Der hier folgende Text beinhaltet nicht die diversen Änderungen bis zum Inkrafttreten der Bahnreform und ist nahezu vollständig außer Kraft getreten zum 31. Dezember 1993.
§ 1 - Sondervermögen
§ 2 - Stellung im gerichtlichen und außergerichtlichen Verkehr
§ 3 - Bundeseisenbahnvermögen
§ 4 - Verwaltung und Betriebsführung
§ 5 - Leistungen für andere Verwaltungen
§ 6 - Verwaltungsaufbau
§ 7 - Organe
§ 8 - Rechtsstellung des Vorstandes
§ 9 - Rechte und Pflichten des Vorstandes
§ 10 - Rechtsstellung des Verwaltungsrates
§ 11 - Präsident des Verwaltungsrates
§ 12 - Aufgaben des Verwaltungsrates
§ 13 - Sitzungen des Verwaltungsrates
§ 14 - Aufsichtsrecht des Bundesministers für Verkehr
§ 15 - Einspruchsrecht des Bundesministers für Verkehr
§ 16 - Tarife
§ 17 - Fahrpläne
§ 18 - Verhandlungen mit auswärtigen Regierungen
§ 19 - Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter
§ 20 - Vorgesetzte
§ 21 - Verwendung auf anderen Dienstposten
§ 22 - Dienstbezüge
§ 23 - Belohnungen und Vergütungen
§ 24 - Dienstzeit
§ 25 - Zusammenarbeit zwischen der Verwaltung und den Angehörigen der Deutschen Bundesbahn
§ 26 - Gesetzliche Sozialeinrichtungen
§ 27 - Betriebliche Sozialeinrichtungen, Selbsthilfeeinrichtungen
§ 28 - Geschäftsführung
§ 29 - Rechnungsführung
§ 30 - Geschäftsjahr, Wirtschaftsplan
§ 31 - Kreditaufnahme
§ 32 - Jahresabschluß
§ 33 - Gewinn und Verlust
§ 34 - Wirtschafts- und Rechnungsprüfung
§ 35 - Geltung von Vorschriften
§ 36 - Planfeststellung
§ 37 - Enteignungsrecht
§ 38 - Sicherheit der Betriebsanlagen und Fahrzeuge
§ 39 - Zwangsverfahren
§ 40 - Beiträge und Gebühren
§ 41 - Gewerberecht
§ 42 - Geltung von Vorschriften
§ 43 - Pflicht zur Unterrichtung, Auskunftsrecht
§ 44 - Organisatorische Veränderungen
§ 45 - Personalmaßnahmen
§ 46 - Tariffortbildung
§ 47 - Freifahrt
§ 48 - Reisezugfahrpläne
§ 49 - Planungen
§ 50 - Vergebung von Lieferungen und Leistungen
§ 51 - Auftragsverwaltung
§ 52 - Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten
§ 53 - Rechts- und Verwaltungsvorschriften
§ 54 - Übergangsregelung, Aufhebung alter Vorschriften
§ 55 - Inkrafttreten
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Die Bundesrepublik Deutschland verwaltet unter dem Namen
"Deutsche Bundesbahn"
das Bundeseisenbahnvermögen als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.
(1) Die Deutsche Bundesbahn kann im Rechtsverkehr unter ihrem Namen handeln; klagen und verklagt werden.
(2) Der allgemeine Gerichtsstand der Deutschen Bundesbahn wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die nach der Verwaltungsordnung berufen ist, die Deutsche Bundesbahn im Rechtsstreit zu vertreten.
(1) Das Bundeseisenbahnvermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
(2) Für die Verbindlichkeiten der Deutschen Bundesbahn haftet der Bund nur mit dem Bundeseisenbahnvermögen; als Verbindlichkeiten der Deutschen Bundesbahn gelten auch die Verpflichtungen, die nach dem 8. Mai 1945 bei dem Betrieb von Eisenbahnen eingegangen sind, die zum Bundeseisenbahnvermögen nach § 1 gehören. Das Bundeseisenbahnvermögen haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.
(1) Die Deutsche Bundesbahn ist unter Wahrung der Interessen der deutschen Volkswirtschaft nach kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten. Den Anforderungen des Verkehrs ist Rechnung zu tragen. Der Betrieb ist sicher zu führen. Die Anlagen und die Fahrzeuge der Deutschen Bundesbahn sowie das gesamte Zubehör sind dauernd in gutem Zustand zu erhalten und nach den Bedürfnissen des Verkehrs und nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erneuern und weiterzuentwickeln.
(2) Solange die Deutsche Bundesbahn ihren Geldbedarf zur Wiederherstellung ihrer Leistungsfähigkeit und Betriebssicherheit nicht aus eigenen Mitteln oder durch Aufnahme von Krediten decken kann, soll der Bund dem Sondervermögen "Deutsche Bundesbahn" Darlehen zur Ausbesserung und Erneuerung der Anlagen und des rollenden Materials gewähren, soweit die Haushaltslage es gestattet. Die Einzelheiten, insbesondere über die Tilgung und Verzinsung, bestimmt die Bundesregierung.
Leistungen der Deutschen Bundesbahn für den Bund und seine Unternehmen, für die Länder, für die Gemeinden (Gemeindeverbände) und für die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts und deren Leistungen für die Deutsche Bundesbahn sind angemessen abzugelten.
(1) Die Verwaltungsorganisation der Deutschen Bundesbahn wird nach Maßgabe dieses Gesetzes durch eine "Verwaltungsordnung für die Deutsche Bundesbahn" geregelt.
