Verordnung des Großh. Handelsministeriums
Den Schutz der Eisenbahnen und des Eisenbahnbetriebs betreffend

Vom 25. März 1872
[Verkündet am 3. April 1872; GVBl. Nr. XIII, S. 160]

Eine formelle Aufhebung dieser Verordnung ist nicht feststellbar. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sie hinsichtlich
 
- der nachmaligen Deutschen Bundesbahn infolge Nichtaufnahme in das bereinigte Bundesrecht gemäß § 1 Abs. 2 Gesetz über die Sammlung des Bundesrechts i.V.m. § 3 Gesetz über den Abschluß der Sammlung des Bundesrechts mit Ablauf des 31. Dezember 1968
 
- der nachmaligen nicht bundeseigenen Eisenbahnen und der Eisenbahnen des nicht-öffentlichen Verkehrs im Bereich des nachmaligen Landes Baden (späterer Regierungsbezirk Südbaden) durch die Ausdehnung des württemberg-badischen Landeseisenbahngesetzes auf die Regierungsbezirke Südbaden und Südwürttemberg-Hohenzollern (§§ 1 und 3 Ausdehnungsgesetz) mit Ablauf des 28. Februar 1954
 
- der nachmaligen nicht bundeseigenen Eisenbahnen und der Eisenbahnen des nicht-öffentlichen Verkehrs im Bereich des nachmaligen Landes Württemberg-Baden (späterer Regierungsbezirk Nordbaden) durch § 22 württemberg-badisches Landeseisenbahngesetz mit Ablauf des 31. Juli 1951
 
außer Kraft getreten ist sowie
 
- hinsichtlich evtl. nachmaliger nicht bundeseigener Eisenbahnen und Eisenbahnen des nicht-öffentlichen Verkehrs in Neckarbischofsheim-Helmhof zu keiner Zeit in Kraft gesetzt worden war.


Durch das mit 1. Januar d. J. in Wirksamkeit getretene Bahnpolizeireglement für die Eisenbahnen Deutschlands (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 105) und § 16 des Gesetzes vom 20. Februar 1868, betreffend die Anlage der Ortsstraßen und die Feststellung der Baufluchten usw., wurden die Bestimmungen der diesseitigen Verordnungen vom 1. Oktober 1864 (Regierungsblatt Seite 705) und vom 14. November 1865 (Regierungsblatt Seite 673), soweit zu deren fernerer Aufrechterhaltung ein Bedürfniß vorhanden ist, mit Ausnahme der in den §§ 2 bis 5 der letzteren Verordnung enthaltenen Vorschriften ersetzt; es werden daher die genannten Verordnungen hiermit aufgehoben und die §§ 2 bis 5 der Verordnung vom 14. November 1865 in folgender, der jetzt geltenden Gesetzgebung entsprechenden Fassung erneuert:

§ 1

Innerhalb einer Entfernung von 7,50 Metern von der äußersten Randlinie eines Bahnkörpers oder eines Bahneinschnitts dürfen keine hochstämmigen Bäume gepflanzt werden.

Außerdem müssen alle Baumpflanzungen in der Nähe der Bahn hinsichtlich ihres Höhenwuchses auf das Maaß der Entfernung des Stammes von der äußersten Randlinie des Bahnkörpers oder Bahneinschnitts beschränkt gehalten werden.

§ 2

Sand- oder Kiesgruben, Steinbrüche oder sonstige Aushöhlungen müssen mindestens um den doppelten Betrag ihrer Tiefe von in § 1 bezeichneten Grenzen, sowie von der Grenze eines Bahnhofs entfernt sein.

Schachte und Stollen von Bergwerken dürfen sich diesen Grenzen nicht weiter als bis zu einer Entfernung von 90 Metern nähern.

§ 3

Durch vorstehende Vorschriften ist die Anwendung der §§ 16 der Deutschen Gewerbeordnung auf die Errichtung von Gewerbsanlagen in der Nähe der Eisenbahnen und Bahnhöfe nicht ausgeschlossen.

§ 4

Die Bezirksämter können auf besonderes Ansuchen in Fällen, welche keine Gefahr für die Eisenbahn und deren Betrieb besorgen lassen, Ausnahmen von obigen Vorschriften, jedoch nur mit Zustimmung der Generaldirection der Großherzoglichen Staatseisenbahnen, beziehungsweise des Handelsministeriums, gestatten.

 


 

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