Aufgehoben mit Ablauf des 12. Januar 1996 durch Anlage 1 zu Artikel 1 drittes Rechtsbereinigungsgesetz vom 18. Dezember 1995 [GBl. 1996 S. 29, 36]. Man beachte jedoch die Übergangsregelung in Artikel 28 Abs. 1 jenes Gesetzes:
«Die [...] aufgehobenen Gesetze [...] bleiben auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung der Gesetze [...] ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind. Insbesondere bleiben Berechtigungen, die auf Grund der [...] aufgehobenen Vorschriften erworben worden sind, aufrechterhalten. [...]» |
Der Landtag hat am 12. Februar 1960 das folgende Gesetz beschlossen ...:
(1) Es finden Anwendung:
(2) Es gehören
(3) Abs. 1 gilt nicht für
(4) Die nach bisherigem Recht erworbenen Rechte und Berechtigungen bleiben unberührt.
(5) Amtshandlungen, die nach dem 26. November 1945 von einer Stelle vorgenommen worden sind, die gemäß dem nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Stadt Bad Wimpfen oder den in Abs. 1 genannten Ortsteilen geltenden Rechts zuständig gewesen wäre, sind nicht deshalb unwirksam, weil diese Stelle nach dem bisher geltenden Recht nicht zuständig war.
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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| Letzte Änderung am 17. April 2006 von Matthias Dörfler | ||||