Hier eingearbeitete Änderungen während der Geltungsdauer:
Formell außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. März 1980 durch Nichtaufnahme in die Anlage zu dem Gesetz zur Bereinigung des baden-württembergischen Landesrechts - RBerG - vom 12. Februar 1980 [GBl. 1980, S. 98]. Man beachte jedoch die Übergangsregelung des § 4 RBerG:
«Die [...] aufgehobenen Gesetze bleiben auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung der Gesetze ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind. Insbesondere bleiben Berechtigungen, die auf Grund der [...] aufgehobenen Vorschriften erworben worden sind, aufrechterhalten.» |
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer treuen Stände verordnen und verfügen Wir wie folgt:
(1) Eine Eisenbahn, welche dem öffentlichen Verkehre dient und deren Unternehmer verpflichtet ist, für die Dauer der ihm erteilten Genehmigung das Unternehmen zu betreiben, bildet mit den dem Bahnunternehmen gewidmeten Vermögensgegenständen eine Einheit (Bahneinheit).
(2) Auf Bahnen, deren Unternehmer der Staat, ein anderer Bundesstaat oder das Reich ist, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.
(1) Jedes Bahnunternehmen, für welches eine besondere Genehmigung erteilt ist, ist als eine selbständige Bahneinheit anzusehen. Ist jedoch eine Bahnstrecke nach den Bestimmungen der für sie erteilten Genehmigung einheitlich mit einer bereits bestehenden Eisenbahn zu betreiben, so bilden beide eine einzige Bahneinheit. Die Bahnpfandschulden (Art. 14) und andere Lasten der bestehenden Linie erstrecken sich in diesem Falle auf das ganze Unternehmen. Wird von einem mehrere Bahnlinien umfassenden Unternehmen, das nach Inhalt der Genehmigung nur eine Bahneinheit bildet, nachträglich eine dieser Linien abgetrennt und zum Fortbetrieb als selbständige Bahn genehmigt, so bildet sie eine neue Bahneinheit.
(2) Wer zur Verfügung über eine Bahn berechtigt ist und in welchem Umfange das Verfügungsrecht ausgeübt werden darf, bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften und dem Inhalt der Genehmigung.
(1) Die Bahneinheit entsteht mit der Genehmigung zur Eröffnung des Betriebs auf der ganzen Bahnstrecke und wenn die Bahn vorher in das Bahngrundbuch eingetragen wird, mit der Eintragung. Für die schon bestehenden Bahnen entsteht die Bahneinheit mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Die Bahneinheit endigt mit dem Erlöschen der Genehmigung für das Unternehmen, wenn jedoch die Bahn in das Bahngrundbuch eingetragen ist, erst mit der Schließung des Bahngrundbuchblatts.
(3) Wird einem Bahnunternehmer durch die Bahnaufsichtsbehörde die Genehmigung entzogen, so ist dies als ein Erlöschen der Genehmigung für das Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes nicht anzusehen, es sei denn, daß nach der Erklärung der Bahnaufsichtsbehörde die Entziehung der Genehmigung die dauernde Einstellung des Unternehmens zur Folge hat. Dagegen steht es dem Erlöschen der Genehmigung gleich, wenn in einer Zwangsversteigerung ein wiederholter Versteigerungstermin nicht zur Erteilung eines Zuschlags (Art. 30 Satz 1) geführt hat und die zur Einleitung der Zwangsverwaltung erforderliche Erklärung der Bahnaufsichtsbehörde (Art. 31) versagt worden ist.
(1) Zur Bahneinheit gehören:
(2) Solange die Bahn nicht in das Bahngrundbuch eingetragen ist, gelten nur diejenigen Grundstücke, welche mit dem Bahnkörper zusammenhängen oder deren Widmung für das Bahnunternehmen sonst äußerlich erkennbar ist, als Bestandteile der Bahneinheit. Nach der Anlegung des Bahngrundbuchblatts gehören außerdem alle auf dem Titel desselben verzeichneten Grundstücke zur Bahneinheit. Die Entscheidung darüber, ob ein vom Bahnunternehmer angelegter Fonds zum Betrieb und zur Verwaltung der Bahn erforderlich ist, steht, soweit dies für die Anlegung und Führung des Bahngrundbuchs in Betracht kommt, der Bahnaufsichtsbehörde zu.
(3) Besteht die Bahneinheit nach Erlöschen der Genehmigung fort, so wird dieselbe durch alle zur Zeit des Erlöschens zu ihr gehörigen Gegenstände und Rechte gebildet.
(1) Zur Veräußerung oder Belastung einzelner zur Bahneinheit gehöriger Grundstücke bedarf der Eigentümer bis zum Erlöschen der Genehmigung der Bescheinigung der Bahnaufsichtsbehörde, daß durch die Verfügung die Betriebsfähigkeit des Bahnunternehmens nicht beeinträchtigt werde. Ohne diese Bescheinigung ist die Veräußerung oder Belastung nichtig. Hinsichtlich der unter Grundbuchrecht stehenden Grundstücke ist die Verfügungsbeschränkung des Eigentümers dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.
(2) Dadurch, daß ein dem Bahnunternehmen gewidmetes Grundstück von dem Eigentümer einem anderen Zwecke dauernd gewidmet wird, hört es nicht auf, Bestandteil der Bahneinheit zu sein, es sei denn, daß die Bahnaufsichtsbehörde die Genehmigung dazu erteilt.
(1) Ansprüche aus dinglichen Rechten an einzelnen zur Bahneinheit gehörigen Grundstücken können bis zum Erlöschen der Genehmigung nur geltend gemacht werden, wenn die Bahnaufsichtsbehörde bescheinigt, daß durch die Geltendmachung die Betriebsfähigkeit des Bahnunternehmens nicht beeinträchtigt werde.