(2) Die Dienststellen der Deutschen Bundesbahn sind, soweit die Verwaltungsordnung nichts anderes bestimmt, Bundesbehörden.
(3) Die Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Bundesbahn ist öffentlicher Dienst.
Die Organe der Deutschen Bundesbahn sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.
(1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzer und drei weiteren Mitgliedern. Ein Mitglied hat insbesondere die sozialen Aufgaben wahrzunehmen. Die Vorstandsmitglieder müssen Deutsche sein. Sie dürfen dem Verwaltungsrat nicht angehören.
(2) Die Vorstandsmitglieder sollen hervorragende Kenner des Verkehrswesens und der Wirtschaft sein.
(3) Der Vorsitzer und die übrigen Vorstandsmitglieder werden im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat vom Bundesminister für Verkehr vorgeschlagen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die Bundesregierung über die Vorschläge. Bei der Benennung der übrigen Vorstandsmitglieder ist auch der Vorsitzer zu hören. Die Vorstandsmitglieder werden auf Grund eines Beschlusses der Bundesregierung vom Bundespräsidenten unter Berufung in das Beamtenverhältnis für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Wiederernennung ist zulässig.
(4) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit aus wichtigem Grunde von ihrem Amt abberufen werden. Die Abberufung erfolgt auf Beschluß der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten. Vor der Beschlußfassung ist dem Vorstandsmitglied und dem Verwaltungsrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Bundesregierung gibt dem Abberufenen ihre Gründe bekannt. Der Verwaltungsrat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln bei der Bundesregierung aus wichtigem Grunde die Abberufung beantragen. Der Abberufene behält bis zum Ablauf der Amtszeit, für die er ernannt war, die vollen Dienstbezüge, jedoch entfällt eine etwa gewährte Dienstaufwandsentschädigung. Die Anwendung dienststrafrechtlicher Bestimmungen bleibt unberührt.
(5) Ein Vorstandsmitglied, das nicht wiederernannt wird, tritt mit Ablauf der Amtszeit kraft Gesetzes in den Wartestand. Die Bestimmungen der § § 47 Abs. 2 und 48 Abs. 2 des Deutschen Beamtengesetzes in der Bundesfassung vom 30. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 279) über die Verpflichtung des Wartestandsbeamten, ein anderes Amt anzunehmen oder der Einberufung zu einer vorübergehenden Dienstleistung Folge zu leisten, finden keine Anwendung. Einem Vorstandsmitglied, das vor seiner Ernennung die Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit hatte, ist auf seinen von ihm als Wartestandsbeamten gestellten Antrag ein seinem früheren Amt nach Bedeutung und Inhalt gleichzubewertendes freies Amt unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen.
(1) Der Vorstand leitet die Geschäfte der Deutschen Bundesbahn. Er vertritt die Deutsche Bundesbahn gerichtlich und außergerichtlich, soweit nicht die Verwaltungsordnung etwas anderes bestimmt. Er ist an die Beschlüsse des Verwaltungsrates gebunden.
(2) Die Vorstandsmitglieder haben ihre Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters wahrzunehmen. Sie sind für die Führung der Geschäfte gemeinsam verantwortlich. Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzer. Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, seine abweichende Auffassung dem Verwaltungsrat bekanntzugeben.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie können jederzeit das Wort ergreifen.
(4) Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat und dem Bundesminister für Verkehr monatlich einen Geschäftsbericht vor. Er ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat auf Verlangen seines Präsidenten Auskunft über die wesentlichen Vorgänge in der Geschäftsführung der Deutschen Bundesbahn zu erteilen.
(5) Der Vorstand stellt die Verwaltungsordnung der Deutschen Bundesbahn auf; sie wird vom Verwaltungsrat beschlossen und bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr.
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus zwanzig Mitgliedern. Sie müssen Deutsche sein. Von diesem Erfordernis kann in Ausnahmefällen auf Grund eines besonderen Beschlusses der Bundesregierung abgesehen werden.
(2) Der Verwaltungsrat umfaßt vier Gruppen zu je fünf Mitgliedern, die von der Bundesregierung ernannt werden:
Die Ernennung erfolgt:
Für die Gruppen B und C sind je zehn Vorschläge vorzulegen.
(3) Die Mitglieder sollen erfahrene Kenner des Wirtschaftslebens oder Eisenbahnsachverständige sein. Sie sollen nicht Mitglieder von Regierungen oder Angehörige von Verwaltungen des Bundes und der Länder sein.
(4) Die Mitglieder haben ihr Amt nach bestem Wissen und Gewissen zum Nutzen des deutschen Volkes, der deutschen Wirtschaft und der Deutschen Bundesbahn zu versehen. Sie sind an keinerlei Aufträge oder Weisungen gebunden.
(5) Die Mitglieder werden für fünf Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig.
(6) Nach Ablauf jedes der ersten vier Jahre scheidet von jeder der in Absatz 2 genannten vier Gruppen von Mitgliedern je ein Mitglied aus. Die Reihenfolge der Ausscheidenden in jeder Gruppe wird in der ersten Sitzung des Verwaltungsrates durch das Los bestimmt.
(7) Die Mitglieder können jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesminister für Verkehr ihr Amt niederlegen. Verliert ein Mitglied die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder wird über sein Vermögen der Konkurs eröffnet, so erlischt seine Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft erlischt ferner, wenn die Bundesregierung nach Anhören des Verwaltungsrates durch Beschluß feststellt, daß bei einem Mitglied ein wichtiger, in seiner Person liegender Grund gegeben ist, der das Ausscheiden rechtfertigt. Als solcher gilt insbesondere ein Grund, der bei Beamten zur vorläufigen Dienstenthebung berechtigen würde.
