Der hier folgende Text beinhaltet nicht die diversen Änderungen bis zum Inkrafttreten der Bahnreform und ist außer Kraft getreten zum 31. Dezember 1993.
§ 1 - Begriff der Eisenbahnen
§ 2 - Begriff der öffentlichen Eisenbahnen
§ 3 - Rechtsverordnungen über Bau, Betrieb und Verkehr
§ 4 - Ausbau und Ergänzung des Eisenbahnnetzes
§ 5 - Eisenbahn-Aufsicht
§ 6 - Tarifwesen
§ 7 - Anschluß an andere Bahnen
§ 8 - Ausgleich widerstreitender Verkehrsinteressen
§ 9 - Übergangsbestimmungen
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind Schienenbahnen mit Ausnahme der Straßenbahnen und der nach ihrer Bau- und Betriebsweise ähnlichen Bahnen, der Bergbahnen und der sonstigen Bahnen besonderer Bauart.
(2) Die beteiligten obersten Landesverkehrsbehörden entscheiden, soweit es sich nicht um bundeseigene Schienenbahnen handelt, in Zweifelsfällen im Benehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, ob und inwieweit eine Bahn zu den Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes zu rechnen ist.
(1) Eisenbahnen dienen dem öffentlichen Verkehr, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung jedermann zur Personen- oder zur Güterbeförderung benutzen kann.
(2) Die Entscheidung darüber, ob eine nicht zu den Bundesbahnen gehörende Eisenbahn dem öffentlichen Verkehr dient, oder ob sie die Eigenschaft als Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs verloren hat, treffen die beteiligten obersten Landesverkehrsbehörden im Benehmen mit dem Bundesminister für Verkehr.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates für die dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen Rechtsverordnungen über den Bau, den Betrieb und den Verkehr sowie die Eisenbahnstatistik zu erlassen, welche
(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung diese Ermächtigung ganz oder teilweise auf den Bundesminister für Verkehr weiter übertragen.
(3) Für Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, gilt die Ermächtigung nach Absatz 1 insoweit, als es die technische Einheit des Eisenbahnbetriebs erfordert. Im übrigen werden, abgesehen von einer bereits bestehenden landesgesetzlichen Ermächtigung, die Landesregierungen ermächtigt, diese Rechtsverordnungen zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die obersten Landesverkehrsbehörden weiter übertragen.
(1) Zu den Aufgaben der öffentlichen Eisenbahnen gehört es, ihr Netz entsprechend den Anforderungen des Verkehrs auszubauen und zum Wohle der Allgemeinheit zu ergänzen sowie den Reise- und Güterverkehr in Übereinstimmung mit dem Verkehrsbedürfnis zu bedienen und auszugestalten.
(2) Das Recht, eine neue öffentliche Eisenbahn zu bauen und zu betreiben, kann erst dann, wenn der Bundesminister für Verkehr erklärt hat, daß es nicht für die Deutsche Bundesbahn innerhalb eines angemessenen Zeitraumes in Anspruch genommen wird, vom Lande selbst ausgeübt oder von der obersten Landesverkehrsbehörde an einen Unternehmer verliehen werden, sofern diese ein Verkehrsbedürfnis dafür anerkannt hat.
(1) Eisenbahnen, die nicht zum Netz der Deutschen Bundesbahn gehören, werden von dem Land, in dessen Gebiet sie liegen, beaufsichtigt. Die Landesregierung kann die Eisenbahnaufsicht ganz oder teilweise der Deutschen Bundesbahn übertragen, die sie alsdann nach den Weisungen und für Rechnung dieses Landes übernimmt.
(2) Berührt eine Eisenbahn das Gebiet mehrerer Länder, so wird die Aufsicht von dem Lande geführt, in dem die örtliche Betriebsleitung ihren Sitz hat, soweit nicht die Länder etwas anderes vereinbaren.
(1) Ziel der Tarifpolitik der öffentlichen Eisenbahnen ist, gleichmäßige und volkswirtschaftlich vertretbare Tarife für alle Eisenbahnen zu schaffen und sie den Bedürfnissen des Verkehrs, der Wirtschaft und der Verkehrsträger anzupassen. Hierbei sind insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Eisenbahnen angemessen zu berücksichtigen.
