Änderungen während der Geltungsdauer:
Außer Kraft getreten:
- für das Gebiet des nachmaligen Bundeslandes Württemberg-Hohenzollern mit Ablauf des 31. März 1951
durch § 22 Abs. 2 Landeseisenbahngesetz vom 13. März 1951 [RegBl. 1951, S. 31]
- für das Gebiet des nachmaligen Bundeslandes Württemberg-Baden mit Ablauf des 31. Juli 1951
durch § 22 Abs. 2 Landeseisenbahngesetz vom 6. Juni 1951 [RegBl. 1951, S. 49]
In Betreff des Baues von Eisenbahnen im Königreich verordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
Es werden auf Staatskosten Eisenbahnen erbaut, welche den Mittelpunkt des Landes, Stuttgart und Cannstatt, auf der einen Seite durch das Filsthal mit Ulm, Biberach, Ravensburg und Friedrichshafen, auf der andern Seite mit der westlichen Landesgrenze, so wie in nördlicher Richtung mit Heilbronn verbinden.
Für die erleichterte Verbindung der entlegenen Bezirke, theils unter sich, theils mit den Eisenbahnen, ist durch Kunststraßen zu sorgen. Zu diesem Zwecke sollen diejenigen dieser Verbindungsstraßen, welche einen größeren, von mehreren anderen Straßen oder mehreren Bezirken zusammentreffenden Verkehr zu fördern oder mit den Eisenbahnen zu vermitteln geeignet sind, in die Verwaltung des Staats übernommen oder auf Kosten des Staats gebaut werden.
An dem Aufwande für die auf Kosten des Staats zu bauenden Eisenbahnen sollen auf das Grundstocksvermögen des Staats die Kaufschillinge für die Bauplätze der zu den Staats-Eisenbahnen nothwendigen Gebäude und für die Grundflächen zu den Bahnhöfen übernommen werden.
Zu Bestreitung des weiteren Aufwandes werden Staatsanlehen aufgenommen, so weit nicht durch spätere Verabschiedung anderweitige Mittel beigezogen werden.
Die Verzinsung dieser Anlehen ist möglichst billig zu bedingen, und soll den jeweiligen gesetzlichen Zinsfuß der Staatsschuld nicht übersteigen.
Zur Deckung des in die Finanzperiode vom 1. Juli 1842 bis 30. Juni 1845 fallenden Aufwandes für die auf Staatskosten zu bauenden Eisenbahnen wird ein Staatsanlehen von 3.200.000 fl. aufgenommen, wie es im Laufe dieser Periode das wirkliche Bedürfniß erheischt.
Die Erbauung von Zweig-Eisenbahnen durch Privat-Unternehmer unterliegt der Concession der Regierung.
Die Ertheilung einer solchen Concession wird an diejenigen Bedingungen geknüpft, welche erforderlich sind, um das Aufsichtsrecht des Staats über den Bau, den Betrieb und die Verwaltung der Bahn genügend sicher zu stellen.
Hinsichtlich der erzwungenen Abtretung des für die Ausführung solcher Concessionen erforderlichen Eigenthums kommt der § 30 der Verfassungs-Urkunde zur Anwendung.
Den Privat-Unternehmern einer Zweigbahn kann je nach dem Verhältniß der letzteren zu dem allgemeinen Landesinteresse, auf ihr Ansuchen, die Gewährleistung der Staatskasse für einen reinen Ertrag ihres Unternehmens bis zu 3 1/2 Procent des Anlagekapitals auf einen bestimmten Zeitraum mit ständischer Zustimmung zugestanden werden.
Diese Gewährleistung tritt jedoch, wofern etwas Anderes nicht ausdrücklich festgesetzt worden, auch schon innerhalb des für ihre Dauer bestimmten Zeitraums außer Wirkung, wenn und sobald die vollendete Bahn während zehn sich folgender Jahre durchschnittlich wenigstens 4 Procent Reinertrag gewährt hat.
Die Privat-Unternehmer der mit Zinsengarantie von Seite des Staats gebauten Bahnen sind verbunden, dieselben auf das an sie mit ständischer Zustimmung ergehende Ansinnen nach 25jährigem Betriebe der vollendeten Bahn, gegen einfache Erstattung des Anlagekapitals oder früher gegen einen Zusatz von 15 Procent zu demselben, der Staatsverwaltung abzutreten.
Die Größe des Anlagekapitals wird alsbald nach Vollendung der Bahn ausgemittelt.
Bei einem Privat-Unternehmen, das ohne Zinsengarantie von Seite des Staats ausgeführt worden, tritt die Verbindlichkeit zur Abtretung an den Staat erst nach 25jährigem Betriebe der vollendeten Bahn ein.
Zu dem Ansinnen auf Abtretung ist ständische Zustimmung erforderlich.
Zu dem zu erstattenden einfachen Anlagekapital, das alsbald nach vollendeter Bahn ausgemittelt wird, kann, wenn die Abtretung vor dem Ablauf eines 50jährigen Betriebs geschieht, ein Zuschuß bis zu 10 Procent gewährt werden. Bei späterer Abtretung findet kein Zuschuß mehr Statt.
Unsere Minister des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
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| Letzte Änderung am 20. Mai 2004 von Matthias Dörfler | ||||