Höchste Verordnung
über die Errichtung einer Eisenbahn-Bau-Direktion

Vom 14. April 1838
[Verkündet am 20. April 1838; Staats- u. RegBl. Nr. XVIII, S. 161]

Leopold, von Gottes Gnaden
Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen


Außer Kraft getreten mit Ablauf des 30. September 1840 durch Verordnung vom 3. September 1840


Nach Ansicht des Gesetzes vom 29sten März d.J. (Regierungsblatt Nr. XIV vom 2ten l.M.);

auf den unterthänigsten Vortrag Unseres Ministeriums des Innern;

in Erwägung, daß es bei dem bedeutenden Geschäftsumfange der Wasser- und Straßenbau-Direktion angemessen erscheint, das große, mit thunlichster Beschleunigung auszuführende, für sich ein Ganzes bildende Unternehmen des Baues einer Eisenbahn durch das Großherzogthum einer eigenen leitenden Behörde zu übertrage, haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt:

§ 1

Zur Leitung und Beaufsichtigung der auf den Bau einer Eisenbahn zwischen Mannheim und der Schweizer Grenze Bezug habenden Geschäfte und Arbeiten wird eine eigene Stelle gebildet, welche die Benennung "Eisenbahn-Bau-Direktion" führt.

§ 2

Dieselbe besteht aus einem Direktor, der erforderlichen Zahl von Räthen, von denen einige zugleich Mitglieder der Oberdirektion des Wasser- und Straßenbaues sind, und dem nöthigen Subaltern-Personale.

§ 3

Die Eisenbahn-Bau-Direktion hat innerhalb ihres oben bezeichneten Wirkungskreises die gleiche Competenz, wie die Oberdirektion des Wasser- und Straßenbaues, und steht zu allen übrigen Stellen und namentlich zu den untergeordneten Bezirks-Inspektionen und Verrechnungen im demselben Verhältnisse wie diese.

§ 4

Das bei den Wasser- und Straßenbau-Inspektionen in Folge der eintretenden Geschäftsvermehrung für den Inspektionsdienst im Allgemeinen nöthig werdende Hilfspersonal wird auf gemeinschaftlichen Vortrag beider Direktionen ernannt und aus dem Eisenbahn-Fond bezahlt.

Unser Ministerium des Innern ist mit dem ungesäumten Vollzuge beauftragt.

 


 

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      Letzte Änderung am 29. Februar 2004 von Matthias Dörfler