(8) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Zeit, für die es ernannt ist, aus, so wird innerhalb von drei Monaten ein Ersatzmann für die restliche Zeit ernannt.
(9) Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über die Angelegenheiten der Deutschen Bundesbahn verpflichtet.
(10) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten freie Fahrt auf den Strecken der Deutschen Bundesbahn, Ersatz von Reisekosten und eine angemessene Vergütung, die der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen festsetzt.
(11) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(12) Die Mitglieder der Bundesregierung sind berechtigt, an allen Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen oder sich dort vertreten zu lassen. Sie können jederzeit das Wort ergreifen.
(1) Der Verwaltungsrat wählt alle zwei Jahre zu Beginn des Geschäftsjahres aus seiner Mitte den Präsidenten des Verwaltungsrates sowie einen oder zwei Vizepräsidenten. Für die Wahl des Präsidenten ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, für die Wahl der Vizepräsidenten einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Erhält im ersten Wahlgang kein Bewerber die erforderliche Stimmenmehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Kommt auch in diesem Wahlgang die erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande, so findet zwischen, den beiden Bewerbern, die im zweiten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet.
(2) Die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Verwaltungsrates bedarf der Bestätigung durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung.
(3) Wiederwahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Verwaltungsrates ist zulässig.
(1) Der Verwaltungsrat beschließt über:
(2) Über die in Absatz 1 genannten Aufgaben hinaus kann der Verwaltungsrat über bestimmte Fragen von allgemeiner Bedeutung beschließen. Das gleiche gilt für wichtige Einzelfragen, wenn mindestens zwei Drittel seiner gesetzlichen Mitgliederzahl es verlangen.
(3) Der Verwaltungsrat vertritt die Deutsche Bundesbahn gegenüber den Vorstandsmitgliedern.
(1) Der Verwaltungsrat tritt mindestens alle zwei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Eine außerordentliche Sitzung ist anzuberaumen, wenn der Bundesminister für Verkehr oder mindestens sieben Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Vorstand die Einberufung des Verwaltungsrates schriftlich beantragen. Der Präsident des Verwaltungsrates kann jederzeit eine Sitzung anberaumen.
(2) Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden, sofern die Geschäftsordnung nicht etwas anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Jeder Beschluß des Verwaltungsrates ist dem Bundesminister für Verkehr mitzuteilen.
(3) Die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates kann zur Vorbereitung der Beschlußfassung des Verwaltungsrates Ausschüsse vorsehen. Der Präsident des Verwaltungsrates kann an den Beratungen der Ausschüsse teilnehmen und jederzeit das Wort ergreifen. Die gleiche Befugnis haben die Bundesminister oder die von ihnen beauftragten Vertreter.
(1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt die allgemeinen Anordnungen, die erforderlich sind,
(2) Der Bundesminister für Verkehr ist insbesondere dafür verantwortlich,
(3) Der Bundesminister für Verkehr soll darauf hinwirken, daß die Anlagen und Betriebsmittel der Deutschen Bundesbahn der technischen Entwicklung angepaßt und laufend weiterentwickelt werden.
(4) Dem Bundesminister für Verkehr bleibt vorbehalten die Genehmigung
(5) Tarifvereinbarungen der Deutschen Bundesbahn mit den Gewerkschaften bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen, wenn sie wesentliche finanzielle Auswirkungen für das Unternehmen, insbesondere wesentliche Änderungen des Wirtschaftsplanes, mit sich bringen oder wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung geeignet sind, die Gestaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen in anderen Zweigen der Bundesverwaltung zu beeinflussen. Ergeht eine Entscheidung des Bundesministers für Verkehr nicht binnen einer Frist von einer Woche, gerechnet vom Eingang des Antrages auf Genehmigung, so gilt die Genehmigung als erteilt.
(6) Wird die Genehmigung des Wirtschaftsplanes nach Absatz 4 Buchstabe a nicht erteilt, so entscheidet auf Antrag des Verwaltungsrates der Deutschen Bundesbahn die Bundesregierung.
(7) Der Bundesminister für Verkehr kann von der Deutschen Bundesbahn jede erforderliche Auskunft verlangen. Er ist berechtigt, im Benehmen mit dem Vorstand alle Anlagen und Dienststellen zu besichtigen oder durch seine Beauftragten besichtigen zu lassen.
(8) Der Bundesminister für Verkehr kann Beamte der Deutschen Bundesbahn zur Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben heranziehen Das Nähere bestimmt die Verwaltungsordnung.
Der Bundesminister für Verkehr kann in Angelegenheiten, die nicht seiner Genehmigung unterliegen, einem Beschluß des Verwaltungsrates innerhalb von vierzehn Tagen nach Eingang der Mitteilung widersprechen, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland, eines Bundeslandes oder der Deutschen Bundesbahn gefährdet werden, insbesondere, wenn ein Beschluß den Grundsätzen des § 4 widerspricht. In diesem Falle hat der Verwaltungsrat binnen Monatsfrist, gerechnet von der Einlegung des Einspruchs, erneut zu beraten. Halt der Verwaltungsrat seinen Beschluß aufrecht, so hat die Bundesregierung binnen einer Frist von sechs Wochen, gerechnet von der Mitteilung des neuen Beschlusses an den Bundesminister für Verkehr, zu entscheiden, nachdem sie zuvor den Präsidenten des Verwaltungsrates gehört hat. Ist die Entscheidung binnen sechs Wochen nicht getroffen, so ist der Beschluß des Verwaltungsrates wirksam.
