Gesetz
über die Zwangsabtretungen für die Eisenbahn

Vom 29. März 1838
[Verkündet am 2. April 1838; Staats- u. RegBl. Nr. XIV, S. 123]

Leopold, von Gottes Gnaden
Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen


Außerkrafttreten nicht ermittelt


Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt:

Art. 1

In Bezug auf die Zwangsabtretungen für die Eisenbahn von der hessischen Grenze nach Mannheim und von Mannheim nach der Schweizer Grenze, so wie für die Seitenbahn nach Kehl kommen statt der im II. Titel des Gesetzes vom 28. August 1835 enthaltenen Vorschriften folgende Bestimmungen zur Anwendung.

Art. 2

Wenn die vorgenannte Bahnlinie nach ihrer Grundfläche ausgesteckt ist, in der Art, daß nach den angebrachten Grenzzeichen sichtbar ist, welche Güter oder Gutstheile zur Anlage der Bahn gefordert werden, so begibt sich eine Commission in die Gemeinden der durch die Bahnlinie durchschnittenen Gemarkungen, um die etwaigen Einsprachen und Anträge zu prüfen, welche von den betheiligten Eigenthümern oder sonst Berechtigten gemacht werden mögen.

Art. 3

Diese Commission besteht

  1. aus einem Vorstande, welchen das Ministerium des Innern ernennt;
  2. in jedem Bezirke aus dem Beamten oder seinem Stellvertreter;
  3. aus einem oder mehreren, vom Ministerium des Innern dazu beauftragten Ingenieuren oder Baumeistern;
  4. in jeder Gemeinde aus dem Bürgermeister oder dessen Stellvertreter.

Der Commissionsvorstand kann zur Berathung oder zur Ertheilung von Aufklärungen noch andere Personen beiziehen, und auch dem Bürgermeister steht das Recht zu, zur Ertheilung von Aufklärungen andere, der Sache kundige Personen beizurufen.

Art. 4

Der Tag des Erscheinens der Commission wird wenigstens acht Tage vorher in den gedachten Gemeinden öffentlich bekannt gemacht, mit dem Anhang, daß Jeder, welcher gegen die ausgesteckte Bahnlinie gegründete Einsprachen zu machen habe, dieselben bei der Tagfahrt der Commission vortragen kann.

Die Commission kann diese Tagfahrt an einem und demselben Orte für mehrere Gemeinden gleichzeitig abhalten.

Art. 5

Wenn ein bereits bestehender Weg oder Wasserleitungs- oder Abzugs-Canal, welcher die Bahnlinie durchschneidet, eingehen oder verlegt werden soll, so ist dies an der Stelle, wo der Weg oder Canal und die Bahnlinie sich durchkreuzen, durch öffentlichen Anschlag bekannt zu machen, und ferner bei Bestimmung der Tagfahrt in der Gemeinde selbst zu verkünden, mit dem Anhang, daß der Commission auch die etwaigen Einsprachen gegen die Aufhebung oder Verlegung des Weges oder Canals zur Prüfung vorgetragen werden können.

Art. 6

Der Vorstand der Commission kann auch, ehe eine Tagfahrt angeordnet wird, in der Gemeinde verkünden lassen, daß Diejenigen, welche gegen die ausgesteckte Bahnlinie oder gegen die etwa beabsichtigte Verlegung eines Weges oder Canals Einsprache machen wollen, davon innerhalb acht Tagen dem Bezirksamte die Anzeige zu machen haben, indem nur, wenn innerhalb dieser Frist diese Anzeige geschehe, eine Tagfahrt zur Prüfung der Einsprachen durch die Commission werde angeordnet werden.

Art. 7

Die im Art. 4 und die im Art. 6 vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung hat in Bezug auf die Verbindlichkeiten der Eigenthümer der in die ausgesteckte Bahnlinie fallenden Grundstücke dieselben Wirkungen, wie nach § 37 des Gesetzes vom 28. August 1835 die Bekanntmachung, daß der die abzutretende Liegenschaft bezeichnende Plan in dem Rathhause niedergelegt sey.

Art. 8

Erst auf die Vorlage dieser Verhandlungen, welche die Commission mit ihrem Gutachten an das Ministerium des Innern einsendet, gibt das Staatsministerium das Erkenntniß, welches die Richtung der Bahn nach sicheren Merkmalen bestimmt, und da, wo eine Abweichung von der zuerst bezeichneten Bahnlinie (Art. 2) beschlossen wird, dieses ausdrücklich erwähnt.

Das Erkenntniß des Staatsministeriums wird, so weit es jeden Kreis betrifft, durch das Anzeigeblatt des Kreises bekannt gemacht.

Art. 9

Soweit die Güter und Gutstheile, welche nach der vom Staatsministerium bestimmten Linie zur Herstellung der Bahn erforderlich sind, nicht durch gütliches Uebereinkommen erworben werden, sind sie von der Commission nach ihren Eigenthümern, ihrer Lage und ihrem Maaße einzeln zu verzeichnen zu lassen und für jeden Kreis durch das Anzeigeblatt bekannt zu machen.

Art. 10

Diese Bekanntmachung hat in Bezug auf die Abtretungsverbindlichkeit und auf das darauf einzuleitende Entschädigungsverfahren dieselben Wirkungen, wie die im § 22 des Gesetzes vom 28. August 1835 erwähnte Verkündung eines Staatsministerial-Erkenntnisses.

Art. 11

Wenn außer den zur Anlage der Eisenbahn selbst erforderlichen Grundstücken noch andere Plätze zum Zwecke dieses Unternehmens, z.B. zu Bahnhöfen, zu Verwaltungsgebäuden etc. in Anspruch genommen werden müssen, so sind in Bezug auf ihre Abtretung die im Gesetze vom 28. August 1835 enthaltenen Vorschriften anwendbar.

 


 

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      Letzte Änderung am 29. Februar 2004 von Matthias Dörfler