Meine Stellungsnahme zur Klageerwiderung vom Postbank-Fachanwalt Dirk Rykena vom 27.9.2010
(Darf denn ein Anwalt derart unwahrhaftige Argumente vorbringen?)
Zu Seite 3 der Klageerwiderung von Dirk Rykena:
"Wir regen daher an, den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Amtsgericht Karlsruhe zu verweisen."
Wozu soll das gut sein? Erhofft Dirk Rykena der Postbank wohlwollende Richter eher am Amtsgericht in Karlsruhe -
statt Emmendingen?
Nachträgliche Ergänzung: Er sollte tatsächlich recht damit haben.
"Unter Verwendung der Karte....die auf den Namen der Ehefrau ausgestellt worden ist...am 02.03.2009..."
Behauptet er einfach so, als wäre es eine unstrittige Tatsache. Aber es wurde am 2.3.2009 nicht diese,
nämlich die originale Karte verwendet.
"Die Auszahlung war möglich, weil die korrekte ... Geheimnummer....eingegeben wurde."
Wurde nie bestritten! Warum reitet er - siehe auch weiter unten - auf Dingen herum, die gar nicht strittig sind.


"Es ist technisch unmöglich, dass der Geldautomat ohne Eingabe der korrekten PIN auszahlte."
Wurde nie bestritten!
Seite 4:
"Es ist technisch unmöglich...die PIN-Nummer aus dem... Magnetstreifen...zu ermitteln."
Wurde nie bestritten!
"Die PINs sämtlicher Karten...sind mit dem Triple-DES-Verfahren verschlüsselt worden."
Wurde nie bestritten!
"Dieses Verfahren ist...uneingeschränkt sicher."
Die Sicherheit dieses Verfahrens bezüglich PIN - abgesehen vom Ausspähen beim Skimming -
wurde nie bestritten!
"Es ist auch unmöglich, ohne eine nennenswerte Anzahl von Fehlversuchen die PIN zu erraten."
Wurde nie bestritten!
"Die Abhebung kann deshalb nur durch eine Person erfolgt sein, die Kenntnis von der PIN... hatte.
Letzteres kann... nur durch den Kläger oder seine Ehefrau erfolgt sein."
"Kenntnis von der PIN" hatte der Skimming-Gauner. Zwischen diesen beiden Aussagen besteht also
keineswegs ein zwingender Zusammenhang.
(Aber das weiß er sehr wohl, der ehrliche Anwalt.)
"...Skimming-Attacke....Hierfür trägt der Kläger keinerlei konkrete Anhaltspunkte vor":
Keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen!?! Welche "konkreten Anhaltspunkte" will er denn noch?
Es war Skimming!
"Außerdem spricht gegen das Auspähen und Kopieren....das äußere Bild
der Verfügung vom 2.3.2009.
Die Ehefrau ... hat...die Karte ...das letzte Mal am 20.02.2009 eingesetzt. ...
Es dürfte ausgeschlossen sein, dass ein ...Täter....mehrere Tage wartet, um die Karte zu benutzen.
Ein derartiger Täter würde außerdem das....Tageslimit von EURO 1000,00 für jede Abhebung nutzen.
Beides ist jedoch unterblieben."
Gegen diese schwachsinnigen, verlogenen Argumente eines "Anwalts des Rechts" ist vieles zu erwidern:
1. Warum denn sollte diese angegebene Wartezeit von 10 Tagen "ausgeschlossen sein" ?
2. Die Gauner mussten die Dublette nach dem Ausspähen erst noch anfertigen oder anfertigen lassen.
3. Die Gauner hatten überhaupt keinen Grund zur Eile, also den Coup "zeitnah" durchzuziehen,
weil es für uns keine Warnzeichen zu einem bevorstehenden Angriff auf unser Konto bis zum 2.3.2009 geben konnte!
4. Es ist - siehe Prof. Pausch - schlau, bis zum Wochenende
zu warten.