(2) Wird die Bescheinigung versagt, so kann der Berechtigte gegen die Erklärung, daß er das Recht aufgebe, von dem Eigentümer der Bahn Entschädigung fordern. Ist der Berechtigte als Eigentümer des Grundstücks eingetragen, so tritt an die Stelle der Erklärung, das Recht aufzugeben, die Übertragung des Rechts auf den Bahneigentümer. Die Höhe der im Streitfall von den bürgerlichen Gerichten festzusetzenden Entschädigung bestimmt sich nach den Vorschriften über die Entschädigung im Falle einer Zwangsenteignung.
(1) Die Vorschriften des Art. 5 Abs. 1 und des Art. 6 finden auf die Veräußerung und Belastung der für das Bahnunternehmen dauernd eingeräumten Rechte zur Benützung fremder Grundstücke und auf die Geltendmachung dinglicher Rechte an diesen Rechten entsprechende Anwendung. Widerspricht der Eigentümer eines Grundstücks der Ausübung eines von dem Bahnunternehmer dauernd ausgeübten solchen Benützungsrechtes, und wird dessen Fortbestehen von der Bahnaufsichtsbehörde als für die Betriebsfähigkeit des Bahnunternehmens unentbehrlich in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, sofern er mit seinem Widerspruch durchdringt, gleichwohl bis zum Erlöschen der Genehmigung nicht die Unterlassung der Benützung, sondern nur, gegen Einräumung des beanspruchten Rechtes, Entschädigung verlangen.
(2) Desgleichen findet die Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 auf die dem Bahnunternehmen gewidmeten Rechte zur Benützung fremder Grundstücke entsprechende Anwendung.
Für die im Art. 1 bezeichneten Bahnen wird bei dem Grundbuchamt Stuttgart ein Bahngrundbuch nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes geführt. Die Eintragung einer Bahneinheit in das Bahngrundbuch kann von dem Eigentümer beantragt werden, sobald die Genehmigung für das Bahnunternehmen erteilt ist. Der Antrag ist an die Bahnaufsichtsbehörde zu richten, welche das Grundbuchamt um die Eintragung zu ersuchen hat. Im Falle der Zwangsvollstreckung geschieht die Eintragung nach Maßgabe der Art. 19 und 23.
Auf das Verfahren bei Führung des Bahngrundbuchs finden die Vorschriften der Grundbuchordnung (Reichs-Gesetzbl. 1898, S. 754) sowie die zu ihrer Ausführung und Ergänzung dienenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz ein anderes bestimmt ist.
(1) Die Einrichtung des Bahngrundbuchs bestimmt sich nach den Anordnungen des Justizministeriums, soweit sie nicht in diesem Gesetze geregelt ist.
(2) Jede Bahneinheit erhält ein Grundbuchblatt. Die Vorschriften der §§ 3 bis 5 der Grundbuchordnung finden entsprechende Anwendung (vergl. übrigens Art. 16 Abs. 3).
(3) Jedes Grundbuchblatt erhält einen besonderen Abschnitt für die in diesem Gesetze vorgeschriebenen Angaben über den Bestand der Bahneinheit (Titel).
(1) In den Titel des Grundbuchblatts ist eine Beschreibung des Bahnunternehmens aufzunehmen. Diese hat den Anfangs- und Endpunkt der Bahn und den übrigen wesentlichen Inhalt der Genehmigung, insbesondere eine etwaige Begrenzung der Zeitdauer für das Bahnunternehmen, sowie das Recht eines Dritten zum Erwerbe der Bahn zu erhalten. Von der Genehmigungsurkunde ist eine beglaubigte Abschrift zu den Grundakten zu nehmen. Solange die Genehmigung zur Eröffnung des Betriebs nicht erteilt ist, ist dies auf dem Titel zu vermerken.
(2) In den Titel sind ferner folgende Angaben aufzunehmen:
(3) In den Grundakten ist der Betrag des zur Anlage und zur Ausrüstung der Bahn verwendeten Kapitals (Baukapitals) und der Betrag der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben eines jeden Geschäftsjahrs zu verzeichnen. Auch ist ein Grundstücksverzeichnis über diejenigen Grundstücke, welche mit dem Bahnkörper zusammenhängen oder deren Widmung für das Bahnunternehmen sonst äußerlich erkennbar ist, sowie über die in Abs. 2 Ziff. 2 Satz 1 bezeichneten Rechte unter Angabe des Grundbuchblatts oder der sonstigen buchmäßigen Bezeichnung zu den Grundakten zu nehmen.
(1) Bei denjenigen Grundstücken, deren Widmung für das Bahnunternehmen weder aus ihrem Zusammenhange mit dem Bahnkörper noch sonst äußerlich erkennbar ist, setzt der Vermerk auf dem Titel (Art. 11 Abs. 2 Ziff. 2) den Nachweis voraus, daß dem Bahneigentümer das Eigentum an dem Grundstücke zusteht, sowie den Nachweis darüber, ob das Grundstück mit Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden oder mit anderen dinglichen Rechten belastet ist oder nicht. Hinsichtlich der in ein Grundbuch eingetragenen Grundstücke wird dieser Nachweis durch Vorlegung einer zu den Grundakten zu nehmenden beglaubigten Abschrift des Grundbuchblatts geführt. Hinsichtlich anderer Grundstücke entscheidet das Grundbuchamt darüber, ob der Nachweis als geführt zu erachten ist. Es kann zuvor eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung von Eigentums- und anderen Ansprüchen erlassen.
(2) Ist das Grundstück mit Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden oder mit anderen dinglichen Rechten belastet, so darf der Vermerk auf dem Titel nur stattfinden, wenn die Bahnaufsichtsbehörde bescheinigt, daß durch diese Rechte die Betriebsfähigkeit des Bahnunternehmens nicht beeinträchtigt werde.
