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Sozialhilfe,Sozialamt,Sozialhilfesätze,Berechnung,ArbeitslosengeldII, Miete, Zuschuss
Neue Regelsätze ab 2005, Sozialhilfe, Sozialamt, Sozialhilfesatz, Mindestsatz,Regelsätze, Arbeitslosengeld II
Sozialhilfe: Wenn es sich nicht rechnet, zu arbeiten
Ziel von Sozialhilfe sollte sein, soziale Notlagen durch Hilfe zur Selbsthilfe zu überwinden. Arbeitslosen Empfängern von Sozialhilfe bietet unser Sozialsystem aber kaum Anreize, wieder in das Arbeitsleben zurückzukehren. Eine aktuelle Studie belegt dies anhand konkreter Modellrechnungen.
Wann ist ein Land eigentlich arm? Wenn es viele Sozialhilfeempfänger gibt? Und woran erkennt man, dass die Armut in einem Land zunimmt? Etwa daran, dass der Anteil der Sozialhilfeempfänger steigt? Träfe beides zu, dann gehörte Deutschland wohl zu den ärmeren Ländern dieser Welt.
Glücklicherweise ist das nicht der Fall. Warum aber nimmt trotz steigendem allgemeinem Wohlstand die Zahl der Sozialhilfeempfänger nicht ab? Ein Grund liegt sicher auch darin, dass es sich für viele Sozialhilfeempfänger im gegenwärtigen System schlicht nicht rechnet, arbeiten zu gehen.
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Sozialhilfe
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ist nachrangig
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Erst sind alle anderen Möglichkeiten auszuschöpfen, wie z.B. das Einkommen und Vermögen, die eigene Arbeitskraft, Ansprüche gegenüber Dritten. Sie ist das letzte "Auffangnetz" vor Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie deckt den Mindestbedarf, um eine Lebensführung auf gesellschaftlich akzeptablem Niveau sicherzustellen.
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ist individuell
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Sie ist auf den Einzelfall abgestimmt und kann als Dienst-, Geld-, Sachleistung gewährt werden.
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- · setzt unmittelbar bei bekannt werden der Notlage ein
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Sobald der Träger der Sozialhilfe von der Notlage Kenntnis hat und die Voraussetzungen gegeben sind, ist die Leistung zu gewähren (Ausnahme: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)
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Sozialhilfe ist eine Sozialleistung, die gesetzlich im Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) verankert ist und immer "nachrangig" gewährt wird. Das bedeutet, Anspruch auf Sozialhilfe hat nur, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann. Eigene Kräfte sind v.a. die eigene Arbeitskraft, soweit deren Einsatz zumutbar ist). Zu den eigenen Mitteln gehört eigenes Einkommen und Vermögen. Ein "kleines" Sparguthaben bleibt unberücksichtigt. Die Sozialhilfe orientiert sich immer am Einzelfall! Sie sollten sich deshalb nicht scheuen, Ihre ganz persönliche Situation mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter bei der Sozialhilfeverwaltung des Landratsamtes oder der kreisfreien Stadt zu besprechen. Die Möglichkeiten der Sozialhilfe und die individuellen Bedürfnisse sind so komplex und vielfältig, dass sie hier nicht umfassend dargestellt werden können.
1 Hilfen zum Lebensunterhalt
Hilfe zum Lebensunterhalt sind laufende monatliche Zahlungen und/oder einmalige Leistungen, die Sie in Anspruch nehmen können, solange Ihre "finanzielle Notlage" andauert. Diese "finanzielle Notlage" bedeutet, dass Sie Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht bestreiten können. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst Ihren "Bedarf", insbesondere an Ernährung, Kleidung, Körperpflege und Unterkunft einschließlich Heizung, Hausrat und anderen Bedürfnissen des täglichen Lebens. Der Umfang der Hilfe zum Lebensunterhalt richtet sich nach dem im Einzelfall erforderlichen "Bedarf"; Faustformel: "Bedarf minus anzurechnendes Einkommen = zustehende Sozialhilfe"
Der "Bedarf" setzt sich zusammen aus:
zutreffendem Regelsatz
Kosten der Unterkunft(in Höhe der tatsächlich anfallenden Kaltmiete, soweit sie angemessen ist)
Heizkosten (in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen soweit sie angemessen sind)
Betriebskosten(in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind)
Mehrbedarf für bestimmte Personengruppen, z.B. für Schwangere und Alleinerziehende
Einmalige Leistungen für
- die Erstausstattung der Wohnung und des Haushaltes
- die Erstausstattung mit Bekleidung (einschließlich des besonderen Bedarfs bei Schwangerschaft und Geburt)
- mehrtägige Klassenfahrten
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Sozialhilfe / ALG II
Ab 1.1.2005 werden viele heutigen Sozialhilfeempfänger "dank" Hartz IV stattdessen Arbeitslosengeld II (ALG II) beziehen. Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gibt es allerdings auch weiterhin für alle, die dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen können. Für den Bezug von Sozialhilfe wie auch ALG II gelten ziemlich rigide Vermögens- und Einkommensgrenzen - i.a. härter als beim BAföG. Erkundet euch bei eurer Stadtverwaltung nach der zuständigen Stelle.