5. Es ist schlau, mit der (ersten) Attacke bis zum Monatsanfang zu warten, weil dann mehr Guthaben auf einem
Giro-Konto zu vermuten ist.
6. Die - angeblich - zu geringe Höhe von 800 EURO als Tageslimit ist belanglos, denn die ist uneinheitlich,
je nach Geldautomat und Konto.
7. Die angeblich geringe Höhe spricht eher dagegen, dass wir die Betrüger sind: Warum hätten wir uns
freiwillig mit 800 EURO begnügen sollen?
8. Die - zufällig sehr schnelle - Gegenreaktion von unserer Seite wenige Stunden danach spricht noch mehr
dagegen: Warum sollten wir uns freiwillig und so schnell die Möglichkeit für weitere Beutezüge nehmen?
9. Schließlich gehört zum "äußeren Bild" auch, dass wir seit 50 Jahren
dies Konto haben, noch nie die geringste Unregelmäßigkeit damit passiert ist, zum Skimming-Zeitpunkt ein sehr
hohes Guthaben auf dem Postbank-Sparkonto war, wir ein ausreichendes Einkommen und ein längst abbezahltes
Eigenheim haben und es nicht nötig hätten, auf so insgesamt sehr blöde Weise 800 EURO ergaunern zu wollen.
(Diese Unterstellung ist eine Beleidigung.)
10. Und gehört letztendlich nicht auch zum "äußeren Bild" - zu unseren Gunsten und
krass zu Ungunsten der Postbank -, dass ich seit langem und vergeblich von der Postbank jenen alles entscheidenden Beweis fordere? Ich würde mich doch nicht so weit aus dem Fenster lehnen, wenn es am
2.3.2009 tatsächlich die originale Karte gewesen wäre - andererseits hätte dann die ehrliche Postbank
doch längst den einwandfreien Beweis dafür geliefert und nicht auf mieseste Weise
mit Hilfe ihrer ebenso ehrlichen Handlanger gekniffen.
Ergänzung: Wie hilflos frech Postbank-Fachanwalt Dirk Rykena argumentiert, sieht man daran, was er am 17.12.2010 in
einem vom Gericht eingeräumten Schriftsatzrecht zu obigen Punkten erwiderte:
"Außerdem hatten wir bereits im Schriftsatz vom 27.09.2010, Seiten 4 bis 6, dargelegt, dass das
äußere Bild der Abhebung gegen eine Skimming Attacke eines kriminellen Täters spricht."
(Diese bodenlose Unverschämtheit würde eine Entgegnung mit passenden, sehr kräftigen Worten verdienen!)
Seite 5:
"Eine Kartendublette hätte an dem Geldautomaten...nicht funktioniert."
Wo ist der über die bloße Behauptung hinausgehende, einwandfreie Beweis, dass es nicht eine Kartendublette war?
Und zu ...hätte ...nicht funktioniert.... siehe dazu hier.
"Bei dem MM-Merkmal handelt es sich...Auch die Karte. ...des Klägers...verfügt über dieses
Merkmal."
Wurde nie bestritten!
"Wäre eine Dublette zum Einsatz gekommen, hätte der Automat...Auszahlung nicht vorgenommen"
Wo ist der über die bloße Behauptung hinausgehende, einwandfreie Beweis, dass es nicht eine Kartendublette war?
"Wir legen als Anlage B2 das Geldautomatenjournal,...vor. Auf diesem ist ...der Hinweis: "MM:01"
erkennbar. Aus diesem ist zu entnehmen, dass das MM-Merkmal erfolgreich geprüft wurde."
Dieser sogenannte "Hinweis" ist kein Beweis - siehe!
Ja, noch nicht einmal der überaus "ehrliche" Postbank-Anwalt nennt das einen Beweis!
