Sachlich obsolet durch Inkrafttreten des Grundgesetzes - und zwar Artikel 130 - sowie der dazu erlassenen Überführungsverordnung der Bundesregierung - dort: § 3.
Hinsichtlich der Bestimmungen über die Deutsche Reichsbahn im Vereinigten Wirtschaftsgebiet außer Kraft getreten durch § 54 Abs. 5 Buchst. c. des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951
Der Wirtschaftsrat hat das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Die Verwaltung für Verkehr wird aus den bisherigen Hauptverwaltungen der Eisenbahnen, der Straßen, des Seeverkehrs und der Binnenschiffahrt gebildet. Angelegenheiten verkehrspolitischer oder allgemeiner Bedeutung werden durch den Direktor der Verwaltung für Verkehr koordiniert.
(2) Die Hauptverwaltung der Eisenbahnen wird "Hauptabteilung Eisenbahnen". Ihr Aufbau bleibt unverändert.
(3) Die Hauptverwaltung der Straßen wird "Abteilung Straßen". Ihr Aufgabenbereich bleibt unverändert.
(4) Aus den Hauptverwaltungen des Seeverkehrs und der Binnenschiffahrt werden die "Abteilung Seeverkehr", die "Abteilung Binnenschiffahrt" und die "Abteilung Wasserstraßen" gebildet.
(5) Der Direktor der Verwaltung für Verkehr (Direktor für Verkehr) kann für Teile einzelner Abteilungen einen auswärtigen Dienstsitz bestimmen.
(1) In der Hauptabteilung Eisenbahnen sind die Leitung der Reichsbahn und die dem Direktor für Verkehr zustehenden Aufsichtsbefugnisse über sonstige Eisenbahnen im Vereinigten Wirtschaftsgebiet zusammengefaßt.
(2) Unter der Aufsicht und nach den allgemeinen Weisungen des Direktors für Verkehr führt der Leiter der Hauptabteilung Eisenbahnen als "Präsident der Deutschen Reichsbahn im Vereinigten Wirtschaftsgebiet" die Geschäfte der Reichsbahn.
(3) Die "Deutsche Reichsbahn im Vereinigten Wirtschaftsgebiet" bleibt ein Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung. Für ihre Verwaltung bleiben unter Beschränkung auf den Umfang des Vereinigten Wirtschaftsgebietes das Reichsbahngesetz vom 4. Juli 1939 (RGBl. I S. 1205) und die Verordnung zur Durchführung des Reichsbahngesetzes vom 5. Juli 1939 (RGBl. I S. 1213) vorläufig in Kraft, soweit nicht durch dieses Gesetz etwas anderes bestimmt wird.
(4) Der Direktor für Verkehr erläßt im Benehmen mit dem Präsidenten der Deutschen Reichsbahn mit Zustimmung des Wirtschaftsrats die "Verwaltungsordnung der Deutschen Reichsbahn im Vereinigten Wirtschaftsgebiet". Sie regelt die Organisation der Deutschen Reichsbahn.
(5) Der Direktor für Verkehr bestimmt durch Erlaß, inwieweit die Aufgaben und Befugnisse, die nach dem Reichsbahngesetz vom 4. Juli 1939 (RGBl. I S. 1205) und der Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes vom 5. Juli 1939 (RGBl. I S. 1213) dem Reichsverkehrsminister zustehen, von ihm selbst und inwieweit sie von dem Präsidenten der Deutschen Reichsbahn wahrzunehmen sind.
(6) Die Aufgaben und Befugnisse des Reichsministers der Finanzen nach dem Reichsbahngesetz und der Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes werden vom Direktor der Verwaltung für Finanzen, die des Reichsministers des Innern vom Leiter des Personalamts des Vereinigten Wirtschaftsgebietes und die des Präsidenten des Rechnungshofes des Deutschen Reiches vom Präsidenten des Rechnungshofes des Vereinigten Wirtschaftsgebiets wahrgenommen.
(7) Bei der Hauptabteilung Eisenbahnen wird ein Verwaltungsrat gebildet, dessen Aufgaben und Zusammensetzung im Reichsbahngesetz festgelegt werden.
