Außerkrafttreten nicht ermittelt
Auf den Vortrag Unserer Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern, haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt:
Der Betrieb der vollendeten Eisenbahnstrecken wird Unserem Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten übertragen, welches denselben durch die Oberpostdirection besorgen zu lassen und sich in technischer Hinsicht des Beiraths der mit dem Bau der Eisenbahn beauftragten Stelle zu bedienen hat.
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| Letzte Änderung am 29. Februar 2004 von Matthias Dörfler | ||||