Nachtrag Februar 2012: Jetzt aber - 17 Monate später - in seiner Stellungsnahme vom 10.2.2012 zur Berufungsverhandlung vom
20.1.2012 nennt er seinen damaligen Hinweis nun einen Beweis. Aber gar nichts Neues hat er dazu beigebracht!
Dieser Anwalt schämt sich nicht. Er scheint so einer zu sein, womit der Volksmund Anwälte beschimpft: Rechtsverdreher.
Seite 6:
"... wird die Prüfung des MM-Merkmals niemals...auch nicht an den Wochenenden, deaktiviert. Das MM-Merkmal
ist nicht störanfällig. "
Behauptet er, aber wo ist der Beweis? Siehe oben Prof. Pausch. Ergänzung: siehe auch hier von wegen "nicht störanfällig."
"Nur der guten Ordnung halber...Kartenbetrüger... hätte also nur ins nahe Frankreich fahren
müssen..."
Kein Beweis, der hatte vielleicht Kenntnisse (nämlich bezüglich des Umstandes mit Wochenende, siehe oben Prof.
Pausch), hat's eben probiert - und Erfolg gehabt und den Weg nach Frankreich sich erspart.
"Aus alldem ergibt sich, dass die Originalkarte....zum Einsatz kam"
Lächerlich! Dieser Anwalt schämt sich nicht.
"Die streitgegenständliche Abhebung erfolgte... Geldautomaten, der online mit Zentralrechner..."
Ja, genau, die streitgegenständlichen, beweiskräftigen Einzelheiten müssten also in einem Protokoll stehen!
Wo sind die?
"Die Überprüfung der Übereinstimmung...der PIN...erfolgt durch den Zentralrechner"
Richtig, aber angeblich auch die Übereinstimmung vom MM-Merkmal! Die richtige Eingabe der PIN wurde nie bestritten!
"Selbst wenn daher...wären Manipulationen vom Zentralrechner bemerkt...und unterbrochen..."
Also müsste das individuelle, richtige MM-Merkmal erfasst, protokolliert und dokumentiert sein -
wo ist das? (Siehe unten Beweissicherung.)
"Dies wäre zugleich in dem Transaktionsprotokoll dokumentiert worden."
Eben, eben, auch die für das individuelle MM-Merkmal stehende Zahl. Wo ist die? "MM:01"
könnte sonst etwas heißen und ist allein gänzlich unzureichend als Beweis!
Seite 7:
"Da die Verfügung unter Verwendung der Karte der Ehefrau..."
Wo ist der über die bloße Behauptung hinausgehende Beweis, dass es tatsächlich die originale Karte
der Ehefrau war?
"Wie die Beweisaufnahme gegebenenfalls zeigen wird, ist...Verfügung unter Verwendung der
Originalkarte...erfolgt."
Dass die Originalkarte verwendet worden ist, wird die Beweisaufnahme ganz, ganz gewiss nicht zeigen. Nachtrag:
Und genau so war's ja dann auch!
Ergänzung: Und in der späteren Stellungsnahme zur Beweisaufnahme in der Verhandlung behauptet Dirk Rykena
frech: "Dafür, dass die streitige Verfügung mit der Originalkarte der Klägerin vorgenommen wurde, hatten wir
im Schriftsatz vom 27.09.2010 Beweis angeboten." Aber dieser Beweis ist dort keineswegs konkret angeboten worden - und
tatsächlich wurde der auch nie erbracht! Der "ehrenwerte" Karlsruher Richter Zimmer hatte zwar in der Verhandlung
noch den Beweis verlangt, aber hinterher dies der Postbank "geschenkt".
"Die Beweisaufnahme wird...ergeben, dass....nur unter Eingabe der korrekten PIN eine Auszahlung möglich ist...
PIN-Nummer nicht aus der Karte ermittelt wurde."
Die Eingabe der korrekten PIN wurde nie bestritten! Warum reitet der so ehrliche Postbankanwalt darauf herum? Weil er nichts
Echtes hat!
