Gesetz
Das Genehmigungsverfahren bei Eisenbahnanlagen betreffend

Vom 23. Juni 1900
[Verkündet am 26. Juni 1900; GVBl. Nr. XXIX, S. 824]

Friedrich, von Gottes Gnaden
Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen


Außer Kraft getreten bzw. obsolet hinsichtlich
 
- der nachmaligen Straßenbahnen durch Regelung im Reichsrecht (Erlass des PBG am 4. Dezember 1934)
 
- der nachmaligen nicht bundeseigenen Eisenbahnen und der Eisenbahnen des nicht-öffentlichen Verkehrs im Bereich des nachmaligen Landes Württemberg-Baden (späterer Regierungsbezirk Nordbaden) durch § 22 württemberg-badisches Landeseisenbahngesetz mit Ablauf des 31. Juli 1951
 
- der nachmaligen nicht bundeseigenen Eisenbahnen und der Eisenbahnen des nicht-öffentlichen Verkehrs im Bereich des nachmaligen Landes Baden (späterer Regierungsbezirk Südbaden) mit Ablauf des 28. Februar 1954 (§§ 2 und 3 Gesetz über die Ausdehnung des württemberg-badischen Landeseisenbahngesetzes auf die Regierungsbezirke Südbaden und Südwürttemberg-Hohenzollern).
 
Eine Inkraftsetzung hinsichtlich evtl. nachmaliger nicht bundeseigener Eisenbahnen und Eisenbahnen des nicht-öffentlichen Verkehrs in Neckarbischofsheim-Helmhof ist nicht feststellbar.


Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt:

§ 1

Zum Bau und Betrieb von Eisenbahnen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind und nicht vom Staat unternommen werden, bedarf es der Genehmigung der Staatsbehörde. Dasselbe gilt für wesentliche Erweiterungen oder sonstige wesentliche Aenderungen des Unternehmens in der Anlage oder im Betrieb.

§ 2

Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind Wege, auf denen sich die der Beförderung dienenden Fahrzeuge auf festgelegten eisernen Schienen oder Spuren bewegen.

§ 3

Im eisenbahnrechtlichen Sinne sind zu unterscheiden:

  1. Eisenbahnen, die der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands unterstellt sind (Hauptbahnen),
  2. Eisenbahnen, die unter die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands fallen (Nebenbahnen),
  3. Eisenbahnen, die für den allgemeinen Verkehr geringe Bedeutung haben und hauptsächlich den örtlichen Verkehr innerhalb eines Gemeindebezirks oder benachbarter Gemeindebezirke vermitteln und deßhalb der unter Ziffer 1 und 2 erwähnten Betriebs- oder Bahnordnung nicht unterstellt sind (Kleinbahnen).

§ 4

Zur Ertheilung der Genehmigung (§ 1) ist zuständig:

  1. bei Haupt- und Nebenbahnen:
    das Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten mit Ermächtigung des Staatsministeriums,
  2. bei Kleinbahnen, wenn sie mit Dampf oder Elektrizität betrieben und in Zusammenhang mit anderen Bahnen gebracht werden oder den örtlichen Verkehr von mehr als einem Gemeindebezirk vermitteln sollen:
    das Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern,
  3. bei Kleinbahnen, die, ohne mit anderen Bahnen in Zusammenhang gebracht zu werden, den örtlichen Verkehr innerhalb eines Gemeindebezirks zu vermitteln bestimmt sind oder mit anderen Kräften als Dampf oder Elektrizität betrieben werden sollen:
    das Ministerium des Innern.

§ 5

Der Antrag auf Ertheilung der Genehmigung ist bei dem zuständigen Ministerium (§ 4) einzureichen.

Dem Antrag sind die zur Beurtheilung des Unternehmens in technischer und finanzieller Hinsicht erforderlichen Unterlagen beizufügen.

Wenn das Ministerium nach vorläufiger Prüfung des Antrags gegen das Vorhaben keine Bedenken hat und der Antragsteller für die Durchführung des Unternehmens als geeignet erscheint, wird bei Eisenbahnen, die ohne eigenen Bahnkörper nur auf öffentlichen Wegen angelegt werden, nach Maßgabe des Straßengesetzes vom 14. Juni 1884 verfahren, bei Eisenbahnen mit eigenem Bahnkörper aber der Plan den davon berührten Gemeinden mit der Aufforderung zur Kenntniß gebracht, etwaige Einwendungen binnen angemessener Frist geltend zu machen.

