Allgemeines Eisenbahngesetz

Vom 29. März 1951
[Verkündet am 31. März 1951, BGBl. S. 225; berichtigt S. 438]

Der hier folgende Text beinhaltet nicht die diversen Änderungen bis zum Inkrafttreten der Bahnreform und ist außer Kraft getreten zum 31. Dezember 1993.

Nicht amtliche Inhaltsübersicht

§ 1 - Begriff der Eisenbahnen
§ 2 - Begriff der öffentlichen Eisenbahnen
§ 3 - Rechtsverordnungen über Bau, Betrieb und Verkehr
§ 4 - Ausbau und Ergänzung des Eisenbahnnetzes
§ 5 - Eisenbahn-Aufsicht
§ 6 - Tarifwesen
§ 7 - Anschluß an andere Bahnen
§ 8 - Ausgleich widerstreitender Verkehrsinteressen
§ 9 - Übergangsbestimmungen


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Begriff der Eisenbahnen

(1) Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind Schienenbahnen mit Ausnahme der Straßenbahnen und der nach ihrer Bau- und Betriebsweise ähnlichen Bahnen, der Bergbahnen und der sonstigen Bahnen besonderer Bauart.

(2) Die beteiligten obersten Landesverkehrsbehörden entscheiden, soweit es sich nicht um bundeseigene Schienenbahnen handelt, in Zweifelsfällen im Benehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, ob und inwieweit eine Bahn zu den Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes zu rechnen ist.

§ 2
Begriff der öffentlichen Eisenbahnen

(1) Eisenbahnen dienen dem öffentlichen Verkehr, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung jedermann zur Personen- oder zur Güterbeförderung benutzen kann.

(2) Die Entscheidung darüber, ob eine nicht zu den Bundesbahnen gehörende Eisenbahn dem öffentlichen Verkehr dient, oder ob sie die Eigenschaft als Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs verloren hat, treffen die beteiligten obersten Landesverkehrsbehörden im Benehmen mit dem Bundesminister für Verkehr.

§ 3
Rechtsverordnungen über Bau, Betrieb und Verkehr

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates für die dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen Rechtsverordnungen über den Bau, den Betrieb und den Verkehr sowie die Eisenbahnstatistik zu erlassen, welche

  1. die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Betriebsweise der Eisenbahnen nach den Erfordernissen der Sicherheit, nach den neuesten Erkenntnissen der Technik und nach den internationalen Abmachungen einheitlich regeln,
  2. einheitliche Vorschriften für die Beförderung der Personen und Güter auf den Eisenbahnen entsprechend den Bedürfnissen von Verkehr und Wirtschaft in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Handelsrechts aufstellen,
  3. die notwendigen Vorschriften zum Schutze der Anlagen und des Betriebs der Eisenbahnen gegen Störungen und Schäden enthalten,
  4. Art und Umfang der Eisenbahnstatistik einheitlich regeln.

(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung diese Ermächtigung ganz oder teilweise auf den Bundesminister für Verkehr weiter übertragen.

(3) Für Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, gilt die Ermächtigung nach Absatz 1 insoweit, als es die technische Einheit des Eisenbahnbetriebs erfordert. Im übrigen werden, abgesehen von einer bereits bestehenden landesgesetzlichen Ermächtigung, die Landesregierungen ermächtigt, diese Rechtsverordnungen zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die obersten Landesverkehrsbehörden weiter übertragen.

§ 4
Ausbau und Ergänzung des Eisenbahnnetzes

(1) Zu den Aufgaben der öffentlichen Eisenbahnen gehört es, ihr Netz entsprechend den Anforderungen des Verkehrs auszubauen und zum Wohle der Allgemeinheit zu ergänzen sowie den Reise- und Güterverkehr in Übereinstimmung mit dem Verkehrsbedürfnis zu bedienen und auszugestalten.

(2) Das Recht, eine neue öffentliche Eisenbahn zu bauen und zu betreiben, kann erst dann, wenn der Bundesminister für Verkehr erklärt hat, daß es nicht für die Deutsche Bundesbahn innerhalb eines angemessenen Zeitraumes in Anspruch genommen wird, vom Lande selbst ausgeübt oder von der obersten Landesverkehrsbehörde an einen Unternehmer verliehen werden, sofern diese ein Verkehrsbedürfnis dafür anerkannt hat.