"Es ist in der Rechtssprechung anerkannt... wenn unter Verwendung einer Zahlungskarte..."
Ja, wenn die originale Zahlungskarte verwendet worden war! Aber die war es eben nicht. Postbank und deren Anwalt
drücken sich um den einwandfreien Beweis.
Seite 8:
"Es ist in der Rechtsprechung anerkannt...wenn unter Verwendung einer Zahlungskarte...grundsätzlich ein
Beweis des ersten Anscheins dafür spricht..."
Ja, aber nur, wenn's die originale Zahlungskarte gewesen wäre! Und zum "Anscheinsbeweis" habe ich
gefunden (siehe: http://de.wikipedia.org/wiki/Anscheinsbeweis): "..so müssen für einen Anscheinsbeweis
folgende Voraussetzungen erfüllt sein: ..der Beweisführer (also Postbank) hat die ihm nach Treu
und Glauben zumutbaren Maßnahmen zur Beweissicherung getroffen," Und weiter heißt es dort:
".... für das Greifen des Anscheinsbeweises ist der Nachweis einer Basis nötig: So muss
etwa im EC-Fall die Bank zunächst nachweisen, dass tatsächlich eine Transaktion mit der entsprechenden
Karte und PIN ausgelöst wurde....." Und wo also ist der Nachweis der Postbank?
Oder gefunden bei www.online-recht.de/vorgl.html?aglossar#Anscheinsbeweis : "Ein Anscheinsbeweis liegt vor,
wenn ein erwiesener Sachverhalt der Lebenserfahrung nach auf einen bestimmten (typischen) Ablauf eines damit
zusammenhängenden Sachverhalts hinweist, dieser also indirekt dem Anschein nach bewiesen wird." Wo also
ist der "erwiesene Sachverhalt" erwiesen, wo?
Nachtrag Ende 2011: Und inzwischen gibt es ja zum Beweis des ersten Anscheins eine neues BGH-Urteil (siehe). Das wird dem Postbankfachanwalt gar nicht gefallen


"Anscheinsbeweis...Der Bundesgerichtshof hat dies mit Urteil vom 5.10.2004 AZ XI ZR 210/03 für Fall
einer Entwendung einer EC-Karte entschieden"
Ein anderer Fall, denn in unserem Fall ist die Karte nicht entwendet worden! Also gilt der Anscheinsbeweis hier
gar nicht. Das müsste er wissen, der so ehrliche Anwalt - er weiß es bestimmt.
"Es ist kein Grund dafür ersichtlich, den für die Bank streitenden Anscheinsbeweis für Fälle
einer nicht entwendeten Zahlungskarte nicht anzuwenden."
Das ist doch die Höhe! Wer da den Unterschied nicht sieht, der will den nicht sehen. Eine freche,
verlogene Unverschämtheit. Und das will ein Anwalt des Rechts sein! Das wahre Recht ist dem wurscht.
"Jedenfalls dann, wenn ....mit der Originalkarte...stellt sich die Frage...wie... Kenntnis von
der PIN erlangen konnte ..... BGH-Urteil vom 05.10.2004..."
Ja, wenn mit der Originalkarte - aber gerade die war es in unserem Fall eben nicht. Und Kenntnis von der PIN
erlangte der Gauner durch das Skimming - das weiß doch der ehrliche Anwalt, wieso stellt er dann scheinheilig
die Frage?
"Wir legen als Anlagenkonvolut B5...sowie das Urteil des OLG Karlsruhe vom 06.05.2008 vor."
Ein anderer Fall! Da geschah die Abhebung in Thailand, also Ausland, während der Bankkunde dort war, und dort
kann ein MM-Merkmal nichts bewiesen haben, wie es das in unserem Fall sehr wohl beweisen könnte – wenn die Postbank
nur wollte. Warum tut sie es nicht?
"Anhaltspunkte, die geeignet erscheinen, diesen ...Anscheinsbeweis zu erschüttern, hat der Kläger
nicht vorgetragen."