(3) Die Aufnahme der Grundstücke, welche mit dem Bahnkörper zusammenhängen oder deren Widmung für das Bahnunternehmen sonst äußerlich erkennbar ist, in das Grundstückverzeichnis, sowie die Aufnahme dinglicher Benützungsrechte an fremden Grundstücken und dinglich gesicherter Rechte auf Übertragung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken in dasselbe ist durch den Nachweis der Eigentums- oder sonstigen Berechtigung des Bahneigentümers nicht bedingt. Das Grundbuchamt prüft, ob der Nachweis als geführt zu erachten ist; ist der Nachweis nicht geführt, so ist eine Bemerkung hierüber in das Grundstückverzeichnis miteinzutragen. Sind diese Grundstücke und Rechte in ein Grundbuch eingetragen, so ist eine zu den Grundakten zu nehmende beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts vorzulegen.
(1) Das Ersuchen der Bahnaufsichtsbehörde um Anlegung eines Bahngrundbuchblatts (Art. 8) muß die Person des Bahneigentümers und die im Art. 11 Abs. 1 bezeichneten Angaben enthalten.
(2) Die Aufnahme der übrigen nach Art. 11 erforderlichen Angaben in den Titel oder die Grundakten sowie die Abänderung des Titels oder der Grundakten, insbesondere des Grundstückverzeichnisses (Art. 11 Abs. 3 Satz 2) erfolgt gleichfalls auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde. Dem Ersuchen sind die Genehmigungsurkunde in beglaubigter Abschrift sowie die im Art. 12 bezeichneten beglaubigten Abschriften und das Grundstückverzeichnis beizufügen.
(3) Der Bahneigentümer ist verpflichtet, die erforderlichen Angaben und Urkunden der Aufsichtsbehörde zu liefern und kann von dieser zu deren Beibringung angehalten werden. Die Übereinstimmung der Angaben in betreff des Baukapitals sowie in betreff der jährlichen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben mit den Abschlüssen der Rechnungsbücher des Bahneigentümers ist der Bahnaufsichtsbehörde durch öffentliche Urkunde nachzuweisen.
Von dem Erlöschen der Genehmigung hat die Bahnaufsichtsbehörde dem Grundbuchamt Kenntnis zu geben. Das Grundbuchamt hat alsdann das Grundbuchblatt zu schließen, wenn keine Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden an der Bahneinheit (Bahnpfandschulden) in das Bahngrundbuch eingetragen sind. Sind Bahnpfandschulden eingetragen, so hat das Grundbuchamt das Erlöschen der Genehmigung im Bahngrundbuch zu vermerken und öffentlich bekannt zu machen. Die Schließung des Bahngrundbuchblatts erfolgt in diesem Falle bei der Löschung der eingetragenen Bahnpfandschulden oder nach rechtskräftiger Beendigung des Zwangsliquidationsverfahrens oder mit Ablauf von sechs Monaten seit der Bekanntmachung des Erlöschens der Genehmigung, sofern bis zu diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Einleitung der Zwangsliquidation nicht gestellt ist oder die gestellten Anträge durch Zurücknahme oder rechtskräftige Zurückweisung erledigt sind. Werden innerhalb der sechs Monate gestellte Anträge auf Einleitung der Zwangsliquidation erst nach Ablauf dieser Frist zurückgenommen oder rechtskräftig zurückgewiesen, so erfolgt die Schließung des Bahngrundbuchblatts mit dem Zeitpunkt der Erledigung aller Anträge.
(1) Nach Anlegung des Bahngrundbuchblatts ist die Zugehörigkeit eines jeden zur Bahneinheit gehörigen Grundstücks, dinglichen Benützungsrechts an einem fremden Grundstück und dinglich gesicherten Rechts auf Übertragung eines Grundstücks oder des Rechts an einem Grundstück in das über das Grundstück geführte Grundbuch einzutragen; soweit die zur Bahneinheit gehörigen Grundstücke des Bahneigentümers im Grundbuch nicht eingetragen sind, kann dieser von dem das Bahngrundbuch führenden Grundbuchamt angehalten werden, ein Grundbuchblatt für dieselben anlegen zu lassen. Nach Schließung des Bahngrundbuchblatts ist der Vermerk zu löschen. Die Eintragung und Löschung des Vermerks erfolgt auf Ersuchen des das Bahngrundbuch führenden Grundbuchamts.
(2) War zufolge einer Veräußerung der Bahneinheit das Eigentum an dem Grundstück, das dingliche Benützungsrecht an einem fremden Grundstück oder das dinglich gesicherte Recht auf Übertragung eines Grundstücks oder des Rechts an einem Grundstück auf den Erwerber der Bahn übergegangen, so ist diese Änderung zugleich mit der Löschung des Vermerks von Amts wegen einzutragen. Wird ein Grundstück, welches bisher in ein Grundbuch nicht eingetragen war, in das Grundbuch aufgenommen, so ist die Zugehörigkeit der Bahneinheit von Amts wegen zu vermerken.
(3) Vor der Schließung des Bahngrundbuchblatts kann der Vermerk über die Zugehörigkeit eines Grundstücks, dinglichen Benützungsrechts an einem fremden Grundstück oder dinglich gesicherten Rechts auf Übertragung eines Grundstücks oder des Rechts an einem Grundstück zur Bahneinheit nur mit Zustimmung der Bahnaufsichtsbehörde und dem Falle der Zwangsliquidation nur mit Zustimmung des Liquidators gelöscht werden.
(1) Für die Bahneinheit gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften, soweit nicht aus diesem Gesetze sich ein anderes ergibt.
(2) Mit der gleichen Beschränkung finden die für den Erwerb des Eigentums und für die Ansprüche aus dem Eigentum an Grundstücken geltenden Vorschriften auf die Bahneinheit entsprechende Anwendung. Die Übertragung des Eigentums an einer im Bahngrundbuch nicht eingetragenen Bahneinheit auf den Staat, einen anderen Bundesstaat oder das Reich sowie auf eine Gemeinde oder Amtskorporation erfolgt in Gemäßheit der Bestimmungen des Art. 212 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
(3) Die Vereinigung mehrerer Bahneinheiten auf Antrag des Eigentümers ist ausgeschlossen.