§ 5
Eisenbahn-Aufsicht

(1) Eisenbahnen, die nicht zum Netz der Deutschen Bundesbahn gehören, werden von dem Land, in dessen Gebiet sie liegen, beaufsichtigt. Die Landesregierung kann die Eisenbahnaufsicht ganz oder teilweise der Deutschen Bundesbahn übertragen, die sie alsdann nach den Weisungen und für Rechnung dieses Landes übernimmt.

(2) Berührt eine Eisenbahn das Gebiet mehrerer Länder, so wird die Aufsicht von dem Lande geführt, in dem die örtliche Betriebsleitung ihren Sitz hat, soweit nicht die Länder etwas anderes vereinbaren.

§ 6
Tarifwesen

(1) Ziel der Tarifpolitik der öffentlichen Eisenbahnen ist, gleichmäßige und volkswirtschaftlich vertretbare Tarife für alle Eisenbahnen zu schaffen und sie den Bedürfnissen des Verkehrs, der Wirtschaft und der Verkehrsträger anzupassen. Hierbei sind insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Eisenbahnen angemessen zu berücksichtigen.

(2) Die Eisenbahnen sind verpflichtet, daran mitzuwirken, daß für die Beförderung von Personen und Gütern, die sich auf mehrere aneinander anschließende Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs erstreckt, durchgehende Abfertigung eingerichtet wird sowie durchgehende Tarife aufgestellt werden.

(3) Die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Tarifen bedürfen der Genehmigung der dafür nach Bundes- und Landesrecht zuständigen Verkehrsbehörden.

(4) Die Tarifhoheit über die Binnentarife und über die Gemeinschaftstarife der Eisenbahnen, die nicht zum Netz der Deutschen Bundesbahn gehören, steht den Ländern zu; im übrigen liegt die Tarifhoheit beim Bunde.

(5) Eine vom Bund erteilte Genehmigung wirkt auch für Binnentarife der nicht zum Netz der Deutschen Bundesbahn gehörigen Eisenbahnen, soweit diese die für die Deutsche Bundesbahn gültigen Tarife für anwendbar erklärt haben. Die Wirkung tritt für den Binnentarif einer Eisenbahn nicht ein, wenn diese die Einführung der Tarifänderung unverzüglich gegenüber ihrer Aufsichtsbehörde ablehnt und die Ablehnung bekanntmacht.

(6) Die Bestimmungen des allgemeinen Preisrechts bleiben unberührt.

§ 7
Anschluß an andere Bahnen

(1) Jede öffentliche Eisenbahn hat den Anschluß und die damit zusammenhängende Mitbenutzung ihrer Anlagen durch angrenzende öffentliche Eisenbahnen unter billiger Regelung der Bedingungen und der Kosten zu gestatten.

(2) Bei Streit über die Bedingungen des Anschlusses oder der Mitbenutzung sowie über die Angemessenheit der Kosten entscheidet, wenn die Deutsche Bundesbahn beteiligt ist, der Bundesminister für Verkehr, in den übrigen Fällen die Oberste Landesverkehrsbehörde.

§ 8
Ausgleich widerstreitender Verkehrsinteressen

Mit dem Ziel bester Förderung des Verkehrs hat der Bundesminister für Verkehr darauf hinzuwirken, daß die Interessen der verschiedenen Verkehrsträger ausgeglichen und ihre Leistungen und ihre Entgelte aufeinander abgestimmt werden.

§ 9
Übergangsbestimmungen

(1) Folgende Bestimmungen treten außer Kraft:

  1. Das Gesetz über die Eisenbahnaufsicht vom 3. Januar 1920 (Reichsgesetzbl. S. 13),
  2. Kapitel I des Gesetzes zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung vom 27. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 130),
  3. das Gesetz über die Verlängerung zeitlich begrenzter Genehmigungen von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs vom 26. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 215). Auf Grund dieses Gesetzes ausgesprochene Verlängerungen erlöschen am 31. Dezember 1952,
  4. das Gesetz betreffend die Tarifhoheit über die nicht im Eigentum des Reichs stehenden Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs vom 6. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. II S. 239),
  5. § 3 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Deutsche Reichsbahn vom 5. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1213),
  6. die Verordnung über die Verwaltung und den Betrieb nichtreichseigener Eisenbahnunternehmungen des öffentlichen Verkehrs durch Treuhänder vom 28. März 1940 (Reichsgesetzbl. II S. 71),
  7. die Verordnung über den Bau und Betrieb von Kleinbahnen und ihnen gleich zu erachtenden Eisenbahnen vom 7. Juli 1942 (Reichsgesetzbl. II S. 289).