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Kein BAföG-Anspruch mehr
Habt Ihr keinen BAföG-Anspruch mehr (das ist dann der Fall, wenn Ihr die Regelstudienzeit um mehr als 2 Semester überschritten habt oder bei Fachwechseln, die im Sinne des BAföG-Gesetzes nicht notwendig waren), so könnt Ihr Wohngeld erhalten.
Bei Eltern wohnende BAföG-EmpfängerInnen
Wer als BAföG-Empfänger noch bei den Eltern wohnt, dem wird (als Student) rechnerisch 44 Euro Mietbedarf gewährt, Schüler bekommen nichts für den Mietanteil, den faktisch ja die Eltern zahlen müssen. Sind die Eltern selbst Sozialhilfe/ALG II-Empfänger, so bekommen sie wiederum nur den Mietanteil "für sich" bezahlt. D.h. wenn ihr zu dritt wohnt (Mutter, Vater, BAföG-Empfänger) und die Eltern beide Sozialhilfe bekommen, würde erstmal nur 2/3 der Miete über das Sozialamt getragen. Die 44 Euro des rechnerischen Mietanteils im BAföG dürften zu wenig sein. Daher kann für solche sogenannten "Mischhaushalte" ergänzend Wohngeld beantragt werden.
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Schwangerschaft / eigene Kinder der BAföG-Empfängerin/des BAföG-Empfängers
Erwerbsfähige Studierende haben Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehung (§ 21 Abs. 3 SGB II) und auf Mehrbedarf anlässlich der Schwangerschaft (§ 21 Abs. 2 SGB II) sowie für kostenaufwendige Ernährung aus medizinischen Gründen (§ 21 Abs. 5 SGB II) und sonstige nicht ausbildungsbedingte Bedarfe. Dies gilt auch 2005 - trotz Hartz IV und anders lautender Gerüchte. Siehe auch weiter unten (Diskussionsforum Sozialhilfe).
Wenn Ihr Kinder habt, mit ihnen zusammenlebt und (wie bei Studierenden zu erwarten) wenig verdient, so ist es möglich, für die Kinder (ergänzende) Sozialhilfe und Wohngeld zu erhalten.
Behinderte und chronisch kranke Studierende
Hier kommt einerseits die Eingliederungshilfe für Behinderte (§ 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG) in Betracht. Sie kann für erhöhte Kosten im Rahmen des Studiums beantragt werden, die vom BAföG nicht enthalten sind. Beispielsweise für Gebärdendolmetscher für Hörbehinderte, Büchergeld (wenn auf Grund der Behinderung Bibliotheken nicht im üblichen Umfang benutzt werden können), Fahrtkosten (bei behinderungsbedingten erhöten Fahrtkosten) bis hin zu StudienhelferInnen als Begleit- und Hilfsperson zur Unterstützung der Studierenden.
Weiter kann es Hilfe zur Pflege (§§ 68, 69 BSHG) geben, wenn die Behinderung so schwerwiegend ist, dass eine Pflegeperson für gewöhnliche Verrichtungen des täglichen Lebens notwendig ist.
Schließlich ist noch Blindenhilfe (§ 67 BSHG) denkbar - allerdings nachrangig nach Leistungen der Landesblindengesetze, deren Leistungen zunächst in Anspruch genommen werden müssen.
Grundsätzlich gilt auch bei den genannten Hilfen, dass sie nur bei geringem Einkommen und Vermögen gewährt werden - erkundigt euch bitte, welche aktuellen Grenzen es gibt.
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