(4) Wird an der Bahneinheit eine Sicherungshypothek für Teilschuldverschreibungen auf den Inhaber bestellt, so gelten folgende besondere Bestimmungen:
(5) Die Vorschriften des Abs. 4 Ziff. 2 finden entsprechende Anwendung, wenn eine für den Inhaber des Briefs eingetragene Grundschuld oder Rentenschuld in Teile zerlegt ist.
Solange nach dem Erlöschen der Genehmigung die Bahneinheit fortbesteht, sind Verfügungen des Bahneigentümers über die Bahneinheit als solche ausgeschlossen. Verfügungen, welche der Bahneigentümer über einzelne Bestandteile der Bahneinheit während dieses Zeitraums trifft, sind den Bahnpfandgläubigen gegenüber unwirksam; es finden jedoch in diesem Falle die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entsprechende Anwendung.
Auf die Zwangsvollstreckung in die Bahneinheit finden die Vorschriften der Reichsgesetze sowie die zu ihrer Ausführung und Ergänzung dienenden Landesgesetze über die Zwangsvollstreckung in Grundstücke nach Maßgabe der Art. 19 bis 34 entsprechende Anwendung.
Ist zur Zeit des Antrags auf Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung eines Gläubigers die Bahneinheit in das Bahngrundbuch nicht eingetragen, so hat das zur Führung des Bahngrundbuchs berufene Grundbuchamt (Art. 8) den Antrag der Bahnaufsichtsbehörde mitzuteilen. Die Aufsichtsbehörde hat sodann von Amts wegen um Anlegung des Bahngrundbuchblatts in Gemäßheit der Vorschriften des zweiten Abschnitts dieses Gesetzes zu ersuchen. Die Eintragung der Sicherungshypothek erfolgt bei Anlegung des Grundbuchblatts auf Grund des vorher gestellten Antrags mit dem Range, welcher der Zeit des Eingangs des Antrags bei dem Bahngrundbuchamt entspricht; mit dieser Zeit gilt die Sicherungshypothek in Ansehung des Rechts auf Befriedigung aus der Bahneinheit als entstanden.
Für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung einer Bahneinheit ist das Vollstreckungsgericht das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Bahngrundbuch geführt wird, ausschließlich zuständig.
Die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung darf nach dem Erlöschen der für das Bahnunternehmen erteilten Genehmigung nicht mehr angeordnet werden. Ein zur Zeit des Erlöschens der Genehmigung anhängiges Verfahren ist aufzuheben.
Von dem Beschluß über Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung einer Bahneinheit, von dem im Falle der Zwangsversteigerung erfolgten rechtskräftigen Zuschlag sowie von dem Beschluß über die Aufhebung des Verfahrens hat das Vollstreckungsgericht der Bahnaufsichtsbehörde umgesäumt Mitteilung zu machen.
(1) Wird die Zwangsversteigerung einer nicht in das Bahngrundbuch eingetragenen Bahn angeordnet, so ist die Anlegung des Bahngrundbuchblatts durch das Vollstreckungsgericht von Amts wegen zu veranlassen und die Anordnung der Zwangsversteigerung bei der Anlegung von Amts wegen einzutragen. Bei der Anlegung wird in den Titel die im Art. 11 Abs. 1 bezeichnete Beschreibung des Bahnunternehmens aufgenommen. Die Aufnahme der übrigen nach Art. 11 erforderlichen Angaben erfolgt auf Ersuchen der Bahnaufsichtsbehörde (Art. 13 Abs. 2 und 3), nachdem dieser von dem Bahngrundbuchamt über die erfolgte Anlegung Mitteilung gemacht worden ist.
(2) Wird im Laufe des Verfahrens der Zwangsverwaltung das Bahngrundbuchblatt angelegt, so ist die Anordnung der Zwangsverwaltung bei der Anlegung und eine nachfolgende Anordnung der Zwangsversteigerung sofort von Amts wegen einzutragen.
An den zu mehreren Bahneinheiten gehörigen Vermögensgegenständen (Art. 4) bestimmt sich das Anteilsverhältnis durch das Verhältnis der im letzten Geschäftsjahre vor der Beschlagnahme auf den Bahnen der einzelnen Bahneinheit zurückgelegten Achskilometer, soweit nicht aus dem Bahngrundbuch ein anderes Verhältnis sich ergibt; liegen mehrere Beschlagnahmen vor, so finden die Vorschriften des § 13 Abs. 3 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung entsprechende Anwendung. Ist die Zahl der Achskilometer nicht buchmäßig festzustellen, so wird das Anteilsverhältnis durch das Vollstreckungsgericht nach Anhörung der Bahnaufsichtsbehörde bestimmt.
Für das Recht auf Befriedigung aus der Bahneinheit im Wege der Zwangsversteigerung gelten die Vorschriften des § 10 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung mit den nachstehenden besonderen Bestimmungen:
Die Terminsbestimmung soll zur Bezeichnung der Bahneinheit eine den wesentlichen Inhalt der Genehmigung wiedergebende Beschreibung der Bahn enthalten.
Die Terminsbestimmung soll auch durch mindestens einmalige Einrückung in die durch den Gesellschaftsvertrag des Bahneigentümers oder durch die Bedingungen der Ausgabe von Teilschuldverschreibungen bestimmten Blätter öffentlich bekanntgemacht werden.
Vor Feststellung der Versteigerungsbedingungen ist die Bahnaufsichtsbehörde zu hören.
Der Wert der zu versteigernden Bahneinheit ist durch das Gericht nach Anhörung der Bahnaufsichtsbehörde festzustellen.