(2) Die vereinfachte Eisenbahn-Bau- und -Betriebsordnung (vBO) vom 10. Februar 1943 (Reichsgesetzbl. II S. 31), die vereinfachte Eisenbahn-Bau- und -Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (vBOS) vom 25. Juni 1943 (Reichsgesetzbl. II S. 321), und die vereinfachte Eisenbahn-Signalordnung (vESO) vom 15. März 1943 (Reichsgesetzbl. II S. 97) gelten als Rechtsverordnungen im Sinne des § 3 dieses Gesetzes. Bei einfachen Betriebsverhältnissen können diesen Rechtsverordnungen Eisenbahnen, die zum Netz der Deutschen Bundesbahn gehören, durch den Bundesminister für Verkehr, andere Eisenbahnen durch die Landesregierung und, wenn sie das Gebiet mehrerer Länder berühren, durch die beteiligten Landesregierungen im gegenseitigen Einvernehmen unterstellt werden. Die Landesregierungen können diese Befugnis auf die Oberste Landesverkehrsbehörde übertragen. Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Abweichungen infolge einfacher Betriebsverhältnisse auf Grund der bisher geltenden Vorschriften zugelassen sind, bleiben sie bis auf weiteres wirksam.

(3) In der Eisenbahn-Bau- und -Betriebsordnung vom 17. Juli 1928 (Reichsgesetzbl. II S. 541), der Eisenbahn-Bau- und -Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (BOS) vom 25. Juni 1943 (Reichsgesetzbl. II S. 285), der vereinfachten Eisenbahn-Bau- und -Betriebsordnung (vBO) vom 10. Februar 1943 (Reichsgesetzbl. II S. 31) und der vereinfachten Eisenbahn-Bau- und -Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (vBOS) vom 25. Juni 1943 (Reichsgesetzbl. II S. 321) erhält § 4 Abs. 1 und 2 jeweils folgende Fassung:

«§ 4
Aufsichtsbehörden

(1) Die Deutsche Bundesbahn wird hinsichtlich der Vorschriften der Eisenbahn-Bau- und -Betriebsordnung und der Eisenbahn-Signalordnung sowie ihrer Sonderformen (BOS, vBO, vBOS und vESO) vom Bundesminister für Verkehr beaufsichtigt. Er kann bestimmte Aufgaben der Aufsicht auf die Leitung der Deutschen Bundesbahn oder die Leiter der Eisenbahndirektionen oder der diesen gleichstehenden Bundesbahnbehörden übertragen.

(2) Die übrigen Eisenbahnen werden von den Ländern beaufsichtigt.»

(4) Im Gesetz über Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Bahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs vom 7. März 1934 (Reichsgesetzbl. II S. 91) wird ersetzt:

  1. § 5 durch folgende Fassung:

    «(1) Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die für die Aufsicht zuständige Landesverkehrsbehörde.

    (2) Berührt eine Eisenbahn das Gebiet mehrerer Länder, so trifft die nach § 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 225) zuständige Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden der mitbeteiligten Länder. Das gleiche gilt, wenn der Bahneigentümer in anderen Ländern weitere Eisenbahnen betreibt.»

  2. § 7 durch folgende Fassung:

    «Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.»

(5) Im Gesetz, betreffend die Anwendung landesgesetzlicher Vorschriften über Bahneinheiten vom 26. September 1934 (Reichsgesetzbl. II S. 811), treten in Abs. 1 und 2 an Stelle der Worte «kann der Reichsverkehrsminister» die Worte «können die beteiligten Landesregierungen im gegenseitigen Einvernehmen durch Rechtsverordnung».


Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

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