Höchste Verordnung
über die Aufhebung der Eisenbahnbau-Direction

Vom 3. September 1840
[Verkündet am 8. September 1840; Staats- u. RegBl. Nr. XXX, S. 229]

Leopold, von Gottes Gnaden
Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen


Außerkrafttreten nicht ermittelt


Wir erklären hierdurch die durch Unsere Verordnung vom 14. April 1838 constituirte Eisenbahnbau-Direction, vom 1sten künftigen Monats an, für aufgelöst, und entbinden Unseren Obersten und Chef des Generalstaabs, Freiherrn von Fischer, der Stelle eines Directors der Eisenbahnbau-Direction, unter Bezeugung Unserer höchsten Zufriedenheit mit dessen einsichtsvoller und erfolgreicher Wirksamkeit.

Die Leitung und Beaufsichtigung der auf den Bau einer Eisenbahn zwischen Mannheim und der Schweizer Grenze Bezug habenden Geschäfte und Arbeiten, geht in gleicher Weise wie sie bisher der Eisenbahnbau-Direction zustand, von gedachtem Zeitpunkte an, auf die Oberdirection des Wasser- und Straßenbaues über, bei welcher Unser Ministerium des Innern zu diesem Zwecke eine besondere Section zu bilden hat.

 


 

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      Letzte Änderung am 29. Februar 2004 von Matthias Dörfler