Außerkrafttreten nicht ermittelt
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben vermöge höchster Entschließung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 7. September l.J. Nro. 1405 gnädigst zu beschließen geruht, daß - außer den mit den Wasser- und Straßenbaukassen verbundenden Bezirkskassen für den Eisenbahnbau - dahier eine Centralkasse unter der Benennung "Centralkasse für den Eisenbahnbau" errichtet werde, was hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
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| Letzte Änderung am 29. Februar 2004 von Matthias Dörfler | ||||