Gegen den Willen der Gemeinden soll die Genehmigung auch in letzterem Falle nur ertheilt werden, wenn für die Anlage Gründe des öffentlichen Interesses sprechen oder wenn nur die Minderheit der Gemeinden Widerspruch erhoben hat.

§ 6

Wird nach Beendigung der Vorverhandlungen dem Antrag stattgegeben, so erhält in jedem Falle der Unternehmer darüber eine von dem zuständigen Ministerium auszufertigende Genehmigungsurkunde (Konzession), in der die Rechte und Verbindlichkeiten desselben festzustellen sind.

§ 7

Die Genehmigung wird auf bestimmte Zeit ertheilt.

Für die ganze Dauer der Genehmigung ist der Staatsbehörde die Aufsicht und Ueberwachung des Baues, der Unterhaltung und des Betriebes der Bahn vorzubehalten.

Die Staatsaufsicht wird von dem zur Ertheilung der Genehmigung zuständigen Ministerium (§ 4) oder von den von jenem Ministerium damit betrauten Behörden ausgeübt.

§ 8

In der Genehmigungsurkunde können ferner neben sonstigen Rechten und Befugnissen insbesondere vorbehalten werden:

  1. das Recht des Staates, das Eigenthum der Bahnanlage anzukaufen,
  2. die Berechtigung der Staatsaufsichtsbehörde:
    1. zur Feststellung der Pläne für die Bahnlinie mit ihren baulichen Anlagen und Einrichtungen, zur Bestimmung der Zahl und Lage der Stationen sowie der Beschaffenheit und Anzahl der Betriebsmittel,
    2. zur Feststellung der Beförderungspreise sowie deren Abänderung,
    3. zur Genehmigung und Abänderung des Fahrplans.

§ 9

Die Genehmigung kann für erloschen erklärt werden, wenn die Ausführung der Bahn oder die Eröffnung des Betriebes nicht innerhalb der in der Genehmigung bestimmten Frist erfolgt.

Eine Verlängerung der Frist kann durch das zuständige Ministerium ausgesprochen werden.

§ 10

Handelt es sich um Bahnen, die ganz oder zum Theil mit eigenem Bahnkörper angelegt werden, so hat der Unternehmer alsbald nach Empfang der Genehmigungsurkunde dem Ministerium, das die Genehmigung ertheilt, einen in größerem Maßstab bearbeiteten Plan und die in § 29 und § 17 des Enteignungsgesetzes vom 26. Juni 1899 vorgeschriebenen Nachweisungen vorzulegen. Dieses veranlaßt dann die Einleitung des Verfahrens zur endgiltigen Feststellung der Bahnlinie (§ 29 des Enteignungsgesetzes). Vor Beendigung dieses Verfahrens soll mit dem Bau der Bahn in der Regel nicht begonnen werden.

§ 11

Bahnen, die dem öffentlichen Verkehr nicht dienen, aber mit Eisenbahnen mit öffentlichem Verkehr derart in unmittelbarer Gleisverbindung stehen (industrielle Anschlußgleise usw.), daß ein Uebergang der Verkehrsmittel stattfinden kann, bedürfen, wenn dieselben zum Maschinenbetrieb eingerichtet werden sollen und nicht für Rechnung des Eigenthümers von der Staatsbahnverwaltung betrieben werden, zur baulichen Herstellung und zum Betrieb polizeilicher Genehmigung. Zuständig zur Ertheilung der Genehmigung ist dasjenige Ministerium, welches die Aufsicht über die Eisenbahn führt, mit der die Anschlußgleise in Verbindung gesetzt werden sollen.

Der Genehmigung hat eine von dem zuständigen Ministerium anzuordnende polizeiliche Prüfung vorauszugehen, die sich auf die betriebssichere Beschaffenheit der Bahn und der Betriebsmittel und auf die technische Befähigung und Zuverlässigkeit des Betriebspersonals erstreckt. Zu der Prüfung ist ein Vertreter der Anschlußbahn einzuladen.

§ 12

Den Betheiligten steht gegen jede im Genehmigungsverfahren von den Einzelministerien ausgehende, ihr rechtliches Interesse beeinträchtigende Entscheidung der Rekurs an das Großherzogliche Staatsministerium zu.

§ 13

Das Gesetz tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.

§ 14

Die Ministerien des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten sowie des Innern sind mit dem Vollzug beauftragt.

 


 

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