Nicht vorgetragen??? Was bleibt uns denn anderes als vorzutragen, dass es nicht die originale Karte war? Das Gegenteil
soll die Postbank endlich beweisen! Wir haben alles zur Aufklärung beigetragen - die Postbank
dagegen nicht! Zudem gilt der Anscheinsbeweis erst, wenn einwandfrei bewiesen ist, dass es die Original-Karte war.
Ergänzung (August 2011): Dass in diesem Fall die Beweislastumkehr bei Unmöglichkeit (siehe) gilt, sollte er als Jurist wissen - er weiß das bestimmt!
"Zusammenfassend bleibt festzustellen... mit der Karte der Klägerin und zugehörigen PIN...."
Mit der Karte der Klägerin wird entschieden bestritten - es muss eine Kartendublette gewesen sein! Mit der
zugehörigen PIN wurde nie bestritten!
Seite 9:
"Mit Nichtwissen wird noch einmal vorsorlich bestritten, dass die Daten der Karte ...kopiert...eine Dublette
zum Einsatz kam."
Ja, Dirk Rykena weiß nichts, aber was wirklich war, wird er sich gewiss denken können - verschweigt es aber,
der "ehrliche" Anwalt.
"Wer auch immer....muss .....die PIN gekannt haben..."
Was für ein tolles Argument! SELBSTVERSTÄNDLICH hat er die gekannt - der Skimming-Gauner -, durch den
Ausspäh-Vorgang!
"Dies kann nach Lage der Dinge nur so geschehen sein, dass die PIN zumindest über die Karteninhaberin...
weitergegeben wurde."
Die Möglichkeit eines Ausspähens der PIN mittels Skimming leugnet der Anwalt, ebenso "ehrlich" wie die Postbank,
nun also einfach.
"Hierfür spricht...bereits der Anscheinsbeweis."
Ein Anscheinsbeweis gilt erst, wenn die Fakten, die den Anschein bilden, bewiesen sind - also in unserem
Fall (siehe oben), dass es die Original-Karte war. Und das muss er wissen, der Anwalt des "Rechts", verschweigt es aber.
"Der dem Kläger im Falle eines Missbrauchs entstandene Schaden ist nach alldem von diesem voll zu tragen,
da Anhaltspunkte für ein ... Mitverschulden der Beklagten nicht ersichtlich sind."
Für die Unsicherheit des Systems ist nur die Bank verantwortlich, Stichwort: Betriebsgefahr.
Und wenn schon Dirk Rykena hier einen Missbrauch nicht ausschließt, wie passt dann zusammen, dass die originale
Karte missbraucht worden sein soll - wir aber diese noch haben?
Dirk Rykena argumentiert in erschreckend und empörend hohem Maße unaufrichtig und hierbei ehrverletzend (faktisch stellt er uns als Betrüger hin und beleidigt uns damit) - anscheinend muss er das als Fachanwalt der Postbank, da sie ihn eben dafür bezahlt.
Nachtrag Juli 2011: Und dies hier ist sein Glanzstück in seiner Erwiderung auf die Berufungsbegründung, siehe bei 14.6.2011.
Nachtrag am 28.2.2012: Und in seiner kürzlichen Stellungsnahme zur Berufungsverhandlung bringt er nun wieder die
alte Leier mit dem "nicht zeitnah die Karte eingesetzt" und "nur ein einziges Mal..." und "nur
für 800 EURO...", obwohl ich seine diesbezüglichen Argumente (siehe oben) genügend
entkräftet hatte. Auch hat der Richter in der Berufungsverhandlung z.B. das "nicht zeitnah" ausdrücklich
als untaugliches Argument der Vorinstanz hingestellt!
Warum argumentiert der Postbank-Fachanwalt so unehrlich? Weil er dafür von der Postbank bezahlt wird und Besseres,
also den Beweis, nicht hat! Siehe auch oben