Höchste Verordnung
über den Betrieb der vollendeten Eisenbahnstrecken

Vom 31. August 1840
[Verkündet am 4. September 1840; Staats- u. RegBl. Nr. XXIX, S. 226]

Leopold, von Gottes Gnaden
Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen


Außerkrafttreten nicht ermittelt


Auf den Vortrag Unserer Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern, haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt:

Einziger Artikel

Der Betrieb der vollendeten Eisenbahnstrecken wird Unserem Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten übertragen, welches denselben durch die Oberpostdirection besorgen zu lassen und sich in technischer Hinsicht des Beiraths der mit dem Bau der Eisenbahn beauftragten Stelle zu bedienen hat.

 


 

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