(1) Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverkehrsordnung, Änderungen der Regeltarife einschließlich der allgemeinen Tarifvorschriften, der Gütereinteilung und der Nebengebühren sowie Einführung, Änderung und Aufhebung von internationalen Tarifen und von Ausnahmetarifen sowie aller sonstigen Tarifvergünstigungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Verkehr. Im übrigen bleiben die Bestimmungen des allgemeinen Preisrechts unberührt.
(2) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Deutschen Bundesbahn nicht innerhalb von drei Wochen seit Eingang ihres Antrages bei dem Bundesminister für Verkehr von diesem eine Äußerung zugeht. Die Genehmigung gilt ferner als erteilt, wenn der Deutschen Bundesbahn nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang dieser Äußerung eine von ihrem Antrag abweichende Entscheidung des Bundesministers für Verkehr zugeht.
(3) Der Bundesminister für Verkehr kann bei Tarifmaßnahmen von geringerem öffentlichen Interesse auf seine Befugnis zur Genehmigung verzichten.
(4) Der Bundesminister für Verkehr kann Änderungen von Verkehrstarifen der Deutschen Bundesbahn verlangen, die er im öffentlichen Verkehrsinteresse oder im Interesse der deutschen Volkswirtschaft für notwendig erachtet. § 28 Abs. 2 bleibt unberührt.
(1) Die Deutsche Bundesbahn hat dem Bundesminister für Verkehr rechtzeitig die Entwürfe der Jahres- und Halbjahresfahrpläne des Reiseverkehrs mitzuteilen. Die Entwürfe der Fahrpläne internationaler Züge sind vor deren internationaler Beratung mitzuteilen.
(2) Die Deutsche Bundesbahn soll Änderungsvorschläge des Bundesministers für Verkehr möglichst berücksichtigen.
Die Deutsche Bundesbahn darf Verhandlungen mit auswärtigen Regierungen nur im Auftrage und im Namen der Bundesregierung führen. Der Bundesregierung oder in deren Auftrag dem Bundesminister für Verkehr bleibt der Abschluß von Vereinbarungen vorbehalten.
Die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Deutschen Bundesbahn stehen im Dienst des Bundes. Die Bundesbahnbeamten sind unmittelbare Bundesbeamte.
(1) Oberster Dienstvorgesetzter der Vorstandsmitglieder ist der Bundesminister für Verkehr. Der Vorstand ist oberster Dienstvorgesetzter aller übrigen Bundesbahnbeamten.
(2) Die Vorstandsmitglieder sind Vorgesetzte aller Beamten, Angestellten und Arbeiter.
(3) Der Vorstand ist oberste Dienstbehörde. Beamtenrechtliche Entscheidungen über Bundesbahnbeamte mit festen Gehältern und Gehältern der obersten Besoldungsgruppe der Besoldungsordnungen ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr nach Maßgabe der Verwaltungsordnung. Weitere Beschränkungen der Befugnisse des Vorstandes als oberster Dienstbehörde können im Benehmen mit dem Vorstand durch Rechtsverordnung der Bundesregierung festgelegt werden.
(4) Die Verwaltungsordnung bestimmt die Dienstposten, deren Besetzung der Zustimmung des Bundesministers für Verkehr bedarf.
(5) Absatz 3 Satz 1 gilt auch für die ehemaligen Beamten
die ihren Wohnsitz im Bundesgebiet befugt genommen haben, mit Ausnahme derjenigen, die Landesbeamte geblieben oder geworden sind.
Der Vorstand oder die von ihm bestimmten Dienststellen der Deutschen Bundesbahn können einen Bundesbahnbeamten vorübergehend auf einem anderen Dienstposten von geringerer Bewertung unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und seiner Dienstbezüge verwenden, wenn betriebliche Gründe es erfordern.
Der Bundesminister für Verkehr kann auf Vorschlag des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen ergänzende Bestimmungen über die Besoldung und über die Reise- und Umzugskosten der Bundesbahnbeamten erlassen, soweit die Eigenart des Betriebes es erfordert.
(1) Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn kann mit Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, die im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen erteilt wird, Richtlinien für die Gewährung von Belohnungen in besonderen Fällen und für besondere Leistungen erlassen.
(2) Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn kann mit Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, die im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen erteilt wird, Richtlinien darüber erlassen, inwieweit für die Tätigkeit auf besonders schwierigen Dienstposten des Außendienstes widerrufliche Vergütungen gewährt werden.
In den Fällen, in denen für das Dienstverhältnis der im Dienst des Bundes stehenden Personen, insbesondere für vermögensrechtliche Ansprüche, die Dienstzeit im Beamtenverhältnis oder die Zeit im öffentlichen Dienst maßgebend ist, gilt auch der entsprechende Dienst bei der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft und bei der Deutschen Reichsbahn vor und nach dem 8. Mai 1945 sowie bei der ehemaligen Reichseisenbahn im Bereich des französischen Besatzungsgebietes und bei der Betriebsvereinigung der Südwestdeutschen Eisenbahnen als Bundesdienst. Der Bundesminister für Verkehr kann im Einvernehmen mit den Bundesministern des Innern und der Finanzen bestimmen, daß auch ein anderer außerhalb des Bundesgebietes auf Strecken der ehemaligen Deutschen Reichsbahn oder anderen Eisenbahnstrecken abgeleisteter Dienst als Bundesdienst im Sinne dieser Vorschrift gilt.