(2) Die Eisenbahnen sind verpflichtet, daran mitzuwirken, daß für die Beförderung von Personen und Gütern, die sich auf mehrere aneinander anschließende Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs erstreckt, durchgehende Abfertigung eingerichtet wird sowie durchgehende Tarife aufgestellt werden.
(3) Die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Tarifen bedürfen der Genehmigung der dafür nach Bundes- und Landesrecht zuständigen Verkehrsbehörden.
(4) Die Tarifhoheit über die Binnentarife und über die Gemeinschaftstarife der Eisenbahnen, die nicht zum Netz der Deutschen Bundesbahn gehören, steht den Ländern zu; im übrigen liegt die Tarifhoheit beim Bunde.
(5) Eine vom Bund erteilte Genehmigung wirkt auch für Binnentarife der nicht zum Netz der Deutschen Bundesbahn gehörigen Eisenbahnen, soweit diese die für die Deutsche Bundesbahn gültigen Tarife für anwendbar erklärt haben. Die Wirkung tritt für den Binnentarif einer Eisenbahn nicht ein, wenn diese die Einführung der Tarifänderung unverzüglich gegenüber ihrer Aufsichtsbehörde ablehnt und die Ablehnung bekanntmacht.
(6) Die Bestimmungen des allgemeinen Preisrechts bleiben unberührt.
(1) Jede öffentliche Eisenbahn hat den Anschluß und die damit zusammenhängende Mitbenutzung ihrer Anlagen durch angrenzende öffentliche Eisenbahnen unter billiger Regelung der Bedingungen und der Kosten zu gestatten.
(2) Bei Streit über die Bedingungen des Anschlusses oder der Mitbenutzung sowie über die Angemessenheit der Kosten entscheidet, wenn die Deutsche Bundesbahn beteiligt ist, der Bundesminister für Verkehr, in den übrigen Fällen die Oberste Landesverkehrsbehörde.
Mit dem Ziel bester Förderung des Verkehrs hat der Bundesminister für Verkehr darauf hinzuwirken, daß die Interessen der verschiedenen Verkehrsträger ausgeglichen und ihre Leistungen und ihre Entgelte aufeinander abgestimmt werden.
(1) Folgende Bestimmungen treten außer Kraft:
(2) Die vereinfachte Eisenbahn-Bau- und
(3) In der Eisenbahn-Bau- und
«§ 4
Aufsichtsbehörden(1) Die Deutsche Bundesbahn wird hinsichtlich der Vorschriften der Eisenbahn-Bau- und
-Betriebsordnung und der Eisenbahn-Signalordnung sowie ihrer Sonderformen (BOS, vBO, vBOS und vESO) vom Bundesminister für Verkehr beaufsichtigt. Er kann bestimmte Aufgaben der Aufsicht auf die Leitung der Deutschen Bundesbahn oder die Leiter der Eisenbahndirektionen oder der diesen gleichstehenden Bundesbahnbehörden übertragen.(2) Die übrigen Eisenbahnen werden von den Ländern beaufsichtigt.»
(4) Im Gesetz über Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Bahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs vom 7. März 1934 (Reichsgesetzbl. II S. 91) wird ersetzt:
«(1) Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die für die Aufsicht zuständige Landesverkehrsbehörde.
(2) Berührt eine Eisenbahn das Gebiet mehrerer Länder, so trifft die nach § 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 225) zuständige Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden der mitbeteiligten Länder. Das gleiche gilt, wenn der Bahneigentümer in anderen Ländern weitere Eisenbahnen betreibt.»
«Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.»
(5) Im Gesetz, betreffend die Anwendung landesgesetzlicher Vorschriften über Bahneinheiten vom 26. September 1934 (Reichsgesetzbl. II S. 811), treten in Abs. 1 und 2 an Stelle der Worte «kann der Reichsverkehrsminister» die Worte «können die beteiligten Landesregierungen im gegenseitigen Einvernehmen durch Rechtsverordnung».
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
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