(1) Die Erteilung des Zuschlags erfolgt unter der Bedingung, daß für die Person des Vorstehers die staatliche Genehmigung zum Erwerbe der Bahn beigebracht wird. Wird die Genehmigung versagt oder von dem Ersteher nicht innerhalb der Frist von drei Monaten nach der Zustellung des Beschlusses, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, beigebracht, so hat das Vollstreckungsgericht diesen Beschluß aufzuheben und den Zuschlag zu versagen. Die dreimonatige Frist kann von dem Gericht auf Antrag des Erstehers oder von Amts wegen verlängert werden. Der neue Beschluß, durch welchen der Zuschlag versagt wird, ist allen Beteiligten samt dem Ersteher zuzustellen; eine Verkündung findet nicht statt. Die Zustellung des Beschlusses wirkt wie eine einstweilige Einstellung des Verfahrens.
(2) Der Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses ist erst dann zu bestimmen, wenn die Genehmigung zum Erwerbe der Bahn beigebracht ist.
Mit dem Antrag auf Zwangsverwaltung hat der Antragsteller eine Erklärung der Bahnaufsichtsbehörde, daß die Einkünfte der Zwangsverwaltung den Kosten des Verfahrens mit Einschluß der Ausgaben und Ansprüche aus der Verwaltung voraussichtlich entsprechen werden, beizubringen oder eine nach den Erklärungen der Bahnaufsichtsbehörde hiezu ausreichende Sicherheitsleistung durch Hinterlegung von Geld zu bewirken.
Nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Bahneigentümers kann auch die Bahnaufsichtsbehörde die Zwangsverwaltung beantragen. Der Antrag ist nur dann zu stellen, wenn die Einkünfte aus der Zwangsverwaltung den Kosten des Verfahrens mit Einschluß der Ausgaben und Ansprüche aus der Verwaltung voraussichtlich entsprechen werden.
Die Bestellung und Beaufsichtigung des Verwalters sowie die sonst in den §§ 150, 153 und 154 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung dem Gericht zugewiesene Tätigkeit stehen der Bahnaufsichtsbehörde zu.
(1) Bei der Verteilung der Überschüsse der Zwangsverwaltung sind die im Art. 25 Ziff. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche nach der dort bestimmten Rangordnung in ihrem ganzen Betrage zu berichtigen. Die Vorschrift der Ziff. 2 des Art. 25 findet entsprechende Anwendung.
(2) Vor den im § 10 Nr. 5 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bezeichneten Ansprüchen sind die während des Verfahrens fällig werdenden Forderungen aus Teilschuldverschreibungen auf den Inhaber, welche Bahnpfandschulden sind, zu berichtigen, soweit die Berichtigung nicht aus statutenmäßig dazu bestimmten Fonds, die nicht zur Bahneinheit gehören, erfolgt. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn den Forderungen fällige Bahnpfandschulden vorgehen oder die Zwangsversteigerung angeordnet oder das Konkursverfahren eröffnet ist.
(3) Die Vorschriften des Abs. 2 finden entsprechende Anwendung, wenn eine für den Inhaber des Briefs eingetragene Grundschuld oder Rentenschuld in Teile zerlegt ist.
(1) Eine Zwangsvollstreckung in einzelne zur Bahneinheit gehörige Gegenstände, welche nicht unter das Reichsgesetz vom 3. Mai 1886, betreffend die Unzulässigkeit der Pfändung von Eisenbahnfahrbetriebsmitteln (Reichs-Gesetzbl. S. 131), fallen, findet nur statt, soweit die Bahnaufsichtsbehörde bescheinigt, daß durch die Vollstreckung die Betriebsfähigkeit des Bahnunternehmens nicht beeinträchtigt werde.
(2) Solange nach dem Erlöschen der Genehmigung die Bahneinheit fortbesteht, kann die Zwangsvollstreckung in die zu ihr gehörigen Gegenstände nur von einem Gläubiger betrieben werden, der auf Grund eines den Bahnpfandgläubigern gegenüber wirksamen Rechtes Befriedigung aus den Gegenständen zu suchen berechtigt ist. Durch diese Bestimmung werden die Gegenstände im Falle des Konkursverfahrens von der Konkursmasse nicht ausgeschlossen.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 endigt mit dem Beginne der Zwangsvollstreckung die Zugehörigkeit des Gegenstandes zur Bahneinheit, unbeschadet der an ihm vorher begründeten Rechte. Mit der Aufhebung der Vollstreckungsmaßregel wird der Gegenstand wieder Bestandteil der Bahneinheit. Das gleiche gilt von dem Erlöse, soweit er dem Bahneigentümer zufällt.
Die reichsgesetzlichen Vorschriften über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen (§§ 172 bis 184 des Reichsgesetzes) gelten mit den Änderungen, die sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts ergeben, auch für Bahneinheiten.
(1) Ist in den Gesetzen oder in den Genehmigungsurkunden die öffentliche Versteigerung einer Bahn vorgesehen, so erfolgt die Versteigerung auf Antrag der Bahnaufsichtsbehörde nach den für die Zwangsversteigerung der Bahneinheit geltenden Vorschriften.
(2) Sind Bahnpfandschulden eingetragen, so wird nur ein solches Gebot zugelassen, durch welches außer den Kosten des Verfahrens die in § 10 Nr. 4 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bezeichneten Ansprüche und die ihnen vorgehenden Ansprüche (Art. 25) gedeckt werden (geringstes Gebot). Sind Bahnpfandschulden nicht eingetragen, so finden die Vorschriften über das geringste Gebot keine Anwendung und ist das Meistgebot in seinem ganzen Betrage durch Zahlung zu berichtigen.
(3) Ist die Bahn nicht im Bahngrundbuch eingetragen, so hat die Bahnaufsichtsbehörde bei Stellung des Antrags auf Zwangsversteigerung zugleich um die Anlegung des Bahngrundbuchblatts zu ersuchen.