Durch Vereinbarung zwischen dem Vorstand der Deutschen Bundesbahn und den Gewerkschaften wird die Zusammenarbeit zwischen der Verwaltung und den Angehörigen der Deutschen Bundesbahn nach einheitlichen Grundsätzen sichergestellt.
(1) Die Deutsche Bundesbahn führt für ihren Bereich auf dem Gebiet der Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Angestelltenversicherung sowie der Zusatzversicherung und des Arbeitsschutzes die Aufgaben der früheren Deutschen Reichsbahn weiter.
(2) Die nach § 1360 der Reichsversicherungsordnung bestehende Sonderanstalt der früheren Deutschen Reichsbahn wird als Sonderanstalt der Deutschen Bundesbahn geführt.
Die betrieblichen Sozialeinrichtungen und die anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen werden aufrechterhalten und nach den bisherigen Gründsätzen weitergeführt. Hierfür werden im Wirtschaftsplan angemessene Beträge bereitgestellt. Soweit gleichartige Einrichtungen der allgemeinen Bundesverwaltung durch Zuweisung von Bundesmitteln unterstützt werden, sollen bei der Deutschen Bundesbahn dieselben Grundsätze angewendet werden.
(1) Die Deutsche Bundesbahn hat ihre Wirtschaft so zu führen, daß sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen notwendigen Aufwendungen selbst bestreiten kann.
(2) Die Durchführung oder Unterlassung tariflicher Maßnahmen darf der Deutschen Bundesbahn nur insoweit auferlegt werden, als sie für sie unter Berücksichtigung ihrer Pflichten gemäß Absatz 1 und § 4 zumutbar ist. Gegen Auflagen, die darüber hinausgehen, kann die Deutsche Bundesbahn Einspruch erheben, über den Einspruch entscheidet die Bundesregierung. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, daß die Bundesregierung die Vollziehung der Auflage anordnet.
(3) Wenn die Bundesregierung den Einspruch gegen die Auflage der Durchführung einer tariflichen Maßnahme zurückweist, so ist die Mehrbelastung, die der Deutschen Bundesbahn hierdurch entsteht, auf den Bundeshaushalt zu übernehmen.
(4) Eine Übernahme auf den Bundeshaushalt unterbleibt, wenn die im Laufe eines Wirtschaftsjahres gemachten Auflagen in ihrer Gesamtheit den Wirtschaftsplan nur unwesentlich beeinflussen.
(5) Die Übernahme unterbleibt auch, wenn die Mehrbelastung aus einem Überschuß des Jahresabschlusses gedeckt werden kann. Der Erstattungsbetrag darf den ausgewiesenen Fehlbetrag nicht übersteigen.
(6) Über die Höhe des zu übernehmenden Betrages entscheidet die Bundesregierung unter Berücksichtigung aller Umstände endgültig.
Die Rechnung der Deutschen Bundesbahn ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen so zu führen, daß die Finanzlage jederzeit mit Sicherheit festgestellt werden kann.
(1) Das Geschäftsjahr der Deutschen Bundesbahn ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand stellt für jedes Geschäftsjahr rechtzeitig vor dessen Beginn einen Wirtschaftsplan nebst Stellenplan auf, über den der Verwaltungsrat beschließt. Die Bundesregierung kann Vorschriften über die Gliederung des Wirtschaftsplanes erlassen. In dem Wirtschaftsplan sind die wirtschaftlichen Ergebnisse des Kraftverkehrs und der größeren gewerblichen Nebenbetriebe sowie die Ergebnisse der Beteiligungen gesondert darzustellen.
(3) Der Wirtschaftsplan nebst Stellenplan bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen. Das gleiche gilt für wesentliche Änderungen während des Geschäftsjahres.
(4) Der Wirtschaftsplan nebst Stellenplan ist vor seinem Vollzug durch die Bundesregierung dem Bundestag und dem Bundesrat zur Kenntnis zu bringen.
(1) Die Deutsche Bundesbahn ist berechtigt, selbständig Kredite aufzunehmen. Die Aufnahme von Krediten erfolgt durch Ausgabe von Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen, durch Eingehen von Wechselverbindlichkeiten oder durch Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein. Die Schuldurkunden der Deutschen Bundesbahn stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich; § 3 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt. Die Verwaltung der Schulden der Deutschen Bundesbahn kann der Bundesschuldenverwaltung übertragen werden.
(2) Schuldverschreibungen und verzinsliche Schatzanweisungen der Deutschen Bundesbahn dürfen nur mit Zustimmung der Bundesregierung ausgegeben werden.
(3) Das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, die Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein, die Begebung von unverzinslichen Schatzanweisungen und die Bestellung von Sicherheiten und Bürgschaften bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen, soweit es sich um Vorgänge handelt, die nach Umfang und Bedeutung den üblichen Rahmen der Wirtschaftsführung der Deutschen Bundesbahn übersteigen.
(4) Die allgemeinen Grundsätze für die Anlegung der flüssigen Mittel der Deutschen Bundesbahn bestimmt der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen auf Vorschlag des Verwaltungsrates.
(1) Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn stellt für jedes Geschäftsjahr eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung auf (Jahresabschluß). Die Vorschriften des Handelsrechts gelten nicht für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Deutschen Bundesbahn.