(8) Der Wirtschaftsplan der Reichsbahn wird vom Präsidenten der Reichsbahn aufgestellt und vom Direktor für Verkehr im Einvernehmen mit dem Direktor der Verwaltung für Finanzen festgesetzt. Er ist dem Wirtschaftsrat und dem Länderrat vor seinem Vollzug zur Kenntnis zu geben.
(9) Der Jahresabschluß der Reichsbahn, der die Höhe der Ablieferungen der Reichsbahn zugunsten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes und die Höhe der Rücklagen enthalten muß, wird vom Präsidenten der Reichsbahn aufgestellt und vom Direktor für Verkehr im Einvernehmen mit dem Direktor der Verwaltung für Finanzen dem Wirtschaftsrat und dem Länderrat zur Genehmigung vorgelegt.
(10) Durch Vereinbarung zwischen der Leitung der Reichsbahn und den Gewerkschaften wird die Zusammenarbeit zwischen der Leitung und den Angehörigen der Reichsbahnverwaltung nach einheitlichen Grundsätzen sichergestellt.
(11) Die Verantwortung des Präsidenten der Reichsbahn gegenüber dem Direktor für Verkehr und dessen Verantwortung gegenüber dem Wirtschaftsrat kann durch Betriebsvereinbarungen nicht beschränkt werden. Soweit Betriebsvereinbarungen noch nicht abgeschlossen sind, regeln sich die Befugnisse der Betriebsräte ausschließlich nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 22.
Der Direktor für Verkehr bestimmt mit Zustimmung des Wirtschaftsrates, welche der zu seiner Zuständigkeit gehörigen Aufgaben auf dem Gebiete des Straßenbaus und des Straßenverkehrs vom Straßenzentralamt wahrzunehmen sind.
(1) Der Direktor für Verkehr erläßt mit Zustimmung des Wirtschaftsrates die "Verwaltungsordnung der Wasserstraßen im Vereinigten Wirtschaftsgebiet". Sie regelt die Organisation der Wasserstraßenverwaltung.
(2) Durch Vereinbarung zwischen dem Direktor der Verwaltung für Verkehr und den Gewerkschaften wird im Geschäftsbereich der Abteilungen Seeverkehr, Binnenschiffahrt und Wasserstraßen die Zusammenarbeit zwischen der Leitung und den Angehörigen der Verwaltung nach einheitlichen Grundsätzen sichergestellt.
(3) Stellt eine Landesregierung den Antrag, die Verwaltung von Wasserstraßen, deren schiffbarer Teil fast ausschließlich in ihrem Lande liegt, als Auftragsangelegenheit zu übernehmen, so ist diesem Antrag insoweit zu entsprechen, als nicht die allgemeinen Interessen der Energiewirtschaft entgegenstehen. In diesem Fall kann der Direktor der Verwaltung für Verkehr unmittelbare Weisungen an die Landesfachbehörden erteilen und sie zu unmittelbarer Berichterstattung veranlassen.
(1) Bei der Eingliederung der Hauptverwaltungen in die Verwaltung für Verkehr des Vereinigten Wirtschaftsgebietes bleiben die Rechte und Pflichten der Verwaltungsangehörigen der Hauptverwaltungen und ihrer unterstellten Behörden unberührt. Dazu gehören auch die Rechte und Pflichten, die ein solcher Verwaltungsangehöriger als Beamter einer Zonen- oder Länderbehörde bei ihrer Umbildung oder Eingliederung in eine der Hauptverwaltungen gehabt hatte. Dasselbe gilt für die Versorgungsansprüche von Beamten, die nach dem 8. Mai 1945 in Beamteneigenschaft einer solchen Behörde angehört hatten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für solche Beamte, die im Landesdienst geblieben sind.
(1) Ueber die grundsätzlichen Fragen des Verkehrswesens sind die zuständigen Verkehrsminister (Senatoren) der Länder laufend zu unterrichten. Soweit solche Fragen die Interessen der Länder wesentlich berühren, sind diese vor Entscheidungen zu hören. Ihre Stellungnahme ist bei der Entscheidung angemessen zu berücksichtigen.
