Außer Kraft getreten bzw. obsolet hinsichtlich
- der nachmaligen Straßenbahnen durch Regelung im Reichsrecht (Erlass des PBG am 4. Dezember 1934)
- der nachmaligen nicht bundeseigenen Eisenbahnen und der Eisenbahnen des nicht-öffentlichen Verkehrs im Bereich des nachmaligen Landes Württemberg-Baden (späterer Regierungsbezirk Nordbaden) durch § 22 württemberg-badisches Landeseisenbahngesetz mit Ablauf des 31. Juli 1951
- der nachmaligen nicht bundeseigenen Eisenbahnen und der Eisenbahnen des nicht-öffentlichen Verkehrs im Bereich des nachmaligen Landes Baden (späterer Regierungsbezirk Südbaden)
mit Ablauf des 28. Februar 1954 (§§ 2 und 3 Gesetz über die Ausdehnung des württemberg-badischen Landeseisenbahngesetzes auf die Regierungsbezirke Südbaden und Südwürttemberg-Hohenzollern).
Eine Inkraftsetzung hinsichtlich evtl. nachmaliger nicht bundeseigener Eisenbahnen und Eisenbahnen des nicht-öffentlichen Verkehrs in Neckarbischofsheim-Helmhof ist nicht feststellbar.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt:
Zum Bau und Betrieb von Eisenbahnen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind und nicht vom Staat unternommen werden, bedarf es der Genehmigung der Staatsbehörde. Dasselbe gilt für wesentliche Erweiterungen oder sonstige wesentliche Aenderungen des Unternehmens in der Anlage oder im Betrieb.
Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind Wege, auf denen sich die der Beförderung dienenden Fahrzeuge auf festgelegten eisernen Schienen oder Spuren bewegen.
Im eisenbahnrechtlichen Sinne sind zu unterscheiden:
Zur Ertheilung der Genehmigung (§ 1) ist zuständig:
Der Antrag auf Ertheilung der Genehmigung ist bei dem zuständigen Ministerium (§ 4) einzureichen.
Dem Antrag sind die zur Beurtheilung des Unternehmens in technischer und finanzieller Hinsicht erforderlichen Unterlagen beizufügen.
Wenn das Ministerium nach vorläufiger Prüfung des Antrags gegen das Vorhaben keine Bedenken hat und der Antragsteller für die Durchführung des Unternehmens als geeignet erscheint, wird bei Eisenbahnen, die ohne eigenen Bahnkörper nur auf öffentlichen Wegen angelegt werden, nach Maßgabe des Straßengesetzes vom 14. Juni 1884 verfahren, bei Eisenbahnen mit eigenem Bahnkörper aber der Plan den davon berührten Gemeinden mit der Aufforderung zur Kenntniß gebracht, etwaige Einwendungen binnen angemessener Frist geltend zu machen.
Gegen den Willen der Gemeinden soll die Genehmigung auch in letzterem Falle nur ertheilt werden, wenn für die Anlage Gründe des öffentlichen Interesses sprechen oder wenn nur die Minderheit der Gemeinden Widerspruch erhoben hat.
Wird nach Beendigung der Vorverhandlungen dem Antrag stattgegeben, so erhält in jedem Falle der Unternehmer darüber eine von dem zuständigen Ministerium auszufertigende Genehmigungsurkunde (Konzession), in der die Rechte und Verbindlichkeiten desselben festzustellen sind.
Die Genehmigung wird auf bestimmte Zeit ertheilt.
Für die ganze Dauer der Genehmigung ist der Staatsbehörde die Aufsicht und Ueberwachung des Baues, der Unterhaltung und des Betriebes der Bahn vorzubehalten.
Die Staatsaufsicht wird von dem zur Ertheilung der Genehmigung zuständigen Ministerium (§ 4) oder von den von jenem Ministerium damit betrauten Behörden ausgeübt.
In der Genehmigungsurkunde können ferner neben sonstigen Rechten und Befugnissen insbesondere vorbehalten werden:
Die Genehmigung kann für erloschen erklärt werden, wenn die Ausführung der Bahn oder die Eröffnung des Betriebes nicht innerhalb der in der Genehmigung bestimmten Frist erfolgt.
Eine Verlängerung der Frist kann durch das zuständige Ministerium ausgesprochen werden.
Handelt es sich um Bahnen, die ganz oder zum Theil mit eigenem Bahnkörper angelegt werden, so hat der Unternehmer alsbald nach Empfang der Genehmigungsurkunde dem Ministerium, das die Genehmigung ertheilt, einen in größerem Maßstab bearbeiteten Plan und die in § 29 und § 17 des Enteignungsgesetzes vom 26. Juni 1899 vorgeschriebenen Nachweisungen vorzulegen. Dieses veranlaßt dann die Einleitung des Verfahrens zur endgiltigen Feststellung der Bahnlinie (§ 29 des Enteignungsgesetzes). Vor Beendigung dieses Verfahrens soll mit dem Bau der Bahn in der Regel nicht begonnen werden.
Bahnen, die dem öffentlichen Verkehr nicht dienen, aber mit Eisenbahnen mit öffentlichem Verkehr derart in unmittelbarer Gleisverbindung stehen (industrielle Anschlußgleise usw.), daß ein Uebergang der Verkehrsmittel stattfinden kann, bedürfen, wenn dieselben zum Maschinenbetrieb eingerichtet werden sollen und nicht für Rechnung des Eigenthümers von der Staatsbahnverwaltung betrieben werden, zur baulichen Herstellung und zum Betrieb polizeilicher Genehmigung. Zuständig zur Ertheilung der Genehmigung ist dasjenige Ministerium, welches die Aufsicht über die Eisenbahn führt, mit der die Anschlußgleise in Verbindung gesetzt werden sollen.
Der Genehmigung hat eine von dem zuständigen Ministerium anzuordnende polizeiliche Prüfung vorauszugehen, die sich auf die betriebssichere Beschaffenheit der Bahn und der Betriebsmittel und auf die technische Befähigung und Zuverlässigkeit des Betriebspersonals erstreckt. Zu der Prüfung ist ein Vertreter der Anschlußbahn einzuladen.
Den Betheiligten steht gegen jede im Genehmigungsverfahren von den Einzelministerien ausgehende, ihr rechtliches Interesse beeinträchtigende Entscheidung der Rekurs an das Großherzogliche Staatsministerium zu.
Das Gesetz tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Die Ministerien des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten sowie des Innern sind mit dem Vollzug beauftragt.
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| Letzte Änderung am 6. April 2004 von Matthias Dörfler | ||||