(2) Der Jahresabschluß ist so zu gestalten, daß sich die Vermögenslage, insbesondere die Forderungen und Verbindlichkeiten, die Aufwendungen für Anlagezuwachs sowie die Betriebsergebnisse zuverlässig und vollständig erkennen lassen. Die Betriebsrechnung ist so zu gliedern, daß sie die Betriebserträgnisse und je für sich die Aufwendungen ausweist, die für die Betriebsführung, für die Unterhaltung und für die Erneuerung der Bahnanlagen sowie der Fahrzeuge entstanden sind. In der Gewinn- und Verlustrechnung, in die das Ergebnis der Betriebsrechnung übernommen wird, sind die Erträge und Aufwendungen an Zinsen besonders auszuweisen. Die Bundesregierung kann Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses erlassen.
(3) Mit dem Jahresabschluß ist ein Geschäftsbericht aufzustellen. Darin sind die wirtschaftlichen Ergebnisse des Kraftverkehrs und der größeren gewerblichen Nebenbetriebe sowie Art, Umfang und Ergebnisse der Beteiligungen gesondert darzustellen.
(4) Der Bundesminister für Verkehr kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen vor Prüfung durch das Hauptprüfungsamt für die Deutsche Bundesbahn nach Absatz 5 einen Prüfungsbericht über den Jahresabschluß durch öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften einholen. Die Kosten trägt die Deutsche Bundesbahn,
(5) Das Hauptprüfungsamt für die Deutsche Bundesbahn prüft den Jahresabschluß und legt seinen Prüfungsbericht dem Vorstand, dem Verwaltungsrat, dem Bundesminister für Verkehr und dem Bundesrechnungshof vor. Der Bundesrechnungshof erstattet im Rahmen seiner Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Deutschen Bundesbahn über den Jahresabschluß einen Bericht an den Bundesminister für Verkehr und an den Bundesminister der Finanzen. Diese legen ihn mit dem Jahresabschluß, der Deutschen Bundesbahn und dem Bericht des Hauptprüfungsamtes der Bundesregierung vor, die über .die Entlastung des Verwaltungsrates und des Vorstandes Beschluß faßt.
(6) Der Jahresabschluß ist durch die Bundesregierung dem Bundestag und dem Bundesrat vor seiner Veröffentlichung zur Kenntnis zu geben.
(7) Der Jahresabschluß ist vom Vorstand zu veröffentlichen, dies soll innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres geschehen.
(1) Ergibt der Jahresabschluß einen Überschuß, so ist dieser wie folgt zu verwenden:
(2) Über die Deckung oder über den Vortrag eines Fehlbetrages auf neue Rechnung beschließt die Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers für Verkehr und des Bundesministers der Finanzen nach Anhörung des Verwaltungsrates der Deutschen Bundesbahn. Der Beschluß der Bundesregierung soll in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres und vor der Veröffentlichung des Jahresabschlusses erfolgen.
(1) Die Wirtschafts- und Rechnungsführung der Deutschen Bundesbahn wird durch das Hauptprüfungsamt und durch die örtlichen Prüfungsämter geprüft. Der Haushaltsplan des Hauptprüfungsamtes wird nach Feststellung durch den Bundesminister für Verkehr dem Wirtschaftsplan der Deutschen Bundesbahn eingefügt.
(2) Der Prüfungsdienst ist in seiner Prüfungstätigkeit unabhängig und insoweit weder an Weisungen der Bundesregierung oder eines einzelnen Bundesministers noch an solche des Verwaltungsrates oder des Vorstandes gebunden. Der Leiter des Hauptprüfungsamtes wird auf Vorschlag des Bundesministers für Verkehr, der im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Bundesrechnungshofes erfolgt, durch den Bundespräsidenten ernannt. Das gleiche gilt für seine Abberufung aus dem Prüfungsdienst.
(3) Die Mitglieder des Hauptprüfungsamtes werden auf Vorschlag des Leiters des Hauptprüfungsamtes von dem Bundesminister für Verkehr bestellt und abberufen. Die Prüfungsbeamten des Hauptprüfungsamtes bestellt der Leiter des Hauptprüfungsamtes. Das gleiche gilt für ihre Abberufung aus dem Prüfungsdienst. Die Personalangelegenheiten des Leiters des Hauptprüfungsamtes werden von dem Bundesminister für Verkehr bearbeitet Die Personalangelegenheiten der Mitglieder und der Prüfungsbeamten des Hauptprüfungsamtes bearbeitet der Leiter des Hauptprüfungsamtes.
(4) Die Leiter und Prüfungsbeamten der örtlichen Prüfungsämter werden im Benehmen mit dem Vorstand vom Leiter des Hauptprüfungsamtes bestellt und abberufen.
(5) Der Bundesminister für Verkehr und im Einvernehmen mit ihm der Bundesminister der Finanzen können von dem Leiter des Prüfungsdienstes jede Auskunft verlangen, Anregungen für die Prüfungen geben und Wünsche äußern. Der Bundesminister für Verkehr und im Einvernehmen mit ihm der Bundesminister der Finanzen können dem Hauptprüfungsamt Prüfungsaufträge erteilen. Der Bundesrechnungshof besitzt gegenüber dem Hauptprüfungsamt das gleiche Recht auf Auskunftserteilung wie der Bundesminister für Verkehr.
(6) Die Einzelheiten der Ausübung des Prüfungsdienstes durch das Hauptprüfungsamt und die Prüfungsämter regelt eine vom Leiter des Hauptprüfungsamtes aufgestellte Rechnungsprüfungsordnung. Sie wird nach Anhörung des Vorstandes und des Verwaltungsrates der Deutschen Bundesbahn vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Präsidenten des Bundesrechnungshofes erlassen.