(1) Wenn ein anderer als der Eigentümer einer Bahn den Betrieb der Bahn kraft eigenen Nutzungsrechts ausübt, so gehört dieses Nutzungsrecht in Ansehung der Zwangsvollstreckung zum unbeweglichen Vermögen. Die Zwangsvollstreckung erfolgt als Zwangsverwaltung durch Ausübung des Nutzungsrechts.
(2) Die Zwangsvollstreckung in das Nutzungsrecht umfaßt auch die im Art. 4 bezeichneten Gegenstände, soweit sie dem Nutzungsberechtigten gehören. Auf die Zwangsvollstreckung in einzelne dieser Gegenstände findet die Vorschrift des Art. 35 Abs. 1 Anwendung.
(1) Nach dem Erlöschen der Genehmigung für das Bahnunternehmen ist auf Antrag von dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Bahngrundbuch geführt wird, zur abgesonderten Befriedigung der Bahnpfandgläubiger aus den einzelnen Bestandteilen der Bahneinheit die Zwangsliquidation zu eröffnen.
(2) Zu dem Antrag ist jeder Bahnpfandgläubiger sowie der Bahneigentümer und, wenn über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet ist, der Konkursverwalter berechtigt.
(1) Der Eröffnungsbeschluß ist öffentlich bekannt zu machen.
(2) Die ihrem Wohnorte nach bekannten Bahnpfandgläubiger sollen von dem Beschluß benachrichtigt werden.
(3) Die Eröffnung der Zwangsliquidation ist von Amts wegen in das Bahngrundbuch einzutragen.
(4) Der den Antrag auf Zwangsliquidation abweisende Beschluß ist dem Antragsteller zuzustellen.
Gegen den Eröffnungsbeschluß steht jedem Bahnpfandgläubiger sowie dem Bahneigentümer oder Konkursverwalter, gegen den abweisenden Beschluß dem Antragsteller die sofortige Beschwerde nach Maßgabe der Zivilprozeßordnung (§§ 577, 568 bis 575) zu. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluß beginnt mit der öffentlichen Bekanntmachung desselben.
Nach dem Erlöschen der Genehmigung für das Bahnunternehmung bis zur Schließung des Grundbuchblatts können die einzelnen Bahnpfandgläubiger ihr Recht nicht selbständig geltend machen.
(1) Zugleich mit der Eröffnung der Zwangsliquidation ernennt das Gericht einen Liquidator und beruft eine Versammlung der Bahnpfandgläubiger zur Bestellung eines Gläubigerausschusses von mindestens drei Mitgliedern. Zu Mitgliedern und zu Stellvertretern derselben können Gläubiger oder andere Personen gewählt werden.
(2) Die Berufung der Versammlung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung unter Angabe des Zweckes. Der öffentlichen Bekanntmachung bedarf es nicht, wenn in einer Versammlung eine Vertagung der Verhandlung angeordnet wird. Die Versammlung findet unter der Leitung des Gerichts statt.
(3) Wahlen erfolgen nach relativer Mehrheit, andere Beschlußfassungen nach absoluter Mehrheit der Stimmen der erschienenen Gläubiger. Die Stimmenmehrheit ist nach den Forderungsbeträgen zu berechnen. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet die Zahl der Gläubiger. Die Stimmen derjenigen Gläubiger, welche Inhaber von Teilschuldverschreibungen sind, werden nur gezählt, wenn die Gläubiger ihre Schuldverschreibungen spätestens am zweiten Tage vor der Versammlung bei der Reichsbank, bei einem Notar oder bei einer anderen durch das Gericht dazu für geeignet erklärten Stelle hinterlegt haben. Für die in seinem Besitze befindlichen Teilschuldverschreibungen ist der Bahneigentümer oder Konkursverwalter nicht stimmberechtigt. Steht dem Bahneigentümer an einer Teilschuldverschreibung ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht zu, so findet die Bestimmung in § 10 Abs. 4 Satz 2 des Reichsgesetzes vom 4. Dezember 1899, betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen (Reichs-Gesetzbl. S. 691), entsprechende Anwendung.
(4) Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Für die Vollmacht ist die schriftliche Form erforderlich und genügend.
(1) Der Name des Liquidators ist öffentlich bekannt zu machen. Dem Liquidator ist eine urkundliche Bescheinigung seiner Ernennung zu erteilen. Er hat dieselbe bei Beendigung seines Amts dem Gerichte zurückzureichen.
(2) Der Liquidator und die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Erstattung angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für ihre Geschäftsführung. Die Festsetzung der Auslagen und der Vergütung erfolgt durch das Gericht nach Anhörung des Gläubigerausschusses und des Bahneigentümers oder Konkursverwalters. Vor der Festsetzung der Auslagen und der Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses kann auch die Gläubigerversammlung gehört werden.
(3) Der Liquidator steht unter der Aufsicht des Gerichts. Das Gericht kann ihm die Leistung einer Sicherheit auferlegen. Es kann gegen ihn Ordnungsstrafen bis zu 200 Mark festsetzen und ihn wegen Pflichtverletzung oder aus anderen wichtigen Gründen von Amts wegen oder auf Antrag der Gläubigerversammlung, des Gläubigerausschusses oder des Bahneigentümers oder Konkursverwalters seines Amtes entlassen. Vor der Entscheidung ist der Liquidator zu hören.
(4) Gegen die Entscheidungen des Gerichts findet Beschwerde nach Maßgabe der Zivilprozeßordnung (§§ 568 bis 575) statt. Die Beschwerde gegen die Entlassung ist die sofortige (§ 577).
(1) Der Liquidator hat die sämtlichen Bestandteile der Bahneinheit zu verwerten und dieselben zu diesem Zwecke in Besitz und Verwaltung zu nehmen.
(2) Die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung von Grundstücken kann durch den Liquidator betrieben werden, ohne daß er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat.
(3) Zur Veräußerung von Grundstücken aus freier Hand hat der Liquidator die Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Bahneigentümers oder Konkursverwalters einzuholen.
