Gesetz
über die Aufbringung der Kosten der Hauptbahn

Vom 29. März 1838
[Verkündet am 2. April 1838; Staats- u. RegBl. Nr. XIV, S. 122]

Leopold, von Gottes Gnaden
Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen


Obsolet durch die Einrichtung der Eisenbahn-Schuldentilgungskasse durch Gesetz vom 10. September 1842


Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt:

Art. 1

Die Kosten des Baues der Eisenbahn von Mannheim bis an die Schweizer Grenze bei Basel, nach dem Voranschlage zu 13 Millionen Gulden berechnet, werden von der Amortisationskasse bestritten, welche, von einer Budgetsperiode zur andern, nach dem jeweiligen Bedürfnisse für Zinse und Tilgungsfonds dotirt wird.

Art. 2

Für den Bauaufwand, der sich während der gegenwärtigen Budgetsperiode ergeben dürfte, ist dem Ministerium des Innern ein Credit bis zu vier Millionen Gulden eröffnet, worüber dasselbe nach Bedürfniß verfügen wird.

Art. 3

Von der darauf geleisteten Summe sind der Amortisationskasse 3 1/2 Prozent Zinse und 1/2 Prozent Tilgungsfonds aus der Staatskasse zu vergüten, die das Finanz-Ministerium im Voranschlage von 90.000 fl auf die budgetmäßigen Ueberschüsse der gegenwärtigen Finanzperiode anweisen wird.

Art. 4

Insoweit die verfügbaren Mittel der Amortisationskasse zu Leistung der ihr nach Artikel 2 obliegenden Verbindlichkeit nicht zureichen würden, ist sie ermächtiget, unter Beobachtung des Artikels 10 des Gesetzes über die Verfassung und Verwaltung der Amortisationskasse, Anleihen zu machen.

 


 

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      Letzte Änderung am 29. Februar 2004 von Matthias Dörfler