(7) Die Befugnisse des Bundesrechnungshofes nach dem Gesetz über Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes vom 27. November 1950 (Bundesgesetzbl. S. 765) bleiben unberührt.
Die Haushaltsordnung, die Finanz- und Rechnungsbestimmungen und die sonstigen Vorschriften des Bundes über die Wirtschaftsführung finden auf die Deutsche Bundesbahn keine Anwendung.
(1) Neue Anlagen der Deutschen Bundesbahn dürfen nur dann gebaut, bestehende Anlagen nur dann geändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist. Die Planfeststellung umfaßt die Entscheidung über alle von der Planfeststellung berührten Interessen.
(2) Die Deutsche Bundesbahn hat die Pläne für den Bau neuer oder die Änderung bestehender Betriebsanlagen der höheren Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Anlagen liegen, zur Stellungnahme zuzuleiten, wenn die Pläne nicht nur den Geschäftsbereich der Deutschen Bundesbahn berühren. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Stellungnahme aller beteiligten Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger beteiligter Stellen herbeizuführen.
(3) Wenn sich aus der Stellungnahme der höheren Verwaltungsbehörde ergibt, daß zwischen ihr oder einer anderen beteiligten Behörde und der Deutschen Bundesbahn Meinungsverschiedenheiten bestehen, werden die Pläne vom Bundesminister für Verkehr festgestellt; im übrigen werden sie durch den Vorstand oder durch eine von ihm ermächtigte Dienststelle der Deutschen Bundesbahn festgestellt.
Die Deutsche Bundesbahn hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Zulässigkeit der Enteignung im Einzelfalle wird auf Antrag der Deutschen Bundesbahn durch die Bundesregierung festgestellt. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme fremder Grundstücke zur Ausführung von Vorarbeiten sowie über die Art der Durchführung und den Umfang der Enteignung trifft der Bundesminister für Verkehr nach Anhörung der höheren Verwaltungsbehörde. Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze.
Die Deutsche Bundesbahn hat dafür einzustehen, daß ihre dem Betrieb dienenden baulichen und maschinellen Anlagen sowie die Fahrzeuge allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Baufreigaben, Abnahmen, Prüfungen und Zulassungen durch andere Behörden finden für die Eisenbahnanlagen und Schienenfahrzeuge nicht statt.
(1) Die zwangsweise Entziehung oder Beschränkung des Rechts an Teilen des Sondervermögens Deutsche Bundesbahn ist nur mit Zustimmung der Bundesregierung zulässig.
(2) Die Zwangsvollstreckung gegen die Deutsche Bundesbahn wegen einer Geldforderung darf, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden, erst vier Wochen nach dem Zeitpunkt beginnen, nach dem der Gläubiger seine Absicht, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, der zur Vertretung der Deutschen Bundesbahn berufenen Behörde angezeigt hat. Die Behörde hat dem Gläubiger auf Verlangen den Empfang der Anzeige zu bescheinigen. Soweit in solchen Fällen die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher stattzufinden hat, ist der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht (§ 764 der Zivilprozeßordnung) zu bestellen.
(3) Der Pfändung nicht unterworfen sind solche Sachen, die für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Deutschen Bundesbahn unentbehrlich sind.
Auf die Verpflichtungen der Deutschen Bundesbahn, Beiträge und Gebühren an den Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu entrichten, finden unbeschadet des Grundsatzes des § 5 die allgemein für Bundesbehörden geltenden Vorschriften Anwendung.
(1) Für den Betrieb der Deutschen Bundesbahn und die Nebenbetriebe, die den Bedürfnissen des Eisenbahn- und Schiffahrtsbetriebes und
(2) Der Bundesminister für Verkehr erläßt gemeinsam mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit für die Behandlung von Bahnhofswirtschaften und Bahnhofsverkaufsstellen allgemeine Verhaltungsvorschriften. Sie sollen die Versorgung der Reisenden mit Reisebedarf außerhalb der ortsüblichen Geschäftszeit ermöglichen.
Die Deutsche Bundesbahn hat für sich und ihre Angehörigen die gleiche Stellung, die für die Verwaltungen und Betriebe des Bundes und deren Angehörige auf dem Gebiet des Wirtschafts-, Arbeits-, Wohnungs-, Fürsorge- und Versicherungsrechts besteht.
(1) Der Vorstand sowie die höheren Bundesbahnbehörden einerseits und die obersten Landesverkehrsbehörden andererseits unterrichten sich gegenseitig über alle Vorgänge von grundsätzlicher Bedeutung.
(2) Die obersten Landesverkehrsbehörden können vom Vorstand und von der für ihr Land zuständigen höheren Bundesbahnbehörde jede zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Auskunft verlangen. Sie erteilen in gleicher Weise jede erforderliche Auskunft.
Beabsichtigt die Deutsche Bundesbahn
so gibt sie den örtlich beteiligten obersten Landesverkehrsbehörden Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
(1) Die Posten der Präsidenten der Eisenbahndirektionen werden im Benehmen mit den Regierungen der Länder, deren Bereich wesentlich berührt wird, besetzt.
(2) Geben die Länder in besonderen Fällen zur Besetzung leitender Dienstposten bei der Deutschen Bundesbahn innerhalb ihres Landes Anregungen, so sind diese soweit wie möglich zu berücksichtigen.
