Gesetz zur Vereinheitlichung des Landesrechts in den Landkreisen Heilbronn, Sinsheim und Mosbach

Vom 22. Februar 1960
[Verkündet am 7. März 1960; GBl. S. 51]
Aufgehoben mit Ablauf des 12. Januar 1996 durch Anlage 1 zu Artikel 1 drittes Rechtsbereinigungsgesetz vom 18. Dezember 1995 [GBl. 1996 S. 29, 36]. Man beachte jedoch die Übergangsregelung in Artikel 28 Abs. 1 jenes Gesetzes:
«Die [...] aufgehobenen Gesetze [...] bleiben auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung der Gesetze [...] ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind. Insbesondere bleiben Berechtigungen, die auf Grund der [...] aufgehobenen Vorschriften erworben worden sind, aufrechterhalten. [...]»

Der Landtag hat am 12. Februar 1960 das folgende Gesetz beschlossen ...:

§ 1

(1) Es finden Anwendung:

  1. in der Stadt Bad Wimpfen das in den übrigen Teilen des Landkreises Heilbronn geltende Landesrecht,
  2. in den Ortsteilen Helmhof der Stadt Neckarbischofsheim und Zimmerhöferfeld der Gemeinde Bad Rappenau das in den übrigen Teilen des Landkreises Sinsheim geltende Landesrecht,
  3. in dem Ortsteil Finkenhof der Gemeinde Hochhausen das in den übrigen Teilen des Landkreises Mosbach geltende Landesrecht.

(2) Es gehören

  1. die Stadt Bad Wimpfen zum Amtsgerichtsbezirk Heilbronn,
  2. der Ortsteil Helmhof zum Amtsgerichtsbezirk Neckarbischofsheim,
  3. der Ortsteil Zimmerhöferfeld zum Amtsgerichtsbezirk Sinsheim,
  4. der Ortsteil Finkenhof zum Amtsgerichtsbezirk Mosbach.

(3) Abs. 1 gilt nicht für

  1. die Gebäudeversicherung mit Ausnahme der Gebäudeversicherung im Ortsteil Zimmerhöferfeld,
  2. die Durchführung der Versorgung der Gemeindebeamten,
  3. die nach bisherigem Recht eingeleiteten förmlichen Verwaltungsverfahren.

(4) Die nach bisherigem Recht erworbenen Rechte und Berechtigungen bleiben unberührt.

(5) Amtshandlungen, die nach dem 26. November 1945 von einer Stelle vorgenommen worden sind, die gemäß dem nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Stadt Bad Wimpfen oder den in Abs. 1 genannten Ortsteilen geltenden Rechts zuständig gewesen wäre, sind nicht deshalb unwirksam, weil diese Stelle nach dem bisher geltenden Recht nicht zuständig war.

§ 2

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

 

Index Zurück zum Allerlei-Inhalt   Zu den Foto-Ausflügen Fotoseiten
Altbadisches Zum altbadischen Bahnenrecht      
Zu den Inhalten von Wedebruch.de
Hauptseite Zur Hauptseite      
Suchfunktion Zur Suchfunktion   Zur rubrikweisen Übersicht der Rechtsvorschriften Gesetze nach Sachbereichen
Abkürzungen Zum Abkürzungsverzeichnis   Zu den Neuerungen Neuerungen
      Letzte Änderung am 17. April 2006 von Matthias Dörfler