank-Sparkonto war, wir ein ausreichendes Einkommen und ein längst abbezahltes
Eigenheim haben und es nicht nötig hätten, auf so insgesamt sehr blöde Weise 800 EURO ergaunern zu wollen.
(Diese Unterstellung ist eine Beleidigung.)
10. Und gehört letztendlich nicht auch zum "äußeren Bild" - zu unseren Gunsten und
krass zu Ungunsten der Postbank -, dass ich seit langem und vergeblich von der Postbank jenen alles entscheidenden Beweis fordere? Ich würde mich doch nicht so weit aus dem Fenster lehnen, wenn es am
2.3.2009 tatsächlich die originale Karte gewesen wäre - andererseits hätte dann die ehrliche Postbank
doch längst den alles entscheidenden, einwandfreien Beweis dafür geliefert und nicht
auf mieseste Weise mit Hilfe ihrer ebenso ehrlichen Handlanger gekniffen.
Zudem liefert Postbank-Fachanwalt Dirk Rykena in der Klageerwiderung (siehe) Scheingefechte - warum macht er das? -, indem er lang und breit über die Sicherheit der PIN schwafelt, obwohl die PIN-Sicherheit (abgesehen das Ausspähen) von uns überhaupt nicht in Frage gestellt worden ist.
Da beim Skimming-Betrug das Geld mit Hilfe einer Kartendublette abgehoben wird, betrügt ein Skimming-Betrüger
eigentlich die Bank, so sieht's auch die Rechtssprechung. Aber nun hatte die Postbank mit einträchtiger Beihilfe des
Banken-Ombudsmannes Werner Weiß (Nachtrag: und später AG Karlsruhe) versucht, den Betrug uns anzuhängen, uns
also übers
Ohr zu hauen. Das nehme ich denen sehr übel - sind diese Leute überhaupt besser als jene Skimming-Gauner? Am
4.8.2010 wurde Klage gegen die Postbank eingereicht. (Nachtrag: Und am 25.1.2011 wurde beim Landgericht Karlsruhe Berufung eingelegt;
als Verhandlungstermin wurde dann der 20.1.2012 bestimmt. Meine Frau - übrigens - glaubt, dass wir diesen unsäglichen
Streit mit der Postbank nicht gewinnen werden; sie traut der deutschen Justiz noch weniger als ich. Nachtrag nach der Verhandlung
am 20.1.2012, wo sich ergab: Nun muss die Postbank den Beweis antreten.


)
Ergänzung zu Beweise der Postbank: In der späteren (17.12.2010) Stellungsnahme zur Beweisaufnahme in der
Verhandlung behauptet der Postbank-Fachanwalt Dirk Rykena frech: "Dafür, dass die streitige Verfügung mit
der Originalkarte der Klägerin vorgenommen wurde, hatten wir im Schriftsatz vom 27.09.2010 Beweis angeboten."
Keineswegs war dieser Beweis dort konkret angeboten worden - und tatsächlich wurde der auch nie erbracht!!!
Der "ehrenwerte" Karlsruher Amtsrichter Zimmer hatte zwar das in der Verhandlung verlangt, aber später der
Postbank "geschenkt" - ja, warum wohl?
Ergänzung zu Beweise der Postbank bezüglich Wartezeit des Täters nach dem Ausspähen: Da schreibt Dirk Rykena in der Erwiderung zur Berufungsbegründung am 14.6.2011: " Er (der Skimminggauner) wird vielmehr möglichst zeitnah aktiv, damit sich sein Aufwand rentiert." Ein so überaus blödes Argument hätte ich von einem studierten Juristen nicht erwartet - und es zeigt, wie schwach er selbst seine "ehrliche" Argumentation insgesamt einschätzt. Siehe dazu oben bei "Beweise der Postbank" Punkt 3.
Nachtrag Februar 2012: In seiner Klageerwiderung am 27.9.2010 hatte der Postbankfachanwalt noch geschrieben: Wir legen
als Anlage B2 das Geldautomatenjournal,...vor. Auf diesem ist ...der Hinweis: "MM:01" erkennbar. Aus diesem ist zu
entnehmen, dass das MM-Merkmal erfolgreich geprüft wurde."
Aber dieser sogenannte "Hinweis" ist kein Beweis - siehe oben MM-Merkmal. Ja, noch nicht einmal
der überaus "ehrliche" Postbank-Anwalt nannte das da einen Beweis! Dann aber - 17 Monate später -
in seiner Stellungsnahme vom 10.2.2012 zur Berufungsverhandlung vom 20.1.2012 nennt er seinen damaligen Hinweis nun einen
Beweis. Aber überhaupt nichts Neues hat er dazu beigebracht! Dieser Anwalt schämt sich nicht. Er scheint so einer zu
sein, womit der Volksmund Anwälte beschimpft: Rechtsverdreher.