Bei der Fortbildung der Tarife ist neben den Interessen des Bundes den besonderen Verkehrsbedürfnissen der Länder, namentlich auf dem Gebiet der Rohstoffversorgung, nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. Soweit hierbei die Interessen eines oder mehrerer Länder berührt werden, sind diese Länder zu hören.
Der Bund und die Länder haben Anspruch darauf, daß die Mitglieder ihrer gesetzgebenden Körperschaften die Verkehrsmittel der Deutschen Bundesbahn in beliebiger Beförderungsklasse frei benutzen dürfen. Die Freifahrtberechtigung gilt jeweils für das Gebiet, auf das sich die Zuständigkeit der gesetzgebenden Körperschaften erstreckt. Sie endet eine Woche nach Erlöschen der Mitgliedschaft.
Die Deutsche Bundesbahn gibt den Ländern bei der Bearbeitung des Reisezugfahrplans Gelegenheit zur Stellungnahme.
Planungen für größere Eisenbahnbauten sind rechtzeitig den beteiligten obersten Landesverkehrsbehörden zur Stellungnahme zu übermitteln.
Die Deutsche Bundesbahn berücksichtigt bei der Vergebung von Lieferungen und Leistungen angemessen Industrie, gewerblichen Verkehr, Handwerk und Handel jedes Landes mit dem Ziel, die gesunde Entwicklung der Wirtschaft der Länder zu fördern. Andererseits sorgen die Landesregierungen dafür, daß der Deutschen Bundesbahn bei der Vergebung und Durchführung von Lieferungen und Leistungen nicht durch Landesbehörden Erschwerungen bereitet werden.
Auf Antrag eines Landes soll die Deutsche Bundesbahn Geschäfte der Verkehrsverwaltung, insbesondere der Eisenbahnaufsicht, nach den Weisungen und für Rechnung dieses Landes übernehmen.
(1) Meinungsverschiedenheiten, die sich bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnittes zwischen den Ländern und der Deutschen Bundesbahn ergeben, insbesondere auch darüber, ob Anträge der Länder von der Deutschen Bundesbahn 'eingehend gewürdigt und bei der Entscheidung angemessen berücksichtigt wurden, sind dem Verwaltungsrat der Deutschen Bundesbahn zur Beschlußfassung vorzulegen. Der Beschluß des Verwaltungsrates kann durch Anrufung der Bundesregierung schriftlich angefochten werden. Die Anfechtungsschrift ist über den Bundesminister für Verkehr zu leiten.
(2) Meinungsverschiedenheiten zwischen der Bundesregierung und einem Land über die Auslegung dieses Abschnittes entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
(2j Die Bundesregierung wird ermächtigt, zum Vollzug der Überleitung der früheren Deutschen Reichsbahn im Vereinigten Wirtschaftsgebiet und der Betriebsvereinigung der Südwestdeutschen Eisenbahnen auf die Deutsche Bundesbahn durch Rechtsverordnung die Einheit des Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrechts im Bereich der Deutschen Bundesbahn herzustellen.
(1) Der Verwaltungsrat der Deutschen Bundesbahn ist binnen einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bilden. Die Bildung ist durch den Bundesminister für Verkehr zu veranlassen. Sobald der Verwaltungsrat gebildet ist, wird er vom Bundesminister für Verkehr zu seiner ersten Sitzung einberufen. Der Verwaltungsrat wählt sodann seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten.
(2) Der Bundesminister für Verkehr veranlaßt die Bildung des Vorstandes. Die Bundesregierung faßt die gemäß § 8 Abs. 3 erforderlichen Beschlüsse innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Einreichung der Vorschläge durch den Bundesminister für Verkehr.
(3) Beamte der unter Artikel 130 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 fallenden Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung einschließlich der Betriebsvereinigung der Südwestdeutschen Eisenbahnen haben keinen Rechtsanspruch auf Übertragung eines Amtes nach § 8 Abs. 1 dieses Gesetzes. Abteilungsleiter der geschäftsleitenden Organe können frühestens drei Monate nach Bildung des Vorstandes gemäß § 44 Abs. 1 des Deutschen Beamtengesetzes in der Bundesfassung vom 30. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 279) in den Wartestand versetzt werden.
(4) Dem Vorstand obliegt es, unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Verwaltungsrates und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr alle notwendigen Vorbereitungen für die Geschäfts- und Betriebsübernahme zu treffen. Wenn diese Vorbereitungen getroffen sind, teilt der Verwaltungsrat dem Bundesminister für Verkehr die Bereitschaft der Deutschen Bundesbahn zur Geschäfts- und Betriebsübernahme mit. Der Bundesminister für Verkehr erklärt danach den Übergang der Geschäfte für vollzogen. Der Tag des Übergangs ist durch den Bundesminister für Verkehr im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.
(5) Es treten außer Kraft:
(6) Das Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen vom 4. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1211) tritt in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern sowie im bayerischen Kreis Lindau wieder in vollem Umfang in Kraft.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
| Zurück zum Allerlei-Inhalt | Zu den Foto-Ausflügen | |||
| Zum altbadischen Bahnenrecht | ||||
| Zu den Inhalten von Wedebruch.de | ||||
|---|---|---|---|---|
| Zur Hauptseite | ||||
| Zur Suchfunktion | Zur rubrikweisen Übersicht der Rechtsvorschriften | |||
| Zum Abkürzungsverzeichnis | Zu den Neuerungen | |||
| Letzte Änderung am 20. Mai 2004 von Matthias Dörfler | ||||