(2) Angelegenheiten, die zur ausschließlichen Zuständigkeit der Länder gehören, sind von der Verwaltung für Verkehr nur mit dem Ziel zu behandeln, die Uebereinstimmung zwischen den Ländern herzustellen.
(1) Zur beratenden Mitwirkung in Verkehrsangelegenheiten wird ein Hauptverkehrsbeirat gebildet.
(2) Der Hauptverkehrsbeirat hat die Aufgabe, zu wichtigen, das Vereinigte Wirtschaftsgebiet berührenden Fragen des Reise- und Güterverkehrs, die ihm der Direktor für Verkehr vorlegt, Stellung zu nehmen. Der Hauptverkehrsbeirat kann auch von sich aus Anregungen und Wünsche, die den Reise- oder den Güterverkehr im Vereinigten Wirtschaftsgebiet betreffen, zur Sprache bringen.
(3) Der Hauptverkehrsbeirat besieht aus sieben Fachvertretern der verschiedenen Verkehrszweige, nämlich je einem
die auf Vorschlag ihrer Fachverbände vom Direktor für Verkehr berufen werden,
Die Vertreter werden jeweils auf drei Jahre berufen. Für jeden Vertreter ist gleichzeitig ein Stellvertreter mitzubestimmen.
(4) Der Hauptverkehrsbeirat des Vereinigten Wirtschaftsgebietes wird vom Direktor für Verkehr bei Bedarf, in der Regel zweimal jährlich, zu Sitzungen, einberufen. Den Vorsitz führt der Direktor für Verkehr. Er zieht zu den Sitzungen Vertreter der von ihm unmittelbar verwalteten Verkehrszweige zu und kann Vertreter anderer Verkehrsbetriebe sowie sonstige Sachverständige einladen.
(5) Der Hauptverkehrsbeirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorsitzende und die nach Abs. 4 hinzukommenden Teilnehmer haben kein Stimmrecht.
(6) Die Geschäftsordnung für den Hauptverkehrsbeirat wird nach Benehmen mit diesem vom Direktor für Verkehr aufgestellt.
(7) Der Direktor für Verkehr kann für Angelegenheiten des Reise- und Güterverkehrs, die zur Zuständigkeit der Reichbahndirektionen gehören, für jeden Reichsbahndirektionsbezirk einen Bezirkseisenbahnbeirat, für Angelegenheiten der Wasserstraßen und Schiffahrt für die einzelnen Strom- und Wasserstraßengebiete Strom- und Wasserstraßenbeiräte bilden. Das Nähere bestimmen der Direktor für Verkehr und die zuständigen Verkehrsminister (Senatoren) der Länder im gegenseitigen Einvernehmen.
(8) Zur beratenden Mitwirkung in Verkehrsangelegenheiten kann der Verkehrsminister (Senator) jedes Landes einen Landesverkehrsbeirat bilden.
(9) Die Verkehrsminister der Länder können an den Sitzungen des Hauptverkehrsbeirats, der Bezirkseisenbahnbeiräte und der Strom- und Wasserstraßenbeiräte beratend teilnehmen oder Vertreter entsenden. Der Direktor für Verkehr kann an den Sitzungen der Landesverkehrsbeiräte beratend teilnehmen oder Vertreter entsenden.
(1) Die Bestimmungen des vorläufigen Abkommens über die Bildung einer deutschen Verkehrsverwaltung vom 10. September 1946 (VkBl. 1947 S. 1) werden insoweit bestätigt, als sie nicht den Vorschriften der amerikanischen Proklamation Nr. 7 / britischen Verordnung Nr. 126, dem Ueberleitungsgesetz vom 9. August 1947 (GVBl. S. 1) oder diesem Gesetz widersprechen.
(2) Folgende Vorschriften treten außer Kraft:
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird nach Zustimmung des Länderrates hiermit verkündet.
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| Letzte Änderung am 1. November 2006 von Matthias Dörfler | ||||