(4) In anderen wichtigeren Fällen, namentlich wenn Darlehen aufgenommen, fremde Verbindlichkeiten übernommen, zur Bahneinheit gehörige Gegenstände verpfändet oder Grundstücke erstanden werden sollen, hat der Liquidator dem Gläubigerausschuß vor der Vornahme der Rechtshandlung von der beabsichtigten Maßregel Mitteilung zu machen.
(5) Durch diese Vorschriften wird die Gültigkeit einer Rechtshandlung des Liquidators dritten Personen gegenüber nicht berührt.
Wird einem Unternehmer eine neue Genehmigung zum Betrieb des früheren Bahnunternehmens oder eines Teiles desselben erteilt, so kann der Liquidator an den neuen Unternehmer mit Zustimmung des Gläubigerausschusses und des Bahneigentümers oder Konkursverwalters die noch vorhandenen Bestandteile der Bahneinheit als Einheit nach den Vorschriften des Art. 16 veräußern.
(1) So oft aus der Verwertung von Bestandteilen der Bahneinheit hinreichend bare Masse vorhanden ist, hat der Liquidator eine Verteilung vorzunehmen. Die Kosten und Ausgaben der Zwangsliquidation sind vorweg zu berichtigen.
(2) Bei der Verteilung bestimmen sich die Beteiligten und die Rangordnung, nach welcher ihre Ansprüche ein Recht auf Befriedigung gewähren, nach den für die Verteilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften des Art. 25; an die Stelle der Beschlagnahme tritt die öffentliche Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses. Die in Art. 25 Ziff. 1 bezeichneten Entschädigungsforderungen gewähren nur ein Recht auf Befriedigung aus dem einzelnen Grundstück oder dem einzelnen Recht zur Benützung fremder Grundstücke, sofern nicht das Grundstück oder das Recht im Falle des Art. 46 mit der Bahneinheit um einen Gesamtpreis veräußert worden ist. Die Verteilungen an die Bahnpfandgläubiger erfolgen auf Grund des Bahngrundbuchs, ohne daß es einer Anmeldung bedarf.
(3) Zur Vornahme der Verteilung hat der Liquidator die Genehmigung des Gläubigerausschusses einzuholen. Vor der Vornahme einer Verteilung hat der Liquidator einen Verteilungsplan auf der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen und die beabsichtigte Verteilung sowie das Aufliegen des Verteilungsplans öffentlich bekannt zu machen, auch hievon den Bahneigentümer oder Konkursverwalter zu benachrichtigen.
(4) Nichterhobene Anteile hat der Liquidator nach der Bestimmung des Gläubigerausschusses für Rechnung der Beteiligten zu hinterlegen.
(1) Der Liquidator hat nach Beendigung des Zwangsliquidationsverfahrens Schlußrechnung zu legen. Nach der Prüfung durch den Gläubigerausschuß ist die Rechnung mit dessen Bemerkungen und mit den Belegen auf der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Der Liquidator hat die Niederlegung öffentlich bekannt zu machen, auch hievon den Bahneigentümer oder Konkursverwalter zu benachrichtigen. Der Bahneigentümer oder Konkursverwalter sowie jeder Bahnpfandgläubiger sind berechtigt, Einwendungen gegen die Rechnung zu erheben. Soweit innerhalb der Frist von einem Monat nach der öffentlichen Bekanntmachung Einwendungen nicht erhoben werden, gilt die Rechnung als anerkannt.
(2) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn ein Liquidator vor Beendigung der Zwangsliquidation ausscheidet. In diesem Falle ist auch der nachfolgende Liquidator berechtigt, Einwendungen gegen die Rechnung zu erheben.
(1) Nach der letzten Verteilung (Art. 47) und nach der Rechnungslegung des Liquidators (Art. 48 Abs. 1) beschließt das Gericht auf Antrag des Liquidators und des Gläubigerausschusses die Aufhebung der Zwangsliquidation.
(2) Die Aufhebung ist öffentlich bekannt zu machen.
(3) Gegen den Beschluß findet die sofortige Beschwerde nach Maßgabe des Art. 41 statt.
(4) Der rechtskräftige Beschluß ist von Amts wegen in das Bahngrundbuch einzutragen.
(1) Auf Antrag des Bahneigentümers oder Konkursverwalters oder auf Antrag des Liquidators und nach Anhörung dieser Personen hat das Gericht die Einstellung der Zwangsliquidation zu beschließen, wenn die Zustimmung der Bahnpfandgläubiger beigebracht wird. Die Vorschriften des Art. 49 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.
(2) Für die Inhaber von Teilschuldverschreibungen kann die Zustimmung nach Maßgabe der Art. 51 bis 53 durch Beschluß einer Versammlung der Gläubiger erteilt werden.
(1) Die Versammlung wird durch das Gericht berufen.
(2) Die Versammlung ist zu berufen, wenn Gläubiger, deren Teilschuldverschreibungen zusammen den fünfundzwanzigsten Teil des Gesamtbetrags der im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen erreichen, oder der Bahneigentümer oder Konkursverwalter die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes beantragen oder wenn die Bahnaufsichtsbehörde die Berufung verlangt.
(3) Die Kosten der Berufung und Abhaltung der Versammlung gehören zu den Kosten der Zwangsliquidation. Einen zur Deckung der Kosten hinreichenden Vorschuß hat der Antragsteller zu zahlen.
(4) Die Berufung der Versammlung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung unter Angabe des Zweckes.
(5) Gegen den die Berufung ablehnenden Beschluß des Gerichts findet die sofortige Beschwerde nach Maßgabe der Zivilprozeßordnung (§§ 577, 568 bis 575) statt.
(1) Die Versammlung findet unter der Leitung des Gerichts statt.
