Änderungen seit Inkrafttreten:
Hinweise:
Die hier folgende Ursprungsfassung der Verordnung ist formell novelliert worden zum 1. Januar 2005 durch Änderungsvorschriften in Artikel 145 Verwaltungsstruktur-Reformgesetz vom 1. Juli 2004 [GBl. S. 469, 542]. Ein Großteil der dabei aufgehobenen Bestimmungen war schon bislang obsolet, was durch Kursivschrift kenntlich gemacht ist.
Die ab 1. Januar 2005 gültig gewesene Fassung der Verordnung ist hier vorhanden.
Am 14. Februar 2007 hat der baden-württembergische Landtag hat das «Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg und zur Änderung anderer Vorschriften» veranschiedet, mit dessen Artikel 5 die novellierte Fassung der Rechtsverordnung mit Ablauf des 5. März 2007 aufgehoben wurde.
§ 1 - Ladenschluss in Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten
§ 2 - Ladenschluss in Gemeinden in der Nähe der Bundesgrenze
§ 3 - Ladenschluss in ländlichen Gebieten
§ 4 - Schließung der Verkaufsstellen am Mittwoch
§ 5 - Ladenschluss auf Personenbahnhöfen und in Verbindungsbauwerken
§ 6 - Ladenschluss auf Flughäfen
§ 7 - Verkauf von Bäcker- und Konditorwaren an Sonn- und Feiertagen
§ 8 - Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 9 - Zuständigkeiten
§ 10 - Schlussbestimmungen
Anlagen
Auf Grund von §§ 8 Abs. 2a, 9 Abs. 3, 10, 11, 12 Abs. 2 Satz 3, 14 Abs. 1, 15 Satz 2 und 16 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186) wird verordnet:
In anerkannten Kurorten sowie in den in der Anlage 1 aufgeführten Gemeinden und Ortsteilen dürfen Badegegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811), Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, von Verkaufsstellen, in denen eine oder mehrere der genannten Waren ausschließlich oder in erheblichem Umfang geführt werden,
verkauft werden, sofern und soweit dies durch Rechtsverordnung der Gemeinde festgesetzt ist.
In den in der Anlage 2 aufgeführten Gemeinden und Ortsteilen dürfen Verkaufsstellen an jedem Samstag bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(1) In Gemeinden und Ortsteilen, in denen ein erheblicher Teil der Einwohner in der Landwirtschaft tätig ist, dürfen während der Zeit der Feldbestellung und der Ernte Verkaufsstellen sowie Betriebe des Friseurhandwerks
geöffnet sein, sofern und soweit dies durch Rechtsverordnung der Gemeinde festgesetzt ist.
(2) In den in der Anlage 2 aufgeführten Gemeinden und Ortsteilen verbleibt es am Samstag und am Mittwoch bei den durch die §§ 2 und 4 festgesetzten Ladenschlusszeiten.
Verkaufsstellen, die am Samstag nach dem allgemeinen Ladenschluss nach § 1 bis spätestens 20.00 Uhr und nach § 2 bis spätestens 18.00 Uhr geöffnet sind, müssen am Mittwoch derselben Woche ab 14.00 Uhr geschlossen sein.
(1) Auf dem Hauptbahnhof Stuttgart und in dem Verbindungsbauwerk Klett-Passage Stuttgart dürfen Verkaufsstellen an Werktagen von 6 bis 22 Uhr geöffnet werden.
(2) Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3 des Gesetzes über den Ladenschluss) dürfen zur Versorgung der Berufspendler und der anderen Reisenden nur Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikel abgegeben werden.
(3) Die Gesamtfläche der Verkaufsstellen darf im Hauptbahnhof Stuttgart 1.800 m² und in der Klett-Passage 3.800 m² nicht übersteigen. Die Verkaufsfläche einer einzelnen Verkaufsstelle darf nicht mehr als 500 m² betragen, sofern nicht bauliche oder bedarfsbedingte Besonderheiten geringe Abweichungen erfordern.
(1) Auf dem Flughafen Stuttgart dürfen Verkaufsstellen zur Versorgung von Personen mit Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie mit Geschenkartikeln an Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3 des Gesetzes über den Ladenschluss) und an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein.
(2) Die Gesamtfläche der Verkaufsstellen darf auf dem Flughafen Stuttgart 5.000 m² nicht überschreiten. Die Verkaufsfläche einer einzelnen Verkaufsstelle darf nicht mehr als 500 m² betragen, sofern nicht bauliche oder bedarfsbedingte Besonderheiten geringe Abweichungen erfordern.
(1) Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, dürfen an Sonn- und Feiertagen im Zeitraum von 7.00 bis 17.30 Uhr für die Dauer von insgesamt höchstens drei Stunden für die Abgabe von Bäcker- oder Konditorwaren geöffnet sein, nicht jedoch am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag. Der Inhaber der Verkaufsstelle hat bei der Festlegung der jeweiligen Öffnungszeiten die Zeit des Hauptgottesdienstes zu berücksichtigen.
(2) Ist eine Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen für die Abgabe von Bäcker- oder Konditorwaren geöffnet, so hat der Inhaber an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen hinzuweisen.
Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 10, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Satz 3, § 15 Satz 2 und § 16 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss sowie nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über den Ladenschluss in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen vom 21. Dezember 1957 (BGBl. I S. 1881), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186) wird nach Maßgabe der §§ 1 und 3 auf die Gemeinden übertragen. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen durch Rechtsverordnung nach § 11 des Gesetzes über den Ladenschluss ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.
(1) Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sind vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 und 3 für die Durchführung des Gesetzes über den Ladenschluss einschließlich der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuständig.
(2) Die unteren Verwaltungsbehörden sind für Ausnahmen nach § 19 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss hinsichtlich des Verkaufs an Letztverbraucher bei Großmärkten zuständig.
(3) Die Gemeinden sind zuständig für
(4) Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter und die Ortspolizeibehörden sind vorbehaltlich der Regelung der Sätze 2 und 3 selbstständig und unabhängig voneinander für die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes über den Ladenschluss und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuständig. Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sind ausschließlich für die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften der §§ 17 und 20 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über den Ladenschluss zuständig. Die Ortspolizeibehörden sind ausschließlich für die Aufsicht über die Einhaltung des § 19 des Gesetzes über den Ladenschluss, soweit es sich um Wochenmärkte handelt, zuständig.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1996 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
[nicht aufgenommen]
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