Änderungen und Außerkrafttreten nicht ermittelt.
Um bezüglich des Verkehrs auf Eisenbahnen das Straf-Gesetzbuch vom 1. März 1839 zu ergänzen, verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes und mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
(1) Wer eine Eisenbahn oder einzelne Bestandtheile derselben, insbesondere das Schienengeleise, den Fahrdamm, die Böschung eines Einschnittes, ingleichen die zur Bahn gehörigen Gräben, Viadukte, Tunnels u. s. w.; ferner wer die zum Betriebe dienenden Maschinen, Wagen und sonstigen Gegenstände vorsätzlich auf eine Weise beschädigt, daß dadurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen in Gefahr gesetzt wird, ist, wenn er die Absicht gehabt hat, eine solche Gefahr zu bereiten, mit Arbeitshaus zu bestrafen.
(2) Hat der Thäter die Absicht nicht gehabt, durch seine Handlung das Leben oder die Gesundheit von Menschen in Gefahr zu setzen, so ist in leichteren Fällen auf Kreis-Gefängniß bis zu sechs Jahren, in schwereren auf Arbeitshaus zu erkennen.
(3) Die Strafe des Arbeitshauses trifft auch denjenigen, welcher eine Gefahr der vorbezeichneten Art durch irgend eine andere Handlung, z. B. durch Aufstellen, Hinlegen oder Hinwerfen von Gegenständen auf die Bahn, durch Verrückung von Ausweichvorrichtungen, durch Veranstaltung eines falschen Allarms, durch Verhinderung der Maschinisten, Condukteure und Bahnwärter in ihren Verrichtungen, durch Nachahmen von Signalen und dergleichen vorsätzlich bereitet.
(1) Hat in Folge einer solchen Handlung (Art. 1) ein Mensch das Leben verloren; so soll der Thäter, wenn ihm dieser Erfolg als vorsätzlich zuzurechnen ist, mit dem Tode, außerdem, wenn seine Absicht wenigstens auf Bereitung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen gerichtet war, mit Zuchthaus nicht unter acht Jahren bestraft werden.
(2) In den übrigen Fällen ist auf Arbeitshaus nicht unter zwei Jahren bis zu zwanzigjährigem Zuchthause und bei besonders leichter Verschuldung auf Kreis-Gefängniß von zwei bis zu sechs Jahren zu erkennen.
(1) Hatte die That (Art. 1) eine Körperverletzung zur Folge und lag es in der Absicht des Thäters, eine Person körperlich zu verletzen oder mindestens Leben oder Gesundheit von Menschen zu gefährden; so tritt in den Fällen der Ziffer 1 bis 3 des Art. 260 des Strafgesetzbuches Zuchthausstrafe, in den Fällen der Ziffer 4 desselben Artikels die Strafe des Arbeitshauses ein. Jedoch kann in besonders schweren Fällen der letzteren Art zu Zuchthausstrafe bis zu acht Jahren aufgestiegen werden.
(2) Ist in Folge der That (Art. 1) eine Körper-Verletzung eingetreten, ohne daß die Absicht des Thäters darauf gerichtet war, eine Person körperlich zu verletzen, oder Leben oder Gesundheit von Menschen zu gefährden; so soll in den Fällen der Ziffer 1 bis 3 des Artikels 260 des Straf-Gesetzbuches auf Arbeitshaus nicht unter einem Jahre bis zu fünfzehnjährigem Zuchthause, in den Fällen der Ziffer 4 des Artikels 260 auf Arbeitshaus erkannt werden. Jedoch kann in besonders schweren Fällen der letzteren Art (Ziffer 4 des Artikels 260 des Straf-Gesetzbuches) Zuchthausstrafe bis zu sechs Jahren und in den Fällen einer besonders leichten Verschuldung (Ziffer 1 bis 4 des Artikels 260 des Straf-Gesetzbuches) die Strafe des Kreis-Gefängnisses von sechs Monaten bis zu sechs Jahren eintreten.
(1) Ist eine der im Artikel 1 bezeichneten Handlungen dem Urheber bloß zur Fahrlässigkeit zuzurechnen, so trifft denselben, wenn dadurch ein Mensch das Leben verloren hat, Gefängniß nicht unter sechs Monaten, im Falle einer eingetretenen Körper-Verletzung Gefängniß von vier Wochen bis zu einem Jahre. In Fällen leichterer Verschuldung kann auf Geldbuße von fünfzig bis zu dreihundert und fünfzig Gulden erkannt werden.
(2) Eine Klage des Beschädigten wird hiebei nicht erfordert.
(1) Die für den Betrieb einer in Staats-Verwaltung stehenden Eisenbahn, sowie für dessen Beaufsichtigung angestellten Diener jeder Kategorie sind, wenn sie auf den Grund vorstehender Bestimmungen einer Strafe unterliegen, auch wenn diese den Verlust des Dienstes nicht von selbst mit sich bringt, mit Ausnahme der leichteren Fälle des Artikels 4 (zweiter Satz des ersten Abschnittes) zur Dienst-Entlassung zu verurtheilen und für unfähig zur Wiederanstellung bei einer Eisenbahn zu erklären.
(2) Gegen die bei einer in Privatverwaltung stehenden Eisenbahn für den Betrieb und dessen Beaufsichtigung verwendeten Diener ist mit jeder Strafverfügung, wenn sie nicht die im Artikel 4 (zweiter Satz des ersten Abschnittes) erwähnten leichteren Fälle betrifft, die Unfähigkeit zu fernerer Verwendung für den Dienst einer Eisenbahn auszusprechen.
Unser Ministerium der Justiz ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
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| Letzte Änderung am 6. April 2004 von Matthias Dörfler | ||||