(2) Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen. Die Mehrheit wird nach den Beträgen der Schuldverschreibungen berechnet; sie muß mindestens die Hälfte des Nennwerts der im Umlaufe befindlichen Schuldverschreibungen und, wenn dieser nicht mehr als 12 Millionen Mark beträgt, mindestens zwei Drittteile des Nennwerts erreichen; beträgt der Nennwert der im Umlaufe befindlichen Schuldverschreibungen weniger als 16 Millionen, aber mehr als 12 Millionen Mark, so muß die Mehrheit 8 Millionen Mark erreichen.
(3) Gezählt werden nur die Stimmen derjenigen Gläubiger, welche ihre Schuldverschreibungen spätestens am zweiten Tage vor der Versammlung bei der Reichsbank, bei einem Notar oder bei einer anderen durch das Gericht dazu für geeignet erklärten Stelle hinterlegt haben.
(4) Der Bahneigentümer oder Konkursverwalter ist für die in seinem Besitze befindlichen Schuldverschreibungen nicht stimmberechtigt, auch bleiben diese Schuldverschreibungen bei der Berechnung des Nennwerts der umlaufenden Schuldverschreibungen außer Ansatz. Die Ausübung des Stimmrechts für diejenigen Teilschuldverschreibungen, an welchen dem Bahneigentümer ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, erfolgt unter entsprechender Anwendung von § 10 Abs. 4 Satz 2 des Reichsgesetzes vom 4. Dezember 1899, betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen.
(5) Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Für die Vollmacht ist die schriftliche Form erforderlich und genügend.
Der Beschluß der Versammlung bedarf der Bestätigung des Gerichts; vor der Entscheidung ist die Bahnaufsichtsbehörde zu hören. Auf die Bestätigung, deren Wirkung und Anfechtung finden die Bestimmungen der §§ 181, 184 Abs. 2, 185, 186 Nr. 1, 188, 189, 193, 195 und 196 der Konkursordnung entsprechende Anwendung. Der Antrag auf Verwerfung des Beschlusses sowie die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts steht jedem Inhaber einer Teilschuldverschreibung zu. Der rechtskräftig bestätigte Beschluß ist in Ausfertigung zu den Grundakten der Bahn zu bringen.
(1) Auf das Verfahren der Zwangsliquidation finden die Vorschriften der Konkursordnung, soweit nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes sich Abweichungen ergeben, entsprechende Anwendung.
(2) Die Zustellungen geschehen von Amts wegen nach Maßgabe der Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Zustellungen von Amts wegen.
(3) Die Benachrichtigung der Bahnpfandgläubiger (Art. 40 Abs. 2) und die dem Liquidator obliegenden Mitteilungen können unmittelbar und ohne besondere Form geschehen.
(4) Die für die Teilschuldverschreibungen auf den Inhaber in den Art. 43 und 50 bis 53 enthaltenen Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn eine für den Inhaber des Briefs eingetragene Grundschuld oder Rentenschuld in Teile zerlegt ist.
(1) Bahnaufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, wenn jedoch die Bahn dem Art. 6 des Gesetzes vom 18. April 1843, betreffend den Bau von Eisenbahnen, Reg.Bl. S. 277, nicht unterliegt, das Ministerium des Innern. Den Ministerien ist vorbehalten, vermöge besonderer im Regierungsblatt bekannt zu gebender Verfügung einer ihnen unmittelbar untergeordneten Behörde die Vornahme bestimmter, in diesem Gesetz bezeichneter Verrichtungen der Bahnaufsichtsbehörde zu übertragen.
(2) Gegen die Entscheidungen und Verfügungen der Bahnaufsichtsbehörde ist die Beschwerde an das vorgesetzte Ministerium und, wenn die Entscheidung oder Verfügung durch das Ministerium in erster oder zweiter Instanz ergangen ist, die Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe des Art 13 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876, Reg.Bl. S. 485, zulässig. Die Beschwerde an das Ministerium ist bei Verlust des Beschwerderechts binnen der Frist von einem Monat, von der Eröffnung der Entscheidung oder Verfügung angerechnet, bei der Behörde, welche sie erlassen hat, oder bei dem Ministerium schriftlich anzubringen.
(1) Die in diesem Gesetz angeordneten öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch mindestens einmalige Einrückung in das für amtliche Bekanntmachungen der württembergischen Gerichte bestimmten Blatt. Die Einrückung kann auszugsweise geschehen.
(2) Außerdem erfolgt die Bekanntmachung durch mindestens einmalige Einrückung in die durch den Gesellschaftsvertrag des Bahneigentümers oder durch die Bedingungen der Ausgaben der Teilschuldverschreibungen bestimmten Blätter.
(3) Das Gericht oder das Grundbuchamt kann anordnen, daß die Einrückung noch in andere Blätter und zu mehreren Malen erfolge.
(4) Die Bekanntmachung gilt als bewirkt mit dem Ablaufe des zweiten Tages nach der Ausgabe des die Einrückung oder die erste Einrückung enthaltenden, in Abs. 1 bezeichneten Blattes.
(1) Bei Bahnen, welche nur zum Teil im Gebiete des württembergischen Staates liegen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes, sofern nicht durch Staatsvertrag ein anderes bestimmt ist, auf die im württembergischen Gebiete befindlichen Bestandteile Anwendung.
(2) Von der Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Bahneigentümers in widerruflicher Weise gestattet werden, daß auf solche Bahnstrecken die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung finden. Der Antrag muß bei der Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach der Aushändigung der Konzessionsurkunde, von dem Eigentümer einer bereits bestehenden Bahn binnen zweier Monate nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gestellt werden.
Die Regelung der Gerichtskosten für die durch dieses Gesetz veranlaßten Verrichtungen der Gerichte und Grundbuchämter kann bis zur Erlassung des Gesetzes über die Gerichtskosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren im Wege der königlichen Verordnung erfolgen.
Unsere Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, und des Innern sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
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| Letzte Änderung am 6. April 2004 von Matthias Dörfler | ||||